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"Immobilie"


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0803/04
0361/04
0983/04
0610/04
0622/04
0666/5/04
0839/04
0821/04
0666/04
0920/04
0441/04
0888/04
0120/1/03
0120/03B
Drucksache 544/20

... 4. Bestimmungen, wonach Personen aufgrund anderweitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit sind, insbesondere weil sie die Befähigung zum Richteramt, einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau oder einen vergleichbaren Berufsabschluss besitzen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 544/20




Gesetz

Artikel 1
Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes

Teil 1
Wohnungseigentum

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen.

Abschnitt 3
Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 9a
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 9b
Vertretung

Abschnitt 4
Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

§ 13
Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum

§ 14
Pflichten des Wohnungseigentümers

§ 15
Pflichten Dritter

§ 16
Nutzungen und Kosten.

§ 18
Verwaltung und Benutzung

§ 19
Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

§ 20
Bauliche Veränderungen

§ 21
Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen

§ 22
Wiederaufbau

§ 26
Bestellung und Abberufung des Verwalters

§ 26a
Zertifizierter Verwalter

§ 27
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

§ 28
Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht

§ 29
Verwaltungsbeirat

§ 30
Wohnungserbbaurecht.

Teil 3
Verfahrensvorschriften

§ 43
Zuständigkeit

§ 44
Beschlussklagen

§ 45
Fristen der Anfechtungsklage

§ 46
Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung.

§ 47
Auslegung von Altvereinbarungen

§ 48
Übergangsvorschriften

§ 49
Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 554
Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz

Artikel 3
Änderung des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Artikel 6
Änderung der Grundbuchordnung

Artikel 7
Änderung der Grundbuchverfügung

Artikel 8
Änderung der Wohnungsgrundbuchverfügung

Artikel 9
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 49
Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Artikel 11
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Artikel 12
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Artikel 13
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Artikel 14
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 15
Änderung der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen

Artikel 16
Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

Artikel 17
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 18
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 343/20

... In § 87 Absatz 1 werden nach dem Wort "Immobilienmakler" die Wörter ",wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet," eingefügt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 343/20




§ 6a
Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte

‚Artikel 2 Änderung des Baugesetzbuches

‚Artikel 8 Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

Artikel 9
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung


 
 
 


Drucksache 9/20

... /EU /EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien



Drucksache 50/20

... Infrastrukturell werden die Räumlichkeiten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bereitgestellt, da weder der Zentralrat der Juden in Deutschland noch die Bundeswehr selbst über entsprechende räumliche Kapazitäten verfügt. Die Kalkulation basiert daher auf den Standards zu Raumausstattung der Raumnutzungsordnung und der Annahme einer Anmietung entsprechender Räumlichkeiten. Die Höhe der Kosten beruht auf einer Schätzung des qm-Preises von ca. 30 Euro/qm, da bis auf den Standort Berlin kein weiterer Standort bislang valide ermittelt werden kann. Danach ergeben sich jährliche Kosten für die Anmietung in Höhe von ca. 370 000 Euro. Einzelheiten der Berechnung sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 50/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Erfüllungsaufwand

II. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 20. Dezember 2019 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge NKR-Nr. 5065, BMVg

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Verwaltung Bund

II.2. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 111/1/20

... b) Da im Markt gegenwärtig nicht erkennbar ist, dass der zur Erreichung der Klimaziele an und in Gebäuden erforderliche Ladeinfrastrukturaufbau sich allein mit Marktmechanismen vollziehen lässt, zielt die ordnungsrechtliche Inpflichtnahme von Privatinvestoren im vorliegenden Gesetzentwurf grundsätzlich in die richtige Richtung. Erfahrungen im Bereich gebäudebezogener Energieeffizienz zeigen, dass eine normative Flankierung - insbesondere in Verbindung mit vorgelagerter staatlicher Förderung - eine Steuerungswirkung entfalten kann, indem sie für die Immobilienbranche mit den dort üblichen längerfristigen Investitionszyklen einen verbindlichen Orientierungsrahmen und die erforderliche Planungssicherheit schafft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 111/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein und Zu § 8 und § 9 GEIG

4. Zu § 7 Nummer 2 GEIG

5. Zu § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 - neu - sowie

6. Zu § 13 Absatz 1 GEIG

7. Zu Abschnitt 5

Abschnitt 5a
Länderöffnungsklausel

§ 13a
Länderöffnungsklausel


 
 
 


Drucksache 74/20

... "(5) Swing Pricing ist bei Immobilien-Sondervermögen unzulässig."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 74/20




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Teil 5
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien

§ 152a
Anwendungsbereich

§ 152b
Ausgestaltung von Sanierungsplänen

§ 152c
Bewertung von Sanierungsplänen

§ 152d
Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen

§ 152e
Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen

§ 152f
Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung

§ 152g
Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen

§ 152h
Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

§ 152i
Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs

§ 152j
Instrument der Vertragsbeendigung

§ 152k
Instrument der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder

§ 152l
Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs

§ 152m
Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder

§ 152n
Rechtsschutz

Artikel 2
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

§ 31
Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Artikel 3
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Artikel 4
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 5
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 6
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung

Artikel 8
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Artikel 10
Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung

Artikel 11
Änderung der Prüfungsberichteverordnung

Artikel 12
Änderung des Versicherungsteuergesetzes

Artikel 13
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 111/20 (Beschluss)

... b) Da im Markt gegenwärtig nicht erkennbar ist, dass der zur Erreichung der Klimaziele an und in Gebäuden erforderliche Ladeinfrastrukturaufbau sich allein mit Marktmechanismen vollziehen lässt, zielt die ordnungsrechtliche Inpflichtnahme von Privatinvestoren im vorliegenden Gesetzentwurf grundsätzlich in die richtige Richtung. Erfahrungen im Bereich gebäudebezogener Energieeffizienz zeigen, dass eine normative Flankierung - insbesondere in Verbindung mit vorgelagerter staatlicher Förderung - eine Steuerungswirkung entfalten kann, indem sie für die Immobilienbranche mit den dort üblichen längerfristigen Investitionszyklen einen verbindlichen Orientierungsrahmen und die erforderliche Planungssicherheit schafft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 111/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein und

Zu § 8

4. Zu § 13 Absatz 1 GEIG


 
 
 


Drucksache 87/20

... § 241 StGB (Bedrohung) schützt den individuellen Rechtsfrieden, indem das Vertrauen des Einzelnen auf seine durch das Recht gewährleistete Sicherheit vor besonders gravierenden Bedrohungen geschützt werden soll, und stellt somit das Gegenstück zu § 126 StGB dar, der dem öffentlichen Rechtsfrieden dient (vergleiche Schönke/Schröder/Eisele,30. Aufl. 2019, StGB § 241 Rn. 2 m. w. N.). Der Tatbestand der Bedrohung ist bisher auf die Bedrohung mit einem Verbrechen beschränkt. Es hat sich jedoch gezeigt, dass auch eine Bedrohung mit der Begehung einer Straftat, die kein Verbrechen darstellt, in empfindlicher Weise auf den Adressaten einwirken kann. Insbesondere bei Bedrohungen mit Sexualstraftaten, Freiheitsberaubungen, einfacher Gewalt gegen die Kinder des Adressaten oder wertvolle Gegenstände (zum Beispiel Fahrzeuge, Immobilien) kann der individuelle Rechtsfrieden erheblich gestört werden. Daher soll zukünftig die Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert vom Tatbestand erfasst sein, sofern sich diese Tat gegen den Adressaten oder eine ihm nahestehende Person richtet. Die Tat soll mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden können. Hiervon abzugrenzen ist weiterhin die Bedrohung mit einem Verbrechen, die zukünftig in § 241 Absatz 2 StGB geregelt sein soll. Hier ist eine Verschärfung der Rechtsfolgen dergestalt vorgesehen, dass zukünftig Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe verhängt werden kann. Dadurch soll auf die zunehmende Verrohung im zwischenmenschlichen Umgang reagiert werden. Für Fälle, in denen die Tat nach den Absätzen 1 bis 3 öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3 StGB) begangen wird, sieht § 241 Absatz 4 StGB-E eine Qualifikation vor, die eine Erhöhung der Strafobergrenze jeweils um ein Jahr Freiheitsstrafe zur Folge hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche Bedrohungen, die beispielsweise über das Internet öffentlich begangen werden, eine erheblich größere Reichweite entfalten und eine Entfernung deutlich erschwert ist.

