Drucksache 876/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften
... Zum anderen erscheint eine Anpassung der Haftungshöchstgrenzen auch unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung angezeigt: Das sog. Römer Haftungsabkommen von 1952 zur Drittschadenshaftung hat nur eine geringe Akzeptanz erfahren. Es hat derzeit 47 Vertragsstaaten, deren Zahl durch die Kündigung einiger Staaten in den letzten Jahren eher rückläufig ist. Grund hierfür ist vordringlich der unzureichende Opferschutz durch die Festschreibung geringer, heutigen Anforderungen nicht mehr genügender Haftungshöchstgrenzen. Auf Initiative der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) wird derzeit ein neues internationales luftverkehrsrechtliches Drittschadensübereinkommen ausgearbeitet, das einerseits eine Verbesserung des Opferschutzes vorsieht, andererseits die Haftung und Versicherung bei kriegs- und terrorbedingten Drittschäden so regeln soll, dass eine Deckungsvorsorge für diese Haftung dauerhaft gewährleistet ist. In Hinblick auf die noch bestehenden Meinungsunterschiede ist eine Verabschiedung im Rahmen einer Diplomatischen Konferenz derzeit noch nicht absehbar. Nach den vorliegenden Entwürfen und den bisherigen Beratungen sind zudem Zweifel angebracht, ob das Übereinkommen eine größere Akzeptanz als das Römer Haftungsabkommen erfahren und daher in absehbarer Zeit als weitgehend anerkannter Haftungs- und Versicherungsstandard zur Verfügung stehen wird. Auch für Deutschland muss sich erst noch erweisen, ob ein neues Drittschadenshaftungsübereinkommen tatsächlich Vorteile bringt. Dies gilt um so mehr als das derzeit geltende deutsche Recht mit der Drittschadenshaftung nach §§ 33 ff.
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