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17 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Hauptverkehrsstraße"


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Drucksache 332/16 (Beschluss)

... Die Änderung zielt unter Buchstabe a auf eine Ergänzung der abschließenden Aufzählung in § 45 Absatz 9 Satz 4 um die Anordnung der Benutzungspflicht von baulich angelegten Radverkehrsanlagen außerorts und die Anordnung von benutzungspflichtigen Radfahrstreifen innerorts ab. Infolge der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (hier sind Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h üblich) besteht außerorts auch ohne Nachweis einer ungefähr 30-prozentigen höheren Gefahrenlage in der Regel per se die Notwendigkeit, infolge der hohen Differenzgeschwindigkeiten Radfahrer vom übrigen weitaus schnelleren Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn zur Wahrung eines sicheren flüssigen Verkehrsablaufs zu trennen. Insoweit besteht eine vergleichbare Situation, wie sie im Entwurf bei den sensiblen Einrichtungen "Kindergarten" etc. unterstellt wird. Dies gilt auch für die Radfahrstreifen innerorts. Bei Bedarf reichen dort Schutzstreifen für eine sichere Führung des Radverkehrs nicht aus. Für sie ist keine tatsächliche Mindestbreite vorgegeben, sie dürfen bei Notwendigkeit von anderen Kfz-Teilnehmern überfahren werden und für sie gilt lediglich ein Parkverbot. Zur Eindämmung des Schilderwaldes und zur Gewährleistung einer noch sicheren Führung des Radverkehrs (Radfahrstreifen müssen mindestens 1,50 breit, einschließlich Breite des Zeichens 295 sogar 1,85 m breit sein, und sie dürfen als Sonderwege für den Radverkehr nicht von anderen Verkehrsteilnehmern befahren werden) ist es daher geboten, auch für diese keinen Nachweis einer überhöhten Gefahrenlage zu erbringen. Dies gilt zumindest für Hauptverkehrsstraßen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 332/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 5 Satz 1

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 2a - neu - StVO, Satz 5 StVO


 
 
 


Drucksache 332/16

... Die Halbzeitbilanz des Verkehrssicherheitsprogramms des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sieht zur Steigerung der Verkehrssicherheit verschiedene Maßnahmen vor, deren Umsetzung auch die Unterstützung der Bundesländer findet. Dabei soll die Verkehrssicherheit u.a. durch Verankerung einer erleichterten streckenbezogenen Anordnungsmöglichkeit von Tempo 30 auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen vor allgemeinbildenden Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, also vor verkehrssicherheitssensiblen Bereichen, verbessert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 332/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel

II. Inhalt der Regelung

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

V. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund

3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

VI. Weitere Kosten

VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

VIII. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 332/1/16

... Der Antrag zielt unter Buchstabe a auf eine Ergänzung der abschließenden Aufzählung in § 45 Absatz 9 Satz 4 um die Anordnung der Benutzungspflicht von baulich angelegten Radverkehrsanlagen außerorts und die Anordnung von benutzungspflichtigen Radfahrstreifen innerorts ab. Infolge der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (hier sind Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h üblich) besteht außerorts auch ohne Nachweis einer ungefähr 30-prozentigen höheren Gefahrenlage in der Regel per se die Notwendigkeit, infolge der hohen Differenzgeschwindigkeiten Radfahrer vom übrigen weitaus schnelleren Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn zur Wahrung eines sicheren flüssigen Verkehrsablaufs zu trennen. Insoweit besteht eine vergleichbare Situation, wie sie im Entwurf bei den sensiblen Einrichtungen "Kindergarten" etc. unterstellt wird. Dies gilt auch für die Radfahrstreifen innerorts. Bei Bedarf reichen dort Schutzstreifen für eine sichere Führung des Radverkehrs nicht aus. Für sie ist keine tatsächliche Mindestbreite vorgegeben, sie dürfen bei Notwendigkeit von anderen Kfz-Teilnehmern überfahren werden und für sie gilt lediglich ein Parkverbot. Zur Eindämmung des Schilderwaldes und zur Gewährleistung einer noch sicheren Führung des Radverkehrs (Radfahrstreifen müssen mindestens 1,50 breit, einschließlich Breite des Zeichens 295 sogar 1,85 m breit sein, und sie dürfen als Sonderwege für den Radverkehr nicht von anderen Verkehrsteilnehmern befahren werden) ist es daher geboten, auch für diese keinen Nachweis einer überhöhten Gefahrenlage zu erbringen. Dies gilt zumindest für Hauptverkehrsstraßen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 332/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 5 Satz 1

