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"Grundrechtsabwägung"
Drucksache 193/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie
... Aus der Grundrechtsabwägung ergibt sich, dass der Anspruch des Anfechtungsberechtigten in der Regel zu erfüllen sein wird. Deshalb wird gegen den Anspruch nur der Einwand des Rechtsmissbrauchs möglich sein, der sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt. Damit wird in dem Regelfall, in dem das Kind minderjährig ist und deshalb durch die Sorgeberechtigten vertreten werden muss, vermieden, dass eigene Interessen des Sorgeberechtigten die für das Kind zu treffende Entscheidung überlagern. Rechtsmissbrauch wird vor allem in der Fallgruppe des eigenen widersprüchlichen Verhaltens des Anspruchstellers vorliegen können. Außerdem können besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen, in denen sich das Kind befindet, es im Einzelfall rechtfertigen, wegen besonderer Gefährdung des Kindeswohls für begrenzte Zeit von der Eröffnung eines Verfahrens abzusehen, mit dem dem Recht des Mannes auf Kenntnis der Abstammung des Kindes von ihm zur Durchsetzung verholfen werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/ 05 -, a.a.O.).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Drucksache 30/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 822. Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2006
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten KOM (2005) 649 endg.; Ratsdok. 5199/06
... - Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die vorgesehenen Ermittlungstätigkeiten der Zentralen Behörde Maßnahmen darstellen, die allenfalls im Bereich der Strafverfolgung zulässig und auch in diesem Rahmen teilweise nur mit Richtervorbehalt verhältnismäßig sind. Derart weit gehende Eingriffe des Staates sind mit - nur möglicherweise - gegebenen Unterhaltsforderungen nicht zu rechtfertigen; eine Grundrechtsabwägung enthält der Verordnungsvorschlag nicht.
A. Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften:
11. Zu Artikel 1:
12. Zu Artikel 2:
13. Zu Artikel 3:
14. Zu Artikel 4:
15. Zu Artikel 8:
16. Zu Artikel 13:
17. Zu Artikel 14:
18. Zu Artikel 15:
19. Zu den Artikeln 16 und 17:
20. Zu Artikel 22:
21. Zu Artikel 24:
22. Zu Artikel 25:
23. Zu Artikel 26:
24. Zu Artikel 29:
25. Zu Artikel 34:
26. Zu Artikel 35:
27. Zu Artikel 36:
28. Zu Artikel 40:
29. Zu den Artikeln 41 bis 45:
Drucksache 30/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten KOM (2005) 649 endg.; Ratsdok. 5199/06
... - Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die vorgesehenen Ermittlungstätigkeiten der Zentralen Behörde Maßnahmen darstellen, die allenfalls im Bereich der Strafverfolgung zulässig und auch in diesem Rahmen teilweise nur mit Richtervorbehalt verhältnismäßig sind. Derart weit gehende Eingriffe des Staates sind mit - nur möglicherweise - gegebenen Unterhaltsforderungen nicht zu rechtfertigen; eine Grundrechtsabwägung enthält der Verordnungsvorschlag nicht.
A. Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften:
11. Zu Artikel 1:
12. Zu Artikel 2:
13. Zu Artikel 3:
14. Zu Artikel 4:
15. Zu Artikel 8:
16. Zu Artikel 13:
17. Zu Artikel 14:
18. Zu Artikel 15:
19. Zu den Artikeln 16 und 17:
20. Zu Artikel 22:
21. Zu Artikel 24:
22. Zu Artikel 25:
23. Zu Artikel 26:
24. Zu Artikel 29:
25. Zu Artikel 34:
26. Zu Artikel 35:
27. Zu Artikel 36:
28. Zu Artikel 40:
29. Zu den Artikeln 41 bis 45:
Drucksache 369/05
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie
... Aus der Grundrechtsabwägung ergibt sich, dass der Anspruch des Anfechtungsberechtigten in der Regel zu erfüllen sein wird. Deshalb wird gegen den Anspruch nur der Einwand des Rechtsmissbrauchs möglich sein, der sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt. Damit wird in dem Regelfall, in dem das Kind minderjährig und deshalb durch die Sorgeberechtigten vertreten werden muss, vermieden, dass eigene Interessen des Sorgeberechtigten die für das Kind zu treffende Entscheidung überlagern. Rechtsmissbrauch wird vor allem in der Fallgruppe des eigenen widersprüchlichen Verhaltens des Anspruchstellers vorliegen können.
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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