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14 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Freistellungsentscheidung"


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Drucksache 439/15 (Beschluss)

... verwendet, der sowohl Flughäfen als auch Landeplätze umfasst. Der für die Freistellungsentscheidung geschaffene Gebührentatbestand sollte daher ebenfalls den Begriff Flugplatz verwenden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 439/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a § 8 Absatz 1 Satz 6 und 7 LuftVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 18a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a Satz 1 LuftG Artikel 6 Inkrafttreten

'Artikel 6 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 58 Absatz 1 und 2 LuftVG

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 53 Absatz 6 LuftVZO

5. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Abschnitt V Nummer 4d, Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Absatz 1 LuftKostV

6. Zu Artikel 5 Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

'Artikel 5 Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zur Systematik der nationalen Vorschriften


 
 
 


Drucksache 439/1/15

... . In § 10a wird der Oberbegriff des Flugplatzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 LuftVG verwendet, der sowohl Flughäfen als auch Landeplätze umfasst. Der für die Freistellungsentscheidung geschaffene Gebührentatbestand sollte daher ebenfalls den Begriff Flugplatz verwenden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 439/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a § 8 Absatz 1 Satz 3 LuftVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a § 8 Absatz 1 Satz 4 - neu -, 5 - neu - LuftVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a § 8 Absatz 1 Satz 6 und 7 LuftVG * In Artikel 1 Nummer 1a ist § 8 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 18a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a Satz 1 LuftG Artikel 6 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 58 Absatz 1 und 2 LuftVG

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 53 Absatz 6 LuftVZO

7. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Abschnitt V Nummer 4d, Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Absatz 1 LuftKostV

8. Zu Artikel 5 Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

'Artikel 5 Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

9. Zu Artikel 5a - neu - § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 4, Satz 6 - neu -, § 4 Absatz 2 Satz 2 - neu -, 3 - neu -, § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu -, § 9 Absatz 1 Satz 2, 3, 4, Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 5 Satz 1, 2, 3 FlugLärmSchG

'Artikel 5a Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

10. Zu Artikel 5b - neu - § 5 Absatz 3 der 2. FlugLSV

'Artikel 5b Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

11. Zu Artikel 5c - neu - § 2 Absatz 3 Nummer 4 - neu -, Anlage 1 Nummer 14.13 - neu - UVPG

'Artikel 5c Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

15. Zur Systematik der nationalen Vorschriften


 
 
 


Drucksache 177/11 (Beschluss)

... 21. Der Bundesrat hat Sorge, dass die Kommission durch eine verstärkte Betonung von Qualitäts- und Effizienzgesichtspunkten bei großen kommerziellen Diensten diesen Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten einschränkt und neuer Verwaltungsaufwand entsteht. Diese Überlegungen sieht der Bundesrat auch aus folgenden Gründen kritisch. Qualitäts- und Effizienzgesichtspunkte fallen grundsätzlich nicht in den durch das Wettbewerbskapitel des AEUV begründeten Zuständigkeitsbereich der Kommission. Nach Auffassung des Bundesrates schließt allein die Beachtung der ersten drei Altmark-Kriterien eine Wettbewerbsverfälschung regelmäßig aus. Eine Beurteilung der Effizienz ist nicht erforderlich und stünde dem Recht des Mitgliedstaats entgegen, den Umfang der jeweiligen Gemeinwohlaufgabe zu definieren und zu bestimmen, ob nicht messbare Aufgaben Mehrkosten verursachen, sowie die Qualität der Dienstleistung zu beurteilen. Diese Auffassung entspricht auch der bisherigen Fallpraxis der Kommission, die in Erwägungsgrund 14 der Freistellungsentscheidung bei Einhaltung der ersten drei Altmark-Kriterien davon ausgeht, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem das Interesse der Gemeinschaft beeinträchtigenden Ausmaß berührt ist. Es ist zu berücksichtigen, dass der Vorteil der Freistellungsentscheidung als auch des Gemeinschaftsrahmens darin besteht, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht nachgewiesen werden muss. Der Bundesrat bittet daher die Kommission, die Erleichterungen der Entscheidung und des Gemeinschaftsrahmens in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Zudem ergeben sich Inkonsistenzen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes: Wenn die mit DAWI betrauten Unternehmen nach Effizienzgesichtspunkten ausgewählt werden - etwa im Rahmen einer Ausschreibung -, ist das vierte Altmark-Kriterium erfüllt und es liegt bei Erfüllung der drei übrigen Altmark-Kriterien mangels Begünstigung bereits tatbestandlich überhaupt keine Beihilfe i.S.v. Artikel 107 Absatz 1 AEUV vor (vgl. Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache Altmark, C-280/00, Slg. 2003, S. I-7747).



