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57 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kappungsgrenze"


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Drucksache 382/20

... Es ist immer wieder festzustellen, dass in den Fällen einer erforderlichen Zerlegung der festgesetzten Gewerbesteuer die Anwendung des gesetzlichen Maßstabs der Lohnsumme zu nicht stimmigen Ergebnissen führen kann. Dies ist insbesondere dann zu befürchten, wenn die Infrastruktur einer Kommune zwar im erheblichen Maße durch die Ansiedlung einer produzierenden Betriebsstätte belastet wird, diese Belastung aber nicht durch entsprechendes Steueraufkommen aufgrund des Lohngefälles zwischen der in einer anderen Gemeinde liegenden Geschäftsleitung und der Produktionsstätte ausgeglichen wird. Derartige Missverhältnisse durch den nicht mehr zeitgemäßen Zerlegungsmaßstab können sich u.a. durch Nichtbeachtung der gesetzlichen Kappungsgrenze für zerlegungsrelevante Arbeitslöhne, durch vermehrte Errichtung von teil- oder vollautomatisierten Produktionsanlagen, die grenzüberschreitende Fortentwicklung des Betriebsstättenbegriffs und einem verstärkten Berufspendlerverkehr zwischen den Gemeinden ergeben.



Drucksache 100/19 (Beschluss)

... Angesichts der Bedeutung der Wohnungsfrage, die zu Recht als "die soziale Frage unserer Zeit" bezeichnet wird, sind Daten, die eine Beurteilung der regionalen Wohnungsmarktlage ermöglichen, unverzichtbar. Hierfür wichtige, verlässliche Daten zur Struktur des Leerstandes und zur Höhe der Mieten liegen bisher nicht vor. Diese Daten spielen zudem bei der Ausführung zahlreicher Gesetze im Wohnungswesen für den Bund und die Länder eine wesentliche Rolle, angefangen bei Entscheidungen zur Einführung von gesenkten Kappungsgrenzen und Mietpreisbremsen über Anpassungen des

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Drucksache 100/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzesentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 4 ZensG 2021

6. Zu § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und f1 - neu - ZensG 2021

7. Zu § 10 Absatz 1 Nummer 2 ZensG 2021

8. Zu § 11 Absatz 1 Satz 4 - neu -, 5 - neu - ZensG 2021

9. Zu § 15 Absatz 1 Nummer 7 - neu - ZensG 2021

10. Zu § 20 Absatz 3 ZensG 2021

11. Zu § 23 Absatz 1 Satz 5 - neu -, 6 - neu - ZensG 2021

12. Zu § 28 Absatz 2 - neu -, 3 - neu -, § 29 Absatz 1 ZensG 2021

13. Zu § 34 ZensG 2021

§ 34
Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder

14. Zu § 34a - neu - ZensG 2021

§ 34a
Information der Öffentlichkeit

15. Zu § 35a - neu - ZensG 2021

§ 35a
Finanzzuweisung


 
 
 


Drucksache 519/1/19

... , Rn. 131). Das Begründungserfordernis zur sogenannten Mietpreisbremse ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Es dient zwar dem Grundrechtsschutz, denn es soll den Verordnungsgeber zu einer sorgfältigen Prüfung der Erlassvoraussetzungen auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie der betroffenen Vermieter anhalten (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019, Az. 1 BvL 1/18 u.a., Rn. 78, juris; BGH, Urteil vom 17. Juli 2019, Az. VIII ZR 130/18, Rn. 22, juris). Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine verfahrensrechtliche Sicherung, die für die Gewährleistung ausreichenden Grundrechtsschutzes unabdingbar wäre. Vielmehr bietet insbesondere das Eigentumsgrundrecht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichende materielle Maßstäbe, an denen die Verfassungsmäßigkeit der den Mietpreis begrenzenden bundesrechtlichen Vorschriften, aber auch der landesrechtlichen Verordnungen beurteilt werden kann (vergleiche BayVerfGH, Entscheidung vom 4. April 2017, Az. Vf. 3-VII-16, Rn. 33 - zitiert nach juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Juni 2015, Az. Vf. 12-VII-14, Rn. 36 ff. - zitiert nach juris - zur Reduzierung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen).

