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62 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Immissionsgrenzwert"


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Drucksache 274/20 (Beschluss)

... Immissionsgrenzwerte für das durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie

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Drucksache 274/20 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 01


 
 
 


Drucksache 274/1/20

... Mit den Immissionsgrenzwerten des § 2 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 274/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 16. BImSchV und Nummer 3 § 6 16. BImSchV

§ 6
Übergangsregelungen

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 16. BImSchV

3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 16. BImSchV *

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 01

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 01

6. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 3 16. BImSchV *

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 § 3 Absatz 3 und § 3a Absatz 2 Satz 3 16. BImSchV


 
 
 


Drucksache 274/20

... festgelegten Beurteilungszeiträume Tag (6 bis 22 Uhr) und Nacht (22 bis 6 Uhr). Maßgebend für die Beurteilung der Immissionen sind die Anforderungen und die Immissionsgrenzwerte nach § 2 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 274/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderungen der Verkehrslärmschutzverordnung

§ 3
Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen

§ 3a
Festlegung der Straßendeckschichtkorrektur

§ 6
Übergangsregelung für die Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

1. Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19

1.1 Berechnungsverfahren

1.2 Berechnung der Schallausbreitung

1.3 Unterschiede zwischen den RLS-90 und den RLS-19

1.4 Vergleichsrechnung

2. Technische Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten - Ausgabe 2019 - TP KoSD-19

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Befristung

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

IX. Weitere Kosten

X. Nachhaltigkeitsaspekte

XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

XII. Demografie-Check

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5067, BMVI: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II. Erfüllungsaufwand

4 Bund

4 Länder

Plan aufstellende Behörde:

4 Straßenbaubehörden:

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 655/1/19

... 105. Der Bundesrat stellt fest, dass bereits bezogen auf die aktuell geltenden Immissionsgrenzwerte im Jahr 2019 in 20 von seinerzeit 28 Mitgliedstaaten teils deutliche Überschreitungen hinsichtlich mindestens eines in der Richtlinie regulierten Schadstoffs zu verzeichnen sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/1/19




2 Grundsätzliches

Im Einzelnen

3 Allgemeines

3 Wachstumsstrategie

Zu einzelnen Maßnahmen und Politikbereichen

Allgemein zu den Arbeitspaketen

3 Emissionshandelssystem

3 Finanzierungsfragen

3 Nachhaltigkeit

3 Klimagesetzgebung

Gemeinsame Agrarpolitik

3 Biodiversität

3 Forstwirtschaft

Meere und Ozeane

Wasser - und Bodenschutz

3 Bioökonomie

Kreislaufwirtschaft und Verbraucherbelange

3 Verkehrssektor

Wohnen und Bauen

Überarbeitung der Århus-Verordnung und Planungs- und Genehmigungsverfahren von Verkehrsinfrastrukturprojekten

3 Bürgerbeteiligung/Partizipationsverfahren

2 Weiteres

2 Sonstiges

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 491/1/19

... -Minderung, jedoch gleichwohl von Verkehrsverboten wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid ausgenommen werden.



Drucksache 283/1/19

... Dem Rat und Europäischen Parlament ist die Aufgabe übertragen, wesentliche, europaweit wirkende gesetzliche Regelungen aufzustellen und einzuführen (Maastricht-Verträge). Innerhalb der Regelungen obliegt es dem Rat und Europäischen Parlament, wesentliche Regelungen und Parameter im regulären Verfahren zu beschließen. Dazu gehören bei den Abgasen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen im Rahmen ihrer Typgenehmigung zweifelsfrei die Grenzwerte, insbesondere die Partikelemissionen. Analoges trifft zum Beispiel für Immissionsgrenzwerte zu.



Drucksache 283/19 (Beschluss)

... Dem Rat und Europäischen Parlament ist die Aufgabe übertragen, wesentliche, europaweit wirkende gesetzliche Regelungen aufzustellen und einzuführen (Maastricht-Verträge). Innerhalb der Regelungen obliegt es dem Rat und Europäischen Parlament, wesentliche Regelungen und Parameter im regulären Verfahren zu beschließen. Dazu gehören bei den Abgasen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen im Rahmen ihrer Typgenehmigung zweifelsfrei die Grenzwerte, insbesondere die Partikelemissionen. Analoges trifft zum Beispiel für Immissionsgrenzwerte zu.



Drucksache 216/18

... Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion beziehen sich für jedes Kalenderjahr auf das Basisjahr 2005. Verpflichtungen zur Emissionsreduktion sind abzugrenzen von Emissionsgrenzwerten und Immissionsgrenzwerten. Immissionsgrenzwerte im Sinne der

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Drucksache 216/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe - 43. BImSchV)

§ 1
Begriffsbestimmungen

§ 2
Verpflichtungen zur Emissionsreduktion

§ 3
Indikative Emissionsmengen

§ 4
Nationales Luftreinhalteprogramm

§ 5
Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms

§ 6
Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 7
Nationales Emissionsinventar

§ 8
Nationale Emissionsprognose

§ 9
Informativer Inventarbericht

§ 10
Anpassung des nationalen Emissionsinventars im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion

§ 11
Mittelung von Emissionen im Fall außergewöhnlicher meteorologischer Bedingungen

§ 12
Kompensation der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für SO2, NOx und Feinstaub PM2,5 ab dem Jahr 2030

§ 13
Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bei unvorhersehbaren Entwicklungen im Energiesektor

§ 14
Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion

§ 15
Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung

§ 16
Übermittlung des nationalen Luftreinhalteprogramms

§ 17
Übermittlung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts

§ 18
Übermittlung von Informationen zum Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung an die Europäische Kommission

§ 19
Veröffentlichung des nationalen Luftreinhalteprogramms

§ 20
Veröffentlichung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts

Anlage 1
Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Anlage 2
Methoden für die Erstellung und Aktualisierung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose

I. Nationales Emissionsinventar

II. Nationale Emissionsprognose

Artikel 2
Änderung der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Für Bürgerinnen und Bürger

b Für die Wirtschaft

c Für die Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Verordnungsfolgen

6. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 19

Zu § 20

Zu Anlage 1 Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen Anlage 1 setzt Anhang I der Richtlinie EU Nr. 2016/2284 in nationales Recht um.

Zu Anlage 2 Methoden für die Erstellung und Aktualisierung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4324, BMUB: Entwurf einer Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bestimmter Luftschadstoffe

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.2 Weitere Kosten

II.3 Alternativen

II.4 Evaluation

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 562/18

... "Das Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende zu führen, wenn die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist und sich der Beurteilungspegel aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung weder um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4, den §§ 4 und 5 und der Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverord-nung dürfen nicht erstmalig überschritten werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 562/18




‚Artikel 5 Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes

§ 2
Mautgebührenerhebung durch Private; Verordnungsermächtigung.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs

§ 10a
Übergangsbestimmungen

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 575/18 (Beschluss)

... -Immissionsschutzgesetz eingehalten werden kann. Der Bundesrat sieht die Festlegung, unterhalb einer willkürlich und nicht weiter begründeten NO2-Konzentrationsgrenze von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter "Begrenzungen und Verbote" für Dieselfahrzeuge pauschal als mögliche Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der NO2-Immissionsgrenzwerte auszuschließen, kritisch. Der Gesetzgeber muss es den betroffenen Ländern bzw. Kommunen überlassen, die Auswahl der geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung zu treffen. Überdies sieht der Bundesrat mit Blick auf den erforderlichen Notifizierungsprozess europarechtliche Bedenken und hält eine rechtliche Begründung, wie der genannte Wert mit dem im Gemeinschaftsrecht verankerten Erfordernis einer schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung in Einklang zu bringen ist, für erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 575/18 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 575/18

... "(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

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Drucksache 575/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 551/18

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe gehört. Auch werden in Deutschland immer noch großflächig Immissionsgrenzwerte der EU-Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) für Stickstoffoxide überschritten. Ein wichtiges Ziel dieser Verordnung ist folglich die Minderung der Emissionen von Stickstoffund Schwefeloxiden, um EU-rechtlichen Vorgaben an die Immissionen und an die Reduktion der Gesamtemissionen Genüge zu tun.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 551/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BlmSchV) *