Zu Artikel 1 Nummer 2a

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 - neu -, 8 - neu -, Absatz 1f Satz 2, Absatz 9 StVO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 2a - neu - StVO, Satz 5 StVO

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4


 
 
 


Drucksache 274/09

... b) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 274/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zulassung zur Beförderung

§ 4
Allgemeine Sicherheitspflichten

§ 5
Ausnahmen

§ 6
Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

§ 7
Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen

§ 8
Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

§ 9
Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen

§ 10
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung

§ 11
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz

§ 12
Zuständigkeiten zugelassener Überwachungsstellen

§ 13
Zuständigkeiten der Benannten Stellen

§ 14
Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr

§ 15
Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr

§ 16
Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt

§ 17
Pflichten des Auftraggebers des Absenders

§ 18
Pflichten des Absenders

§ 19
Pflichten des Beförderers

§ 20
Pflichten des Empfängers

§ 21
Pflichten des Verladers

§ 22
Pflichten des Verpackers

§ 23
Pflichten des Befüllers

§ 24
Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU

§ 25
Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von Verpackungen und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC

§ 26
Sonstige Pflichten

§ 27
Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

§ 28
Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr

§ 29
Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr

§ 30
Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr

§ 31
Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr

§ 32
Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr

§ 33
Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt

§ 34
Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt

§ 35
Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr

§ 36
Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr

§ 37
Ordnungswidrigkeiten

§ 38
Übergangsbestimmungen

§ 39
Aufheben von Vorschriften

§ 40
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 35)

Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Anlage 2

Anlage 3

1. Berlin:

2. Hamburg:

3. Niedersachsen:

4. Nordrhein-Westfalen:

5. Thüringen:

I. Allgemeines

Finanzielle Auswirkungen auf Öffentliche Haushalte:

Sonstige Kosten:

4 Bürokratiekosten:

II. Zu den Einzelvorschriften zu § 1 Geltungsbereich:

Zu § 1

Zu § 1

Zu § 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 17

Zu § 19

Zu § 25

Zu § 27

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu Anlage 1:

Zu Anlage 2:

Zu Anlage 3:

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahnen und Binnenschifffahrt – GGVSEB)


 
 
 


Drucksache 154/09

... en und Hauptverkehrsstraßen nicht anzuordnen. Dort ist das Zeichen 306 zu verwenden. Im Übrigen ist innerhalb geschlossener Ortschaften das Zeichen 301 nicht häufiger als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen zu verwenden. Sonst ist das Zeichen 306 zu verwenden. Eine Abweichung von dem Regelfall ist nur angezeigt, wenn die Bedürfnisse des Buslinienverkehrs in Tempo 30-Zonen dies zwingend erfordern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)


 
 
 


Drucksache 280/06

... Nach § 8 Abs. 2 prüft die Bundesregierung erstmals im Hinblick auf die Lärmaktionspläne des Jahres 2018, also nachdem für alle Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnschienen und Großflughäfen die ersten Lärmkarten und Lärmaktionspläne vollständig vorliegen, ob eine Absenkung der Werte um 3 bis 5 dB(A) erforderlich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 710/05

... Die inhaltlichen Vorgaben der Verordnung, die nach der Richtlinie erforderlich sind, betreffen insbesondere die Ausarbeitung von Lärmkarten für Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen. Die mit diesen Regelungen verbundene Kostenbelastung ist von den jeweils zuständigen Behörden zu tragen. Diese Kostentragungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie, in dem die grundsätzliche Kartierungspflicht in § 47c normiert wird. Hinsichtlich ausführlicher Schätzungen der Kostenangaben und zu ihrer Erwirtschaftung wird auf die BR-Drs. 610/04, S. 20, 21 verwiesen. Danach werden für die Lärmkartierung in Ballungsräumen schätzungsweise 10.600.000 € bis 17.800.000 € benötigt. Die Kosten für die Kartierung von Hauptverkehrsstraßen werden auf 21.500.000 € bis 41.200.000 € geschätzt. Die Kartierungskosten von bundeseigenen Haupteisenbahnstrecken werden voraussichtlich 7.200.000 € bis 12.700.000 € betragen. Die Kosten zur Kartierung der Großflughäfen werden auf 240.000 € bis 370.000 € geschätzt. Mehrbelastungen von Bundesbehörden werden im jeweiligen Einzelplan im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsansätze (einschließlich Planstellen/Stellen) und den Ansätzen der jeweils geltenden Finanzplanung erwirtschaftet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 710/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Bekanntmachung der zuständigen Behörden

