6 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Grundrechtsausübung"
Drucksache 68/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag vom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (Antarktis-Haftungsgesetz - AntHaftG )
... es die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. stRspr seit BVerfGE 25, 269, 285). Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1, 34; 108, 282, 312) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (Grundsatz der Normenklarheit), gelten danach für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Absatz 2 des
Drucksache 68/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag vom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (Antarktis-Haftungsgesetz - AntHaftG )
... es die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. stRspr seit BVerfGE 25, 269, 285). Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1, 34; 108, 282, 312) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (Grundsatz der Normenklarheit), gelten danach für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Absatz 2 des
Drucksache 52/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... 7. Die vorgeschlagene Datenschutz-Grundverordnung ist ungeeignet, eine für nahezu alle Bereiche geltende umfassende Regelung des Datenschutzes zu gewährleisten und verletzt daher auch insoweit die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Wegen ihres hohen Abstraktionsniveaus, das Anforderungen generalisiert und die differenzierten Schutzrechte des allgemeinen und fachrechtlichen Datenschutzes der Mitgliedstaaten nivelliert, verweist die vorgeschlagene Verordnung bei vielen für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und der sonstigen Grundrechtsausübung der Bürgerinnen und Bürger wesentlichen Fragen auf delegierte Rechtsakte der Kommission, um weiterhin dem Ziel der Vollharmonisierung gerecht werden zu können. Jedenfalls bis zum Erlass detaillierterer Regelungen durch delegierte europäische Rechtsakte wird dadurch der praktische Vollzug des Datenschutzrechts mit vielfältigen Rechtsunsicherheiten belastet, da die geltenden innerstaatlichen Regelungen nach nur zweijähriger Übergangszeit nicht mehr anwendbar sein sollen. Das von der Kommission betonte Ziel, durch den Erlass der vorgeschlagenen Verordnung die Rechtssicherheit für Wirtschaft und Staat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erhöhen, wird damit verfehlt. Demgegenüber würde die Aufnahme der vorgeschlagenen Verordnungs-Regelungen in die Fortführung der bestehenden
Drucksache 52/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) - COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... 7. Die vorgeschlagene Datenschutz-Grundverordnung ist ungeeignet, eine für nahezu alle Bereiche geltende umfassende Regelung des Datenschutzes zu gewährleisten und verletzt daher auch insoweit die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Wegen ihres hohen Abstraktionsniveaus, das Anforderungen generalisiert und die differenzierten Schutzrechte des allgemeinen und fachrechtlichen Datenschutzes der Mitgliedstaaten nivelliert, verweist die vorgeschlagene Verordnung bei vielen für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und der sonstigen Grundrechtsausübung der Bürgerinnen und Bürger wesentlichen Fragen auf delegierte Rechtsakte der Kommission, um weiterhin dem Ziel der Vollharmonisierung gerecht werden zu können. Jedenfalls bis zum Erlass detaillierterer Regelungen durch delegierte europäische Rechtsakte wird dadurch der praktische Vollzug des Datenschutzrechts mit vielfältigen Rechtsunsicherheiten belastet, da die geltenden innerstaatlichen Regelungen nach nur zweijähriger Übergangszeit nicht mehr anwendbar sein sollen. Das von der Kommission betonte Ziel, durch den Erlass der vorgeschlagenen Verordnung die Rechtssicherheit für Wirtschaft und Staat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erhöhen, wird damit verfehlt. Demgegenüber würde die Aufnahme der vorgeschlagenen Verordnungs-Regelungen in die Fortführung der bestehenden
Drucksache 800/07
... Zur Einführung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 normierten Beteiligungspflicht bedarf es keines neuen förmlichen Parlamentsgesetzes. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes im Bereich der Grundrechtsausübung wesentliche Entscheidungen vom Parlament selbst zu treffen (sog. Wesentlichkeitstheorie, vgl. BVerfGE 77, 170 (230 f)); jedoch erschöpft sich die Regelung für Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen in Verkehr bringen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen können, im Kern darin, dass sie sich zur Gewährleistung einer flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen beteiligen müssen. Es wird die bisher bestehende grundsätzliche unmittelbare Rücknahme- und Entsorgungspflicht (§ 6 Abs. 1 alte Fassung) durch eine bloße Beteiligungspflicht an einem der bereits bestehenden dualen Systeme ersetzt. Statt der bisherigen grundsätzlichen Rücknahme- und Entsorgungspflicht wird es eine Beteiligungspflicht geben, die für Hersteller und Vertreiber lediglich mit Zahlungspflichten an die Systemvertreiber verbunden ist . Für diese Modifizierung, die bereits ihre Grundlage im
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung1
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Eckpunkte der Novellierung
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
4. Kosten- und Preiswirkungen
5. Bürokratiekosten
Tabellarische Übersicht der Bürokratiekosten
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 3
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 13
Zu § 15
Zu § 16
Zu Anhang I zu § 6
Zu Anhang II zu § 13 Abs. 2 und zu Anhang III zu § 13 Abs. 3
Zu Anhang VI zu § 10 Abs. 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Fünften Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung
Drucksache 538/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.