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97 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Freistellungsverordnung"


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Drucksache 486/08

... Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung



Drucksache 903/08

... 2. dem Abschnitt 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU (Nr.) L 214 S. 3).



Drucksache 274/07 (Beschluss)

... Damit die Förderlücke im D-Fördergebiet Berlins - umgeben von Höchstfördergebieten - bei der Investitionszulage möglichst gering ausfällt, sollte dieser Teil des Landes Berlin aus wirtschaftspolitischen Gründen auf der Grundlage der bis 30. Juni 2008 verlängerten KMU-Freistellungsverordnung vom 12. Januar 2001 (ABl. EG (Nr.) L 10 S. 33) in das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 274/07 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 71 Buchstabe a § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 91 Abs. 1 InvG

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f § 2 Abs. 6 InvG

4. Zu Artikel 1 Nr. 75 und 85 §§ 96 und 104 InvG

5. Zu Artikel 1 Nr. 108 Buchstabe c § 126 Abs. 2 Satz 3 InvG

6. Zu Artikel 10 Nr. 1 § 10 Abs. 3 Nr. 5 MaBV

7. Zu Artikel 19a – neu – Investitionszulagengesetz 2007


 
 
 


Drucksache 274/1/07

... Damit die Förderlücke im D-Fördergebiet Berlins - umgeben von Höchstfördergebieten - bei der Investitionszulage möglichst gering ausfällt, sollte dieser Teil des Landes Berlin aus wirtschaftspolitischen Gründen auf der Grundlage der bis 30. Juni 2008 verlängerten KMU-Freistellungsverordnung vom 12. Januar 2001 (ABl. EG (Nr.) L 10 S. 33) in das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 274/1/07




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 71 Buchstabe a § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 91 Abs. 1 InvG

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f § 2 Abs. 6 InvG

4. Zu Artikel 1 Nr. 75 und 85 §§ 96 und 104 InvG

5. Zu Artikel 1 Nr. 108 Buchstabe c § 126 Abs. 2 Satz 3 InvG

6. Zu Artikel 10 Nr. 1 § 10 Abs. 3 Nr. 5 MaBV

7. Zu Artikel 19a – neu – Investitionszulagengesetz 2007

Begründung

I. Allgemein

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 681/07

... Die Kommission berücksichtigt bei ihrer Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen sowohl den Umweltnutzen von Investitionen in einen umweltfreundlichen Verkehr als auch die Notwendigkeit einer Verlagerung des Verkehrs auf weniger umweltschädliche Verkehrsmittel. So sieht beispielsweise der Entwurf der Leitlinien für den Umweltschutz27 spezifische Ausnahmen vor, wenn Beihilfen für die Beschaffung neuer Fahrzeuge gewährt werden, um die Einhaltung von Gemeinschaftsnormen bereits vor deren obligatorischer Anwendung zu beschleunigen. Darüber hinaus werden im Kommissionsvorschlag für eine neue Gruppenfreistellungsverordnung28 ausdrücklich Investitionen in Verkehrsmittel und Verkehrsausrüstungen mit Ausnahme des Straßengüterverkehrs und des Luftverkehrs als unbedenklich zugelassen. Die Kommission erwägt derzeit die Herausgabe von Leitlinien für staatliche Beihilfen im Eisenbahnsektor, um die Transparenz und Rechtssicherheit in einem Wirtschaftszweig zu verbessern, der allmählich dem Wettbewerb geöffnet wird und für die Gewährleistung einer nachhaltigen Mobilität in Europa ausschlaggebend ist. Eine der Fragen, mit der sich die Kommission zu befassen hat, ist die Notwendigkeit der schnellen Ersetzung eines alternden Fuhrparks im Interesse der Zuverlässigkeit, Sicherheit und verbesserten Interoperabilität. In bestimmten Gebieten Europas ist diese Notwendigkeit besonders groß, so dass Regionalbeihilfen ein geeignetes Instrument zur Lösung dieses Problems sein könnten.