Drucksache 177/1/11

... 30. Diese Überlegungen sieht der Bundesrat auch aus folgenden Gründen kritisch. Qualitäts- und Effizienzgesichtspunkte fallen grundsätzlich nicht in den durch das Wettbewerbskapitel des AEUV begründeten Zuständigkeitsbereich der Kommission. Nach Auffassung des Bundesrates schließt allein die Beachtung der ersten drei Altmark-Kriterien eine Wettbewerbsverfälschung regelmäßig aus. Eine Beurteilung der Effizienz ist nicht erforderlich und stünde dem Recht des Mitgliedstaats entgegen, den Umfang der jeweiligen Gemeinwohlaufgabe zu definieren und zu bestimmen, ob nicht messbare Aufgaben Mehrkosten verursachen, sowie die Qualität der Dienstleistung zu beurteilen. Diese Auffassung entspricht auch der bisherigen Fallpraxis der Kommission, die in Erwägungsgrund 14 der Freistellungsentscheidung bei Einhaltung der ersten drei Altmark-Kriterien davon ausgeht, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem das Interesse der Gemeinschaft beeinträchtigenden Ausmaß berührt ist. Es ist zu berücksichtigen, dass der Vorteil der Freistellungsentscheidung als auch des Gemeinschaftsrahmens darin besteht, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht nachgewiesen werden muss. Der Bundesrat bittet daher [die Kommission], die Erleichterungen der Entscheidung und des Gemeinschaftsrahmens in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.



Drucksache 195/09 (Beschluss)

... 24. Der Bundesrat würdigt die bereits von der Kommission mit dem Monti-Paket unternommenen Bemühungen, insbesondere mit der Freistellungsentscheidung vom 29. November 2005, den kommunalen Belangen im Bereich der Daseinsvorsorge Rechnung zu tragen. Die Anwendung des europäischen Beihilfe- und auch des Vergaberechts (Inhouse-Problematik) führt jedoch zu gravierenden Folgewirkungen auf der kommunalen Ebene: Einengung der Handlungsoptionen, Verkomplizierung und Bürokratisierung kommunalen Handelns, Erhöhung des Verwaltungsaufwandes und der Verwaltungskosten sowie Rechtsunsicherheit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 195/09 (Beschluss)




Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken/Lissabon-Strategie nach 2010

Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau voranbringen

Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik

2 Energieversorgungssicherheit

Schutz der Grundrechte

Kommunale Daseinsvorsorge

Demografische Entwicklung

2 Telekommunikation

Allgemeiner Rahmen für die personellen und die finanziellen Ressourcen im Jahr 2010

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 195/2/09

... 26. Der Bundesrat würdigt die bereits von der Kommission mit dem Monti-Paket unternommenen Bemühungen, insbesondere mit der Freistellungsentscheidung vom 29. November 2005, den kommunalen Belangen im Bereich der Daseinsvorsorge Rechnung zu tragen. Die Anwendung des europäischen Beihilfe- und auch des Vergaberechts (Inhouse-Problematik) führt jedoch zu gravierenden Folgewirkungen auf der kommunalen Ebene: Einengung der Handlungsoptionen, Verkomplizierung und Bürokratisierung kommunalen Handelns, Erhöhung des Verwaltungsaufwandes und der Verwaltungskosten sowie Rechtsunsicherheit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 195/2/09




Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken/Lissabon-Strategie nach 2010

Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau voranbringen

EU -Sozialpolitik

EU -Gesundheitspolitik

EU -Klimapolitik

Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik

2 Energieversorgungssicherheit

Stockholm -Programm

Schutz der Grundrechte

EU -Übersetzungsstrategie

EU -Finanzreform

EU -Kohäsionspolitik

Kommunale Daseinsvorsorge

Demografische Entwicklung

2 Telekommunikation

Allgemeiner Rahmen für die personellen und die finanziellen Ressourcen im Jahr 2010

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 331/05

... Entsprechend diesen Erfahrungen werden daher die Voraussetzungen für eine Freistellung von Nachweis- und Transportgenehmigungspflichten sowie der Inhalt der Freistellungsentscheidung präzisiert:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 331/05