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Drucksache 87/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

§ 100g
Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.

§ 101a
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.

Artikel 3
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 5
Änderung des Telemediengesetzes

§ 15a
Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten

§ 15b
Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten

Artikel 6
Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.

§ 3a
Meldepflicht

Artikel 7
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:

bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 15a

Zu § 15b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder/Kommunen

II.2 Weitere Kosten

5 Fallzahlen

Personal - und Sachkosten

II.3 ‚One in one out‘-Regel

II.4 Evaluierung

II.5 KMU-Betroffenheit

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 188/20

... Auf den aktiv durch die Bundeswehr militärisch genutzten Liegenschaften ist vor Beginn von Maßnahmen die Zustimmung der zuständigen Stellen bei der Bundeswehr und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben einzuholen. Bei Maßnahmen auf Liegenschaften, die von Gaststreitkräften genutzt werden, sowie auf ehemals militärisch genutzten Liegenschaften ist vor Beginn der Maßnahmen die Zustimmung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben einzuholen. Die Maßnahmen dürfen die militärische Nutzung nicht einschränken. Militärische Belange können zudem die Anpassung von Maßnahmen erforderlich machen.

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Drucksache 188/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Erhebung der Grunddaten

§ 2
Stichprobenverfahren

§ 3
Erhebungsstandards

§ 4
Maßnahmen auf militärischen Liegenschaften

§ 5
Datenübermittlung

§ 6
Bundesprobenbank

§ 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Folgen der Rechtsverordnung

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4642, BMEL: Entwurf einer Verordnung über Erhebungen zum Bodenzustand im Wald (BZEV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 21/20

... Damit niemand im Zeitalter des Wandels auf der Strecke bleibt, muss die Armut bekämpft werden. In den letzten zehn Jahren wurden Millionen von Menschen in der EU aus der Armut geführt, doch trotz des gemeinsamen Ziels der EU, bis 2020 20 Millionen Menschen aus der Armut zu helfen, ist mehr als jeder fünfte Europäer nach wie vor armutsgefährdet. Ein Leben in Würde bedeutet die für die Arbeitssuche erforderliche Unterstützung, Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger Gesundheitsversorgung, menschenwürdige Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten, erschwinglichen Wohnraum und erschwinglichen Zugang zu lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen wie Wasser, Energie, Verkehr und digitale Kommunikation. Für Menschen, die aus dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, stellen Mindesteinkommensregelungen in Verbindung mit Unterstützungsdiensten das letzte Mittel dar, um ein Leben in Würde zu gewährleisten. Die Immobilienpreise sind in der gesamten Union gestiegen, so dass die Wohnungs- und Wohnkosten für die Mehrheit der Bevölkerung immer weniger erschwinglich sind. Obdachlosigkeit, die schlimmste Auswirkung steigender Wohnkosten, nimmt in den meisten Mitgliedstaaten zu. Energiearmut und die mangelnden Mittel, um in moderne, kostensparende Lösungen zu investieren, zeigen, dass die neuen Verteilungsprobleme, die sich aus dem Übergang zu einer CO

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Drucksache 21/20




Mitteilung

1. Stärkung des sozialen Europas

2. Chancengleichheit und Arbeitsplätze für alle

Befähigung der Menschen durch hochwertige allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen

Unterstützung der beruflichen Mobilität und der wirtschaftlichen Umstellung

Schaffung von Arbeitsplätzen

Förderung der Gleichstellung

3. Faire Arbeitsbedingungen

4. Sozialschutz und Eingliederung

Sicherung eines hohen Sozialschutzes

Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung

5. Verbreitung europäischer Werte in der Welt

6. Gemeinsame Arbeit

ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen EIN starkes Soziales Europa für einen GERECHTEN ÜBERGANG

Anhang
: Initiativen der Kommission


 
 
 


Drucksache 325/20

... 18 Neben dem Finanzsektor, Angehörigen der Rechtsberufe und Wirtschaftsprüfern gilt der EU-Rahmen auch für Immobilienmakler, Glücksspieldienste, Personen, die mit Gütern handeln, Dienstleistungsanbieter, die virtuelle Währungen und Fiatgeld gegeneinander tauschen, Anbieter elektronischer Börsen für virtuelle Währungen und Kunsthändler.

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Drucksache 325/20




2 ÜBERMITTLUNGSVERMERK

Mitteilung

I. Einführung

II. Gewährleistung der WIRKSAMEN Umsetzung des bestehenden EU-RAHMENS zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG

Gewährleistung der wirksamen Umsetzung und Anwendung der Geldwäscherichtlinie

Monitoring der Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA

III. Schaffung eines VERBESSERTEN REGELWERKS

IV. Einführung einer auf Ebene ANGESIEDELTEN Aufsicht zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG

Die Aufgaben der auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Anwendungsbereich einer Aufsicht auf EU-Ebene

Art der EU-Einrichtung

V. Einrichtung eines KOORDINIERUNGS-UND UNTERSTÜTZUNGSMECHANISMUS für zentrale MELDESTELLEN

Rolle eines Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene

Die für einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene zuständige Einrichtung

VI. DURCHSETZUNG der auf UNIONSEBENE geltenden STRAFRECHTLICHEN Bestimmungen und INFORMATIONSAUSTAUSCH

VII. STÄRKUNG der Internationalen Dimension des Rahmens zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG

VIII. die nächsten Schritte: EIN Fahrplan


 
 
 


Drucksache 521/19

... § 15 verpflichtet den Bund, die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren. Außerdem wird der Bund verpflichtet, in den unter seiner Aufsicht stehenden und den in seinem (ggf. Teil-) Eigentum befindlichen privatrechtlichen Einrichtungen und Unternehmen auf eine klimaneutrale Verwaltung hinzuwirken (Absatz 3). Um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen erfasst insoweit beispielsweise der Sektor "Gebäude" nicht nur die im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) stehenden und von ihr im Rahmen des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements (ELM) verwalteten Dienstliegenschaften, sondern alle Gebäude der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung. Die Bundesregierung wird mit den Ländern hierüber einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch durchführen (Absatz 4).

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Drucksache 521/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

4 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen

§ 3
Nationale Klimaschutzziele

§ 4
Zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigung

§ 5
Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung

§ 6
Bußgeldvorschriften

§ 7
Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung

§ 8
Maßnahmen bei Überschreiten der Jahresemissionsmengen

Abschnitt 3
Klimaschutzplanung

§ 9
Klimaschutzprogramme

§ 10
Berichterstattung

Abschnitt 4
Expertenrat für Klimafragen

§ 11
Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung

§ 12
Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen

Abschnitt 5
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 13
Berücksichtigungsgebot

§ 14
Bund-Länder-Zusammenarbeit

§ 15
Klimaneutrale Bundesverwaltung

Anlage 1
- Sektoren (zu §§ 4 und 5)

Anlage 2
- Zulässige Jahresemissionsmengen (zu § 4)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Vereinbarkeit mit nationalem Verfassungsrecht

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Gesetzesfolgen

6. Weitere Kosten

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Treibhausgase § 2 Nr. 1

Treibhausgasemissionen § 2 Nr. 2

Europäische Governance-Verordnung § 2 Nr. 3

Europäische Klimaschutzverordnung § 2 Nr. 4

Europäische Klimaberichterstattungsverordnung § 2 Nr. 5

Übereinkommen von Paris § 2 Nr. 6

Klimaschutzplan § 2 Nr. 7

Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft § 2 Nr. 8

Netto -Treibhausgasneutralität § 2 Nr. 9

Abschnitt 2
Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen

Zu § 3

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 4

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Zu § 5

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 6

Zu § 7

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 8

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 9

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 10

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 11

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 12

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 13

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 14

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 15

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu Anlage 1 - Sektoren zu den §§ 4 und 5

Zu den einzelnen Sektoren:

Zu Anlage 2 - Zulässige Jahresemissionsmengen zu § 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4859, BMU: Entwurf eines Bundes-Klimaschutzgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluation

Anlage 2
des Vorhabens festgelegt sind. Die dafür erforderlichen Emissionsmengen ermittelt das Umweltbundesamt im Sinne des § 5. Dabei erhält es Daten von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von Personenvereinigungen, anhand derer es die Zielerreichung und die Unter- oder Überschreitungen der Jahresemissionsmengen ermittelt. Sollten die Ziele verfehlt werden, weil die Jahresemissionsmengen überschritten werden, gibt das Regelungsvorhaben bereits Schlussfolgerungen vor. Die für die betreffenden Sektoren zuständigen Bundesministerien haben Sofortmaßnahmen zur Zielerreichung vorzuschlagen.