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Bezugssauerstoffgehalt

§ 4
Aggregationsregeln

§ 5
Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage

§ 6
Registrierung von Feuerungsanlagen

§ 7
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers

§ 8
An- und Abfahrzeiten

Abschnitt 2
Anforderungen a n die Errichtung und den Betrieb

§ 9
Emissionsgrenzwerte für Ammoniak

§ 10
Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen

§ 11
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen

§ 12
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt

§ 13
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 10 Megawatt oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen

§ 14
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt

§ 15
Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen

§ 16
Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen

§ 17
Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen

§ 18
Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen

§ 1g
Ableitbedingungen

§ 20
Abgasreinigungseinrichtungen

Abschnitt 3
Messung und Überwachung

§ 21
Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen

§ 22
Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen

§ 23
Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen

§ 24
Messungen an Verbrennungsmotoranlagen

§ 25
Messungen an Gasturbinenanlagen

§ 26
Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide

§ 27
Messplätze

§ 28
Messverfahren und Messeinrichtungen

§ 29
Kontinuierliche Messungen

§ 30
Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht

§ 31
Einzelmessungen

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 32
Zulassung von Ausnahmen

§ 33
Weitergehende Anforderungen

§ 34
Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 35
Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 5
Anlagenregister und Berichterstattung

§ 36
Anlagenregister

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 37
Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen

§ 38
Übergangsregelungen

Anlage 1
(zu § 6) Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat

Anlage 2
(zu § 28) Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse

Anlage 3
(zu § 30) Umrechnungsformel

Artikel 2
Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zweck der Verordnung

II. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen

III. Gender Mainstreaming

IV. Befristung

V. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

2. Vorgaben

3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Feste Brennstoffe:

Gasförmige Brennstoffe:

Flüssige Brennstoffe:

5 Verbrennungsmotoren:

Dazu im Einzelnen:

5 Gasturbinen:

5 Informationsdefizit:

5 Wirtschaftlichkeit:

5 Veränderungswillen:

5. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

VI. Evaluation

VII. Nachhaltige Entwicklung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 9

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Zu Absatz 19

Zu Absatz 20

Zu Absatz 21

Zu Absatz 22

Zu Absatz 23

Zu Absatz 24

Zu Absatz 25

Zu Absatz 26

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb

Zu § 9

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Zu Absatz 19

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Abschnitt 3 Messung und Überwachung

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 6

Zu § 23

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 10

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu § 25

Zu Absatz 3

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 30

Zu Absatz 2

Zu § 31

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften

Zu § 32

Zu § 33

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 34

Zu § 35

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Abschnitt 5 Anlagenregister und Berichterstattung

Zu § 36

Zu Abschnitt 6 Schlussvorschriften

Zu § 37

Zu § 38

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Anlage 1 Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat

Zu Anlage 2 Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse

Zu Anlage 3 Umrechnungsformel

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4468, BMU: Entwurf einer Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

- Registrierungspflicht für alle betroffenen Anlagen und Schaffung eines Anlagenregisters

- Festlegung von Emissionsgrenzwerten für

- Messungs- und Überwachungspflichten:

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Registrierung

5 Grenzwerte

5 Messung

5 Verwaltung

II.2 1:1- Umsetzung

II.3 ‚One in one out‘-Regel

II.4 KMU-Betroffenheit

II.5 Evaluation

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 121/17

... Bereits ein Vergleich der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit den deutlich höheren Immissionsgrenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung zeigt, dass die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht die Gefahrenschwelle konkretisieren, sondern deutlich anspruchsvoller festgesetzt worden sind (vgl. zum Grundrechtsschutz vor Verkehrslärm BVerfGE 79, 174, Rdnr. 16 und 76 ff.; das Gericht ging vor dem Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit deutlich höherer Grenzwerte aus, als heute vorgesehen). Dies gilt erst recht für die in § 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung geregelten Ruhezeiten, die weder in der Verkehrslärmschutzverordnung noch in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in vergleichbarer Form vorgesehen sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Anhang 2
Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

7. Evaluierung

8. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

1. Zu § 2 Absatz 2

2. Zu § 5 Absatz 4 in Verbindung mit dem neuen Anhang 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 647/17 (Beschluss)

... Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Schwefeldioxid-Immissionsbelastung in Deutschland auf Grund der umfangreichen Abgasminderungsmaßnahmen zur SO2-Reduktion erheblich verbessert hat und der europäische Immissionsgrenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Deutschland sicher eingehalten wird. Somit besteht keine Notwendigkeit, über das EU-Recht hinausgehende Minderungsmaßnahmen zu fordern.

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Drucksache 647/17 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU /EU des Europäischen Parlamentes und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) (REF-VwV)

A Änderungen

1. Zu Nummer 8 Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien Abschnitt Kompensationsmöglichkeit für Schwefeloxide Satz 1

2. Zu Nummer 8 Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien Abschnitt Kompensationsmöglichkeit für Schwefeloxide Satz 6 - neu -

3. Zu Nummer 8 Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien Abschnitt Kontinuierliche Messungen Absatz 4 - neu -

4. Zu Nummer 8 Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien Abschnitt ALTANLAGEN Unterabschnitt Katalytisches Spalten Satz 4 Buchstabe b

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 647/1/17

... Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Schwefeldioxid-Immissionsbelastung in Deutschland auf Grund der umfangreichen Abgasminderungsmaßnahmen zur SO2-Reduktion erheblich verbessert hat und der europäische Immissionsgrenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Deutschland sicher eingehalten wird. Somit besteht keine Notwendigkeit, über das EU-Recht hinausgehende Minderungsmaßnahmen zu fordern.

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Drucksache 647/1/17




1. Zu Nummer 3 Besondere Regelungen für Anlagen usw. Abschnitt ALTANLAGEN Unterabschnitt Kontinuierliche Messungen Überschrift, Satz 1

2. Zu Nummer 3 Besondere Regelungen für Anlagen usw. Abschnitt ALTANLAGEN Unterabschnitt Auswertung der Messergebnisse für den Monatsmittelwert Absatz 2 - neu -

3. Zu Nummer 5.2 Destillations- oder Konversionsrückstände Abschnitt ALTANLAGEN Unterabschnitt Stickstoffoxide - neu -

4. Zu Nummer 8 Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien Abschnitt Kompensationsmöglichkeit für Stickstoffoxide Satz 1

5. Zu Nummer 8 Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien Abschnitt Kompensationsmöglichkeit für Schwefeloxide Satz 1

6. Zu Nummer 8 Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien Abschnitt Kompensationsmöglichkeit für Schwefeloxide Satz 1

7. Zu Nummer 8 Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien Abschnitt Kompensationsmöglichkeit für Schwefeloxide Satz 2

8. Zu Nummer 8 Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien Abschnitt Kompensationsmöglichkeit für Schwefeloxide Satz 6 - neu -

9. Zu Nummer 8 Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien Abschnitt Kontinuierliche Messungen Absatz 4 - neu -

10. Zu Nummer 8 Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien Abschnitt ALTANLAGEN Unterabschnitt Katalytisches Spalten Satz 4 Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 646/1/17

... Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Schwefeldioxid-Immissionsbelastung in Deutschland aufgrund der umfangreichen Abgasminderungsmaßnahmen zur SO2-Reduktion erheblich verbessert hat, und der europäische Immissionsgrenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Deutschland sicher eingehalten wird. Somit besteht keine Notwendigkeit, über das EU-Recht hinausgehende Minderungsmaßnahmen zu fordern.

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Drucksache 646/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 5 Absatz 5a - neu -

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 5 Absatz 7 Nummer 1a

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 1

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 6 Absatz 7a Satz 2 - neu -

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 10a Absatz 1 Satz 1

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 10a Absatz 2 Satz 1 und 2

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 10a Absatz 2 Satz 1

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 10a Absatz 2 Satz 2 , Nummer 10 Buchstabe a § 22 Absatz 1b

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 20 Absatz 1a

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 1

12. Hauptempfehlung zu Ziffer 13

Zu Artikel 1 Nummer 12

13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12

Zu Artikel 1 Nummer 12

14. Hauptempfehlung zu Ziffer 15

Zu Artikel 1 Nummer 12

15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14

Zu Artikel 1 Nummer 12


 
 
 


Drucksache 422/17

... Die Überschreitungen in Deutschland fallen unterschiedlich hoch aus. Auf Basis der Daten des Jahres 2015 weisen über 40 Prozent der Verkehrsmessstationen keine Überschreitungen aus. In der Mehrheit der kritischen Stationen (rund 2/3) gibt es nur eine vergleichsweise geringfügige Abweichung von den Immissionsgrenzwerten. Deshalb sollten Bund, Länder und Gemeinden ein gemeinsames Interesse haben, Bevölkerung und Autofahrer nicht unnötig zu beunruhigen. Die mit diesem Antrag vorgeschlagenen Maßnahmenpakete sind vor allem wichtig für die schnelle Einhaltung der Luftqualitätsvorgaben an bestimmten stark befahrenen Straßen.



