Drucksache 189/05
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts
... „(5) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde eines Landes erteilt unverzüglich zur Feststellung etwaiger Auswirkungen freigesetzter Organismen auf bestimmte Rechtsgüter und Belange im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 Auskünfte aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des bei der zuständigen Bundesoberbehörde geführten Registers über das Grundstück der Freisetzung oder des Anbaus sowie über die personenbezogenen Daten, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn durch die Eigenschaften des Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, die Nutzung einer Sache, insbesondere eines Grundstücks oder die Ausübung der Imkerei, durch den Antragsteller beeinträchtigt werden könnte. Die mögliche Beeinträchtigung der Nutzung einer Sache wird bei einem in unmittelbarer Nähe zur Freisetzlings- oder Anbaufläche liegenden Grundstück vermutet, es sei denn, dass eine Auskreuzungsmöglichkeit des gentechnisch veränderten Organismus auszuschließen ist. Die Länder bestimmen die für die Auskunftserteilung zuständige Behörde. Auskunftsansprüche auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt."
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