§ 4
Datenerhebung und Datenübermittlung

§ 5
Ausarbeitung von Lärmkarten

§ 6
Berechnungsverfahren

§ 7
Mitteilung über Lärmkarten

§ 8
Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten

§ 9
Eingangsdaten bestehender Lärmkarten

§ 10
Inkrafttreten

Anhang zu
§ 2 Nr. 3

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

II. Umsetzung der Strategischen Lärmkartierung nach der Umgebungslärmrichtlinie

1. Zielsetzung der Umgebungslärmrichtlinie und wesentlicher Inhalt der Umgebungslärmrichtlinie zur Strategischen Lärmkartierung

2. Umsetzungsbedarf

3. Konzeption der Umsetzung der Strategischen Lärmkartierung in deutsches Recht

4. Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs

5. Verordnungsermächtigungen

III. Alternativen

IV. Kosten

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zum Anhang Lärmindizes


 
 
 


Drucksache 710/1/05

... eine Hauptverkehrsstraße, eine Haupteisenbahnstrecke oder ein Großflughafen nach § 47b Nr. 3 bis 5 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 710/1/05




1. Zur Verordnung insgesamt*

... Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ~ Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV **

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

§ 3
Datenerhebung und Datenübermittlung

§ 4
Ausarbeitung von Lärmkarten

§ 5
Berechnungsverfahren

§ 6
Mitteilung über Lärmkarten

§ 7
Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten

§ 8
Inkrafttreten

Anhang zu
§ 2 Nr. 2


 
 
 


Drucksache 95/05

... eine Hauptverkehrsstraße, eine Haupteisenbahnstrecke, ein Hauptverkehrsflughafen oder eine sonstige Hauptlärmquelle;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 95/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

4

Verordnung

Abschnitt 1
. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
. Hauptlärmquellen und Ballungsräume

§ 3
Mitteilung des Bestandes

§ 4
Beteiligung der Gemeinden

§ 5
Mitteilung der zuständigen Behörden

Abschnitt 3
. Strategische Lärmkartierung

§ 6
Aufstellung von Strategischen Lärmkarten

§ 7
Überarbeitung von Strategischen Lärmkarten

§ 8
Anforderungen an Strategische Lärmkarten

§ 9
Lärmindizes

§ 10
Berechnungsverfahren

Abschnitt 4
. Mitteilung und Verbreitung der Strategischen Lärmkarten

§ 11
Mitteilung über Strategische Lärmkarten

§ 12
Verbreitung von Informationen über Strategische Lärmkarten

Abschnitt 5
. Schlussvorschriften

§ 13
Eingangsdaten bestehender Lärmkarten

§ 14
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14


 
 
 


Drucksache 496/05

... 3. "Hauptverkehrsstraße" eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 496/05




Anlage

Gesetz

Zu Artikel 1

Sechster Teil

Sechster Teil

§ 47a
Anwendungsbereich des Sechsten Teils

§ 47b
Begriffsbestimmungen

§ 47c
Lärmkarten

§ 47d
Lärmaktionspläne

§ 47e
Zuständige Behörden

§ 47f
Rechtsverordnungen

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 610/04

... -Immissionsschutzgesetzes beinhaltet eine Erhöhung des Verwaltungs- und Vollzugsaufwandes für Bund, Länder und Gemeinden. Die inhaltlichen Vorgaben des Gesetzentwurfes, die zwingend nach der EG-Richtlinie erforderlich sind, betreffen insbesondere die Aufstellung von Strategischen Lärmkarten für Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen. Auf Grundlage dieser Karten muss anschließend bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Aufstellung von Lärmminderungsplänen erfolgen. Die mit diesen Regelungen verbundene Kostenbelastung ist von den jeweilig zuständigen Behörden zu tragen. Für die Strategische Lärmkartierung in Ballungsräumen, von der insbesondere Länder und Gemeinden betroffen sind, werden schätzungsweise 10.600.000 € bis 17.800.000 € benötigt. Die Kosten für die Kartierung von Hauptverkehrsstraßen werden auf 16.180.000 € bis 25.880.000 € für Hauptverkehrsstraßen in der Baulast des Bundes geschätzt, ferner auf 2.810.000 € bis 4.490.000 € für Hauptverkehrsstraßen in der Baulast der Länder und auf 1.020.000 € bis 1.640.000 € für Hauptverkehrsstraßen in der Baulast der Kreise und Kommunen. Die Kartierungskosten von bundeseigenen Haupteisenbahnstrecken werden voraussichtlich 7.200.000 € bis 12.700.000 € betragen. Die Kosten zur Kartierung der Großflughäfen werden auf 240.000 € bis 370.000 € geschätzt (vergleiche zu diesen Kostenangaben Begründung zum Gesetzentwurf S. 20, 21).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 610/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 47a
Örtliche Lärmkartierung