Drucksache 364/16

... (1) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft unter den jeweiligen Immissionsgrenzwerten liegen, halten die zuständigen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unterhalb dieser Grenzwerte. In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren in der Luft unter den jeweiligen in § 10 festgelegten Zielwerten liegen, halten die zuständigen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unterhalb dieser Zielwerte.

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Drucksache 364/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

§ 26
Erhalten der bestmöglichen Luftqualität

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 364/1/16

... festgelegten Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid noch immer nicht eingehalten werden. Insbesondere mit Blick auf das diesbezüglich laufende EU-Vertragsverletzungsverfahren besteht weiterhin dringender Handlungsbedarf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 364/1/16




Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe f


 
 
 


Drucksache 319/2/14

... 2. Hierzu sollte die Bundesregierung prüfen, inwieweit die Immissionsgrenzwerte in § 1 und § 2 der



Drucksache 319/1/14

... Die Regelung stellt sicher, dass durch wesentliche Änderung von Verkehrswegen keine weiteren Sanierungsfälle geschaffen werden können. Nach neueren Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung treten bereits bei Lärmbelastungen mit Pegeln oberhalb von 65 Dezibel (A) am Tag und 55 Dezibel (A) in der Nacht zunehmend Gesundheitsbeeinträchtigungen auf. So wurde in einem ersten Schritt der Immissionsgrenzwert für die Lärmsanierung an Bundesfernstraßen auf 67 Dezibel (A) am Tag und 57 Dezibel (A) in der Nacht herabgesetzt.

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Drucksache 319/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 *

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 4 - neu -

4. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 5 - neu -

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 4 - neu -

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu -

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 3.4 Text nach der Überschrift

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 4.1 Tabelle 4 Anmerkungen Satz 6

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.5 nach Gleichung 2 1

Zu Artikel 1 Nummer 5

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.6 letzter Satz

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 9.1.8


 
 
 


Drucksache 319/14 (Beschluss)

... "(5) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre ... (einsetzen: Jahreszahl des zehnten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres) und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind."'

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Drucksache 319/14 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 01


 
 
 


Drucksache 11/1/13

... sowie durch Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten, Schulen, Kurheimen oder Altenheimen führen oder daran angrenzen, dürfen ab dem 31. Dezember 2020 zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nur Lokomotiven und Güterwaggons betrieben werden, die die Anforderungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lärm" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems ("TSI Noise")(B) der Kommission vom 4. April 2011, (2011/229/EU) betreffend umgerüstete Fahrzeuge erfüllen. Ausgenommen sind historische Fahrzeuge sowie Bau- und Hilfsfahrzeuge. Satz 1 gilt nicht für Streckenabschnitte, auf denen die Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung durch andere Maßnahmen eingehalten werden.

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Drucksache 11/1/13




1. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2, § 67 Absatz 11 - neu - BImSchG , Artikel 2 § 3 Satz 2, Anlage 2 der 16. BImSchV

'Artikel 1

'Artikel 2 Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung

2. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 BImSchG , Artikel 2 Inkrafttreten

'Artikel 1

3. Zu Artikel 1a - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG

'Artikel 1a Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

4. Zu Artikel 1b - neu - § 5a Absatz 2a - neu - AEG

'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

5. Zu Artikel 1b - neu - § 14h - neu - AEG

'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 14h
Lärmmonitoring

6. Zu Artikel 1b - neu - § 14i - neu -, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1e - neu -, § 28 Absatz 1 Nummer 5 - neu -, 5a - neu - AEG

'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 14i
Betrieb auf Schienenwegen im Bereich von empfindlichen Gebieten

7. Zu Artikel 1b - neu - § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AEG

'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes


 
 
 


Drucksache 109/1/13

... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der vorliegende Gesetzentwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Vorschriften ergänzt werden sollte, die einen ausreichenden Lärmschutz der Betroffenen sicherstellen. Dies könnte beispielsweise dadurch geschehen, dass die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 109/1/13




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGFFG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 SGFFG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 4 Satz 3 SGFFG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 4 Satz 3 SGFFG

6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 3 SGFFG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 2 SGFFG


 
 
 


Drucksache 745/12 (Beschluss)

... 14. Zum prioritären Ziel 3 "Schutz der europäischen Bürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität" (Ziffern 42 bis 52) bittet der Bundesrat die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die bereits vorhandenen EU-Grenzwerte für die Luftverschmutzung nicht weiter verschärft werden. Bei der Festlegung von EU-Immissionsgrenzwerten für den Verkehrslärm sollte berücksichtigt werden, dass die Empfehlungen der WHO keine echten Grenzwerte sind. Die EU sollte die bisherigen Vorgaben zur Bekämpfung von Luftverschmutzung und Lärm weiterentwickeln und an das technisch und wirtschaftlich Machbare herangehen. Darüber hinausgehende zusätzliche Vorgaben sind abzulehnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 745/12 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zu den Zielen des Anhangs

Zum prioritären Ziel 1 Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der EU

Klima - und Energieziele der EU

Nachwachsende Rohstoffe

Schaffung von Ressourceneffizienzindikatoren

Luftverschmutzung und Lärm

EU -Politik zur Luftreinhaltung

EU -Politik zur Lärmminderung

2 Gewässerschutz

Umwelt und Gesundheit

2 Nachhaltigkeit

2 Nanotechnologie

Anbau von gentechnisch veränderten Organismen

Zum prioritären Ziel 4 Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der EU

Zugang zu Gerichten

Zum prioritären Ziel 5: Verbesserung der Faktengrundlage für die Umweltpolitik

Zum prioritären Ziel 8 Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der EU

2 Weiteres


 
 
 


Drucksache 559/2/12

... sowie durch Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten, Schulen, Kurheimen oder Altenheimen führen oder daran angrenzen, dürfen ab dem 31. Dezember. 2020 zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nur Lokomotiven und Güterwaggons betrieben werden, die die Anforderungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lärm" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems ("TSI Noise")(B) der Kommission vom 4. April. 2011 (2011/229/EU) betreffend umgerüstete Fahrzeuge erfüllen. Ausgenommen sind historische Fahrzeuge sowie Bau- und Hilfsfahrzeuge. Satz 1 gilt nicht für Streckenabschnitte, auf denen die Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung durch andere Maßnahmen eingehalten werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 559/2/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 ERegG

3. Zu Artikel 1 Inhaltsverzeichnis ERegG § 2 Absatz 2 ERegG § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG § 61 ERegG § 71 Absatz 1 Nummer 5 ERegG

§ 61
Missbräuchliches Verhalten von marktmächtigen Unternehmen beim Vertrieb von Fahrausweisen und Bahnstrom

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 2 ERegG

5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Nummer 10 ERegG § 15 Absatz 1 Nummer 1 ERegG § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Absatz 6 ERegG § 22 Absatz 5 ERegG

6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 10 - neu - ERegG

7. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ERegG

8. Zu Artikel 1 § 31 Satz 2 ERegG

9. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 1 Satz 3 - neu - und § 38 Satz 2 - neu - ERegG , zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 9 Absatz 2 AEG

10. Zu Artikel 1 § 37 ERegG

§ 37
Kapitalverzinsung

11. Zu Artikel 1 § 38 ERegG

12. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 1 Satz 4 - neu - ERegG

13. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 2 ERegG

14. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 3 und 4 - neu - ERegG

15. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 5 ERegG

16. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 ERegG

17. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 5 - neu - ERegG

18. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 3 ERegG

19. Zu Artikel 1 § 45a - neu -, § 70 Absatz 2a - neu -, § 71 Absatz 1a - neu - ERegb

§ 45a
Betrieb auf Schienenwegen im Bereich von empfindlichen Gebieten

20. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG

21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 ERegG

22. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 4 ERegG

23. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 ERegG

24. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - 5a Absatz 2a - neu - AEG , Nummer 12 Buchstabe 0a - neu -, 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AEG

25. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 9c AEG

§ 9c
Überwachung der Entflechtungsvorschriften

26. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 12 Absatz 3 Satz 2 AEG

27. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AEG

28. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - AEG

29. Zu Artikel 2 Nummer 10a - neu - § 14a AEG

§ 14a
Lärmmonitoring

30. Zu Artikel 2a - neu - § 25 DBGrG

'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

Zu § 25

Zu § 25

31. Zu Artikel 3a - neu - Inhaltsübersicht § 7a - neu -,§§ 8a und b - neu - BSWAG

'Artikel 3a Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes

§ 7a
Infrastruktur- und Zustandsbericht

§ 8a
Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 8b
Übertragung regionaler Netze und neue Betreibermodelle

Zu § 7a

Zu § 7a

Zu § 8a

Zu § 8a

Zu § 8b

32. Zu Artikel 3b - neu - § 43 Absatz 1 Satz 2 BImSchG *

'Artikel 3b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

33. Zu Artikel 3b - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG

'Artikel 3b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

34. Zu Artikel 4a - neu - § 26 BEZNG

'Artikel 4a Änderung des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

Zu § 26

Zu § 26

Zu § 26

Zu § 26


 
 
 


Drucksache 745/1/12

... 15. Zum prioritären Ziel 3 "Schutz der europäischen Bürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität" (Ziffern 42 bis 52) bittet der Bundesrat die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die bereits vorhandenen EU-Grenzwerte für die Luftverschmutzung nicht weiter verschärft werden. Bei der Festlegung von EU-Immissionsgrenzwerten für den Verkehrslärm sollte berücksichtigt werden, dass die Empfehlungen der WHO keine echten Grenzwerte sind. Die EU sollte die bisherigen Vorgaben zur Bekämpfung von Luftverschmutzung und Lärm weiterentwickeln und an das technisch und wirtschaftlich Machbare herangehen. Darüber hinausgehende zusätzliche Vorgaben sind abzulehnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 745/1/12




Zur Vorlage insgesamt

Zu den Zielen des Anhangs

Klima - und Energieziele der EU

Nachwachsende Rohstoffe

Schaffung von Ressourceneffizienzindikatoren

Luftverschmutzung und Lärm

EU -Politik zur Luftreinhaltung

EU -Politik zur Lärmminderung

2 Gewässerschutz

Umwelt und Gesundheit

2 Nachhaltigkeit

2 Nanotechnologie

Anbau von gentechnisch veränderten Organismen

Zum prioritären Ziel 4 Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der EU

Zugang zu Gerichten

Prioritäres Ziel 5: Verbesserung der Faktengrundlage für die Umweltpolitik

Prioritäres Ziel 8 Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der EU

2 Weiteres


 
 
 


Drucksache 117/10 (Beschluss)

... /EG für die Stoffe Stickstoffdioxid und Benzol oder eine Ausnahme zur Verpflichtung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Partikel PM10 nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 117/10 (Beschluss)




A Änderungen

1. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 14 Satz 1

2. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 22

3. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 37

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2

5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2

6. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 - neu -

7. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1

8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 8 Satz 1

9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2

10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 3

11. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1

12. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2

13. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4

14. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 2 Satz 1

15. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3

16. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 1, Absatz 8

17. Zu Artikel 1 § 31, § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3

18. Zu Artikel 1 Anlage 1 Abschnitt A nach der Tabelle Satz 4

19. Zu Artikel 1 Anlage 3 Abschnitt C einleitender Satz

20. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt A Nummer 1 Fußnote 1 Satz 2 und Fußnote 2 Satz 2

21. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt B

22. Zu Artikel 1 Anlage 6 Abschnitt B Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2

23. Zu Artikel 1 Anlage 11 Abschnitt B Fußnote 2

24. Zu Artikel 1 Anlage 13 Nummer 8

25. Zu Artikel 1 Anlage 18 Abschnitt D

B Entschließung

1. Zur Verordnung allgemein

2. Zur Ermittlung der Emissionsmengen von Ammoniak


 
 
 


Drucksache 197/10

... Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht.



Drucksache 117/1/10

... /EG für die Stoffe Stickstoffdioxid und Benzol oder eine Ausnahme zur Verpflichtung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Partikel PM10 nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 117/1/10




1. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 14 Satz 1

2. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 22

3. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 37

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2

5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2

6. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 - neu -

7. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1

8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 8 Satz 1

9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2

10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 3

11. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1

12. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2

13. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4

14. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 2 Satz 1

15. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

18. Zu Artikel 1 § 31, § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3

19. Zu Artikel 1 Anlage 1 Abschnitt A nach der Tabelle Satz 4

20. Zu Artikel 1 Anlage 3 Abschnitt C einleitender Satz

21. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt A Nummer 1 Fußnote 1 Satz 2 und Fußnote 2 Satz 2

22. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt B

23. Zu Artikel 1 Anlage 6 Abschnitt B Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2

24. Zu Artikel 1 Anlage 11 Abschnitt B Fußnote 2

25. Zu Artikel 1 Anlage 13 Nummer 8

26. Zu Artikel 1 Anlage 18 Abschnitt D

28. Zur Verordnung allgemein

29. Zur Ermittlung der Emissionsmengen von Ammoniak


 
 
 


Drucksache 418/1/10

... 2. Er weist darauf hin, dass vielerorts in den Ballungsräumen die europäischen Luftqualitätsstandards trotz der bereits eingeleiteten Maßnahmen nicht eingehalten werden. Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass ein wesentlicher Grund für die gegenwärtigen Probleme bei der Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe in der fehlenden zeitlichen Harmonisierung der Anforderungen des europäischen Rechts an die Luftqualität einerseits und an die Emissionsbegrenzungen andererseits liegt. Die Länder haben durch umfangreiche Luftreinhalte-/Aktionspläne, wie z.B. Umweltzonen oder Lkw-Durchfahrtsverbote, Maßnahmen ergriffen, um zu einer mittelfristigen bis langfristigen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu gelangen. Darüber hinaus sind insbesondere Maßnahmen, die direkt an der Quelle ansetzen, von besonderer Bedeutung, um die Grenzwerte einhalten zu können.



Drucksache 242/10

... und über die elektronische Verfahrensabwicklung nach Artikel 8 der Dienstleistungsrichtlinie zu treffen. Eine Genehmigungsfiktion, etwa infolge eines Antrags auf Bekanntgabe als Sachverständiger, nach Maßgabe des Artikel 13 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie kommt in den Fällen nicht in Betracht, in denen dem Staat eine besondere Überwachungs- und Garantiefunktion hinsichtlich der Einhaltung der Umweltrechtsvorschriften zukommt. Dies betrifft etwa die Tätigkeit von bekannt gegebenen Sachverständigen, die die Einhaltung von Emissions- und Immissionsgrenzwerten überprüfen. Hier gebieten es zwingende Gründe des Umweltschutzes, von einer Genehmigungsfiktion abzusehen. Die Festlegung von Bearbeitungsfristen stellt eine Verfahrensabwicklung in einem angemessenen Zeitraum sicher.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 242/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

§ 6
Sachverständige

Artikel 2
Änderung der Altholzverordnung

Artikel 3
Änderung der Bioabfallverordnung

Artikel 4
Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

§ 9a
Verfahrensvorschriften

Artikel 5
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Artikel 6
Änderung der Datenerhebungsverordnung 2020

Artikel 7
Änderung der Deponieverordnung

Artikel 8
Änderung der Gewerbeabfallverordnung

Artikel 9
Änderung der Klärschlammverordnung

Artikel 10
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

Artikel 11
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Artikel 12
Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

§ 10a
Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen

Artikel 13
Änderung der Störfall-Verordnung

Artikel 14
Änderung der Verpackungsverordnung

Artikel 15
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Ermächtigungsgrundlagen

III. Alternativen

IV. Verordnungsfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

1.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

V. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten der Verwaltung

3. Bürokratiekosten der Bürger und Bürgerinnen

VI. Befristung

VII. Auswirkungen der Verordnung im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung

VIII. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1132: Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Vorschriften mit Bezug zu Dienstleistungen


 
 
 


Drucksache 5/1/10

... Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte, für die die Rechtsverordnung dies vorsieht, überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - und Buchstabe b - neu - § 40 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 BImSchG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 47 Absatz 2 Satz 1 BImSchG

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa1 - neu § 47 Absatz 2 Satz 2 - neu - BImSchG


 
 
 


Drucksache 5/10 (Beschluss)

... Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte, für die die Rechtsverordnung dies vorsieht, überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 47 Absatz 2 Satz 1 BImSchG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa1 - neu § 47 Absatz 2 Satz 2 - neu - BImSchG


 
 
 


Drucksache 677/1/10

... 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der vorliegende Vorschlag der Kommission den bisherigen Anstrengungen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zuwiderläuft und dem Erfordernis einer zeitlichen Harmonisierung der Anforderungen des europäischen Rechts an die Luftqualität und an die Emissionsbegrenzungen nicht Rechnung trägt.