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 434/19

... Die Nebenkosten sind heute schon zur "Zweitmiete" geworden, besonders in Regionen mit ohnehin schon angespannter Wohnungslage und hohen Mieten. Es sind vor allem die Eigentümerinnen und Eigentümer, die von einer intakten kommunalen Infrastruktur profitieren, welche auch mittels der Grundsteuer finanziert wird. Dies trägt zum Werterhalt, zur Wertsteigerung ihrer Immobilien bei und beeinflusst auch die zu erzielende Miethöhe. Deswegen soll mit dem Gesetzentwurf die Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf die Mieterinnen und Mieter beendet werden.

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Drucksache 434/19




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ 50
Übergangsvorschrift zum Mieter-Grundsteuer-Entlastungsgesetz vom

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 598/19

... "(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 598/19




Gesetz

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes

§ 9
Gruppenweite Pflichten.

§ 11a
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete

§ 23a
Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle

§ 26a
Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden

§ 29
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

§ 51a
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 64y
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Artikel 3
Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Unterabschnitt 5a
Technische Infrastrukturleistungen

§ 58a
Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts

Artikel 5
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 8
Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen

Artikel 9
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 10
Änderung der Prüfungsberichteverordnung

Abschnitt 8a
Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

§ 43a
Zeitpunkt der Prüfung

§ 43b
Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Artikel 11
Änderung der Grundbuchordnung

Artikel 12
Änderung der Grundbuchverfügung

Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 14
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 15
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 16
Änderung der Patentanwaltsordnung

Artikel 17
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Artikel 18
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

§ 26
Sperrfrist

Artikel 19
Folgeänderungen

Artikel 20
Inkrafttreten

Anhang
Zu Artikel 10 Nummer 3

Anlage
(zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen uriternehmenseidenen Risikoanalyse l 43b Abs. 8 PrüfV :

B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.


 
 
 


Drucksache 352/19 (Beschluss)

... Bislang unterfallen Immobilienmakler (nur) dann den Vorschriften des

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Drucksache 352/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe J § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG

13. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG

14. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG

15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG

16. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG

17. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 5 und 6 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 15b GWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG

19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG

23. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG

24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV

25. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG

26. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG

§ 50a
Zentrale Beschwerdestelle des Bundes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

27. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG

Zu Artikel 1 Nummer 36

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

29. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG

30. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG

31. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG

32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu-

33. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG

34. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG

35. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG

36. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG

37. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG


 
 
 


Drucksache 100/19 (Beschluss)

... Für alle Merkmale der Gebäude- und Wohnungszählung gilt, dass diese unabhängig davon, ob ihre Erhebung auf europäischen Vorgaben beruht, nicht aus Registern gewonnen werden können, sondern zu erheben sind. Die geringfügige zusätzliche Belastung der auskunftspflichtigen Immobilienbesitzer im Rahmen der ohnehin erforderlichen postalischen Vollerhebung stellt sich gegenüber den zunehmenden Schwierigkeiten Wohnungssuchender und der steigenden Belastung der Mieter als nachrangig dar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 100/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzesentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 4 ZensG 2021

6. Zu § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und f1 - neu - ZensG 2021

7. Zu § 10 Absatz 1 Nummer 2 ZensG 2021

8. Zu § 11 Absatz 1 Satz 4 - neu -, 5 - neu - ZensG 2021

9. Zu § 15 Absatz 1 Nummer 7 - neu - ZensG 2021

10. Zu § 20 Absatz 3 ZensG 2021

11. Zu § 23 Absatz 1 Satz 5 - neu -, 6 - neu - ZensG 2021

12. Zu § 28 Absatz 2 - neu -, 3 - neu -, § 29 Absatz 1 ZensG 2021

13. Zu § 34 ZensG 2021

§ 34
Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder

14. Zu § 34a - neu - ZensG 2021

§ 34a
Information der Öffentlichkeit

15. Zu § 35a - neu - ZensG 2021

§ 35a
Finanzzuweisung


 
 
 


Drucksache 520/1/19

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verhindert werden soll, dass der Verkäufer einer Immobilie die von ihm verursachten Maklerkosten vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer aufbürdet. Die Regelungen sind aus Verbraucherschutzsicht jedoch nicht ausreichend. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, dass die Einführung des Bestellerprinzips analog zur Vermittlung von Wohnraum geregelt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 520/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 385, § 1221 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a § 656c Absatz 1 Satz 1, § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656b bis 656d BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a, § 656c, § 656d BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656b bis 656d BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656b BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c, § 656d BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Überschrift BGB

Zu § 656c

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB

14. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656a bis 656d BGB


 
 
 


Drucksache 520/19

... Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht, soweit sie als private Verkäufer einer Wohnimmobilie auftreten, aufgrund der Begrenzung des Provisionsanteils der Käufer an der Maklerprovision ein geschätzter jährlicher Erfüllungsaufwand von bis zu 417 Millionen Euro.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 520/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Untertitel 4 Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

§ 656a
Textform

§ 656b
Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

§ 656c
Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

§ 656d
Vereinbarungen über die Maklerkosten

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Gesetz über die Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Beschreibung der aktuellen Situation

2. Regelungsbedarf

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

1. Senkung sonstiger Kaufnebenkosten

2. Regionale Begrenzung der Kostenteilung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit den Maßgaben des Grundgesetzes

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

- Begrenzung des auf die Käufer entfallenden Provisionsanteils

- Abschluss eines Maklervertrags in Textform, § 656a BGB-E

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

- Begrenzung des auf die Käufer entfallenden Provisionsanteils

- Nachweis der gezahlten Maklerprovision, § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB-E

- Abschluss eines Maklervertrags in Textform, § 656a BGB-E

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 8

Zu § 656a

Zu § 656b

Zu § 656c

Zu § 656d

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Halbteilungsprinzip

4 Textform

4 Verbraucherschutz

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Verkäufer

5 Käufer

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

II.2. Weitere Kosten

II.3. ‚One in one out‘-Regel

II.4. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 471/19

... Mit diesen Daten werden Waren an die Anschrift einer unbewohnten Wohnung bestellt. Entweder werden die Pakete hier durch die Täter direkt in Empfang genommen oder bei Nachbarn abgegeben. Die Mahnungen der Versandhäuser gehen ebenfalls an diese fiktive Adresse. Schließlich geben die Versandhäuser die Fälle an Inkassounternehmen ab, welche dann oftmals zunächst eine Einwohnermeldeabfrage durchführen und auf diese Weise die tatsächliche Anschrift der vermeintlichen Schuldner ermitteln. Sodann werden die Schuldner mit Mahnungen konfrontiert, die häufig in kurzen Zeitabständen erfolgen und offensiv formuliert sind. Oft erfolgt parallel dazu bereits eine Meldung an die SCHUFA Holding AG, die zwar die Adressabweichung feststellt, hieraus aber nicht die Notwendigkeit ableitet, weitere Informationen einzuholen. Stattdessen kommt es zu einem Eintrag und einer Absenkung des Scores. In der Regel erfahren die betroffenen Verbraucher von dem SCHUFA-Eintrag erst dann, wenn sie z.B. einen Mobilfunkvertrag oder einen Mietvertrag abschließen, ein Kraftfahrzeug leasen oder eine Immobilie erwerben möchten, eine Kreditkarte oder einen Dispo-Kredit benötigen.