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Drucksache 519/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 556d Absatz 2 Satz 5 bis 7 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 556g Absatz 2, Absatz 4 BGB


 
 
 


Drucksache 519/19

... Absatz 3 Satz 3 BGB (Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Bestimmung eines Gebiets mit abgesenkter Kappungsgrenze) und des § 577a Absatz 2 Satz 2 BGB (Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit verlängerter Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlung).

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Drucksache 519/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Vorbemerkung

b Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

c Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Vorgabe 1: Auszahlung zu viel gezahlter Miete wegen des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse; § 556g BGB

bb Vorgabe 2 Informationspflicht : Auskunftspflicht des Vermieters auf Verlangen des Mieters; § 556g Absatz 3 BGB

d Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 542/19

... Begrenzt werden sowohl die Miethöhe bei Vertragsbeginn, als auch spätere Mieterhöhungen im Verlauf des Vertragsverhältnisses. So soll vermieden werden, dass die Vorschrift durch nachträgliche Veränderungen der Mietvereinbarung leerläuft. Zwar hat bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB der Vermieter ohnehin nur Anspruch auf die Zustimmung des Mieters, soweit er nicht mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt. Die Kappungsgrenze ist allerdings kein gesetzliches Verbot, so dass bei erteilter Zustimmung die Mieterhöhung bislang in voller Höhe wirksam ist. Daher ist es erforderlich, auch diesen Sachverhalt in den Schutzzweck der Norm einzubeziehen und bei Überschreiten einer 20 %-Marge einen Rückforderungsanspruch zu begründen.

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Drucksache 542/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 556h
Zulässige Miethöhe bei geringem Angebot an vergleichbarem Wohnraum

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 420/19

... Um einerseits die äußerst angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt in Ballungszentren zu entspannen und andererseits überhöhten Mieten wirksam entgegenzutreten, ist ein Maßnahmenpaket erforderlich. Daher sind die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat angekündigten Maßnahmen zur Senkung der Mieten (Wohn- und Mietenpaket) grundsätzlich sinnvoll und ausdrücklich zu begrüßen. Um dem immer weiter andauernden Anstieg der Mieten effektiv entgegenzutreten sollten jedoch flankierend weitere bzw. weitergehende Regelungen getroffen werden. Insoweit sind Maßnahmen erforderlich, die im Zusammenwirken eine Entspannung des Wohnungsmarktes bewirken werden, indem die Möglichkeit, die Miethöhe bei Mietbeginn in angespannten Wohnungsmärkten zu begrenzen, auch über den bisher vorgesehenen Regelungszeitraum hinaus verlängert wird, ökonomische Fehlanreize für Vermieterinnen und Vermieter, sich nicht an das Gesetz zu halten, durch Rückzahlungsansprüche ohne Rügepflicht vermieden werden, der weitere Anstieg von Bestandsmieten durch Verschärfung der Kappungsgrenze für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten spürbar gebremst wird und vorhandener Wohnraum durch den Gleichlauf von fristloser und ordentlicher Kündigung im Hinblick auf die Möglichkeiten der Schonfristzahlung gem. § 569 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesichert wird.

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Drucksache 420/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 353/1/19

... Gesetzbuch (BGB) zur Regelung bestimmter Instrumente zum Schutze der Mieterinnen und Mieter zurückgegriffen werden. Namentlich sind dies die sogenannte Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), die Senkung der Kappungsgrenze (§ 558 Absatz 3 BGB) und die Verlängerung der Kündigungssperrfrist bei Umwandlung in Wohnungseigentum (§ 577a Absatz 2 BGB). Die Gebiete, welche sich nicht auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken müssen, sondern auch nur Teile der Gemeinde umfassen können, werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmt. Für Gebiete in zumindest einer dieser Gebietskulissen spricht ein starkes Indiz dafür, dass die Gemeinden dort den gesonderten Hebesatz bestimmen können.