Drucksache 5/10

... Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes1

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

III. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Alternativen/Nachhaltige Entwicklung

VI. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und die Preiswirkungen

VII. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

2. Bürgerinnen und Bürger

3. Verwaltung

VIII. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

IX. Zeitliche Geltung/Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 974: Achtes Änderungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen- 39. BImSchV)


 
 
 


Drucksache 117/10

... " sind Pläne, in denen Maßnahmen zur Erreichung der Immissionsgrenzwerte oder des PM2,5 - Zielwertes festgelegt sind;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 117/10




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen / nachhaltige Entwicklung

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

2.1 Bund

2.2 Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV

Artikel 1
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV)1

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Immissionswerte

§ 2
Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid

§ 3
Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)

§ 4
Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)

§ 5
Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5)

§ 6
Immissionsgrenzwert für Blei

§ 7
Immissionsgrenzwert für Benzol

§ 8
Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid

§ 9
Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon

§ 10
Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

Teil 3
Beurteilung der Luftqualität

§ 11
Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen

§ 12
Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 13
Vorschriften zur Ermittlung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 14
Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 15
Indikator für die durchschnittliche PM2,5 - Exposition

§ 16
Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 17
Vorschriften zur Ermittlung von Ozonwerten

§ 18
Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten

§ 19
Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Ozonwerten

§ 20
Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren und Quecksilber

Teil 4
Kontrolle der Luftqualität

§ 21
Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 22
Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren überschritten sind

§ 23
Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten

§ 24
Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen

§ 25
Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10 auf Grund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst

§ 26
Erhalten der bestmöglichen Luftqualität

Teil 5
Pläne

§ 27
Luftreinhaltepläne

§ 28
Pläne für kurzfristige Maßnahmen

§ 29
Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung

Teil 6
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten

§ 30
Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 31
Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon

§ 32
Übermittlung von Informationen und Berichten für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

Teil 7
Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung

§ 33
Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prognosen

§ 34
Programm der Bundesregierung zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen

§ 35
Programme der Bundesregierung zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die PM2,5 - Expositionskonzentration sowie des nationalen Ziels für die Reduzierung der PM2,5 - Exposition

Teil 8
Gemeinsame Vorschriften

§ 36
Zugänglichkeit der Normen

Anlage 1
Datenqualitätsziele

A. Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung

B. Ergebnisse der Beurteilung der Luftqualität

C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität – Validierung der Daten

Anlage 2
Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums

A. Obere und untere Beurteilungsschwellen

B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Anlage 3
Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

A. Allgemeines

B. Großräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen

C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen

D. Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl

Anlage 4
Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)

A. Ziele

B. Stoffe

C. Standortkriterien

Anlage 5
Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

A. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

1. Diffuse Quellen

2. Punktquellen

B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die Vorgaben für die für die Reduzierung der PM2,5 - Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werden

C. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die kritischen Werte zum Schutz der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen eingehalten werden

Anlage 6
Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon

A. Referenzmessmethoden

B. Nachweis der Gleichwertigkeit

C. Normzustand

D. Neue Messeinrichtungen

E. Gegenseitige Anerkennung der Daten

Anlage 7
Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon

A. Kriterien

B. Zielwerte

C. Langfristige Ziele

Anlage 8
Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer Standorte

A. Großräumige Standortbestimmung

B. Kleinräumige Standortbestimmung

C. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung

Anlage 9
Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von Ozonwerten

A. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte, der Informations- und Alarmschwellen und der Erreichung der langfristigen Ziele, soweit solche Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele erreicht werden

Anlage 10
Messung von Ozonvorläuferstoffen

A. Ziele

B. Stoffe

C. Standortkriterien

Anlage 11
Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit

A. Kriterien

B. Immissionsgrenzwerte

Anlage 12
Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5

A. Indikator für die durchschnittliche Exposition

B. Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll

C. Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration

D. Zielwert

E. Immissionsgrenzwert

Anlage 13
Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen (Zu §§ 27 und 34)

Anlage 14
Unterrichtung der Öffentlichkeit (Zu § 30)

Anlage 15
Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums (Zu § 20)

A. Obere und untere Beurteilungsschwellen

B. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Anlage 16
Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren (Zu § 20)

A. Großräumige Standortkriterien

B. Kleinräumige Standortkriterien

C. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl

D. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

a Diffuse Quellen

b Punktquellen

Anlage 17
(Zu § 20) Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

A. Datenqualitätsziele

B. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität

C. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken

D. Standardbedingungen

Anlage 18
(Zu § 20) Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyren

A. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft

B. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft

C. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft

D. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

E. Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A Allgemeines

I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

1. Problem und Ziel

2. Lösung

II. Alternativen / nachhaltige Entwicklung

III. Gender-Mainstreaming

IV. Finanzielle Auswirkungen und Kosten

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

b Finanzielle Auswirkungen für die Länder und Kommunen

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

3. Bürokratiekosten

a. Bürokratiekosten der Wirtschaft

b. Bürokratiekosten der Verwaltung

c. Bürokratiekosten für private Haushalte

V. Befristung

V. Änderung der geltenden Rechtslage

B Einzelbegründungen

Artikel 1

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Teil 2
Immissionswerte

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Teil 3
Beurteilung der Luftqualität

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Teil 4
Kontrolle der Luftqualität

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Teil 5
Pläne

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Teil 6
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Teil 7
Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Teil 8
Gemeinsame Vorschriften

Zu § 36

Zu den Anlagen

Zu Anlage 1

Zu Anlage 2

Zu Anlage 3

Zu Anlage 4

Zu Anlage 5

Zu Anlage 6

Zu Anlage 7

Zu Anlage 8

Zu Anlage 9

Zu Anlage 10

Zu Anlage 11

Zu Anlage 12

Zu Anlage 13

Zu Anlage 14

Zu Anlage 15

Zu Anlage 16

Zu Anlage 17

Zu Anlage 18

Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 974: Achtes Änderungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen- 39. BImSchV)


 
 
 


Drucksache 158/10

... und über die elektronische Verfahrensabwicklung nach Artikel 8 der Dienstleistungsrichtlinie zu treffen. Eine Genehmigungsfiktion, etwa infolge eines Antrags auf Bekanntgabe als Sachverständiger, nach Maßgabe des Artikel 13 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie kommt in den Fällen nicht in Betracht, in denen dem Staat eine besondere Überwachungs- und Garantiefunktion hinsichtlich der Einhaltung der Umweltrechtsvorschriften zukommt. Dies betrifft etwa die Tätigkeit von bekanntgegebenen Sachverständigen, die die Einhaltung von Emissions- und Immissionsgrenzwerten überprüfen. Hier gebieten es zwingende Gründe des Umweltschutzes, von einer Genehmigungsfiktion abzusehen. Eine Genehmigungsfiktion nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 4 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 158/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Artikel 2
Änderung des Batteriegesetzes

Artikel 3
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 4
Änderung des Chemikaliengesetzes

Artikel 5
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 6
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Artikel 8
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Artikel 9
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Umweltauditgesetzes

§ 10a
Ausländische Unterlagen und Nachweise; Verfahren

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 12
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Artikel 13
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 14
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