Drucksache 824/07

... Im Jahr 2008 werden Arbeiten zur Überprüfung der Fusionskontrollverordnung, der Verfahrensverordnung 1/2003 und einiger Gruppenfreistellungsverordnungen eingeleitet. Auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen werden Konsultationen eingeleitet, die sich mit der Überprüfung der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und der Schiffbaurahmenbestimmungen befassen.



Drucksache 308/1/06

... a) Die EU-Kommission beabsichtigt, die Möglichkeiten zur Förderung der Tierhaltung und der Tierzucht drastisch einzuschränken. Davon betroffen wären unter anderem Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität (Leistungsprüfung) und das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der EU-Kommission für die Weiterführung der Förderung im Tierzuchtbereich einzusetzen. Ohne Fördermöglichkeiten können die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben nicht erfüllt und die entsprechenden Ziele nicht erreicht werden. Insbesondere sollte die Förderung der Tierzucht und des Tierhaltungssektors im Gemeinschaftsrahmen bzw. im Rahmen der Freistellungsverordnung für kleine und mittlere Unternehmen im Agrarbereich weiterhin ermöglicht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 308/1/06




1. Zu Artikel 1 Tierzuchtgesetz

2. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 TierZG

3. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 7 TierZG

4. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 8 TierZG

5. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 9 TierZG

6. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 16 TierZG

7. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 6 TierZG

8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 1 TierZG

9. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TierZG

Zu Artikel 1

12. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierZG

13. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a TierZG

14. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 3 Satz 2 TierZG

15. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Satz 4 TierZG

16. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 1 Satz 1 TierZG

17. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 1 Satz 3 TierZG

18. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, Satz 3 TierZG

19. Zu Artikel 1 § 22, Überschrift TierZG

20. Zu Artikel 1 § 26 Abs. 1 Nr. 2a - neu - TierZG

21. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierZG

22. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 1 Satz 3 TierZG

23. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 1a - neu - TierZG

24. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 5 - neu -TierZG

25. Zu Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

26. Zu Anlage 3


 
 
 


Drucksache 308/2/06

... Der bereits vorliegende Entwurf einer neuen Freistellungsverordnung für kleine und mittlere Unternehmen im Agrarbereich sieht den Wegfall von Fördermöglichkeiten in Bezug auf die Durchführung von Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität sowie in Bezug auf das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern vor. Ebenfalls bekannt ist nunmehr die Zielsetzung der EU-Kommission, die Fördermöglichkeiten innerhalb des Gemeinschaftsrahmens für den Tierzuchtbereich zu streichen.



Drucksache 308/06 (Beschluss)

... Insbesondere sollte die Förderung der Tierzucht und des Tierhaltungssektors im Gemeinschaftsrahmen bzw. im Rahmen der Freistellungsverordnung für kleine und mittlere Unternehmen im Agrarbereich weiterhin ermöglicht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 308/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Tierzuchtgesetz

2. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 TierZG

3. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 7 TierZG

4. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 8 TierZG

5. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 9 TierZG

6. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 16 TierZG

7. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 6 TierZG

8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 1 TierZG

9. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TierZG

10. Zu Artikel 1 Abschnitt 3, §§ 9, 10 und 11 TierZG

11. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierZG

12. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a TierZG

13. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 3 Satz 2 TierZG

14. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Satz 4 TierZG

15. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 1 Satz 3 TierZG

16. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, Satz 3 TierZG

17. Zu Artikel 1 § 22, Überschrift TierZG

18. Zu Artikel 1 § 26 Abs. 1 Nr. 2a - neu - TierZG

19. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierZG

20. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 1 Satz 3 TierZG

21. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 1a - neu - TierZG

22. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 5 - neu -TierZG

23. Zu Anlage 3


 
 
 


Drucksache 739/06

... Ab 1. Januar 2007 kann Investitionszulage nur auf der Grundlage der genehmigten Fördergebietskarte 2007 bis 2013 gewährt werden. Darüber hinaus müssen Beihilfeprogramme ab 2007 die Voraussetzungen einer Freistellungsverordnung der Europäischen Kommission erfüllen. Das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 739/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

4. § 5 wird wie folgt geändert:

5. § 8 wird wie folgt geändert:

6. § 10 wird wie folgt geändert:

7. Der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 3 wird folgende Anlage vorangestellt:

8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden Anlagen 2 und 3.

