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"Grundrechtschutz"


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Drucksache 556/06 (Beschluss)

... Entsprechend der in § 14 Abs. 2 TMG-E angelegten Systematik, dass sich die Erhebungsbefugnisse nach den jeweiligen Fachgesetzen richten, ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen die Polizei Bestands- und Nutzungsdaten bei Diensteanbietern, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, aus den Länderpolizeigesetzen. Die Erhebung von Bestands- und Nutzungsdaten, die - nicht - wie bei der Telekommunikationsüberwachung - im Rahmen des eigentlichen Übertragungsvorgangs stattfindet, ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG). Ein Eingriff in Artikel 10 GG liegt hingegen auch bei der Erhebung von Nutzungsdaten nicht vor. Das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 GG schützt den durch Netzbetreiber vermittelten Fernmeldeverkehr und umfasst sowohl den Inhalt als auch die Umstände desselben. Das Fernmeldegeheimnis bezieht sich nur auf den eigentlichen Übertragungsvorgang. Der Schutzbereich wird durch den Herrschaftsbereich des Betreibers des Fernmeldenetzes umgrenzt. Der Grundrechtschutz des Artikels 10 GG endet daher am Endgerät des Telekommunikationsteilnehmers und gilt nicht im Verhältnis der Kommunikationspartner untereinander. Der Nutzer eines Telemediendienstes und der Diensteanbieter stehen zueinander im Verhältnis von Kommunikationspartner. Soweit die Nutzungsdaten daher nach Abschluss der dem Telemediendienst zu Grunde liegenden Telekommunikation beim Diensteanbieter gespeichert werden, sind sie nicht vom Schutzbereich des Artikels 10 GG umfasst. Soweit die Länderpolizeigesetze die Erhebung von Bestands- und Nutzungsdaten von Telemediendiensten nicht bereichsspezifisch in den Länderpolizeigesetzen geregelt haben, kann die Datenerhebung nur auf die allgemeinen Befugnisnormen zur Datenerhebung gestützt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/06 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 - neu - TMG

4. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 TMG

5. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 TMG


 
 
 


Drucksache 556/1/06

... Die Erhebung von Bestands- und Nutzungsdaten, die - nicht - wie bei der Telekommunikationsüberwachung - im Rahmen des eigentlichen Übertragungsvorgangs stattfindet ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG). Ein Eingriff in Artikel 10 GG liegt hingegen auch bei der Erhebung von Nutzungsdaten nicht vor. Das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 GG schützt den durch Netzbetreiber vermittelten Fernmeldeverkehr und umfasst sowohl den Inhalt als auch die Umstände desselben. Das Fernmeldegeheimnis bezieht sich nur auf den eigentlichen Übertragungsvorgang. Der Schutzbereich wird durch den Herrschaftsbereich des Betreibers des Fernmeldenetzes umgrenzt. Der Grundrechtschutz des Artikels 10 GG endet daher am Endgerät des Telekommunikationsteilnehmers und gilt nicht im Verhältnis der Kommunikationspartner untereinander. Der Nutzer eines Telemediendienstes und der Diensteanbieter stehen zueinander im Verhältnis von Kommunikationspartner.

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1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 - neu - TMG

4. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 TMG

5. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 TMG


 
 
 


Drucksache 247/17 PDF-Dokument



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.