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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Geldtransaktion"


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Drucksache 651/12

... Auf EU-Ebene ausgearbeitete gemeinsame Grundsätze sollten darauf ausgerichtet sein, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten. Diese Grundsätze sollten Folgendes beinhalten: effektive und effiziente Registrierung der Spieler, Alterskontrolle und Identitätskontrollen, vor allem im Zusammenhang mit Geldtransaktionen, sowie Kontrollen der Praxis (Kontenbewegungen, Warnhinweise, Hinweise auf hilfreiche Telefonnummern ("Helplines" )), keine Gewährung von Kredit, Schutz der Finanzmittel der Spieler, Möglichkeiten der Selbstbeschränkung (zeitliche/finanzielle Obergrenzen, Ausschluss) sowie Kundendienst und effiziente Bearbeitung von Beschwerden21.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 651/12




3 Einleitung

1. Wichtigste Herausforderungen und vorgeschlagene Massnahmen

1.1. Vereinbarkeit der nationalen Regulierungsrahmen mit dem EU-Recht

1.2. Verbesserung von Überwachung, Verwaltungszusammenarbeit und wirksamer Durchsetzung

1.2.1. Angemessene Überwachung und Kontrolle in den Mitgliedstaaten

1.2.2. Förderung der grenzübergreifenden Verwaltungszusammenarbeit

1.2.3. Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung auf nationaler Ebene

1.3. Schutz der Verbraucher und Bürger

1.3.1. Schaffung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten EU

1.3.2. Gewährleistung des Jugendschutzes

1.3.3. Verantwortungsvollere Werbung

1.3.4. Prävention von problematischem Spielverhalten oder Spielsucht

1.4. Vorbeugung gegen Betrug und Geldwäsche

1.4.1. Ausweitung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche

1.4.2. Bekämpfung von Identitätsdiebstahl und anderer Formen der Cyber-Kriminalität

1.4.3. Gewährleistung der Sicherheit von Glücksspielgeräten

1.5. Schutz der Integrität des Sports und Verhütung von Spielabsprachen

1.5.1. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten

1.5.2. Entwicklung von Maßnahmen gegen Spielabsprachen

1.5.3. Wirksame Abschreckung vor Spielabsprachen

1.5.4. Förderung der internationalen Zusammenarbeit

2. Fazit


 
 
 


Drucksache 329/10

... ist weiterhin die Speicherung der Angaben zu Finanztransaktionen wie Datum, Währung und Richtung der Geldtransaktion erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 329/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKA-Daten-Verordnung – BKADV)

§ 1
Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale

§ 2
Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind

§ 3
Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 4
Personenbezogene Daten sonstiger Personen

§ 5
Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind

§ 6
Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung

§ 7
Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen

§ 8
Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten

§ 9
Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 10
Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle

§ 11
Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle

Artikel 2
Änderung der Verordnung im Hinblick auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu den Nummern 6 bis 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Satz 1:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Satz 2:

Zu Absatz 2

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu den Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Satz 1:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Satz 2:

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 8

Zu Satz 1:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Satz 2:

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu den Nummer n

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Satz 1:

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Satz 2:

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1338: Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen


 
 
 


Drucksache 717/07

... Nach Artikel 106 Abs. 2 Satz 1 EG-Vertrag haben die Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Münzen. Die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Verkehr gebrachten Euro- und Cent-Münzen sind gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland und in den übrigen Ländern der Euro-Zone. Die Deutsche Bundesbank bringt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Münzgesetz die deutschen Euro-Münzen und deutschen Euro-Gedenkmünzen in den Verkehr. Die Verpflichtung der Deutschen Bundesbank, Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen unbegrenzt in Zahlung zu nehmen, ergibt sich aus Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. EG (Nr.) L 139 S. 1), der durch Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 vom 21. Dezember 2005 (ABl. EU (Nr.) L 346 S. 1) neu gefasst worden ist. Die Bundeskassen wurden seinerzeit im Rahmen des Dritten Euro-Einführungsgesetzes in § 3 Abs. 2 als zusätzliche Person im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 benannt. Diese Verpflichtung der Bundeskassen soll künftig entfallen. Nach Abschluss der Neuorganisation des Kassenwesens des Bundes gibt es im gesamten Bundesgebiet nur noch vier Bundeskassen. Zahlungen erfolgen grundsätzlich bargeldlos und eine Vorhaltung entsprechender technischer Einrichtungen für Bareinzahlungen in den Bundeskassen wäre unwirtschaftlich. Sollten tatsächlich solche Bargeldtransaktionen notwendig sein, kann der Schuldner diese Einzahlungen zu Gunsten des Bundes auch direkt bei der Deutschen Bundesbank leisten, deren Filialnetz weitaus dichter als das der Bundeskassen ist.



Drucksache 213/07

... 20. weist darauf hin, dass Geldinstitute nach dem 31. Dezember 2006 aufgrund der Empfehlung VII der FATF gehalten sind, Aufzeichnungen bestimmter genau angegebener Daten über Geldtransaktionen ab 1 000 USD in Europa (ab 3 000 USD in den Vereinigten Staaten) zu erstellen und aufzuheben, und dass solche Aufzeichnungen durchweg den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen oder zugänglich zu machen sind6;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 213/07




2 Allgemeines

Aushandlung des langfristigen Abkommens über Fluggastdatensätze

Zugang zu SWIFT-Daten


 
 
 


Drucksache 911/1/05

... Klärungsbedürftig ist die Regelung des Artikels 28. Nach Wortlaut und Systematik dieser Vorschrift sollen Mitteilungspflichten nach Zahlungseingang offenbar in allen Fällen den Zahlungsdienstleister des Auftraggebers treffen. Dieser soll unter anderem Umstände mitteilen, die im Geschäftskreis des Zahlungsdienstleisters des Empfängers ihren Ursprung haben. Das erscheint wenig praktikabel und im Übrigen allenfalls in den Fällen notwendig, in denen zwischen dem Zahlenden und dem Zahlungsempfänger vereinbart ist, dass der Zahlungsempfänger die Kosten der Geldtransaktion zu tragen hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 911/1/05




Zu Titel I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Titel II - Zahlungsdienstleister

Zu Artikel 23

Zu Titel III - Informationspflichten

Zu Titel III - Transparente Bedingungen für Zahlungsdienste

Zu Kapitel 2 - Rahmenverträge

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 24

Zu Artikel 41

Zu Artikel 50

Zu Artikel 52

Zu Artikel 60

Zu Artikel 65


 
 
 


Drucksache 911/05 (Beschluss)

... Dieser soll unter anderem Umstände mitteilen, die im Geschäftskreis des Zahlungsdienstleisters des Empfängers ihren Ursprung haben. Das erscheint wenig praktikabel und im Übrigen allenfalls in den Fällen notwendig, in denen zwischen dem Zahlenden und dem Zahlungsempfänger vereinbart ist, dass der Zahlungsempfänger die Kosten der Geldtransaktion zu tragen hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 911/05 (Beschluss)




Zu Titel I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

23. Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten sollte wie bereits in der EU-Überweisungsrichtlinie

Zu Titel II - Zahlungsdienstleister

Zu Artikel 23

Zu Titel III - Informationspflichten

Zu Titel III - Transparente Bedingungen für Zahlungsdienste

Zu Kapitel 2 - Rahmenverträge

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 24

Zu Artikel 41

Zu Artikel 50

Zu Artikel 52

Zu Artikel 60

Zu Artikel 65


 
 
 


Drucksache 87/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.