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Gender-Mainstreaming

E. Kosten der öffentlichen Haushalte

F. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

§ 41
Abfallbezeichnung. Gefährliche Abfälle

§ 42
Registerpflichten

§ 43
Nachweispflichten

§ 44
Anordnungen im Einzelfall

§ 45
Anforderungen an Nachweise und Register

Artikel 2
Aufhebung der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung

Artikel 3
Aufhebung der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Umweltstatistiken

Artikel 6
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Artikel 7
Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Artikel 8
Änderung der Transportgenehmigungsverordnung

Artikel 9
Änderung der Altholzverordnung

Artikel 10
Änderung der Gewerbeabfallverordnung

Artikel 11
Änderung der Versatzverordnung

Artikel 12
Änderung der Deponieverordnung

Artikel 13
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 14
Änderung des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes

Artikel 15
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 16
Inkrafttreten

Begründung

II. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

III. Kosten und Preiswirkungen

IV. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu den Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu den Nummer n

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu den Nummer n

Zu den Artikeln 2

Zu den Artikeln 4

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16


 
 
 


Drucksache 230/05

... Artikel 6 des Entwurfs der Notifizierungsfreistellungsentscheidung ("Transparenz") sieht "die getrennte Ausweisung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (einerseits) und der Ausführung von nicht in staatlichem Auftrag ausgeführten Tätigkeiten in der Buchführung (andererseits)" vor. Die hierfür erforderliche Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen ist in einem von der Kommission vorgelegten Änderungsentwurf vorgesehen.



Drucksache 230/05 (Beschluss)

... Artikel 6 des Entwurfs der Notifizierungsfreistellungsentscheidung ("Transparenz") sieht "die getrennte Ausweisung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (einerseits) und der Ausführung von nicht in staatlichem Auftrag ausgeführten Tätigkeiten in der Buchführung (andererseits)" vor. Die hierfür erforderliche Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen ist in einem von der Kommission vorgelegten Änderungsentwurf vorgesehen.



Drucksache 441/04

... ee) Von erheblicher Bedeutung ist schließlich der Übergang vom bisherigen System der Notifizierung und Administrativfreistellung zum System der Legalausnahme wie im europäischen Recht. Beide Systeme haben durchaus ihre jeweils eigenen Vorteile. Das System der Administrativfreistellung stärkt das Wettbewerbsprinzip, indem grundsätzlich alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen und Verhaltensweisen als verboten gelten, bis sie durch administrativen Akt von diesem Verbot freigestellt werden. Die Anmeldungen wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen verschaffen den Kartellbehörden einen umfassenden Überblick über das Marktgeschehen. Gleichzeitig geben konstitutive Freistellungsentscheidungen der Kartellbehörden den betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 441/04




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes

§ 22
Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

§ 23
Europafreundliche Anwendung

§ 27
Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen

§ 29
Kredit- und Versicherungswirtschaft

§ 30
Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften

§ 31
Anzeigenkooperationen

§ 32
Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen

§ 32a
Einstweilige Maßnahmen

§ 32b
Verpflichtungszusagen

§ 32c
Kein Anlass zum Tätigwerden

§ 32d
Entzug der Freistellung

§ 32e
Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen

§ 33
Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht

§ 34
Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde

§ 34a
Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen

§ 43
Bekanntmachungen

§ 50
Vollzug des europäischen Rechts

§ 50a
Zusammenarbeit im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden

§ 50b
Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden

§ 50c
Behördenzusammenarbeit

§ 62
Bekanntmachung von Verfügungen

§ 82a
Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren

§ 86a
Vollstreckung

§ 89a
Streitwertanpassung

§ 90a
Zusammenarbeit der Gerichte mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den Kartellbehörden

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 3
Neubekanntmachung

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeines

1. Vorgeschichte

2. Anlass und Ziele des Gesetzes

3. Gesetzgebungskompetenz

4. Grundzüge der Novellierung

5. Gender Mainstreaming

6. Kosten Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Mehrkosten belastet.

7. Befristung, Evaluierung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

unterliegen. Die Verweisungen sind deshalb so gefasst, dass sie die einschlägigen Fälle in dem neuen System erfassen.

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu den neuen §§ 22 und 23

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 23

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu § 32

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 32a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 32b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 32c

Zu § 32d

Zu § 32e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Abs atz 4

Zu § 33

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 34a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 20

Zu Nummer 2l

Zu Absatz la

Zu Absatz l

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 32

Zu § 50a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 50b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 50c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 37

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 41

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 47

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Doppelbuchstabe ii

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe k

Zu Nummer 48

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 49

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 59

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Nummer 62

Zu Nummer 63

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu den Absätzen 4 bis 8

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 9

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.