Artikel 2

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 509/05 (Beschluss)

... 8. Mit Blick auf die von der Kommission angestrebte Verfahrensvereinfachung befürwortet der Bundesrat im Grundsatz die Absicht der Kommission, eine allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung zu erlassen. Die Absicht der Kommission, weitere Bereiche, wie etwa Rettungsbeihilfen für KMU und Umweltschutzbeihilfen, in die Gruppenfreistellung aufzunehmen, bewertet er ebenfalls positiv. Dadurch kann unnötiger Verwaltungs- und Verfahrensaufwand vermieden werden. In der Vergangenheit hat die Kommission allerdings die Überführung von Leitlinien in Freistellungsverordnungen wiederholt dazu genutzt, die bestehenden Spielräume einzuengen. Einer derartigen Verschärfung widerspricht der Bundesrat nachdrücklich. Darüber hinaus weist der Bundesrat darauf hin, dass die Existenz von Freistellungsverordnungen mit notwendigerweise strengeren Beihilfebeschränkungen die Möglichkeit nicht ausschließen darf, im Wege eines Notifizierungsverfahrens eine von den Regeln der Freistellungsverordnung abweichende Beihilfe oder Beihilferegelung genehmigt zu erhalten.



Drucksache 210/05

... (2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung von Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander. abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, so weit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen.



Drucksache 509/1/05

... 11. Mit Blick auf die von der Kommission angestrebte Verfahrensvereinfachung befürwortet der Bundesrat im Grundsatz die Absicht der Kommission, eine allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung zu erlassen. Die Absicht der Kommission, weitere Bereiche, wie etwa Rettungsbeihilfen für KMU und Umweltschutzbeihilfen, in die Gruppenfreistellung aufzunehmen, bewertet er ebenfalls positiv. Dadurch kann unnötiger Verwaltungs- und Verfahrensaufwand vermieden werden. In der Vergangenheit hat die Kommission allerdings die Überführung von Leitlinien in Freistellungsverordnungen wiederholt dazu genutzt, die bestehenden Spielräume einzuengen. Einer derartigen Verschärfung widerspricht der Bundesrat nachdrücklich. Darüber hinaus weist der Bundesrat darauf hin, dass die Existenz von Freistellungsverordnungen mit notwendigerweise strengeren Beihilfebeschränkungen die Möglichkeit nicht ausschließen darf, im Wege eines Notifizierungsverfahrens eine von den Regeln der Freistellungsverordnung abweichende Beihilfe oder Beihilferegelung genehmigt zu erhalten.



Drucksache 509/05

... Die Freistellungsverordnungen für Ausbildungs- und Beschäftigungsbeihilfen laufen beide Ende 2006 ab. Die Kommission möchte diese Gruppenfreistellungen im Rahmen einer allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze vereinfachen und konsolidieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 509/05




2 Einführung

I. Eine moderne Beihilfepolitik IM Rahmen der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung

I.1 Argumente für eine Beihilfepolitik: Warum braucht die EU eine Beihilfepolitik?

I.2 Neue Herausforderungen für die Beihilfepolitik der EU

I.3 Wie den neuen Herausforderungen begegnen?