Drucksache 121/19

... Auf Grundlage der EU-Energieeffizienz-Richtlinie sind Unternehmen verpflichtet ein Energieaudit durchzuführen. Im Verlauf der ersten Verpflichtungsperiode hat sich für Deutschland und weitere Mitgliedstaaten gezeigt, dass die Durchführung eines Energieaudits bei Unternehmen mit einem geringen Energieverbrauch keine wirtschaftlich sinnvollen Einsparempfehlungen erbringt. Als Beispiel werden hier die Anmietung einer Immobilie oder Außenstellen als Teil eines Konzernverbundes aufgeführt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

§ 13
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4731, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung ausschließlich Bund

II.3 KMU-Betroffenheit

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 4/19 (Beschluss)

... − Leidtragende wären allein die deutschen Pfandbriefbanken. Sie könnten ab dem Austrittstermin auf dem britischen Markt nur noch deutlich schlechtere Finanzierungskonditionen im Wettbewerb mit Instituten aus Großbritannien und anderen Staaten anbieten. Das attraktive britische Kreditgeschäft - seien es Finanzierungen von Gewerbeimmobilien oder großvolumige Exportfinanzierungen - würde also für die Pfandbriefbanken unwiederbringlich wegfallen.



Drucksache 355/2/19

... Die Anschaffungskosten von Immobilien steigen stetig und mit ihnen die Anschaffungsnebenkosten, bei denen die Grunderwerbsteuer mit einem hohen Anteil zu Buche schlägt. Hierdurch wird die Finanzierung einer eigengenutzten Immobilie immer schwieriger. Deshalb sollte nach Auffassung des Bundesrates den Ländern die Möglichkeit eingeräumt werden, für den Ersterwerb einer selbstgenutzten Immobilie einen persönlichen grunderwerbsteuerlichen Freibetrag einzuführen. Schließlich stellt der Weg ins Eigenheim einen wichtigen Beitrag zur Altersvorsorge dar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 355/2/19




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 519/19

... Zu beachten ist hierbei: Viele Vermieter in der Bundesrepublik Deutschland - eine Besonderheit im internationalen Vergleich - sind Privatvermieter, betreiben die Vermietung also aus unterschiedlichsten Gründen (zum Beispiel Altersversorgung, Verwaltung ererbter Immobilien, Vermögensaufbau) und sind auch rechtlich nicht Unternehmer im Sinne des BGB. Unter diesem Gesichtspunkt tragen die Rechtsänderungen verbraucherpolitischen Aspekten Rechnung, da sie sowohl die Interessen der Mieter als auch der Vermieter angemessen berücksichtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 519/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Vorbemerkung

b Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

c Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Vorgabe 1: Auszahlung zu viel gezahlter Miete wegen des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse; § 556g BGB

bb Vorgabe 2 Informationspflicht : Auskunftspflicht des Vermieters auf Verlangen des Mieters; § 556g Absatz 3 BGB

d Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 355/1/19

... Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Maßnahmen gegen Steuergestaltungen zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer ergreift. Der Bundesrat begrüßt insbesondere die vorgesehenen Regelungen gegen Gestaltungen in Form so genannter "Share deals". Er hält es für nicht hinnehmbar, dass etwa der Erwerb eines Eigenheims mit Grunderwerbsteuer belastet wird, während die Übertragung von großen Gewerbeimmobilien oder umfangreichen Wohnungsbeständen nicht selten unter Umgehung der Grunderwerbsteuer gestaltet wird. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich hierdurch Steuermindereinnahmen in erheblichem Umfang für die Haushalte der Länder ergeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 355/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein:

3. Zu Artikel 1 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

4. Zu Artikel 1 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2a Satz 4 GrEStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc -neu-, Buchstabe b § 1 Absatz 2a Satz 7 -neu-, Absatz 2b Satz 7 - neu - GrEStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 1

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6a GrEStG

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23 Absatz 23 GrEStG

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 469/19

... Nach ihrem Wortlaut gibt die Norm jedoch nicht nur dem aufgrund des Kaufvertrages gemäß § 566 BGB in den Mietvertrag eintretenden Erwerber einer Mietimmobilie, sondern auch den ursprünglichen Mietvertragsparteien die Möglichkeit, sich aufgrund dieses Formverstoßes vorzeitig vom Vertrag zu lösen.



Drucksache 584/19 (Beschluss)

... In Artikel 1 sind in § 87 Absatz 1 nach dem Wort "Immobilienmakler" die Wörter, ", der die Veröffentlichung der Immobilienanzeigen verantwortet," einzufügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 584/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b GEG

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 18 GEG

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 und Nummer 7 - neu -, § 39 Überschrift und Absatz 1, § 40 Überschrift und Absatz 1, § 90 Absatz 1 Einleitender Satzteil und Nummer 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 - neu - GEG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Absatz 3 Satz 2 - neu - GEG

5. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 - neu - GEG

6. Zu Artikel 1 § 9 Satz 1 GEG

7. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 GEG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 Satz 1 GEG

9. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 - neu - GEG

10. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 GEG

11. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 1 GEG

12. Zu Artikel 1 § 27 Satz 1 GEG

13. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 3 - neu - GEG

14. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Nummer 2 GEG

15. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 GEG

16. Zu Artikel 1 § 36 Satz 2 GEG

17. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 1 Satz 2 - neu - GEG

18. Zu Artikel 1 § 45 GEG

19. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 GEG

20. Zu Artikel 1 § 57 Absatz 1 GEG

21. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 2 und § 108 Absatz 1 Nummer 5 GEG

22. Zu Artikel 1 § 65 Satz 2 GEG

23. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 3 - neu - GEG

24. Zu Artikel 1 § 72 Absatz 4 Satz 1 GEG

25. Zu Artikel 1 § 75 Absatz 4 Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - GEG

26. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 1 Satz 2 GEG

27. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 2 Einleitungssatz, Nummer 2 und Nummer 3 bis 6 GEG

28. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 4 - neu - GEG

29. Zu Artikel 1 § 78 Absatz 3 GEG

30. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 8 - neu - GEG

31. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 4 Satz 6 GEG

32. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 GEG

33. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 1 Nummer 4 GEG

34. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 1 Nummer 17 GEG

35. Zu Artikel 1 § 87 Absatz 1 GEG

36. Zu Artikel 1 § 88 Absatz 5 - neu - GEG

37. Zu Artikel 1 § 89 Satz 1 und Satz 2 GEG

38. Zu Artikel 1 § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GEG

39. Zu Artikel 1 § 96 Absatz 2 Satz 1 GEG

40. Zu Artikel 1 § 96 Absatz 6 Satz 2 GEG

41. Zu Artikel 1 § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG

42. Zu Artikel 1 § 97 Absatz 6 - neu - GEG

43. Zu Artikel 1 § 98 Absatz 3 - neu - GEG

44. Zu Artikel 1 § 99 Absatz 4 Satz 1a - neu - und Absatz 6 Satz 1 GEG

45. Zu Artikel 1 § 99 Absatz 7 Satz 1 GEG

46. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 4 Satz 3 - neu - GEG

47. Zu Artikel 1 § 102 Absatz 1 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GEG

48. Zu Artikel 1 § 104 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GEG

49. Zu Artikel 1 § 107 Absatz 5 Satz 1 GEG

50. Zu Artikel 1 § 108 Absatz 1 Nummer 15a - neu - GEG

51. Zu Artikel 1 § 114 Satz 3 GEG


 
 
 


Drucksache 469/19 (Beschluss)

... Nach ihrem Wortlaut gibt die Norm jedoch nicht nur dem aufgrund des Kaufvertrages gemäß § 566 BGB in den Mietvertrag eintretenden Erwerber einer Mietimmobilie, sondern auch den ursprünglichen Mietvertragsparteien die Möglichkeit, sich aufgrund dieses Formverstoßes vorzeitig vom Vertrag zu lösen.



Drucksache 354/1/19

... Solche Anpassungen sind in der gutachtlichen Immobilienwertermittlung zum Beispiel bei Abweichungen hinsichtlich des Erschließungszustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands oder der Grundstücksgröße vorzunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 354/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer 5 Inhaltsübersicht, Siebenter Abschnitt -neu-, § 221, § 266 Absatz 1, 2, 3 BewG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 221 Absatz 1 BewG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 222 Absatz 1 BewG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 4 BewG

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 2

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 6 Satz 3 BewG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 BewG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 - neu - Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 - neu - BewG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 -neuBewG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 4 - neu - BewG

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 249 Absatz 10 Satz 4 BewG

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 251 Satz 2 BewG Anlage 36

16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 253 Absatz 2 Satz 4 und 6, § 259 Absatz 4 Satz 3 und 5 BewG

17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 254 Absatz 1 Satz 1 BewG

18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 256 Absatz 2 und 3 BewG Anlage 37 Anlage 47

Zu Artikel 1 Nummer 2

20. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG

21. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG

22. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 2 Nummer 1 GrStG

23. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 5 - neu - GrStG

24. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 33 Absatz 2 Satz 2 GrStG

25. Zu Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

26. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 4/1/19

... − Leidtragende wären allein die deutschen Pfandbriefbanken. Sie könnten ab dem Austrittstermin auf dem britischen Markt nur noch deutlich schlechtere Finanzierungskonditionen im Wettbewerb mit Instituten aus Großbritannien und anderen Staaten anbieten. Das attraktive britische Kreditgeschäft - seien es Finanzierungen von Gewerbeimmobilien oder großvolumige Exportfinanzierungen - würde also für die Pfandbriefbanken unwiederbringlich wegfallen.