II. Gesetzgebungskompetenz

1. Kompetenztitel

2. Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung

III. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

1.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

IV. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten der Verwaltung

3. Bürokratiekosten der Bürger und Bürgerinnen

V. Befristung

VI. Auswirkungen des Gesetzesentwurfs im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung

VII. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften:

1. Zu Artikel 1 Änderung des Abwasserabgabengesetzes :

2. Zu Artikel 2 Änderung des Batteriegesetzes :

3. Zu Artikel 3 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 4 Änderung des Chemikaliengesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

5. Zu Artikel 5 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

6. Zu Artikel 6 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

7. Zu Artikel 7 Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

8. Zu Artikel 8 Änderung des KrW-/AbfG

Zu Nummer n

Zu Nummer 3

9. Zu Artikel 9 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

10. Zu Artikel 10 Änderung des Umweltauditgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

11. Zu Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

12. Zu Artikel 12 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

13. Zu Artikel 13 Bekanntmachungserlaubnis

14. Zu Artikel 14 Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1133: Gesetz zur Anpassung umweltrechtlicher Vorschriften mit Bezug zu Dienstleistungen


 
 
 


Drucksache 418/10 (Beschluss)

... 2. Er weist darauf hin, dass vielerorts in den Ballungsräumen die europäischen Luftqualitätsstandards trotz der bereits eingeleiteten Maßnahmen nicht eingehalten werden. Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass ein wesentlicher Grund für die gegenwärtigen Probleme bei der Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe in der fehlenden zeitlichen Harmonisierung der Anforderungen des europäischen Rechts an die Luftqualität einerseits und an die Emissionsbegrenzungen andererseits liegt. Die Länder haben durch umfangreiche Luftreinhalte-/Aktionspläne, wie z.B. Umweltzonen oder Lkw-Durchfahrtsverbote, Maßnahmen ergriffen, um zu einer mittelfristigen bis langfristigen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu gelangen. Darüber hinaus sind insbesondere Maßnahmen, die direkt an der Quelle ansetzen, von besonderer Bedeutung, um die Grenzwerte einhalten zu können.



Drucksache 712/09

... erhöhte betriebstechnische Anforderungen an Kleinfeuerungsanlagen zu begründen, wenn die Gefahr besteht, dass die Immissionsgrenzwerte der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 712/09




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

2.1 Bund

2.2 Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Brennstoffe

Abschnitt 2
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

§ 4
Allgemeine Anforderungen

§ 5
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr

Abschnitt 3
Öl- und Gasfeuerungsanlagen

§ 6
Allgemeine Anforderungen

§ 7
Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner

§ 8
Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner

§ 9
Gasfeuerungsanlagen

§ 10
Begrenzung der Abgasverluste

§ 11
Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt

Abschnitt 4
Überwachung

§ 12
Messöffnung

§ 13
Messeinrichtungen

§ 14
Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen

§ 15
Wiederkehrende Überwachung

§ 16
Zusammenstellung der Messergebnisse

§ 17
Eigenüberwachung

§ 18
Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt

Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften

§ 19
Ableitbedingungen für Abgase

§ 20
Anzeige und Nachweise

§ 21
Weitergehende Anforderungen

§ 22
Zulassung von Ausnahmen

§ 23
Zugänglichkeit der Normen

§ 24
Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 6
Übergangsregelungen

§ 25
Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen

§ 26
Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe

§ 27
Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013

Abschnitt 7
Schlussvorschrift

§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 12) Messöffnung

Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb

1. Allgemeine Anforderungen

Messung des Feuchtegehaltes

Messung von Abgasparametern

2. Messungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

3. Messungen an Öl- und Gasfeuerungsanlagen

4. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe

Allgemeine Informationen

4 Messergebnis

Sonstige Überwachungstätigkeiten

5. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Allgemeine Informationen

4 Messergebnis

Nur bei Inbetriebnahme

Anlage 3
(zu § 2 Nummer 11, § 6) Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen

1. Bestimmung des Nutzungsgrades

2. Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes

Anlage 4
(zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6) Anforderungen bei der Typprüfung

1. Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe Anforderungen bei der Typprüfung

2. Grenzwerte für Anlagen mit den in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffen Anforderungen bei der Typprüfung

3. Durchführung der Messungen und Bestimmung des Wirkungsgrades:

3.1 Kohlenstoffmonoxid

3.2 Staub

3.3 Wirkungsgrad

3.4 Stickstoffoxide

3.5 Dioxine und Furane

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

1. Problem und Ziel

2. Lösung

II. Alternativen

III. Gender-Mainstreaming

IV. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

b finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

c Vollzugsaufwand

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

3. Bürokratiekosten

2. Bürokratiekosten der Verwaltung

3. Bürokratiekosten der privaten Haushalte

V. Befristung

VI. Änderungen zur geltenden Rechtslage

B. Einzelbegründungen

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu §§ 16

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 26

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 27

Zu § 28

Zu Anlage 1

Zu Anlage 2

Zu Anlage 3

Zu Anlage 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen- 1. BImSchV

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten für Bürger und Wirtschaft

3. Bürokratiekosten für die Verwaltung

4. Der Nationale Normenkontrollrat merkt Folgendes an:


 
 
 


Drucksache 36/1/08

... 2. Mit den neuen Grenzwerten sollen bereits heute verfügbare Techniken zur Minderung der Partikel- und Stickoxidemissionen bei neuen Nutzfahrzeugen eingeführt werden. Die dadurch zu erwartende Abnahme der Nutzfahrzeugemissionen ist eine wichtige Voraussetzung, um die Immissionsgrenzwerte für PM10, PM2,5 und Stickstoffdioxid auch bei Inanspruchnahme einer künftig möglichen Verlängerung der Einhaltungsfrist insbesondere in hoch belasteten Innenstädten rechtzeitig erreichen zu können.



Drucksache 36/08 (Beschluss)

... 2. Mit den neuen Grenzwerten sollen bereits heute verfügbare Techniken zur Minderung der Partikel- und Stickoxidemissionen bei neuen Nutzfahrzeugen eingeführt werden. Die dadurch zu erwartende Abnahme der Nutzfahrzeugemissionen ist eine wichtige Voraussetzung, um die Immissionsgrenzwerte für PM10, PM2,5 und Stickstoffdioxid auch bei Inanspruchnahme einer künftig möglichen Verlängerung der Einhaltungsfrist insbesondere in hoch belasteten Innenstädten rechtzeitig erreichen zu können.



Drucksache 464/07

... Neben öffentlichen Interessen können überwiegende und unaufschiebbare Individualinteressen eine Befreiung von Fahrverboten rechtfertigen. Diese Regelung des geltenden Rechts soll besondere Härten, die mit einem Fahrverbot verbunden sein können, vermeiden, ohne die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der EU zu gefährden. Individuelle und öffentliche Interessen sind gegeneinander abzuwägen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 464/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

I. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

II. § 6 wird wie folgt geändert:

III. Anhang 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

IV. Anhang 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

V. Anhang 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zur Änderung der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung)


 
 
 


Drucksache 819/07

... Neben öffentlichen Interessen können überwiegende und unaufschiebbare Individualinteressen eine Befreiung von Fahrverboten rechtfertigen. Diese Regelung des geltenden Rechts soll besondere Härten, die mit einem Fahrverbot verbunden sein können, vermeiden, ohne die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der EU zu gefährden. Individuelle und öffentliche Interessen sind gegeneinander abzuwägen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 819/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage 1
Bundesrat Drucksache 464/07 (Beschluss) 21.09.07

Zu Artikel 1

Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zur Änderung der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV)


 
 
 


Drucksache 246/1/06

... " einen in jährlichen Stufen abnehmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert innerhalb der in den §§ 3, 5 und 6 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Luftreinhalteplänen zu bedingen;"

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 246/1/06




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a0 - neu - Inhaltsübersicht

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a1 - neu - § 1 Nr. 5

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 3 Abs. 8

6. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2

7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2

8. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 19 Abs. 1 Satz 1

9. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 19 Abs. 3

10. Zu Artikel 1 Nr. 17 Anlage 11 einleitender Satz

11. Zu Artikel 1 Nr. 17 Anlage 11 Abschnitt I

12. Zu Artikel 1 Nr. 17 Anlage 11 Abschnitt II Satz 1 und 2 - neu -

13. Zu Artikel 1 Nr. 17 Anlage 11 Abschnitt III Satz 1 und 2 - neu -


 
 
