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"Glücksspielrecht"
Drucksache 598/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... d) In Nummer 8 werden die Wörter "Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis" durch die Wörter "glücksspielrechtliche Aufsicht" ersetzt.
Drucksache 182/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Zum glücksspielrechtlichen Begriff gibt es umfangreiche Rechtsprechung, die den Begriff in seinen Einzelheiten und insbesondere hinsichtlich einzelner Spielformen bereits beleuchtet hat, gerade im Hinblick auf die regelmäßig auftauchende und in Einzelheiten schwierige Abgrenzung zum bloßen Gewinnspiel. Um diese Rechtsentwicklung auch im Bereich Geldwäsche nutzbar zu machen und einen Gleichklang beider Rechtsbereiche sicherzustellen, sollte die hiesige Definition wortgleich und ohne Abweichungen zum Glücksspielstaatsvertrag formuliert werden.
Drucksache 182/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Zum glücksspielrechtlichen Begriff gibt es umfangreiche Rechtsprechung, die den Begriff in seinen Einzelheiten und insbesondere hinsichtlich einzelner Spielformen bereits beleuchtet hat, gerade im Hinblick auf die regelmäßig auftauchende und in Einzelheiten schwierige Abgrenzung zum bloßen Gewinnspiel. Um diese Rechtsentwicklung auch im Bereich Geldwäsche nutzbar zu machen und einen Gleichklang beider Rechtsbereiche sicherzustellen, sollte die hiesige Definition wortgleich und ohne Abweichungen zum Glücksspielstaatsvertrag formuliert werden.
Drucksache 234/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011 b) Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011 Stellungnahme der Bundesregierung
... f) Der Bundesrat weist insbesondere darauf hin, dass der im Hauptgutachten zur Definition von so genannten Graumärkten vorangestellte Widerspruch von europarechtlicher Zulässigkeit und glücksspielrechtlicher Unzulässigkeit gerade nicht besteht. Unzutreffend ist auch die Behauptung, dass es im neuen Glücksspielstaatsvertrag keine zentrale Zuständigkeit hinsichtlich des Erlaubnisverfahrens für gewerbliche Spielvermittler gebe (vgl. § 19 Absatz 2 GlüStV).
1. Allgemein
2. Zum Glücksspielstaatsvertrag
3. Zur Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf die gesetzlichen Krankenkassen
4. Zur Zuständigkeit der Kartellbehörden im Bereich der Wasserversorgung
5. Zur Forderung nach einer sektorspezifischen Anreiz- Regulierung durch die Bundesnetzagentur
6. Zur kartellrechtlichen Fusionskontrolle bei der Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe
7. Zur Umsetzung von Compliance-Programmen
8. Zur Zusammenarbeit zwischen Kartellbehörden und Strafverfolgungsbehörden
9. Zur preisbindenden Wirkung von Preisempfehlungen
Drucksache 234/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
a) Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011 Drucksache: 423/12 (neu) b) Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011
... f) Der Bundesrat weist insbesondere darauf hin, dass der im Hauptgutachten zur Definition von so genannten Graumärkten vorangestellte Widerspruch von europarechtlicher Zulässigkeit und glücksspielrechtlicher Unzulässigkeit gerade nicht besteht. Unzutreffend ist auch die Behauptung, dass es im neuen Glücksspielstaatsvertrag keine zentrale Zuständigkeit hinsichtlich des Erlaubnisverfahrens für gewerbliche Spielvermittler gebe (vgl. § 19 Absatz 2 GlüStV).
