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6 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"InVeKoS-Datenbank"


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Drucksache 10/16

... Die Änderung in § 7 Absatz 3 enthält keine neue Informationspflicht, umgestellt wird auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben aber die Art und Weise, wie die Angaben zu den Flächen im Sammelantrag erfolgen müssen. Dadurch kann insbesondere in der Anfangsphase ein höherer Zeitaufwand entstehen. Geht man im Jahr der Umstellung von einem zusätzlichen Zeitaufwand je Betrieb von vier Stunden aus, entstehen dadurch Kosten je Betrieb in Höhe von 94,40 € (Lohnkostentabelle, Landwirtschaft, hohes Qualifikationsniveau). Es ist davon auszugehen, dass dieser zusätzliche Zeitaufwand nach Etablierung der Methode sehr stark sinkt, da weitgehend die Angaben aus den Vorjahren übernommen werden können und die Unterlagen mit entsprechender Erfahrung schneller bearbeitet werden können. Gegenüber dem bisherigen System, das die alphanumerische Angabe der Fläche nach Lage und Größe sowie entsprechende Korrekturen in kartografischen Vordrucken verlangt, ist dann nur noch von einem höheren Zeitaufwand von ca. einer Stunde je Antrag auszugehen. Betroffen sind insgesamt ca. 300.000 Antragsteller (Daten der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID)). Durch den zusätzlichen Zeitaufwand ergeben sich Kosten im ersten Jahr von ca. 28,32 Mio. €, in den weiteren Jahren bei 300.000 betroffenen Landwirten von ca.7,2 Mio. €. (ohne Landwirte aus HE und SL, da diese bereits seit Jahren mit einem vergleichbaren System arbeiten, so dass hier kein zusätzlicher Aufwand entsteht.)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der InVeKoS-Verordnung

§ 11a
Änderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse

§ 13a
Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb

Artikel 2
Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

4 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Weitere Verordnungsfolgen

Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3536: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens

2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

2.3. Evaluation

2.4. Abschließende Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 555/12 (Beschluss)

... Es ist für die für Tierarzneimittelüberwachung zuständigen Behörden unzumutbar und personell nicht darstellbar, allen Betrieben aktiv die ermittelte, jeweils einzelbetriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit mitzuteilen. Zahlreiche Tierhalter verfügen bereits über einen online-Zugang mit Passwort für ihren Betrieb zur Zentralen InVekoS-Datenbank. Diesen Betrieben muss es einerseits möglich sein, die betriebsbezogenen Daten jederzeit unmittelbar in einer Datenbank einzusehen, andererseits ist es nicht erforderlich, dass die zuständige Behörde tierhaltenden Betrieben, die regelmäßig mit einer Datenbank arbeiten, noch aktiv Daten übermitteln muss, die bereits betriebsbezogen in eine Datenbank eingestellt und dort eingesehen werden können.



Drucksache 555/1/12

... Es ist für die für Tierarzneimittelüberwachung zuständigen Behörden unzumutbar und personell nicht darstellbar, allen Betrieben aktiv die ermittelte, jeweils einzelbetriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit mitzuteilen. Zahlreiche Tierhalter verfügen bereits über einen online-Zugang mit Passwort für ihren Betrieb zur Zentralen InVekoS-Datenbank. Diesen Betrieben muss es einerseits möglich sein, die betriebsbezogenen Daten jederzeit unmittelbar in einer Datenbank einzusehen, andererseits ist es nicht erforderlich, dass die zuständige Behörde tierhaltenden Betrieben, die regelmäßig mit einer Datenbank arbeiten, noch aktiv Daten übermitteln muss, die bereits betriebsbezogen in eine Datenbank eingestellt und dort eingesehen werden können.



Drucksache 842/05

... Um ein hohes Maß an Sicherheit diesbezüglich sicherzustellen, sieht die Regelung vor, dass zur Übertragung der Zahlungsansprüche seitens der Beteiligten die Meldung an die zuständige Landesstelle in der dafür vorgesehenen Form erfolgt (erwarteter Regelfall: Landwirte melden die Übertragung unmittelbar an die Zentrale InVeKoS-Datenbank in München). Gleichzeitig soll in der Datenbank selbst eine größtmögliche Sicherheit für den Rechtsverkehr mit Zahlungsansprüchen dadurch gewährleistet werden, dass die Datenbank die Übertragung auf Grund vorprogrammierter (automatisierter) Plausibilitäten grundsätzlich nur als vollzogen erfasst , wenn die nach EU-Recht vorgeschriebenen Erfordernisse (z.B. Betriebsinhabereigenschaft, Voraussetzungen für Handelbarkeit) plausibel sind. Die Datenbank nimmt dabei nicht die spätere Prüfung und Entscheidung der zuständigen Behörde im Falle der Aktivierung des Zahlungsanspruchs vorweg (vgl. § 15 Abs. 3). Allerdings ermöglicht die automatisierte EDV-Plausibilisierung für die Verfahrensbeteiligten ein höheres Maß an Sicherheit im Rechtsverkehr, da vorgesehen ist, den Rechtsbeteiligten Einblick in die Ergebnisse der Plausibilisierung zu ermöglichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 842/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der InVeKoS-Verordnung

§ 26a
Meldung über Hopfenflächen

§ 27a
Zulassung von Erstverarbeitungsunternehmen

§ 27b
Pflichten der Erstverarbeitungsunternehmen

§ 27c
Anerkennung von Erzeugergemeinschaften

§ 27d
Pflichten der Erzeugergemeinschaften

§ 27e
Anbauvertrag

§ 27f
Pflichten des Betriebsinhabers

§ 27g
Amtliche Verwiegung

§ 27h
Vorschuss

§ 27i
Anlieferungsschluss

§ 27j
Gewährung der Tabakbeihilfe

§ 27k
Kürzung der Tabakbeihilfe bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

Artikel 2
Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 729/1/04

... Laut Begründung zu § 15 der Verordnung soll das Verfahren zur Übertragung von Zahlungsansprüchen als Mitteilungsverfahren über die zentrale InVeKoS-Datenbank in München mit von den Landesstellen noch bekannt zu machenden elektronischen Meldevordrucken erfolgen. Die Streichung in § 5 Abs. 2 InVeKoSV dient der Klarstellung, dass dieser Weg möglich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 729/1/04




1. Zu Artikel 1 § 2a - neu - InVeKoSV

2. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 2 InVeKoSV

3. Zu Artikel 1 § 6 Satz 2 - neu - InVeKoSV

4. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 1 InVeKoSV

5. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 4 InVeKoSV

6. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 5 - neu - InVeKoSV

7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 Satz 2 - neu - InVeKoSV

8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 6 InVeKoSV

9. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 7 Satz 4 InVeKoSV

10. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 9 InVeKoSV

11. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1

12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 11

Zu Artikel 1

13. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 5 InVeKoSV

14. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 InVeKoSV

15. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InVeKoSV

16. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV

17. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 2 InVeKoSV

18. Zu Artikel 1 § 27 Abs. 1 InVeKoSV

19. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 3 InVeKoSV

20. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 7a - neu - InVeKoSV

21. Zu Artikel 1 § 32 InVeKoSV

22. Zu Artikel 2 Nr. 4, 5 und 6 - neu - §§ 12 und 13 Kartoffelstärkeprämienverordnung


 
 
 


Drucksache 630/14 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.