II. Konzentration auf das wesentliche

II.1 Ausrichtung auf Innovation und FuE im Dienste der Wissensgesellschaft

II.2 Ein besseres Wirtschaftsklima schaffen und Unternehmensgründungen fördern

II.3 Investitionen in Humankapital

II.4 Qualitativ hochwertige Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

II.5 Klarere Schwerpunktsetzung durch Vereinfachung und Konsolidierung der Gruppenfreistellungsverordnungen

II.6 Eine gezielte Politik im Bereich der Regionalbeihilfen

II.7 Für eine umweltverträgliche Entwicklung

II.8 Bereitstellung moderner Infrastruktureinrichtungen im Bereich Verkehr, Energie sowie Information und Kommunikation

III. Modernere Beihilfeverfahren und -Praktiken

III.1 Eine bessere Kontrolle in geteilter Verantwortung mit den Mitgliedstaaten

III.2 Weniger Bürokratie und eine gezieltere Rechtsanwendung und Kontrolle

III.3 Anpassung des Verfahrensrechts an eine erweiterte Europäische Union

III.4 Umfassende Überarbeitung der restlichen Texte

III.5 Umsetzung und Bewertung der Reform

Tabelle


 
 
 


Drucksache 817/05

... Neufassung - die sieben geltenden Texte über staatliche Beilhilfen werden auf drei reduziert: die Freistellungsverordnung, ein Satz Leitlinien und die De- minimis-Verordnung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 817/05




Mitteilung

1. Einführung

2. eine NEUE Vereinfachungsstrategie auf EU-Ebene

a. Ein fortlaufendes Programm, das auf der praktischen Erfahrung der Betroffenen beruht

b. Ein Konzept auf der Grundlage von kontinuierlichen umfassenden sektorbezogenen Beurteilungen

3. das Vereinfachungskonzept der Kommission

a. Aufhebung

b. Kodifizierung18

c. Neufassung21

d. Änderung des Regelungskonzepts

e. Stärkere Nutzung der Informationstechnologie

4. Unterstützung der Institutionen und der Mitgliedstaaten

5. Schlussfolgerungen

Anhang I

Anhang 2


 
 
 


Drucksache 441/04

... (2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung von Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmens vereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 441/04




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes

§ 22
Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

§ 23
Europafreundliche Anwendung

§ 27
Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen

§ 29
Kredit- und Versicherungswirtschaft

§ 30
Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften

§ 31
Anzeigenkooperationen

§ 32
Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen

§ 32a
Einstweilige Maßnahmen

§ 32b
Verpflichtungszusagen

§ 32c
Kein Anlass zum Tätigwerden

§ 32d
Entzug der Freistellung

§ 32e
Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen

§ 33
Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht

§ 34
Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde

§ 34a
Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen

§ 43
Bekanntmachungen

§ 50
Vollzug des europäischen Rechts

§ 50a
Zusammenarbeit im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden

§ 50b
Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden

§ 50c
Behördenzusammenarbeit

§ 62
Bekanntmachung von Verfügungen

§ 82a
Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren

§ 86a
Vollstreckung

§ 89a
Streitwertanpassung

§ 90a
Zusammenarbeit der Gerichte mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den Kartellbehörden

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 3
Neubekanntmachung

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeines

1. Vorgeschichte

2. Anlass und Ziele des Gesetzes

3. Gesetzgebungskompetenz

4. Grundzüge der Novellierung

5. Gender Mainstreaming

6. Kosten Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Mehrkosten belastet.

7. Befristung, Evaluierung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

unterliegen. Die Verweisungen sind deshalb so gefasst, dass sie die einschlägigen Fälle in dem neuen System erfassen.

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu den neuen §§ 22 und 23

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 23

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu § 32

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 32a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 32b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 32c

Zu § 32d

Zu § 32e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Abs atz 4

Zu § 33

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 34a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 20

Zu Nummer 2l

Zu Absatz la

Zu Absatz l

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 32

Zu § 50a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 50b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 50c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 37

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 41

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 47

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Doppelbuchstabe ii

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe k

Zu Nummer 48

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 49

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 59

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Nummer 62

Zu Nummer 63

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu den Absätzen 4 bis 8

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 9

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 46/20 PDF-Dokument



Drucksache 87/16 PDF-Dokument



Drucksache 154/18 PDF-Dokument



Drucksache 157/17 PDF-Dokument



Drucksache 400/1/19 PDF-Dokument



Drucksache 441/15 PDF-Dokument



Drucksache 617/15 PDF-Dokument



Drucksache 637/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.