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Drucksache 353/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 25 Absatz 5 Satz 1 und Satz 5 GrStG


 
 
 


Drucksache 431/18 (Beschluss)

... Ein abgesenkter Umlagesatz bei Modernisierungen nur in Gebieten der Kappungsgrenzenverordnung ist als sachwidrig abzulehnen. Die Umlagehöhe begründet sich aus der Abgeltung der Modernisierungskosten, die der Vermieter zu tragen hat. Auch Finanzierungskosten sind aus der - dauerhaften - Mieterhöhung zu tragen, ohne dass sie zu den berücksichtigungsfähigen Umlagekosten zählen. Die gesunkene Belastung des Vermieters angesichts des historischen Zinstiefs rechtfertigt generell die Absenkung des Umlagesatzes, die örtliche Angespanntheit der Wohnungsmärkte hat mit diesem Sachverhalt nichts zu tun.

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Drucksache 431/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB , Nummer 4a - neu - § 558c Absatz 3 BGB und Nummer 4b - neu - § 558d Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht

5. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954

6. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 431/1/18

... Der Bezugszeitraum der Kappungsgrenze wird von drei auf fünf Jahre verlängert. Die derzeitigen Mieterhöhungspotenziale gehen über die allgemeine Entwicklung der Verbraucherpreise und der Löhne in der Bundesrepublik Deutschland weit hinaus. Das Instrument der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss sich an der allgemeinen Entwicklung der Verbraucherpreise in der Bundesrepublik Deutschland ausrichten und weit darüber hinausgehende Mietsteigerungen im Einzelfall verhindern. Durch die Erweiterung des Zeitraums von drei auf fünf Jahre werden die möglichen Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete um 40 Prozent gemindert. Die Mieterhöhungspotenziale bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete werden auf durchschnittlich rund vier Prozent jährlich und in angespannten Wohnungsmärkten auf rund drei Prozent jährlich beschränkt. Vermieterinnen und Vermieter können damit weiterhin eine Mietentwicklung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oberhalb der allgemeinen Entwicklung der Verbraucherpreise in Deutschland realisieren. Mieterinnen und Mieter werden besser als bisher vor erheblichen Mietsprüngen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete geschützt. Die Nachjustierung dieser Kappungsgrenze bewirkt einen wirksamen Interessenausgleich zwischen den Mietvertragsparteien.

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Drucksache 431/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 556d Absatz 2 Satz 1, 4 und 5BGB

2. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 556g Absatz 1a und Absatz 2 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB ,

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 3 Satz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 Satz 2 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe a § 558 Absatz 5 und § 559 Absatz 1 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 559c Absatz 1 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 569 Absatz 3 Nummer 3 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 573 Absatz 2a - neu - BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht

13. Zu Artikel 1 allgemein

14. Zu Artikel 3 § 5 und § 22 WiStrG 1954

‚Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 5
Mietpreisüberhöhung, Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise

§ 22
Übergangsregelung

15. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954

16. Zu Artikel 3 § 6 WiStG 1954

17. Zu Artikel 3 § 6 WiStrG 1954

18. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 300/18

... Zur Sicherung bestehender Mietverhältnisse wird der Zeitraum, der zur Berechnung der Kappungsgrenze heranzuziehen ist, von drei auf fünf Jahre verlängert. Hierdurch wird die Möglichkeit zu Mieterhöhungen eingeschränkt, was dazu beitragen soll, dass die Mieterinnen und Mieter sich die geschuldete Miete dauerhaft leisten können.

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Drucksache 300/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 558e
Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]

Artikel 3
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Satz 5

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3 und 4

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 119/1/17

... Das von der ICAO auf den Weg gebrachte Offsetting-System ohne Kappungsgrenze und mit der Möglichkeit der Kompensation von Emissionssteigerungen durch Ausgleichsmaßnahmen würde für den EWR ein Rückschritt gegenüber der aktuellen Systemgestaltung bedeuten. Seine Anwendung auf den EWR ist deshalb abzulehnen. Nicht unproblematisch ist in diesem Zusammenhang Artikel 28b Ziffer 2 des Verordnungsvorschlags, nach dem der von der Kommission zu erstellende Bericht Wege, inwieweit die beschriebenen ICAO-Instrumente durch eine Änderung der ETS-Richtlinie in Unionsrecht übernommen werden können, und dabei gegebenenfalls auch die Vorschriften für innereuropäische Flüge prüfen soll. Dies erscheint auch nicht völlig kongruent mit dem grundsätzlich ergebnisoffenen Ansatz in der Begründung des Änderungsvorschlags.

