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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"IORP-Richtlinie"


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Drucksache 90/1/12

... c) Die Aufsichtsstandards für Versicherer (Solvency-II-Rahmenrichtlinie) und für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (sog. IORP-Richtlinie) weisen heute erhebliche Unterschiede auf, die auf den verschiedenen Geschäftsfeldern beruhen. So gilt für Pensionskassen/-fonds beispielsweise ein ausdrückliches Kreditaufnahmeverbot (Artikel 18 Absatz 2 der IORP-Richtlinie), an dem es in der Solvency-II-Rahmenrichtlinie für Versicherer fehlt. Diese unterschiedlichen Aufsichtsstandards sind beizubehalten und nicht zu nivellieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 90/1/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 28 §§ 24 bis 33 VAG

4. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 28 Absatz 3 Satz 1 VAG

5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG

6. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG

7. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 45 Absatz 2 VAG

8. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 45 Absatz 2 VAG

9. Zu Artikel 1 Nummer 70,112 und 114 §§ 84,131 und 135 Absatz 2 VAG

Zu a :

Zu b :

10. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 84 Absatz 1 VAG *

11. Zu Artikel 1 Nummer 103 § 121 Absatz 2 Satz 2 VAG

12. Zu Artikel 1 Nummer 122 § 151 Absatz 1 Satz 1 VAG

13. Zu Artikel 1 Nummer 130 §§ 205 und 207 VAG

14. Zu Artikel 1 Nummer 131 § 221 VAG

Zu a :

Zu b :

15. Zu Artikel 1 Nummer 133 § 276 Absatz 4 VAG

16. Zu Artikel 1 Nummer 141 § 292 Absatz 3 VAG-E § 81 Absatz 3 VAG geltende Fassung

17. Zu Artikel 1 Nummer 144 § 326 VAG


 
 
 


Drucksache 94/12 (Beschluss)

... 15. Der Bundesrat hält ein behutsames Vorgehen der Kommission insbesondere bei der Überprüfung der IORP-Richtlinie für notwendig. Regelungen, die zusätzliche Kosten für Unternehmen verursachen, die ihren Beschäftigten freiwillig betriebliche Altersversorgung bieten, müssen vermieden werden. Der Bundesrat spricht sich daher insbesondere gegen Überlegungen zur Anwendung von Solvabilität II auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung aus. Eine 1 : 1-Übernahme der Solvency-II-Rahmenrichtlinie würde den Unterschieden zwischen Versicherern und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - beispielsweise der uneingeschränkten Haftung der Arbeitgeber bei den Einrichtungen - nicht gerecht werden. Die Aufsichtsstandards für Versicherer (Solvency-II-Rahmenrichtlinie) und für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (sogenannte IORP-Richtlinie) weisen heute erhebliche Unterschiede auf, die auf den verschiedenen Geschäftsfeldern beruhen. So gilt für Pensionskassen/-fonds beispielsweise ein ausdrückliches Kreditaufnahmeverbot (Artikel 18 Absatz 2 der IORP-Richtlinie), an dem es in der Solvency-II-Rahmenrichtlinie für Versicherer fehlt. Diese unterschiedlichen Aufsichtsstandards sind beizubehalten und nicht zu nivellieren.



Drucksache 90/12 (Beschluss)

... c) Die Aufsichtsstandards für Versicherer (Solvency-II-Rahmenrichtlinie) und für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (sog. IORP-Richtlinie) weisen heute erhebliche Unterschiede auf, die auf den verschiedenen Geschäftsfeldern beruhen. So gilt für Pensionskassen/-fonds beispielsweise ein ausdrückliches Kreditaufnahmeverbot (Artikel 18 Absatz 2 der IORP-Richtlinie), an dem es in der Solvency-II-Rahmenrichtlinie für Versicherer fehlt. Diese unterschiedlichen Aufsichtsstandards sind beizubehalten und nicht zu nivellieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 90/12 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 28 §§ 24 bis 33 VAG

4. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 28 Absatz 3 Satz 1 VAG

5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG

6. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG

7. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 45 Absatz 2 VAG

8. Zu Artikel 1 Nummer 70, 112 und 114 §§ 84, 131 und 135 Absatz 2 VAG

Zu a :

Zu b :

9. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 84 Absatz 1 VAG *

10. Zu Artikel 1 Nummer 103 § 121 Absatz 2 Satz 2 VAG

11. Zu Artikel 1 Nummer 122 § 151 Absatz 1 Satz 1 VAG

12. Zu Artikel 1 Nummer 130 §§ 205 und 207 VAG

13. Zu Artikel 1 Nummer 131 § 221 VAG

Zu a :

Zu b :

14. Zu Artikel 1 Nummer 133 § 276 Absatz 4 VAG

15. Zu Artikel 1 Nummer 141 § 292 Absatz 3 VAG-E § 81 Absatz 3 VAG geltende Fassung

16. Zu Artikel 1 Nummer 144 § 326 VAG


 
 
 


Drucksache 94/1/12

... 21. Der Bundesrat hält ein behutsames Vorgehen der Kommission insbesondere bei der Überprüfung der IORP-Richtlinie für notwendig. Regelungen, die zusätzliche Kosten für Unternehmen verursachen, die ihren Beschäftigten [freiwillig] betriebliche Altersversorgung bieten, müssen vermieden werden. Der Bundesrat spricht sich daher {insbesondere} gegen Überlegungen zur Anwendung von Solvabilität II auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung aus.



Drucksache 419/1/10

... 20. Der Bundesrat weist darauf hin, dass für die betriebliche Altersversorgung in Deutschland ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet ist. Er merkt in Bezug auf Pensionsfonds, verstanden als Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der IORP-Richtlinie, zu denen in Deutschland Pensionskassen und als Pensionsfonds bezeichnete Altersversorgungsträger gehören, an, dass unter anderem Pensionskassen der Versicherungsaufsicht unterstehen. Bei den hiesigen Pensionsfonds wiederum, die ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, und bei denen ihre Trägerunternehmen die Verwaltungskosten tragen und außerdem subsidiär haften, leisten die Unternehmen erhebliche Pflichtbeiträge zur Insolvenzsicherung in den Pensionssicherungsverein. Auf-grund dieser Ausgestaltung sieht der Bundesrat kein Erfordernis für eine weitere Reglementierung durch die EU.



Drucksache 419/10 (Beschluss)

... 14. Der Bundesrat weist darauf hin, dass für die betriebliche Altersversorgung in Deutschland ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet ist. Er merkt in Bezug auf Pensionsfonds, verstanden als Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der IORP-Richtlinie, zu denen in Deutschland Pensionskassen und als Pensionsfonds bezeichnete Altersversorgungsträger gehören, an, dass unter anderem Pensionskassen der Versicherungsaufsicht unterstehen. Bei den hiesigen Pensionsfonds wiederum, die ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, und bei denen ihre Trägerunternehmen die Verwaltungskosten tragen und außerdem subsidiär haften, leisten die Unternehmen erhebliche Pflichtbeiträge zur Insolvenzsicherung in den Pensionssicherungsverein. Aufgrund dieser Ausgestaltung sieht der Bundesrat kein Erfordernis für eine weitere Reglementierung durch die EU.



Drucksache 419/10 PDF-Dokument



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