Drucksache 354/19 (Beschluss)

... Solche Anpassungen sind in der gutachtlichen Immobilienwertermittlung zum Beispiel bei Abweichungen hinsichtlich des Erschließungszustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands oder der Grundstücksgröße vorzunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 354/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer 5 Inhaltsübersicht, Siebenter Abschnitt -neu-, § 221, § 266 Absatz 1, 2, 3 BewG Artikel 6 Artikel 97 § 8 Absatz 5 EG AO Artikel 18 Absatz 2 Inkrafttreten Anlage 39

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 222 Absatz 1 BewG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 4 Satz 4 BewG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 6 Satz 3 BewG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 BewG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 -neuBewG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 3 -neuBewG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 249 Absatz 10 Satz 4 BewG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 251 Satz 2 BewG Anlage 36

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 253 Absatz 2 Satz 4 und 6, § 259 Absatz 4 Satz 3 und 5 BewG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 254 Absatz 1 Satz 1 BewG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 257 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 BewG

14. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG

15. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 2 Nummer 1 GrStG

16. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 33 Absatz 2 Satz 2 GrStG

17. Zu Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

18. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 641/19

... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass jahrelange Phasen mit Zinsniveaus um die null Prozent oder sogar darunter zunehmende Risiken und negative Auswirkungen jenseits der Geldpolitik mit sich bringen. Der Zins kann so seine Lenkungswirkung nicht entfalten. Das Risiko von Fehlallokationen und Blasenbildungen, etwa auf Aktien- oder Immobilienmärkten, steigt in der Folge ständig an. Daneben stellen die anhaltenden Negativzinsen eine enorme Belastung gerade für die deutschen Banken und ihr zinsbasiertes Geschäftsmodell dar.



Drucksache 584/19

... § 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 584/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG)1)

2 Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeiner Teil

Teil 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Zweck und Ziel

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 5
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

§ 6
Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

§ 7
Regeln der Technik

§ 8
Verantwortliche

§ 9
Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude

Teil 2
Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 10
Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude

§ 11
Mindestwärmeschutz

§ 12
Wärmebrücken

§ 13
Dichtheit

§ 14
Sommerlicher Wärmeschutz

Abschnitt 2
Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

Unterabschnitt 1
Wohngebäude

§ 15
Gesamtenergiebedarf

§ 16
Baulicher Wärmeschutz

§ 17
Aneinandergereihte Bebauung

Unterabschnitt 2
Nichtwohngebäude

§ 18
Gesamtenergiebedarf

§ 19
Baulicher Wärmeschutz

Abschnitt 3
Berechnungsgrundlagen und - verfahren

§ 20
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes

§ 21
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes

§ 22
Primärenergiefaktoren

§ 23
Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 24
Einfluss von Wärmebrücken

§ 25
Berechnungsrandbedingungen

§ 26
Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes

§ 27
Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude

§ 28
Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

§ 29
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden

§ 30
Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude

§ 31
Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

§ 32
Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

§ 33
Andere Berechnungsverfahren

Abschnitt 4
Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude

§ 34
Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs

§ 35
Nutzung solarthermischer Anlagen

§ 36
Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 37
Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme

§ 38
Nutzung von fester Biomasse

§ 39
Nutzung von flüssiger Biomasse

§ 40
Nutzung von gasförmiger Biomasse

§ 41
Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien

§ 42
Nutzung von Abwärme

§ 43
Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung

§ 44
Fernwärme oder Fernkälte

§ 45
Maßnahmen zur Einsparung von Energie

Teil 3
Bestehende Gebäude

Abschnitt 1
Anforderungen a n bestehende Gebäude

§ 46
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; Entgegenstehende Rechtsvorschriften

§ 47
Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes

§ 48
Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung

§ 49
Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten

§ 50
Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes

§ 51
Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau

Abschnitt 2
Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden

§ 52
Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude

§ 53
Ersatzmaßnahmen

§ 54
Kombination

§ 55
Ausnahmen

§ 56
Abweichungsbefugnis

Teil 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 1
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

Unterabschnitt 1
Veränderungsverbot

§ 57
Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften

Unterabschnitt 2
Betreiberpflichten

§ 58
Betriebsbereitschaft

§ 59
Sachgerechte Bedienung

§ 60
Wartung und Instandhaltung

Abschnitt 2
Einbau und Ersatz

Unterabschnitt 1
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

§ 61
Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe

§ 62
Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist

§ 63
Raumweise Regelung der Raumtemperatur

§ 64
Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe

Unterabschnitt 2
Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

§ 65
Begrenzung der elektrischen Leistung

§ 66
Regelung der Be- und Entfeuchtung

§ 67
Regelung der Volumenströme

§ 68
Wärmerückgewinnung

Unterabschnitt 3
Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

§ 69
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

§ 70
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

Unterabschnitt 4
Nachrüstung bei heizungstechnischen Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel

§ 71
Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

§ 72
Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

§ 73
Ausnahme

Abschnitt 3
Energetische Inspektion von Klimaanlagen

§ 74
Betreiberpflicht

§ 75
Durchführung und Umfang der Inspektion

§ 76
Zeitpunkt der Inspektion

§ 77
Fachkunde des Inspektionspersonals

§ 78
Inspektionsbericht; Registriernummern

Teil 5
Energieausweise

§ 79
Grundsätze des Energieausweises

§ 80
Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

§ 81
Energiebedarfsausweis

§ 82
Energieverbrauchsausweis

§ 83
Ermittlung und Bereitstellung von Daten

§ 84
Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

§ 85
Angaben im Energieausweis

§ 86
Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes

§ 87
Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

§ 88
Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

Teil 6
Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 89
Fördermittel

§ 90
Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 91
Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude

Teil 7
Vollzug

§ 92
Erfüllungserklärung

§ 93
Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung

§ 94
Verordnungsermächtigung

§ 95
Behördliche Befugnisse

§ 96
Private Nachweise

§ 97
Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

§ 98
Registriernummer

§ 99
Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

§ 100
Nicht personenbezogene Auswertung von Daten

§ 101
Verordnungsermächtigung, Erfahrungsberichte der Länder

§ 102
Befreiungen

§ 103
Innovationsklausel

Teil 8
Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

§ 104
Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen

§ 105
Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz

§ 106
Gemischt genutzte Gebäude

§ 107
Wärmeversorgung im Quartier

§ 108
Bußgeldvorschriften

§ 109
Anschluss- und Benutzungszwang

Teil 9
Übergangsvorschriften

§ 110
Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 111
Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 112
Übergangsvorschriften für Energieausweise

§ 113
Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen

§ 114
Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

Anlage 1
(zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)

Anlage 2
(zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)

Anlage 3
(zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)

Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren

Anlage 5
(zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

1. Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens

2. Ausführungsvarianten

a Ausführungsvarianten für ein freistehendes Wohngebäude

Tabelle

b Ausführungsvarianten für ein einseitig angebautes Wohngebäude

Tabelle

c Ausführungsvarianten für ein zweiseitig angebautes Wohngebäude.

