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16 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Immissionsort"


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Drucksache 274/20

... Ziel des Berechnungsverfahrens ist die Ermittlung des Beurteilungspegels für Straßen an den Immissionsorten. Es dient

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 274/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderungen der Verkehrslärmschutzverordnung

§ 3
Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen

§ 3a
Festlegung der Straßendeckschichtkorrektur

§ 6
Übergangsregelung für die Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

1. Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19

1.1 Berechnungsverfahren

1.2 Berechnung der Schallausbreitung

1.3 Unterschiede zwischen den RLS-90 und den RLS-19

1.4 Vergleichsrechnung

2. Technische Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten - Ausgabe 2019 - TP KoSD-19

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Befristung

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

IX. Weitere Kosten

X. Nachhaltigkeitsaspekte

XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

XII. Demografie-Check

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5067, BMVI: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II. Erfüllungsaufwand

4 Bund

4 Länder

Plan aufstellende Behörde:

4 Straßenbaubehörden:

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 121/17

... "(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Anhang 2
Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

7. Evaluierung

8. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

1. Zu § 2 Absatz 2

2. Zu § 5 Absatz 4 in Verbindung mit dem neuen Anhang 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 242/17 (Beschluss)

... Werden gereinigte Abgase über Kühltürme abgeleitet, so verändert sich das Emissions- bzw. Ausbreitungsverhalten dahingehend, dass die Legionellenkonzentration am relevanten Immissionsort erheblich abnimmt. Aus diesem Grund wurden in Anlage 1 die Prüf- und Maßnahmenwerte für Kühltürme angehoben. Dies trifft gleichermaßen auch auf das Abgas von Rauchgasentschwefelungsanlagen zu, soweit das gereinigte Abgas über Kühltürme abgeleitet wird. Demzufolge ist eine Gleichbehandlung geboten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 242/17 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Zweiundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)

1. Zu § 1 Absatz 2 Nummer 8 - neu -, 9 - neu - Dem § 1 Absatz 2 sind folgende Nummern 8 und 9 anzufügen:

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

2. Zu § 2 Nummer 1

3. Zu § 2 Nummer 5

4. Zu § 2 Nummer 5

5. Zu § 2 Nummer 15

6. Zu § 2 Nummer 19 - neu -

7. Zu § 3 Absatz 3

8. Zu § 3 Absatz 6 Satz 3 - neu - Dem § 3 Absatz 6 ist folgender Satz anzufügen:

9. Zu § 3 Absatz 8 Satz 2 - neu - Dem § 3 Absatz 8 ist folgender Satz anzufügen:

10. Zu § 4 Absatz 1 Satz 4

11. Zu § 4 Absatz 2 Nummer 1

12. Zu § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu -, § 7 Absatz 4 Satz 3 - neu -, § 12 Absatz 3 Satz 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Abschnitt 5 Überschrift

14. Zu § 13 Absatz 5

15. Zu § 14 Absatz 2

16. Zu § 15 Absatz 2 Satz 1

17. Zu § 15 Absatz 3 - neu - Dem § 15 ist folgender Absatz 3 anzufügen:

18. Zu § 17

19. Zu § 19 Nummer 7

20. Zu § 20

§ 20
Inkrafttreten

21. Zu Anlage 3 Teil 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 121/1/17

... - Einrichtung von Sport- und Spielflächen, soweit dadurch der Immissionsanteil an Immissionsorten nicht zunimmt,

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Drucksache 121/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a, 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a und Nummer 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 2 Absatz 7

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2 einleitender Satzteil *


 
 
 


Drucksache 708/1/16

... Mit Urteil vom 29. November 2012 (4 C 8.11) hat das Bundesverwaltungsgericht aber ergänzend festgestellt, dass bestimmte passive Schallschutzmaßnahmen mit den geltenden Messvorschriften der TA Lärm nicht vereinbar sind. Dies ergebe sich aus der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm, nach der der Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes liegt. Andere Regelwerke wie die 16. und

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Drucksache 708/1/16




1. Zu Nummer 1 Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe c

2. Zu Nummer 1 bis 5 Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe c, Nummer 6.2 Satz 1 und Nummer 6.3 Satz 1 und Satz 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Nummer 1 Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe c

4. Zu Nummer 5


 
 
 