1. Allgemein
2. Zum Glücksspielstaatsvertrag
3. Zur Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf die gesetzlichen Krankenkassen
4. Zur Zuständigkeit der Kartellbehörden im Bereich der Wasserversorgung
5. Zur Forderung nach einer sektorspezifischen Anreiz- Regulierung durch die Bundesnetzagentur
6. Zur kartellrechtlichen Fusionskontrolle bei der Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe
7. Zur Umsetzung von Compliance-Programmen
8. Zur Zusammenarbeit zwischen Kartellbehörden und Strafverfolgungsbehörden
9. Zur preisbindenden Wirkung von Preisempfehlungen
Drucksache 472/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
... § 33c Absatz 2 Nummer 3 sieht als weiteren Versagungsgrund vor, dass der Automatenaufsteller über kein Sozialkonzept verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll. Diese Regelung ist im Hinblick auf Aufsteller, die gleichzeitig Betreiber einer Spielhalle sind, überflüssig, weil insoweit bereits die Vorlage eines Sozialkonzepts nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit dem jeweils geltenden Landesrecht erforderlich ist. Für Automatenaufsteller, die sich mit ihrer Tätigkeit auf das Aufstellen und die Wartung in Gaststätten und kleineren Spielstätten beschränken und nur zu diesen Anlässen anwesend sind, ist ein Sozialkonzept darüber hinaus weder zweckmäßig noch sachlich gerechtfertigt. Es sollte daher bei der Verpflichtung der Spielhallenbetreiber zur Vorlage eines Sozialkonzepts nach Glücksspielrecht verbleiben.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 8 Nummer 10 - neu - GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 1 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 2 GewO
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 3 GewO
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 3 GewO
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 33f Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h GewO
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 5
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 33f Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h GewO
9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 34a Absatz 1 Satz 4 bis 6 - neu - GewO
10. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 55c Satz 2 GewO
11. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 144 Absatz 4 GewO
Drucksache 459/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetz es (GwGErgG)
... Mit der Formulierung "veranstaltet oder vermittelt" wird lediglich eine Anpassung an die glücksspielrechtlichen Begriffe erreicht. Der Gesetzesentwurf verwendet die Wörter der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel beispielsweise in § 1 Absatz 5 GwG-E oder in § 2 Absatz 1 Nummer 12 GwG-E.
Drucksache 459/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetz es (GwGErgG)
... Mit der Formulierung "veranstaltet oder vermittelt" wird lediglich eine Anpassung an die glücksspielrechtlichen Begriffe erreicht. Der Gesetzesentwurf verwendet die Wörter der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel beispielsweise in § 1 Absatz 5 GwG-E oder in § 2 Absatz 1 Nummer 12 GwG-E.
Drucksache 701/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetz es (GwGErgG)
... a) eines Veranstalters oder Vermittlers von Glücksspielen im Internet, der im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist,
Drucksache 176/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Online-Glücksspiele im Binnenmarkt KOM (2011) 128 endg.
... Sowohl in der EU zugelassene als auch nicht in der EU zugelassene Anbieter, deren Spielangebote auch materiell nicht der deutschen Regulierung entsprechen (Verbot von Live-Wetten, Jugendschutz, etc.), widersetzen sich hartnäckig Untersagungsverfügungen und diese bestätigenden Gerichtsurteilen. Die Mittel der Verwaltungsvollstreckung (unter anderem Zwangsgeld) sind im Ausland oft nicht effektiv und es kann deshalb nur mittelbar - etwa über Werbeverbote und Mitwirkungsbeschränkungen gegen Finanzdienstleister und Zugangsprovider im Inland - gegen diese Angebote vorgegangen werden. Es ist fraglich, ob der mit der Durchsetzung des Internetverbots notwendigerweise verbundene Verwaltungsaufwand in irgendeinem Fall entfiele, weil es unabhängig vom jeweiligen Regulierungsmodell stets illegale Anbieter geben wird, die an einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörden nicht interessiert sind.
Drucksache 761/11 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
... Darüber hinaus soll den Ländern im Wege einer Öffnungsklausel ermöglicht werden, in diesem Zusammenhang notwendige ergänzende Regelungen zu Pferdewetten zu treffen. Zudem gilt es, im aktuellen Prozess der Fortentwicklung des Glücksspielrechts in Deutschland im Hinblick auf die Pferdewetten den Zielen des Tierzuchtrechts gerecht zu werden und möglichst eine Stärkung der Pferdezucht zu erreichen. Dieses Ziel kann mit der Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für Pferdewetten in einem kohärenten System des Glücksspielwesens erreicht werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
Artikel 1 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
§ 3
§ 17 Steuerpflicht
§ 19 Steuerschuldner, Steuerentstehung
§ 20 Aufzeichnungspflichten
§ 24 Zerlegung des Aufkommens
§ 26 Offenbarungsbefugnis
§ 27 Mitteilungspflicht
Artikel 2 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 761/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten - Antrag des Landes Sachsen-Anhalt -
... Die Änderung ist erforderlich, um bei der Fortentwicklung des Glücksspielrechts im Hinblick auf die Pferdewetten den Zielen des Tierzuchtrechts gerecht zu werden und möglichst eine Stärkung der Pferdezucht zu erreichen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu -, 02 - neu - und 7a - neu - § 1 Absatz 4 - neu -, § 3 und § 25 Absatz 3 - neu - RennwLottG Artikel 2 Nummer 01 - neu - und 02 - neu - § 5 Satz 2 und § 8 Absatz 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
§ 3
Zu Nummer 02
Zu Nummer 02
2. Zu Artikel 2a - neu - § 7 Absatz 1 Nummer 3 FAG
Artikel 2a Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Drucksache 176/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Online-Glücksspiele im Binnenmarkt KOM (2011) 128 endg.