Tabelle

3. Beschreibung der Wärmeschutz- und Anlagenvarianten

a Baulicher Wärmeschutz

Tabelle

b Anforderung an die Anlagenvarianten

Anlage 6
(zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

Anlage 7
(zu § 48) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden

Anlage 8
(zu § 69, § 70, § 71 Absatz 1) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

1. Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 69 und § 71 Absatz 1

2. Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70

3. Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten

4. Gleichwertige Begrenzung

Anlage 9
(zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in Treibhausgasemissionen

1. Angabe in Energiebedarfsausweisen

2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen

3. Emissionsfaktoren

Anlage 10
(zu § 86) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden

Anlage 11
(zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen

1. Zweck der Schulung

2. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Wohngebäuden

a Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen

b Beurteilung der Gebäudehülle

c Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

d Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen

e Erbringung der Nachweise

f Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit

3. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Nichtwohngebäuden

a Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen

b Beurteilung der Gebäudehülle

c Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

d Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung

e Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen

f Erbringung der Nachweise

g Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit

4. Umfang der Schulung

Artikel 2
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 3
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

Artikel 4
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Artikel 6
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

Zu Artikel 1

Zu Teil 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Teil 2

Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Abschnitt 2 Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 19

Zu Abschnitt 3 Berechnungsgrundlagen und -verfahren

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 11

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 32

Zu § 33

Zu Abschnitt 4 Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 35

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 39

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 40

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 41

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 42

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 43

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 44

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 45

Zu Teil 3

Zu Abschnitt 1 Anforderungen an bestehende Gebäude

Zu § 46

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 51

Zu Abschnitt 2 Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden

Zu § 52

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 53

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 54

Zu § 55

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 56

Zu Teil 4

Zu Abschnitt 1 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

Zu Unterabschnitt 1 Veränderungsverbot

Zu § 57

Zu Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Einbau und Ersatz

Zu Unterabschnitt 1 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu Unterabschnitt 2 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu Unterabschnitt 3 Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

Zu § 69

Zu § 70

Zu Unterabschnitt 4 Nachrüstung bei heizungstechnischen Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel

Zu § 71

Zu § 72

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu § 73

Zu Abschnitt 3 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 75

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 76

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 77

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 78

Zu Teil 5

Zu § 79

Zu § 80

Zu § 81

Zu § 82

Zu § 83

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84

Zu § 85

Zu § 86

Zu § 87

Zu § 88

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Teil 6

Zu § 89

Zu § 90

Zu § 91

Zu Teil 7

Zu § 92

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 93

Zu § 94

Zu § 95

Zu § 96

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 97

Zu § 98

Zu § 99

Zu § 100

Zu § 101

Zu § 102

Zu § 103

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Teil 8

Zu § 104

Zu § 105

Zu § 106

Zu § 107

Zu § 108

Zu § 109

Zu Teil 9

Zu § 110

Zu § 111

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 112

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 113

Zu § 114

Zu Anlage 1 Anlage zu § 15 Absatz 1

Zu Anlage 2 Anlage zu § 18 Absatz 1

Zu Anlage 3 Anlage zu § 19

Zu Anlage 4 Anlage zu § 22 Absatz 1 und 2

Zu Anlage 5 Anlage zu § 31 Absatz 1

Zu Nummer 1

Im Einzelnen:

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

Zu Anlage 6 Anlage zu § 32 Absatz 4

Zu Anlage 7 Anlage zu § 48

Zu Anlage 8 Anlage zu § 69, § 70, § 71 Absatz 1

Zu Anlage 9 Anlage zu § 85 Absatz 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Anlage 10 Anlage zu § 86

Zu Anlage 11 Anlage zu § 88 Absatz 2 Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4736 BMWi: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 ‘One in one out’-Regel

II.4 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 352/1/19

... Die Finanzanlagenvermittler sind ebenso wie Immobilienmakler und Güterhändler explizit im Gesetz aufzuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 352/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe aaa0 - neu - und Doppelbuchstabe kk - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 10 einleitender Satzteil und Nummer 17 - neu - GwG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG

15. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG

16. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG

17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG

18. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG

21. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG

22. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG

23. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG

24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG

25. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV

26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG

27. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG

§ 50a
Zentrale Beschwerdestelle des Bundes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

28. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 51 Absatz 3 Satz 2 GwG *

30. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 51 Absatz 3 Satz 5 - neu - GwG *

31. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG

32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG

34. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu- § 56 Absatz 5 Satz 1, Satz 3, Absatz 6 GwG

35. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG

36. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG

37. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG

38. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG

39. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG


 
 
 


Drucksache 520/19 (Beschluss)

... Wie in der allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfs unter Abschnitt I Nummer 1 ausgeführt wird, sind es die Marktgegebenheiten - insbesondere der Nachfrageüberschuss in Ballungsräumen bzw. allgemein auf angespannten Immobilienmärkten -, welche für eine Zwangslage für Kaufinteressenten maßgeblich sind. Umstände, die lediglich in der Person des Maklers liegen, sind dagegen nicht entscheidend. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Kaufinteressent in einer stärkeren Position oder günstigeren Lage sein sollte, wenn ein (zumal vom Verkäufer) eingeschalteter Makler nur gelegentlich als Vermittler tätig wird. Es ist aus der Perspektive des Kaufinteressenten nicht wertungsgerecht, wenn ihm die Provision eines Gelegenheitsmaklers in vollem Umfang aufgebürdet werden soll, während ein anderer Interessent, der auf demselben örtlichen Markt ein vergleichbares Objekt durch einen unternehmerisch tätigen Makler nachgewiesen bekommt, in den Genuss der zwingenden Teilung kommt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 520/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 385, § 1221 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a, § 656c Absatz 1 Satz 1, § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656b BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c, § 656d BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Überschrift BGB

Zu § 656c

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB


 
 
 


Drucksache 398/19

... Durch die Änderung des Namens des BfE ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand für Sachkosten in Höhe von ca. 40.000 Euro unter anderem aufgrund der Änderungen in Publikationen und Visitenkarten, Änderungen in Messeständen, mobilen Ausstellungen, Internet-Applikationen, CD des Bundes und von Copyrights von Filmen und Schildern an Immobilien. Von diesen Kosten entfallen ca. 90 % auf Kosten externer Dienstleister.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 398/19




A. Problem und Ziel

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Umweltauditgesetzes

Artikel 2
Änderung des Atomgesetzes

§ 21c
Öffentlichrechtlicher Vertrag

Artikel 3
Änderung des Standortauswahlgesetzes

Artikel 4
Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit

Artikel 6
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 7
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 8
Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz

Artikel 9
Änderung des Entsorgungsübergangsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Transparenzgesetzes

Artikel 11
Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Artikel 12
Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Artikel 14
Änderungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Artikel 15
Änderung der Gefahrgutkostenverordnung

Artikel 16
Änderung der Gefahrgutverordnung See

Artikel 17
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften

Artikel 18
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

4 Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

7. KMU-Test

Vl. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18


 
 
 


Drucksache 355/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Maßnahmen gegen Steuergestaltungen zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer ergreift. Der Bundesrat begrüßt insbesondere die vorgesehenen Regelungen gegen Gestaltungen in Form so genannter "Share deals". Er hält es für nicht hinnehmbar, dass etwa der Erwerb eines Eigenheims mit Grunderwerbsteuer belastet wird, während die Übertragung von großen Gewerbeimmobilien oder umfangreichen Wohnungsbeständen nicht selten unter Umgehung der Grunderwerbsteuer gestaltet wird. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich hierdurch Steuermindereinnahmen in erheblichem Umfang für die Haushalte der Länder ergeben.



