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"Grundrechtsrelevanz lebenslanger"


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Drucksache 70/06 (Beschluss)

... In seiner Entscheidung vom 18. Juli 2005 ist das Bundesverfassungsgericht auf § 83b Nr. 4 IRG in der Fassung des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 21. Juli 2004 lediglich unter dem Gesichtspunkt der Grundrechtsrelevanz lebenslanger Freiheitsentziehung eingegangen (vgl. BVerfG, 2 BvR 2236/04, Rnr. 113). Ein verfassungsrechtliches Verbot der Auslieferung bei verhängter oder zu erwartender lebenslanger Freiheitsentziehung, wenn nicht spätestens nach zwanzig Jahren eine Überprüfung beansprucht werden kann, hat es dagegen nicht postuliert. Vielmehr hat der zweite Senat sowohl vor seiner genannten Entscheidung als auch danach (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3483 sowie 2 BvR 1090/05 vom 22. November 2005, DVBl. 2006, 113 f.) ausdrücklich klar gestellt, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe die Auslieferung nicht hindert, wenn zumindest eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit, und sei es im Wege der Begnadigung oder Umwandlung, besteht. Es ist auch sachlich nicht geboten, den Auslieferungsverkehr bei lebenslanger Freiheitsentziehung von einer besonderen Überprüfung nach zwanzig Jahren abhängig zu machen. Nicht nachvollziehbar ist es aber, innerhalb einer Wertegemeinschaft mit so engen politischen und rechtlichen Verbindungen wie der Europäischen Union höhere Anforderungen zu stellen als im übrigen vertraglichen wie auch im vertraglosen Auslieferungsverkehr.

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Drucksache 70/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 73 Satz 3 - neu - IRG

3. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG

4. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 79 Abs. 2 IRG

5. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 79 Abs. 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - IRG

6. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 80 Abs. 1, 2 IRG

7. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 80 Abs. 4 IRG

8. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 80 Abs. 5 - neu - IRG

9. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 83 Nr. 3 IRG

10. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 83b Nr. 4 IRG


 
 
 


Drucksache 70/1/06

... "In seiner Entscheidung vom 18. Juli 2005 ist das Bundesverfassungsgericht auf § 83b Nr. 4 IRG in der Fassung des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 21. Juli 2004 lediglich unter dem Gesichtspunkt der Grundrechtsrelevanz lebenslanger Freiheitsentziehung eingegangen (vgl. BVerfG, 2 BvR 2236/04, Rnr. 113). Ein verfassungsrechtliches Verbot der Auslieferung bei verhängter oder zu erwartender lebenslanger Freiheitsentziehung, wenn nicht spätestens nach zwanzig Jahren eine Überprüfung beansprucht werden kann, hat es dagegen nicht postuliert. Vielmehr hat der zweite Senat sowohl vor seiner genannten Entscheidung als auch danach (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3483 sowie 2 BvR 1090/05 vom 22. November 2005, DVBl. 2006, 113 f.) ausdrücklich klar gestellt, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe die Auslieferung nicht hindert, wenn zumindest eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit, und sei es im Wege der Begnadigung oder Umwandlung, besteht.

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Drucksache 70/1/06




1. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 73 Satz 3 - neu - IRG

3. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG

4. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 79 Abs. 2 IRG

5. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 79 Abs. 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - IRG

6. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 80 Abs. 1, 2 IRG

7. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 80 Abs. 4 IRG

8. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 80 Abs. 5 - neu - IRG

9. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 83 Nr. 3 IRG

10. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 83b Nr. 4 IRG


 
 
 


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