 


Drucksache 246/06

... „§ 2 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Schwefeldioxid“

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 246/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird dem Ersten Teil vorangestellt und wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

4. § 3 Abs. 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

7. § 6 wird wie folgt geändert:

8. § 7 wird wie folgt geändert:

9. § 8 wird aufgehoben.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

11. § 10 wird wie folgt geändert:

12. § 11 Abs.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

13. § 12 wird wie folgt geändert:

14. § 13 wird wie folgt geändert:

15. In § 14 werden die Angaben „§ 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 oder § 7“ durch die Angaben „§ 3 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 und 3 oder des § 6 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

16. Der Zweite Teil wird wie folgt gefasst:

§ 15
Zielwerte

§ 16
Maßnahmen, Listen von Gebieten und Ballungsräumen

§ 17
Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten

§ 18
Berichterstattung über Daten, Zielwertüberschreitungen und Maßnahmen

§ 19
Unterrichtung der Öffentlichkeit über Immissionskonzentrationen, Ablagerungen und Maßnahmen

17. Nach Anlage 7 werden folgende Anlagen angefügt:

„Anlage 8

I. Obere und untere Beurteilungsschwellen

II. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Anlage 9

I. Großräumige Standortkriterien

II. Kleinräumige Standortkriterien

III. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl

IV. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo a pyren

Anlage 10

I. Datenqualitätsziele

II. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität

III. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken

IV. Standardbedingungen

Anlage 11

I. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft

II. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft

III. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft

IV. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

V. Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeines

1. EG - Luftqualitätsrichtlinien

2. Regelungsinhalt und Zielstellung

3. Inhalt des Verordnungsentwurfs

4. Kosten und Preiswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Erster Teil

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zweiter Teil

Überschrift Zweiter Teil:

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu den Anlagen

Zu Anlagen 1 bis 7:

Zu Anlage 8

Zu Anlage 9

Zu Anlage 10

Zu Anlage 11


 
 
 


Drucksache 162/06

... sind seit dem 1. Januar 2005 anspruchsvolle Immissionsgrenzwerte für Feinstaub einzuhalten. Auch wenn die Feinstaubemissionen in der Vergangenheit in Deutschland deutlich zurückgegangen sind und weiter zurückgehen werden, muss mit weiteren Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte gerechnet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 162/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Artikel 1
... Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - ... BImSchV)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen

§ 3
Kennzeichnung

§ 4
Ausgabe der Plaketten

§ 5
Nachweis der Schadstoffgruppe für im Inland zugelassene Fahrzeuge

§ 6
Nachweis der Schadstoffgruppe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge

Anhang 1
Plakettenmuster(zu §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1)

Anhang 2
(zu § 2 Abs. 2) Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Anhang 1 Plakettenmuster

Zu Anhang 2 Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 246/06 (Beschluss)

... " einen in jährlichen Stufen abnehmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert innerhalb der in den §§ 3, 5 und 6 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Luftreinhalteplänen zu bedingen;"

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 246/06 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft)

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a0 - neu - Inhaltsübersicht

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a1 - neu - § 1 Nr. 5

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 3 Abs. 8

6. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2

7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2

8. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 19 Abs. 1 Satz 1

9. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 19 Abs. 3

10. Zu Artikel 1 Nr. 17 Anlage 11 einleitender Satz

11. Zu Artikel 1 Nr. 17 Anlage 11 Abschnitt I

12. Zu Artikel 1 Nr. 17 Anlage 11 Abschnitt II Satz 1 und 2 - neu -

13. Zu Artikel 1 Nr. 17 Anlage 11 Abschnitt III Satz 1 und 2 - neu -


 
 
 


Drucksache 144/2/05

... In Anbetracht einer weiteren Halbierung der Immissionsgrenzwerte im Jahre 2010 ist bereits heute durch die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Europäische Union durch Fortschreibung ihrer Richtlinien bei den dann zulässigen Emissionen und Messverfahren nicht nur die Masse sondern auch die Zahl der Rußpartikel für Neuzulassungen von Dieselfahrzeugen festlegt.



Drucksache 552/05 (Beschluss)

... sind seit dem 1. Januar 2005 anspruchsvolle Immissionsgrenzwerte für Feinstaub einzuhalten. Nach den Messungen der Länder waren schon im April 2005 in zehn Städten die Anforderungen der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 552/05 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Anlage

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen

1.1 Schadstoffgruppe 1:

1.2 Schadstoffgruppe 2:

1.3 Schadstoffgruppe 3:

1.4 Schadstoffgruppe 4:

§ 3
Kennzeichnung

§ 4
Ausgabe der Plaketten

§ 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5


 
 
 


Drucksache 829/1/05

... 13. Der Bundesrat spricht sich für den Fall, dass im Zuge der Verhandlungen im Umweltrat und Europaparlament dennoch ein Grenzwert für das PM2,5-Jahresmittel festgelegt wird, dafür aus, dass dann im Gegenzug die PM10-Immissionsgrenzwerte (Tagesmittel- und Jahresmittelwert) aus der Richtlinie ersatzlos gestrichen werden.



Drucksache 553/05 (Beschluss)

... -Ordnung die rechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung eines neuen Verkehrszeichens herbeizuführen. Das Verkehrszeichen soll der Kennzeichnung von Straßen oder Gebieten dienen, in denen der Straßenverkehr zur Einhaltung von Immissionsgrenzwerten der 22. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutz-Gesetz beschränkt wird.



Drucksache 552/05

... sind seit dem 01.01.2005 anspruchsvolle Immissionsgrenzwerte für Feinstaub einzuhalten. Nach den Messungen der Bundesländer waren schon im April 2005 in 10 Städten die Anforderungen der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 552/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Verordnung

Entwurf

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffklassen und Emissionsgruppen

1 Schadstoffklassen

1.1 Schadstoffklasse 1:

1.2 Schadstoffklasse 2:

1.3 Schadstoffklasse 3:

1.4 Schadstoffklasse 4:

1.5 Schadstoffklasse 5:

1.6 Schadstoffklasse 0:

1.7 Kraftfahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor z.B. Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge werden stets der bestmöglichen Schadstoffklasse zugeordnet.

2. Emissionsgruppen

§ 3
Kennzeichnung

§ 4
Ausgabe der Plaketten

§ 5
In-Kraft-Treten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nr. 1

Zu. 1.1

Zu 1.2

Zu 1.3

Zu 1.4

Zu Nr. 1

zu Nr. 1

zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5


 
 
 


Drucksache 553/05

... -Ordnung die rechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung eines neuen Verkehrszeichens herbeizuführen. Das Verkehrszeichen soll der Kennzeichnung von Straßen oder Gebieten dienen, in denen der Straßenverkehr zur Einhaltung von Immissionsgrenzwerten der 22. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutz-Gesetz beschränkt wird.



Drucksache 284/2/05

... 7. sich bei den anstehenden Gesprächen zur Revision der Luftqualitätsrichtlinie und der Weiterentwicklung der Luftreinhaltepolitik in der EU für anspruchsvolle und harmonisierte Emissionsstandards für alle relevanten Quellen als Voraussetzung für die Einhaltung der neuen europäischen Immissionsgrenzwerte einzusetzen.