§ 47b
Strategische Lärmkartierung

§ 47c
Datenerhebung und Datenaustausch

§ 47d
Lärmminderungsplanung für Wohngebiete

§ 47e
Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen

§ 47f
Ziele für die Lärmminderungsplanung

§ 47g
Prüfung des Planungserfordernisses

§ 47h
Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 47i
Beteiligung der Behörden

§ 47j
Gemeinsame Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

§ 47k
Strategische Umweltprüfung bei Lärmminderungsplänen

§ 47l
Gemeinsame Aufstellungsverfahren mit anderen Fachplänen

§ 47m
Information der Öffentlichkeit

§ 47n
Zuständige Behörden

§ 47o
Sachverständige Stellen

§ 47p
Rechtsverordnungen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes

II. Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG

1. Zielsetzung der Umgebungslärmrichtlinie

2. Wesentlicher Inhalt der Umgebungslärmrichtlinie

3. Umsetzungsbedarf

4. Konzeption der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht

5. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

6. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Umsetzung der SUP-Richtlinie 2001/42/EG

IV. Erweiterung des § 32 BImSchG

V. Alternativen

VI. Kosten

1. Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie

2. Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der SUP-Richtlinie

3. Kosten im Zusammenhang mit der Erweiterung des § 32 BImSchG

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

§ 47a
Örtliche Lärmkartierung

§ 47b
Strategische Lärmkartierung

§ 47c
Datenerhebung und Datenaustausch

§ 47d
Lärmminderungsplanung für Wohngebiete

§ 47e
Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen

§ 47f
Ziele für die Lärmminderungsplanung

§ 47g
Prüfung des Planungserfordernisses

§ 47h
Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 47i
Beteiligung der Behörden

§ 47j
Gemeinsame Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

§ 47k
Strategische Umweltprüfung bei Lärmminderungsplänen

§ 471
Gemeinsame Aufstellungsverfahren

§ 47m
Information der Öffentlichkeit

§ 47n
Zuständige Behörden

§ 47o
Sachverständige Stellen

§ 47p
Rechtsverordnungen

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 331/04 (Beschluss)

... Der Bundesrat weist ausdrücklich darauf hin, dass die technischen Potenziale zur Emissionsminderung nicht ausreichen werden, um in Deutschland diese neuen europäischen Immissionsgrenzwerte flächendeckend einhalten zu können. Dies trifft speziell für den Kurzzeitgrenzwert für Feinstaub (PM10) zu, der zur Zeit in vielen Städten an Hauptverkehrsstraßen um den Faktor 2 bis 3 überschritten wird. Es ist davon auszugehen, dass ohne Einleitung einschneidender Maßnahmen in ca. 70 bis 120 Kommunen in Deutschland in den Jahren 2005 bzw. 2010 mit Überschreitungen der Grenzwerte von PM10 und Stickstoffdioxid zu rechnen ist. Die Nichteinhaltbarkeit des Kurzzeitgrenzwertes für PM10 in urbanen Ballungsräumen ist nicht nur ein deutsches, sondern ein europaweites Phänomen, wie eine im Auftrag der Kommission tätige Gruppe von Experten der Mitgliedstaaten in einem PM10-Positionspapier festgestellt hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 331/04 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zur Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften, zur Novellierung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV) und zur Aufhebung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten - 23. BImSchV)


 
 
 


Drucksache 187/18(neu) PDF-Dokument



Drucksache 188/18 PDF-Dokument



Drucksache 424/17 PDF-Dokument



Drucksache 436/17 PDF-Dokument



Drucksache 591/1/19 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.