Drucksache 319/1/14

... "Der Berechnung von Beurteilungspegeln des Schienenverkehrslärms liegen grundsätzlich Punktschallquellen zugrunde. Ausgedehnte Flächen- und Linienquellen werden in so kleine Teilstücke zerlegt, dass diese zur Berechnung der Schallausbreitung durch je eine mittige Punktschallquelle gleicher Emission ersetzt werden können. Die Unterteilung ist so zu wählen, dass die Ausbreitungsbedingungen von jedem Punkt eines Teilstücks zum Immissionsort unter Berücksichtigung der erforderlichen Genauigkeit als gleichartig angenommen werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 319/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 *

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 4 - neu -

4. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 5 - neu -

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 4 - neu -

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu -

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 3.4 Text nach der Überschrift

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 4.1 Tabelle 4 Anmerkungen Satz 6

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.5 nach Gleichung 2 1

Zu Artikel 1 Nummer 5

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.6 letzter Satz

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 9.1.8


 
 
 


Drucksache 319/14 (Begründung)

... Das Berechnungsverfahren der Anlage 2 enthält Algorithmen und Tabellen und liefert - wie bisher - Beurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Tag und für den Beurteilungszeitraum Nacht an den Immissionsorten. Die Beurteilung der Immissionen erfolgt bezüglich der Anforderungen und der Grenzwerte nach § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 319/14 (Begründung)




Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Wesentliche Bestimmungen

1. Berechnungsverfahren

2. Berechnung der Schallausbreitung

3. Unterschiede zwischen Schall 03 [1990] sowie Akustik 04 [1990] und Schall 03 [2012]

4. Vergleichsrechnung zwischen Schall 03 [1990] und Akustik 04 [1990] sowie Schall 03 [2012]

5. Schienenbonus

6. Anerkennung akustischer Kennwerte

III. Vereinbarkeit mit EU-Recht

IV. Ermächtigungsgrundlage

V. Alternativen

VI. Befristung

VII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

VIII. Weitere Kosten

IX. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

X. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

1. Fahrzeugarten von Eisenbahnen

2. Fahrzeugarten von Straßenbahnen

3. Geschwindigkeit

4. Fahrbahnarten

5. Schallminderungstechniken am Gleis

6. Brücken

7. Rangier- und Umschlagbahnhöfe

8. Straßenbahnen

9. Schallausbreitung

10. Auffälligkeit von Eisenbahngeräuschen

11. Berücksichtigung von abweichender Bahntechnik und von schalltechnischen Innovationen Grundlage für die Beurteilung, ob eine abweichende Bahntechnik oder eine schalltechnische Innovation vorliegt, ist die messtechnische Ermittlung

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2164: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 199/14

... c. Festlegung von schutzwürdigen Räumen gemäß DIN 4109 als maßgeblichen Immissionsorten entsprechend A.1.3 Anhang

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 199/14




Entschließung

Zu 1a:

Zu 1b:

Zu 1c:

Zu 1d:

Zu 1e:

Zu 2:

Zu 3:

Zu 4:

Zu 5:

Zu 6:

Zu 7:

Zu 8:


 
 
 


Drucksache 484/13

... Innerhalb des gewählten Lösungsansatzes wäre eine stärker ausgeprägte Differenzierung der Entschädigungshöhe denkbar. Dabei wäre grundsätzlich eine stärkere Differenzierung anhand der Höhe der Fluglärmbelastung oder eine Berücksichtigung weiterer Merkmale vorstellbar, etwa der Fläche des Außenwohnbereichs, der Nutzungsart und -intensität der Außenwohnbereiche, der Höhe der Fluglärmimmissionen am einzelnen Immissionsort im Hinblick auf die Überschreitung der Grenzwerte für die Tag-Schutzzone 1 und auf etwaige Vorbelastungen durch Fluglärm oder andere Quellenarten sowie der zu erwartenden Restnutzungsdauer der baulichen Anlage und des Außenwohnbereichs. Eine derartige Erweiterung der Differenzierungskriterien oder eine Ausweitung der Abstufungen hätte jedoch zu einer beträchtlichen Vergrößerung des Aufwandes für die Ermittlung und den Nachweis der jeweiligen Merkmale geführt, ohne dass es hierdurch zu einer relevanten Erhöhung der Adäquanz bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigungszahlungen und der generellen Akzeptanz bei den Anspruchsberechtigten und bei den Zahlungspflichtigen kommen würde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 484/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Entschädigungsgrundsätze

