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"Gewerbe-Anmeldungen"


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Drucksache 472/12 (Beschluss)

... In der Praxis hat sich gezeigt, dass die für die Durchführung der Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder auf einen schnellen Erhalt der Daten aus der Gewerbeanzeige, vor allem auf Gewerbe-Anmeldungen, angewiesen sind, um einen wirksamen Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für die Durchführung der erforderlichen Kontrollen. Da die Lebensmittelbehörden nicht zwingend identisch mit der nach § 14 Absatz 1 Satz 1 für die Annahme der Gewerbeanzeige zuständigen Behörde sind, ist eine Ausweisung als Empfangsstelle in § 14 Absatz 8 erforderlich, um die - auch elektronische - Übermittlung der Daten zu ermöglichen. Daher soll § 14 Absatz 8 entsprechend erweitert werden. Die Änderung wird nach der Übergangsregelung des § 158 mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 zum Tragen kommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 472/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 - neu - GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 1 GewO

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 2 GewO

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 33f Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h GewO

5. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 34a Absatz 1 Satz 4 bis 6 - neu - GewO

6. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 55c Satz 2 GewO

7. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 144 Absatz 4 GewO


 
 
 


Drucksache 472/1/12

... In der Praxis hat sich gezeigt, dass die für die Durchführung der Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder auf einen schnellen Erhalt der Daten aus der Gewerbeanzeige, vor allem auf Gewerbe-Anmeldungen, angewiesen sind, um einen wirksamen Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für die Durchführung der erforderlichen Kontrollen. Da die Lebensmittelbehörden nicht zwingend identisch mit der nach § 14 Absatz 1 Satz 1 für die Annahme der Gewerbeanzeige zuständigen Behörde sind, ist eine Ausweisung als Empfangsstelle in § 14 Absatz 8 erforderlich, um die - auch elektronische - Übermittlung der Daten zu ermöglichen. Daher soll § 14 Absatz 8 entsprechend erweitert werden. Die Änderung wird nach der Übergangsregelung des § 158 mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 zum Tragen kommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 472/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 8 Nummer 10 - neu - GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 1 GewO

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 2 GewO

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 3 GewO

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 3 GewO

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 33f Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h GewO

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 5

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 33f Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h GewO

9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 34a Absatz 1 Satz 4 bis 6 - neu - GewO

10. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 55c Satz 2 GewO

11. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 144 Absatz 4 GewO


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.