Drucksache 372/18 (Beschluss)

... Der BFH hat mit Urteil vom 7. Dezember 2016, I R 76/14, BStBl 2017 II S. 704, u.a. entschieden, dass der gläubigerseitige Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens nicht zu inländischen Einkünften des Darlehensnehmers im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 2 EStG a.F. führt, auch wenn die zuvor mit diesem Darlehen finanzierte Immobilie der Erzielung von Einkünften diente. Das Vorliegen von Betriebsvermögen wurde in der Konsequenz verneint. Diese enge Sichtweise des BFH berücksichtigt nicht die Intention des Gesetzgebers und würde Grundstücksinvestitionen ausländischer Gesellschaften gegenüber Investitionen inländischer Gesellschaften begünstigen. Der Ertrag aus dem gläubigerseitigen Verzicht auf die Darlehensforderung soll deshalb im Inland der Steuerpflicht unterliegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 372/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - und Nummer 1

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG

6. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 3 Nummer 15 EStG , Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 7 - neu - EStG *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - und b - neu - § 3 Nummer 26 Satz 1 und Nummer 26a Satz 1 EStG ∗

8. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - und Nummer 7 Buchstabe a0 - neu - § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, § 52 Absatz 12 Satz 4 - neu -, Satz 7 und 8 - neu - EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG

10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 3 EStG

11. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4 - neu - KStG

12. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 15 KStG

13. Zum Körperschaftsteuergesetz

14. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Nummer 24 GewStG ∗

15. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - und Nummer 2 § 3 Nummer 24 und § 36 Absatz 2 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GewStG ∗

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 8a - neu - und Inhaltsübersicht § 19a Absatz 5 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *

Artikel 8a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

17. Zu Artikel 8a - neu - § 28a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 und Nummer 4 bis 6 - neu - und Absatz 6 Satz 2 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

18. Zu Artikel 8b - neu - und Inhaltsübersicht § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 6 UmwStG Artikel 16 Absatz 3 Inkrafttreten

Artikel 8b
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

19. Zu Artikel 9 Umsatzsteuergesetz

20. Zu Artikel 9 Nummer 7 und Nummer 8 § 22f Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 25e Absatz 3 Satz 1 UStG

21. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f UStG

22. Zu Artikel 9 Nummer 7 und 8 § 22f Absatz 1 Satz 6 UStG

23. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f Absatz 1 Satz 7 UStG

24. Zu Artikel 9 Nummer 8 § 25e Absatz 4 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - UStG

1. Zu § 25e Absatz 1 UStG

2. Fallgestaltungen des § 25e Absatz 2 UStG

4. Rechtsfolgen des § 25e Absatz 4 UStG

25. Zur Änderung der Abgabenordnung

26. Zu Artikel 13 Nummer 3a - neu - § 51 Absatz 5 Satz 2 - neu - InvStG

27. Zu Artikel 13 Nummer 4 Buchstabe d - neu - § 56 Absatz 6 Satz 4 und 5 InvStG

28. Zu Artikel 15a - neu - und Inhaltsübersicht Artikel 6 Absatz 2 Gesetz über schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Artikel 15a
Änderung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

29. Zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen


 
 
 


Drucksache 93/18 (Beschluss)

... Da für Wohnimmobilienverwalter § 11 anwendbar ist, muss auch die entsprechende Ordnungswidrigkeitenvorschrift § 18 Absatz 1 Nummer 8 auf sie anwendbar sein.



Drucksache 431/1/18

... Die nach der gegenwärtigen Fassung des § 5 Absatz 2 WiStG 1954 erforderliche Betrachtung des gesamten Gemeindegebiets für die Feststellung des geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum führt gerade in Städten mit einem aussegmentierten Wohnungsmarkt für die Wohnungsuchenden zu der unbefriedigenden Situation, dass sie in den von ihnen nachgefragten Stadtteilen keine oder nur eine sehr teure Wohnung finden, aber dennoch kein geringes Angebot nach der derzeitigen Fassung des § 5 Absatz 2 WiStG 1954 besteht, weil es in anderen Teilen der Gemeinde immer noch freie vergleichbare Wohnungen gibt. Gerade in Ballungsgebieten gibt es, teils verstärkt durch eine steigende Attraktivität von Immobilien als Anlageobjekten, in bestimmten Stadtteilen einen erheblichen Mietaufwertungsdruck durch eine erhöhte Nachfrage. Dies betrifft insbesondere innenstadtnahe Lagen. Um einer Aussegmentierung der Wohnungsmärkte Rechnung zu tragen, ermöglicht die Neufassung des § 5 Absatz 2 WiStG 1954 eine Teilgebietsbetrachtung, denn entsprechend den nahezu wortgleichen Vorschriften des BGB müssen sich auch die Gebiete nach dem neuen § 5 Absatz 2 WiStG nicht auf das gesamte Gebiet einer Gemeinde erstrecken, sondern sie können sich räumlich auch auf einzelne Teile einer Gemeinde beschränken.

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Drucksache 431/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 556d Absatz 2 Satz 1, 4 und 5BGB

2. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 556g Absatz 1a und Absatz 2 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB ,

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 3 Satz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 Satz 2 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe a § 558 Absatz 5 und § 559 Absatz 1 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 559c Absatz 1 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 569 Absatz 3 Nummer 3 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 573 Absatz 2a - neu - BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht

13. Zu Artikel 1 allgemein

14. Zu Artikel 3 § 5 und § 22 WiStrG 1954

‚Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 5
Mietpreisüberhöhung, Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise

§ 22
Übergangsregelung

15. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954

16. Zu Artikel 3 § 6 WiStG 1954

17. Zu Artikel 3 § 6 WiStrG 1954

18. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 402/18

... 8. Der Bundesrat stellt fest, dass die Beschränkung von Mieterstromprojekten auf Wohngebäude zu einer Benachteiligung von Unternehmen führt, die in reinen Gewerbegebäuden ansässig sind, gegenüber Unternehmen, die ihr Geschäft innerhalb eines zum überwiegenden Teil als Wohngebäudes genutzten Hauses betreiben, da diese die Vorteile von Mieterstrommodellen nutzen können. Der Bundesrat regt an, eine Regelung zu treffen, nach der das Mieterstrommodell auch auf Gewerbeimmobilien Anwendung finden kann.



Drucksache 93/1/18

... Da für Wohnimmobilienverwalter § 11 anwendbar ist, muss auch die entsprechende Ordnungswidrigkeitenvorschrift § 18 Absatz 1 Nummer 8 auf sie anwendbar sein.



Drucksache 75/18 (Beschluss)

... a) Die Forderung nach einer hinreichenden Homogenität des Deckungspools (vergleiche Artikel 10 des Richtlinienvorschlags) könnte je nach Lesart eine Mischung von Gewerbe- und Wohnimmobilien in den Deckungspools - wie beim Hypothekenpfandbrief gängig und wegen Mischimmobilien oder auch für kleinere Emittenten häufig nicht vermeidbar - sowie einen Austausch von Sicherheiten im Deckungspool unmöglich machen. Ein zu strenger Homogenitätsansatz könnte auch die Mischung von Deckungswerten aus verschiedenen Mitgliedstaaten, die ja unter anderem von der Kommission erstrebt wird, verhindern. Weiterhin widerspricht ein zu enges Ho-mogenitätsverständnis auch dem Interesse an einer gewissen Risikostreuung im Deckungspool.



Drucksache 470/18 (Beschluss)

... Nachdem die Sonderabschreibung grundsätzlich allen Steuerpflichtigen zugänglich ist, erscheint das Kriterium der Selektivität zumindest fraglich. Zwar begünstigt die Sonderabschreibung neben privaten Investoren in erster Linie Wohnungsunternehmen und andere institutionelle Anleger, wie zum Beispiel Versicherungsunternehmen, die auf dem Immobilienmarkt aktiv sind. Ob dies für die Annahme einer faktischen Selektivität ausreicht, wurde von der Bundesregierung in der Begründung ihres Entwurfs nicht dargelegt, zumal sich die unterschiedlich behandelten Unternehmensgruppen in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden müssen.

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Drucksache 470/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 1 Satz 1 EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 3 EStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG

Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 112/1/18

... 15. In Deutschland bestehen insbesondere mit den Instrumenten der Sicherungsübereignung und -abtretung, des Eigentumsvorbehalts und der Bestellung von Grundpfandrechten bei Immobilien verbunden mit notariellen Urkunden mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung angemessene und funktionierende Verwertungsmöglichkeiten für Kreditgläubiger. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, jegliche Nachteile für das gewachsene deutsche Kreditsicherungsrecht und die damit gewährleistete Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs auszuschließen.



Drucksache 300/18

... Im Jahr 2015 betrug die durchschnittliche bruttowarme Mietbelastung 29 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens (Dritter Bericht der Bundesregierung über die Woh-nungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland und Wohngeld- und Mietenbericht 2016, BT-Drucksache 18/13120, Seite 114). Haushalte mit einer Person weisen mit durchschnittlich 34 Prozent die höchste Mietbelastung auf. Die Quote liegt bei Haushalten mit vier und mehr Personen hingegen nur bei 23 Prozent.