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Drucksache 119/1/17




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 28b

Zur Vorlage im Übrigen


 
 
 


Drucksache 643/17

... Darüber hinaus wird die Obergrenze für die Finanzierung von Planungskosten im Rahmen der Förderung erhöht. Bei den Bauvorhaben der Eisenbahnen des Bundes werden höhere Planungskosten anerkannt. So gewährt der Bund der bundeseigenen DB Netz AG bei Bedarfsplanvorhaben eine Planungskostenpauschale in Höhe von 18 Prozent der Baukosten. Diese Ungleichbehandlung der nicht bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist nicht gerechtfertigt. Außerdem schlagen bei den eher kleinteiligen Bauvorhaben der nicht bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Planungskosten sehr viel stärker auf die Gesamtbaukosten durch als bei den in der Regel weitaus umfangreicheren Projekten der Eisenbahnen des Bundes. Aus diesen Gründen wird die Kappungsgrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit von Planungskosten auf 18 Prozent der Baukosten angehoben.

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Drucksache 643/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 643/17 (Beschluss)

... Darüber hinaus wird die Obergrenze für die Finanzierung von Planungskosten im Rahmen der Förderung erhöht. Bei den Bauvorhaben der Eisenbahnen des Bundes werden höhere Planungskosten anerkannt. So gewährt der Bund der bundeseigenen DB Netz AG bei Bedarfsplanvorhaben eine Planungskostenpauschale in Höhe von 18 Prozent der Baukosten. Diese Ungleichbehandlung der nicht bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist nicht gerechtfertigt. Außerdem schlagen bei den eher kleinteiligen Bauvorhaben der nicht bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Planungskosten sehr viel stärker auf die Gesamtbaukosten durch als bei den in der Regel weitaus umfangreicheren Projekten der Eisenbahnen des Bundes. Aus diesen Gründen wird die Kappungsgrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit von Planungskosten auf 18 Prozent der Baukosten angehoben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 643/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes (SGFFG-Änderungsgesetz)

Artikel 1
Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 327/16

... Mit den in § 558 Absatz 3 BGB definierten Kappungsgrenzen für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete von 20 bzw. 15 Prozent innerhalb von drei Jahren werden Mieterhöhungsspielräume eröffnet, die über die allgemeine Entwicklung der Verbraucherpreise und der Löhne hinausgehen. Das Instrument der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss sich daher mehr an der weitgehenden Preisstabilität in Deutschland ausrichten und Mietsteigerungen für das Sozialgut Wohnung im Einzelfall verhindern, die weit über die allgemeine Entwicklung der Verbraucherpreise hinausgehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 327/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 67/16

... Gesetzbuchs als Gebiet mit abgesenkter Kappungsgrenze bestimmt worden sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 7b
Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

4. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3624: Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Inhalt des Regelungsvorhabens

II.2 Erfüllungsaufwand

II.3 ‘One in one out’-Regel

II.4 Alternativen

II.5 Evaluation

II.6 Definition des Gesetzesziels

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 2. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Im Einzelnen:

a Alternativen

b Erfüllungsaufwand

c One in, one out-Regelung


 
 
 


Drucksache 67/1/16

... Durch den höheren Ansatz einer Kappungsgrenze (Absatz 3) im Vergleich zur maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage (Absatz 5) soll insbesondere auch regionalen Unterschieden in den Baupreisen Rechnung getragen werden. Diese Zielrichtung des Gesetzentwurfs wird vom Bundesrat grundsätzlich unterstützt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 bis 4 - neu - EStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 - neu - EStG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 3 § 7b Absatz 3 und § 52 Absatz 15a Satz 1 EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 Satz 2 - neu - und Absatz 5 Satz 2 - neu -EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 und 5 EStG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 2 - neu - EStG

16. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 37 Absatz 3 EStG

17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 52 Absatz 15a EStG

18. Zu Artikel 1a § 5 Absatz 1 KStG

Artikel 1a


 
 
 


Drucksache 67/2/16

... mietenstufen IV - VI, Mietbegrenzungsverordnung und Kappungsgrenzenverordnung) andere Sachverhalte, nämlich vorwiegend das aktuelle

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Drucksache 67/2/16




Zu Artikel 1 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 67/16 (Beschluss)

... Durch den höheren Ansatz einer Kappungsgrenze (Absatz 3) im Vergleich zur maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage (Absatz 5) soll insbesondere auch regionalen Unterschieden in den Baupreisen Rechnung getragen werden. Diese Zielrichtung des Gesetzentwurfs wird vom Bundesrat grundsätzlich unterstützt.

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Drucksache 67/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 bis 4 - neu - EStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 - neu - EStG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 Satz 2 - neu - und Absatz 5 Satz 2 - neu - EStG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 und 5 EStG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG

14. Zu Artikel 1 Nummer 2

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 52 Absatz 15a EStG

16. Zu Artikel 1a § 5 Absatz 1 KStG

Artikel 1a


 
 
 


Drucksache 632/15 (Beschluss)

... Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Überlegung, im Rahmen einer freiwilligen Erhebung eine Höchstanzahl der zu berücksichtigenden eingehenden Antworten vorzusehen, lässt sich schon mit dem Ziel der Transparenz nicht vereinbaren. Wie groß die zu befragende Grundgesamtheit wäre, hinge dann stets von der Prognose der erwarteten Rückläuferquote ab. Ferner wäre nach diesem Modell die Gefahr sehr groß, dass eine Reihe von Antworten schlicht der vorgesehenen Kappungsgrenze zum Opfer fiele. Vor allem bestünde die Gefahr, dass insbesondere die Unternehmen, die sich mit den Erhebungsfragen intensiv auseinandersetzten und daher erst gegen Ens Erhebungszeitfensters antworteten, gerade nicht mehr berücksichtigt würden. Aber auch bei einem Design, das ein "Windhundprinzip" vermeiden würde, ließe sich die Gefahr der "verlorenen Aufwendungen" bei den Unternehmen nicht bannen. Das führte dazu, dass Unternehmen sich an freiwilligen Erhebungen gar nicht mehr beteiligen würden und daher als Datenlieferanten ausfielen. Das gilt es zu vermeiden. Daher sollte die Grundgesamtheit der zu Befragenden so groß gewählt werden, dass die angestrebte Repräsentativität der Ergebnisse auch erreicht wird. Das ist mit der Grundgesamtheit von höchstens 100 000 zu Befragenden gewährleistet.

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Drucksache 632/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe aDoppelbuchstabe cc § 3 Absatz 1 Nummer 2 BStatG , Doppelbuchstabe hh § 3 Absatz 1 Nummer 8 BStatG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 3 Absatz 1 Nummer 6 BStatG

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 5a BStatG

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 4 BStatG

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 7 Absatz 7 - neu - BStatG

6. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 1 BStatG , Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 StatRegG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 2 BStatG

8. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13a Satz 2 BStatG

9. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13a Satz 3 und Satz 3a - neu - BStatG

10. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 16 BStatG


 
 
 