... Sowohl in der EU zugelassene als auch nicht in der EU zugelassene Anbieter, deren Spielangebote auch materiell nicht der deutschen Regulierung entsprechen (Verbot von Live-Wetten, Jugendschutz, etc.), widersetzen sich hartnäckig Untersagungsverfügungen und diese bestätigenden Gerichtsurteilen. Die Mittel der Verwaltungsvollstreckung (unter anderem Zwangsgeld) sind im Ausland oft nicht effektiv und es kann deshalb nur mittelbar - etwa über Werbeverbote und Mitwirkungsbeschränkungen gegen Finanzdienstleister und Zugangsprovider im Inland - gegen diese Angebote vorgegangen werden. Es ist fraglich, ob der mit der Durchsetzung des Internetverbots notwendigerweise verbundene Verwaltungsaufwand in irgendeinem Fall entfiele, weil es unabhängig vom jeweiligen Regulierungsmodell stets illegale Anbieter geben wird, die an einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörden nicht interessiert sind.
Drucksache 655/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt .. der 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005
Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
... Diese Veränderung in der Qualität der Geräte zusammen mit der Erhöhung der Aufstellzahlen und der Herabsetzung der Mindestspieldauer ist durch die Kompetenz des Bundes zur Regelung des "Rechts der Wirtschaft" nicht mehr gedeckt. Durch diese Umgestaltung greift der Bund in das Glücksspielrecht der Länder ein, das zum Rechtsgebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehört.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 bis 5, 8, 9, 11 und 12 §§ 3, 6, 6a Satz 1, §§ 7, 9 Abs. 1 und 2 - neu -, §§ 14, 15, 19 und 20 SpielV
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 bis 5, 8, 9, 11 und 12 §§ 3, 6, 6a Satz 1, 7, 9, 14, 15, 19, 20 SpielV
3. Zu Artikel 1 Nr. 6, 7 und 10 §§ 12, 13, 16a - neu - SpielV
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 7 Abs. 1 SpielV
5. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 7 Abs. 1 SpielV
6. Zu Artikel 1 Nr. 6, 7, 8 Buchstabe b § 12 Abs. 2 Buchstabe d, § 13 Abs. 1 Nr. 8, § 14 Abs. 1 Nr. 1 SpielV
Drucksache 128/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt KOM (2004) 2 endg.; Ratsdok. 6174/04
... 14. Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf die grenzüberschreitende Veranstaltung von "Gewinnspielen"; dies betrifft in Deutschland unter anderem Lotterien, (Sport-) Wetten und Spielbanken. Der Vorschlag beinhaltet damit Vorgaben für die künftige europaweite Regulierung von Glücksspielen, die das Glücksspielrecht der Länder mittelfristig vollkommen umgestalten können. Dies hätte zur Folge, dass die Vorschriften zur Verwaltungsvereinfachung auch im Glücksspielbereich umzusetzen wären und damit das Erlaubnisverfahren für Lotterien und Sportwetten entsprechend den Vorgaben der Richtlinie ausgestaltet werden müsste (insbesondere Artikel 10 Abs. 5 "gebundene Entscheidung", Artikel 11 "grundsätzlich keine Befristung", Artikel 12 "Auswahlverfahren bei beschränkter Zahl der Erlaubnisse"). Insgesamt zielt der Vorschlag der Kommission auf eine wirtschaftspolitisch motivierte Eröffnung eines EU-weiten Glücksspielmarkts ab.
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.