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Drucksache 300/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 558e
Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]

Artikel 3
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Satz 5

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3 und 4

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 75/18

... (11) "Marktwert" für die Zwecke von Immobilien den Marktwert im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 76 der Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 75/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Strukturelle Merkmale von gedeckten Schuldverschreibungen

5 Gütesiegel

Bezug zum Abwicklungsrahmen

5 Drittlandsregelung

Änderung anderer Richtlinien

Vorschlag

Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Titel II
STRUKTURELLE Merkmale GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Kapitel 1
Doppelbesicherung und Insolvenzferne

Artikel 4
Doppelbesicherung

Artikel 5
Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen

Kapitel 2
Deckungspool und Deckung

Abschnitt I
ANERKENNUNGSFÄHIGE VERMÖGENSWERTE

Artikel 6
Anerkennungsfähige Vermögenswerte

Artikel 7
Außerhalb der Union belegene Vermögenswerte

Artikel 8
Gruppeninterne Strukturen gepoolter gedeckter Schuldverschreibungen

Artikel 9
Gemeinsame Finanzierungen

Artikel 10
Zusammensetzung des Deckungspools

Artikel 11
Derivatekontrakte im Deckungspool

Artikel 12
Trennung von Vermögenswerten im Deckungspool

Artikel 13
Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools

Artikel 14
Anlegerinformationen

Abschnitt II
DECKUNGS-UND LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN

Artikel 15
Deckungsanforderungen

Artikel 16
Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool

Artikel 17
Bedingungen für verlängerbare Fälligkeitsstrukturen

Titel III
öffentliche Aufsicht über GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Artikel 18
Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 19
Erlaubnis für Programme gedeckter Schuldverschreibungen

Artikel 20
Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen im Falle von Insolvenz oder Abwicklung

Artikel 21
Berichterstattung an die zuständigen Behörden

Artikel 22
Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 23
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

Artikel 24
Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

Artikel 25
Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Artikel 26
Offenlegungspflichten

Titel IV
GÜTESIEGEL

Artikel 27
Gütesiegel

Titel V
änderung ANDERER Richtlinien

Artikel 28
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG /EG

Artikel 29
Änderung der Richtlinie 2014/59/EU /EU

Titel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 30
Übergangsmaßnahmen

Artikel 31
Überprüfungen und Berichte

Artikel 32
Umsetzung

Artikel 33
Inkrafttreten

Artikel 34
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]


 
 
 


Drucksache 127/1/18

... 8. Die Aufforderung der Kommission, den Innenstadt-Einzelhandel flankierend zur standortspezifischen Steuerung auch durch "eine Vielzahl unterschiedlicher Aktionen und Maßnahmen" zu unterstützen, betrachtet der Bundesrat in Deutschland bereits als sehr umfassend umgesetzt durch ein hoch entwickeltes Paket an Instrumenten, zu dem bauliche und organisatorische Maßnahmen der Städtebauförderung und die Aktivierung lokaler Netzwerke und Projekte durch Innenstadtinitiativen und auch durch Immobilien- und Standortgemeinschaften zählen.



Drucksache 470/1/18

... Nachdem die Sonderabschreibung grundsätzlich allen Steuerpflichtigen zugänglich ist, erscheint das Kriterium der Selektivität zumindest fraglich. Zwar begünstigt die Sonderabschreibung neben privaten Investoren in erster Linie Wohnungsunternehmen und andere institutionelle Anleger, wie zum Beispiel Versicherungsunternehmen, die auf dem Immobilienmarkt aktiv sind. Ob dies für die Annahme einer faktischen Selektivität ausreicht, wurde von der Bundesregierung in der Begründung ihres Entwurfs nicht dargelegt, zumal sich die unterschiedlich behandelten Unternehmensgruppen in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 470/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 1 Satz 1 EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 EStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 3 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Ziffer 10:

Zu Ziffer 11:


 
 
 


Drucksache 152/18

... /EU /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien



Drucksache 563/18 (Beschluss)

... Zur Erreichung der in § 1 Absatz 2 EEG 2017 gesetzlich verankerten Steigerung des Anteils von erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch und des in § 4 Nummer 3 EEG 2017 festgelegten PV-Ausbaupfades ist es erforderlich, alle vorhandenen Potenziale auszuschöpfen. In den Städten sind das an vorderster Stelle die Dachflächen, die für die energetische Nutzung solarer Strahlungsenergie in Frage kommen. Um alle Potenziale der städtischen Gebäude zu nutzen, ist es erforderlich, auch für Gewerbeimmobilien ein wirtschaftliches Mieterstrommodell vorzusehen. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung ermöglicht die Hebung von Potenzialen in überwiegend gewerblich genutzten Immobilien.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 563/18 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 8 EEG 2017

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 8 Satz 3 und Satz 4 EEG 2017

6. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - und Nummer 6b - neu - § 21 Absatz 3 Satz 1 und § 21b Absatz 4 Nummer 2 Buchstaben a, b und c EEG 2017

7. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 21 Absatz 3 Satz 1a - neu - EEG 2017

8. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 22 Absatz 2 EEG 2017

9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 EEG 2017

10. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 23b Absatz 1 EEG 2017

11. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 23b Absatz 3 EEG 2017

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b und d § 28 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2a Satz 1 EEG 2017

13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 28 Absatz 1a Satz 2 EEG 2017

14. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e und Buchstabe e1 - neu - § 28 Absatz 3 und Absatz 3a Satz 2 EEG 2017

15. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 39b Absatz 2 EEG 2017 , Nummer 16a - neu - § 44a Satz 3 - neu - EEG 2017

16. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 44 Nummer 2 EEG 2017

17. Zu Artikel 1 Nummer 17 und 18 §§ 48 und 49 EEG 2017

18. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 48 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2017

19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d § 49 Absatz 5 EEG 2017

20. Zu Artikel 1 Nummer 26a - neu - § 61a Nummer 4 EEG 2017

21. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 61c und § 61d EEG 2017

22. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 61c Absatz 2 Satz 1 EEG 2017

23. Zu Artikel 1 Nummer 51 § 88d EEG 2017

24. Zu Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 EEG 2017

25. Zu Artikel 1 Nummer 57 Anlage 3 Nummer I 5 EEG 2017

26. Zu Artikel 1 Nummer 57 Anlage 3 Nummer I 5 EEG 2017

27. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d1 - neu - § 2 Nummer 9a KWKG

28. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 KWKG

29. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 7 Absatz 6 KWKG Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b ist zu streichen.

30. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 7 Absatz 7 Satz 1 KWKG

31. Zu Artikel 2 Nummer 9a - neu - § 10 Absatz 6 Satz 1 KWKG

32. Zu Artikel 2 Nummer 11 § 13 Absatz 1 Satz 2 KWKG

33. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 91 Absatz 2 Satz 3 - neu - EnWG

34. Zu Artikel 19


 
 
 


Drucksache 208/18

... Es handelt sich um die Berichtigung einer redaktionellen Unrichtigkeit. Der Verwaltung von Wohnimmobilien nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 fällt in den Anwendungsbereich der



Drucksache 69/1/18

... Bei diesen Finanzanlagen handelt es sich meist um Nachrangdarlehen mit entsprechenden Zins- und Rückzahlungszusagen. Diese Finanzierungsform birgt - wie unter anderem Erfahrungen mit dem Windanlagenbetreiber Prokon vor einigen Jahren gezeigt haben - wegen der fehlenden Besicherung der Darlehen die erhebliche Gefahr des Totalverlusts des eingesetzten Kapitals im Falle des Scheiterns der Projekte bzw. Geschäftsideen. Eine Vielzahl von Crowdfunding-Projekten - darunter ein Immobilienprojekt in Berlin - sind bereits insolvent. In den meisten Fällen dürfte das investierte Kapital verloren sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 69/1/18




Zum Verbraucherschutz

Zu Crowdfunding-Dienstleistern


 
 
 


Drucksache 127/18 (Beschluss)

... 7. Die Aufforderung der Kommission, den Innenstadt-Einzelhandel flankierend zur standortspezifischen Steuerung auch durch "eine Vielzahl unterschiedlicher Aktionen und Maßnahmen" zu unterstützen, betrachtet der Bundesrat in Deutschland bereits als sehr umfassend umgesetzt durch ein hoch entwickeltes Paket an Instrumenten, zu dem bauliche und organisatorische Maßnahmen der Städtebauförderung und die Aktivierung lokaler Netzwerke und Projekte durch Innenstadtinitiativen und auch durch Immobilien- und Standortgemeinschaften zählen.



Drucksache 173/18

... vi) Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.