§ 3
Außenwohnbereich

§ 4
Fluglärmbelastung von Grundstücken

§ 5
Entschädigungspauschalen bei Wohnungen

§ 6
Erhöhte Entschädigung aufgrund des Verkehrswertes

§ 7
Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung

§ 8
Entschädigung in besonderen Fällen

§ 9
Entschädigung bei schutzbedürftigen Einrichtungen

§ 10
Auszahlung

§ 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Alternativen / Nachhaltige Entwicklung / Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

III. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

IV. Gleichstellung von Männern und Frauen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2268: Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung - 3. FlugLSV)

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Regelungsinhalt

2.2 Erfüllungsaufwand

3. Bewertung


 
 
 


Drucksache 566/08

... von Lärmschutzbereichen (AzB) (BAnz. S. ...)2. Dabei müssen die Flugbahnen in einzelne Abschnitte unterteilt und die Beiträge der Flugbahnabschnitte zur Fluglärmbelastung an den Immissionsorten bestimmt werden (Segmentierungsverfahren).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 566/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Datenerfassung über den Flugbetrieb

§ 3
Elektronische Datenerfassung und Datenübermittlung

§ 4
Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen

§ 5
Berechnungsverfahren für die Überprüfung von Lärmschutzbereichen

§ 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs

II. Alternativen

III. Kosten

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Ausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Ausgaben mit Vollzugsaufwand

2. Sonstige Kosten

3. Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Anlage 1
Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD)

Anlage 2
Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB)


 
 
 


Drucksache 566/1/08

Der durch Triebwerksprobeläufe der Luftfahrzeuggruppe k an der Probelaufposition l an einem Immissionsort hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LpAeq,TW,Tr, bezogen auf die Beurteilungszeit Tr, ergibt sich durch einen dreifachen Summationsprozess:



Drucksache 710/05

... Absatz 3 dient zunächst der Umsetzung von Anhang I Nr. 1 Anstrich 7 und 8 der Umgebungslärmrichtlinie. Ferner wird eine ergänzende Vorgabe für die Verwendung eines einheitlichen Rasters geregelt. Satz 1 legt die Lage des Berechnungspunktes fest, indem die Gebäudefassade als Immissionsort für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach Anhang VI für die Berechnung maßgeblich ist. Satz 2 schließt die Berücksichtigung der letzten Reflexion an der betrachteten Gebäudefassade aus. Das entspricht auch schon der in den existierenden nationalen Verfahren festgelegten Vorgehensweise bei der Berechnung der Lärmbelastung. Satz 3 gibt ein Raster zur flächenhaften Berechnung der Lärmbelastung mit einem Abstand von 10 Meter x Meter oder weniger vor. Der Rasterabstand entspricht einer in der Praxis für Darstellungszwecke üblichen Rasterweite. Liegen die zugrunde zu legenden geographischen Daten nicht in dieser Rasterweite vor, so kann das 10 Meter x 10 Meter-Raster aus diesen Daten interpoliert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 710/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Bekanntmachung der zuständigen Behörden

§ 4
Datenerhebung und Datenübermittlung

§ 5
Ausarbeitung von Lärmkarten

§ 6
Berechnungsverfahren

§ 7
Mitteilung über Lärmkarten

§ 8
Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten

§ 9
Eingangsdaten bestehender Lärmkarten

§ 10
Inkrafttreten

Anhang zu
§ 2 Nr. 3

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

II. Umsetzung der Strategischen Lärmkartierung nach der Umgebungslärmrichtlinie

1. Zielsetzung der Umgebungslärmrichtlinie und wesentlicher Inhalt der Umgebungslärmrichtlinie zur Strategischen Lärmkartierung

2. Umsetzungsbedarf

3. Konzeption der Umsetzung der Strategischen Lärmkartierung in deutsches Recht

4. Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs

5. Verordnungsermächtigungen

III. Alternativen

IV. Kosten

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zum Anhang Lärmindizes


 
 
 


Drucksache 711/1/05

... 1. die Ruhezeiten nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 für Immissionsorte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 reduzieren oder aufheben,



Drucksache 401/05

... - Dauer des Geräusches des iten Fluglärmereignisses am Immissionsort in s (Zeitdauer des Fluglärmereignisses, während der der Schallpegel höchstens 10 dB(A) unter dem höchsten Schallpegel liegt (10 dB-down-time))