Drucksache 632/1/15

... Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Überlegung, im Rahmen einer freiwilligen Erhebung eine Höchstanzahl der zu berücksichtigenden eingehenden Antworten vorzusehen, lässt sich schon mit dem Ziel der Transparenz nicht vereinbaren. Wie groß die zu befragende Grundgesamtheit wäre, hinge dann stets von der Prognose der erwarteten Rückläuferquote ab. Ferner wäre nach diesem Modell die Gefahr sehr groß, dass eine Reihe von Antworten schlicht der vorgesehenen Kappungsgrenze zum Opfer fiele. Vor allem bestünde die Gefahr, dass insbesondere die Unternehmen, die sich mit den Erhebungsfragen intensiv auseinandersetzten und daher erst gegen Ens Erhebungszeitfensters antworteten, gerade nicht mehr berücksichtigt würden. Aber auch bei einem Design, das ein "Windhundprinzip" vermeiden würde, ließe sich die Gefahr der "verlorenen Aufwendungen" bei den Unternehmen nicht bannen. Das führte dazu, dass Unternehmen sich an freiwilligen Erhebungen gar nicht mehr beteiligen würden und daher als Datenlieferanten ausfielen. Das gilt es zu vermeiden. Daher sollte die Grundgesamtheit der zu Befragenden so groß gewählt werden, dass die angestrebte Repräsentativität der Ergebnisse auch erreicht wird. Das ist mit der Grundgesamtheit von höchstens 100 000 zu Befragenden gewährleistet.

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Drucksache 632/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 3 Absatz 1 Nummer 2 BStatG , [Doppelbuchstabe hh § 3 Absatz 1 Nummer 8 BStatG ]

2. [b In Doppelbuchstabe hh ist § 3 Absatz 1 Nummer 8 wie folgt zu fassen:

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 3 Absatz 1 Nummer 6 BStatG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 5a BStatG

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:

Zu Artikel 1 Nummer 6

6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:

Zu Artikel 1 Nummer 6

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 4 BStatG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 7 Absatz 7 - neu - BStatG

9. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 1 BStatG , Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 StatRegG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 13 Absatz 2 BStatG

11. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13a Satz 2 BStatG

12. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13a Satz 3 und 4 BStatG

13. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 13a Satz 3 und Satz 3a - neu - BStatG

14. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 16 BStatG


 
 
 


Drucksache 471/14

... Die Aufhebung der Gebührendeckelung wird nach Schätzung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu einer Steigerung der Zulassungskosten je Antrag auf 9 000 bis 12 000 Euro führen. Bei rund 150 Zulassungsbescheiden pro Jahr ergeben sich bei einer Aufhebung der Kappungsgrenze daraus Mehrbelastungen für die Hersteller von insgesamt bis zu 600 000 Euro und entsprechende Mehreinnahmen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Einzelpreisanpassungen lassen sich nicht ausschließen, da sich Geldspielgeräte auf Grund der erhöhten Zulassungsgebühren möglicherweise geringfügig verteuern werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

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Drucksache 471/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Spielverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Verordnungsermächtigung

III. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3084: Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Im Einzelnen

Weitere Kosten

2 Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 362/14

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in geänderter Fassung", veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 46 vom 18. Februar 2014, Seite 3 f., übernommen. Maßgeblich sind die Höchstbeträge in Anhang IIIb, Tabelle 1, rechte Spalte. Die im neuen Wegekostengutachten ausgewiesenen Luftverschmutzungskosten liegen oberhalb der vom EU-Recht festgelegten "Höchstbeträge für die Anlastung der Kosten der Luftverschmutzung", so dass die EU-Höchstbeträge als Kappungsgrenzen wirken.

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Drucksache 362/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Bürgerinnen und Bürger

E.2 Wirtschaft

E.3 Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 14
Alt-Sachverhalte

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3) Grundlagen für die Berechnung der Höhe des Mautsatzes

Anlage 4
(zu § 14 Absatz 3) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes].

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

2. Ziel

3. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Gesetzgebungskompetenz

7. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

8. Nachhaltigkeit

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2946: Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 447/14 (Beschluss)

... Es reicht aus, ebenso wie bei der Ermächtigung der Landesregierungen zur Senkung der Kappungsgrenze bei Bestandsmieten in § 558 Absatz 3 Satz 2 und 3 BGB sowie bei der Ermächtigung der Landesregierungen zur Verlängerung der Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung in § 577a Absatz 2 BGB, im Bundesgesetz lediglich festzulegen, dass Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten vorliegen, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Die nähere Ausfüllung der Ermächtigung kann den Landesregierungen überlassen werden. Diese sind auch ohne nähere Festlegung der Kriterien im Bundesgesetz gehalten, von der Verordnungsermächtigung entsprechend deren jeweiligem Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Intensität des damit verbundenen Grundrechtseingriffs differenziert Gebrauch zu machen.