Drucksache 552/1/05

... sind seit dem 1. Januar 2005 anspruchsvolle Immissionsgrenzwerte für Feinstaub einzuhalten. Nach den Messungen der Länder waren schon im April 2005 in zehn Städten die Anforderungen der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 552/1/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen

1. Schadstoffgruppen

1.1 Schadstoffgruppe 1:

1.2 Schadstoffgruppe 2:

1.3 Schadstoffgruppe 3:

1.4 Schadstoffgruppe 4:

2. Fahrzeuge mit Partikelminderungssystemen:

2.1 EURO 1

2.2 EURO 2

2.3 EURO 3

§ 3
* Kennzeichnung

§ 4
Ausgabe der Plaketten

§ 5
Inkrafttreten

Anlage
Plakettenmuster*

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

EURO 1

EURO 1

EURO 2

EURO 3

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Plakettenmuster Anlage


 
 
 


Drucksache 819/1/05

... Die offene Verarbeitung der Stoffe verursacht erhebliche Staubemissionen, die zu einer Erhöhung der Feinstaubbelastung führt. Daher wurde es im Rahmen der Luftreinhalteplanung bereits erforderlich, für Baustellen entsprechende Vorgaben vorzusehen, da es bereits nachweislich zu Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes Tag für PM10 durch solche Arbeiten gekommen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 819/1/05




1. Zu Artikel 1 und 3 BImSchG und 9. BImSchV

2. Zu Artikel 1 § 10 Abs. 3 Satz 4 - neu -, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 6 BImSchG , Artikel 3 Nr. 1 § 12 Abs. 1 Satz 2 - neu - und 3 - neu - der 9. BImSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 2 Nr. 2 Anhang Nr. 1.8 Spalte 2 der 4. BImSchV

4. Zu Artikel 2 Nr. 3 Anhang Nr. 1.13 Spalte 2 der 4. BImSchV

5. Zu Artikel 2 Nr. 6 Anhang Nr. 2.1 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV

6. Zu Artikel 2 Nr. 9 Anhang Nr. 2.5 Spalte 2 der 4. BImSchV

7. Zu Artikel 2 Nr. 12 Anhang Nr. 2.10 Spalte 1 der 4. BImSchV

8. Zu Artikel 2 Nr. 14 Anhang Nr. 2.13 Spalte 2 der 4. BImSchV

9. Zu Artikel 2 Nr. 16 Buchstabe b Anhang Nr. 2.15 Spalte 2 der 4. BImSchV

10. Zu Artikel 2 Nr. 17 Buchstabe b Anhang Nr. 3.6 Spalte 2 der 4. BImSchV

11. Zu Artikel 2 Nr. 20 Anhang Nr. 3.15 Spalte 2 der 4. BImSchV

12. Zu Artikel 2 Nr. 22 Anhang Nr. 3.23 Spalte 2 der 4. BImSchV

13. Zu Artikel 2 Nr. 23 Anhang Nr. 4.5 Spalte 2 der 4. BImSchV

14. Zu Artikel 2 Nr. 24 Anhang Nr. 4.6 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV

15. Zu Artikel 2 Nr. 25 Anhang Nr. 4.8 Spalte 2 der 4. BImSchV

16. Zu Artikel 2 Nr. 26 Anhang Nr. 4.9 Spalte 2 der 4. BImSchV

17. Zu Artikel 2 Nr. 27 Anhang Nr. 5.1 Spalte 1 der 4. BImSchV

18. Zu Artikel 2 Nr. 29 Anhang Nr. 7.1 Spalte 1 Buchstabe a, d, e, f, Spalte 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, dd, ee, ff, Buchstabe b zur 4. BImSchV , Artikel 3a - neu - Anlage 1 Nr. 7.1 - 7.12 UVPG

19. Zu Artikel 2 Nr. 29 Anhang Nr. 7.1 Spalte 1 und 2 Buchstabe b der 4. BImSchV , Artikel 3a - neu - Anlage 1 Nr. 7.1 - 7.12 UVPG

20. Zu Artikel 2 Nr. 32 Buchstabe a und b Anhang Nr. 7.8 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV

21. Zu Artikel 2 Nr. 33 Anhang Nr. 7.9 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV

22. Zu Artikel 2 Nr. 39a - neu - Anhang Nr. 7.35 Spalte 2 der 4. BImSchV , Nr. 42a - neu - Anhang Nr. 9.11 Spalte 2 der 4. BImSchV

23. Zu Artikel 2 Nr. 40 Anhang Nr. 8.1 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV , Artikel 3a - neu - Anlage 1 Nr. 8.1 UVPG

24. Zu Artikel 2 Nr. 42 Anhang Nr. 8.12 Spalte 1 und 2 Buchstabe a der 4. BImSchV

25. Zu Artikel 2 Nr. 42 Anhang Nr. 8.12 Spalte 2 Buchstabe b der 4. BImSchV

26. Zu Artikel 2 Nr. 42a - neu - Anhang Nr. 9.9 Spalte 2 der 4. BImSchV

27. Zu Artikel 2 Nr. 48 Anhang Nr. 10.18 Spalte 2 der 4.BImSchV

28. Zu Artikel 2 Nr. 49 - neu - Anhang Nr. 10.20 Spalte 2 der 4. BImSchV :


 
 
 


Drucksache 144/1/05

... In Anbetracht einer weiteren Halbierung der Immissionsgrenzwerte im Jahre 2010 ist bereits heute durch die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Europäische Union durch Fortschreibung ihrer Richtlinien bei den dann zulässigen Emissionen und Messverfahren nicht nur die Masse sondern auch die Zahl der Rußpartikel für Neuzulassungen von Dieselfahrzeugen festlegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 144/1/05




2 A.

2 B.


 
 
 


Drucksache 829/05 (Beschluss) Immissionsgrenzwert


Drucksache 610/04

... Zunächst ist festzustellen, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Gemeindegebiet vorhanden oder zu erwarten sind. Die Schädlichkeitsgrenze ergibt sich aus dem Vergleich der vorhandenen Immissionsbelastung (Schallimmissionsplan) mit den Immissionswerten bzw. Immissionsgrenzwerten (Immissionsempfindlichkeitsplan). Dabei ist auch das mögliche Zusammenwirken mehrerer Quellenarten zu beachten. Um den Erhebungsaufwand für die Aufstellung eines Schallimmissionsplans für die Gemeinden zu begrenzen, können diese zunächst im Rahmen einer Vorprüfung feststellen, ob wesentliche Geräuschbelastungen vorhanden oder zu erwarten sind (näheres hierzu siehe Muster-.VV). Bei positiver Vorprüfung sind detailliertere Untersuchungen durchzuführen und Schallimmissions- und Immissionsempfindlichkeitspläne aufzustellen. Anschließend werden durch arithmetische Differenz die Über- und Unterschreitungen der Richt- bzw. Grenzwerte ermittelt und die Ergebnisse in einem sogenannten Konfliktplan (Plan im Sinne von Karte) dargestellt. Folgende drei Planarten können also unterschieden werden:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 610/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 47a
Örtliche Lärmkartierung

§ 47b
Strategische Lärmkartierung

§ 47c
Datenerhebung und Datenaustausch

§ 47d
Lärmminderungsplanung für Wohngebiete

§ 47e
Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen

§ 47f
Ziele für die Lärmminderungsplanung

§ 47g
Prüfung des Planungserfordernisses

§ 47h
Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 47i
Beteiligung der Behörden

§ 47j
Gemeinsame Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

§ 47k
Strategische Umweltprüfung bei Lärmminderungsplänen

§ 47l
Gemeinsame Aufstellungsverfahren mit anderen Fachplänen

§ 47m
Information der Öffentlichkeit

§ 47n
Zuständige Behörden

§ 47o
Sachverständige Stellen

§ 47p
Rechtsverordnungen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes

II. Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG

1. Zielsetzung der Umgebungslärmrichtlinie

2. Wesentlicher Inhalt der Umgebungslärmrichtlinie

3. Umsetzungsbedarf

4. Konzeption der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht

5. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

6. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Umsetzung der SUP-Richtlinie 2001/42/EG

IV. Erweiterung des § 32 BImSchG

V. Alternativen

VI. Kosten

1. Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie

2. Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der SUP-Richtlinie

3. Kosten im Zusammenhang mit der Erweiterung des § 32 BImSchG

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

§ 47a
Örtliche Lärmkartierung

§ 47b
Strategische Lärmkartierung

§ 47c
Datenerhebung und Datenaustausch

§ 47d
Lärmminderungsplanung für Wohngebiete

§ 47e
Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen

§ 47f
Ziele für die Lärmminderungsplanung

§ 47g
Prüfung des Planungserfordernisses

§ 47h
Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 47i
Beteiligung der Behörden

§ 47j
Gemeinsame Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

§ 47k
Strategische Umweltprüfung bei Lärmminderungsplänen

§ 471
Gemeinsame Aufstellungsverfahren

§ 47m
Information der Öffentlichkeit

§ 47n
Zuständige Behörden

§ 47o
Sachverständige Stellen

§ 47p
Rechtsverordnungen

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.