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 401/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

1. Vor § 1 wird die Überschrift Erster Abschnitt gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2
Einrichtung von Lärmschutzbereichen

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. § 5 wird wie folgt geändert:

7. In § 6

8. § 7 wird wie folgt geändert:

9. § 8 wird wie folgt geändert:

10. § 9 wird wie folgt geändert:

11. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

13. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden durch die folgenden §§ 13 bis 15 ersetzt:

§ 13
Weitergehende planungs- und entschädigungsrechtliche Vorschriften

§ 14
Schutzziele für die Lärmminderungsplanung

§ 15
Anhörung beteiligter Kreise

14. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 3
Fortgeltung von Vorschriften

Artikel 4
Übergangsvorschrift

Artikel 5
Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

III. Gesetzesfolgen, Kosten

1. Ermittlungsverfahren und Resultate

2. Kosten für die öffentlichen Haushalte

3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 95/05

... Absatz 3 dient zunächst der Umsetzung von Anhang I Nr. 1 Anstrich 7 und 8. Ferner wird eine ergänzende Vorgabe für die Verwendung eines einheitlichen Rasters geregelt. Satz 1 legt die Lage des Berechnungspunktes fest, indem die Gebäudefassade als Immissionsort für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach Anhang VI für die Berechnung maßgeblich ist. Satz 2 schließt die Berücksichtigung der letzten Reflexion an der betrachteten Gebäudefassade aus. Das entspricht auch schon der in den existierenden nationalen Verfahren festgelegten Vorgehensweise bei der Berechnung der Lärmbelastung. Satz 3 gibt ein Raster zur flächenhaften Berechnung der Lärmbelastung mit einem Abstand von 10m x 10m oder weniger vor. Der Rasterabstand entspricht einer in der Praxis für Darstellungszwecke üblichen Rasterweite. Liegen die zugrunde zu legenden geographischen Daten nicht in dieser Raster weite vor, so kann das 10m x 10m-Raster aus diesen Daten interpoliert werden. Absatz 4 Satz 1 regelt die Verwendung eines deutschlandweiten digitalen Geländemodells. Ein solches Geländemodell wird zur Zeit vom Bundesamt für Kartographie und Geodäsie zentral zur Verfügung gestellt. Da die einheitliche Geländeinformation eine Voraussetzung für die konsistente Berechnung und Darstellung der Lärmbelastung verschiedener Lärmquellen ist, ist die Verpflichtung zur Verwendung dieses Modells notwendig. Auch in Hinblick auf die Lärmminderungsplanung, in der die Dringlichkeit der Maßnahmen auch unter Berücksichtigung mehrerer Lärmquellen möglich sein muss, ist die Verwendung eines einheitlichen Modells zweckmäßig. Das beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie verfügbare bundesweite digitale Geländemodell hat zur Zeit eine Rasterweite von 50m x 50m. Anfang des 2. Quartals 2005 soll das Geländemodell in einer Rasterweite von 25m x 25 m zur Verfügung stehen und eine gute Grundlage für die Erstellung der Strategischen Lärmkarten bieten. Satz 2 ermöglicht es den Ländern, weitergehende geographische Daten zu verwenden, um eine Verbesserung der Datengrundlage und somit eine bessere Qualität der Geländeinformationen zu erreichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 95/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

4

Verordnung

Abschnitt 1
. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
. Hauptlärmquellen und Ballungsräume

§ 3
Mitteilung des Bestandes

§ 4
Beteiligung der Gemeinden

§ 5
Mitteilung der zuständigen Behörden

Abschnitt 3
. Strategische Lärmkartierung

§ 6
Aufstellung von Strategischen Lärmkarten

§ 7
Überarbeitung von Strategischen Lärmkarten

§ 8
Anforderungen an Strategische Lärmkarten

§ 9
Lärmindizes

§ 10
Berechnungsverfahren

Abschnitt 4
. Mitteilung und Verbreitung der Strategischen Lärmkarten

§ 11
Mitteilung über Strategische Lärmkarten

§ 12
Verbreitung von Informationen über Strategische Lärmkarten

Abschnitt 5
. Schlussvorschriften

§ 13
Eingangsdaten bestehender Lärmkarten

§ 14
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14


 
 
 


Drucksache 319/14 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.