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Drucksache 447/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 7 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556e Absatz 2 Satz 1 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 Satz 1 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 3 Satz 1 BGB

6. Zum Gesetzentwurf allgemein §§ 558 und 559 BGB

7. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 WoVermG

8. Zu Artikel 3a - neu - § 5 Absatz 2 und § 22 WiStrG 1954

'Artikel 3a Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

§ 22
Übergangsregelung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2


 
 
 


Drucksache 447/1/14

... Es reicht aus, ebenso wie bei der Ermächtigung der Landesregierungen zur Senkung der Kappungsgrenze bei Bestandsmieten in § 558 Absatz 3 Satz 2 und 3 BGB sowie bei der Ermächtigung der Landesregierungen zur Verlängerung der Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung in § 577a Absatz 2 BGB, im Bundesgesetz lediglich festzulegen, dass Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten vorliegen, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Die nähere Ausfüllung der Ermächtigung kann den Landesregierungen überlassen werden. Diese sind auch ohne nähere Festlegung der Kriterien im Bundesgesetz gehalten, von der Verordnungsermächtigung entsprechend deren jeweiligem Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Intensität des damit verbundenen Grundrechtseingriffs differenziert Gebrauch zu machen.

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Drucksache 447/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 555b Nummer 6, Nummer 7 und Nummer 8 - neu - BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556d Absatz 2 Satz 7 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556e Absatz 2 Satz 1 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 1 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 1 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556f Satz 2 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 Satz 1 BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 2 BGB

14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 556g Absatz 3 Satz 1 BGB

15. Zum Gesetzentwurf allgemein § 558 BGB

16. Zum Gesetzentwurf allgemein § 559 BGB

17. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 WoVermG

18. Zu Artikel 3a - neu - 5 Absatz 2 und 22 WiStrG 1954

'Artikel 3a Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

§ 22
Übergangsregelung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

19. Zum Gesetzentwurf allgemein § 5 Absatz 2 WiStrG 1954

Hilfsempfehlung zu Ziffer 18


 
 
 


Drucksache 459/13

... Um den Mietanstieg bei Bestandsmietverträgen einzudämmen, wird zum einen die Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bundesweit von 20 Prozent auf 15 Prozent herabgesetzt und der Erhöhungszeitraum von drei auf vier Jahre verlängert (§ 558 Absatz 3 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 459/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 551a
Wohnfläche

§ 556
Begrenzung der Miete bei Wiedervermietung

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen; Nachhaltigkeit

VI. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 161/1/13

... - eine Verlängerung des Zeitraums der bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete einzubeziehenden Verträge von vier auf zehn Jahre, - die Streckung des in § 558 Absatz 3 BGB genannten Zeitraums von drei auf vier Jahre und eine Absenkung der allgemeinen Kappungsgrenze von derzeit 20 Prozent auf 15 Prozent,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/1/13




1. Entschließung des Bundesrates - Verbesserung der Situation der Mieterinnen und Mieter

2. Entschließung des Bundesrates - Änderung des Wohngeldgesetzes; Wiedereinführung des Heizkostenzuschusses, Begrenzung des Mietenanstiegs

Begründung


 
 
 


Drucksache 10/2/13

... 4. Die im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vorgesehene Verordnungsermächtigung zur Absenkung der Kappungsgrenze für Mietanpassungen an die ortsübliche Vergleichsmiete in § 558 Absatz 3 BGB-neu auf 15 Prozent für bestimmte Gemeindegebiete, hilft nur Stadtstaaten. Flächenländer mit sehr unterschiedlichen Wohnungsmarktlagen müssten zunächst ein zeit- und kostenintensives Gutachterverfahren beschreiten, um die Gebiete abzugrenzen, in denen die Voraussetzungen für den Erlass einer Rechtsverordnung vorliegen.



Drucksache 10/1/13

... ) sieht das Gesetz nunmehr eine Ermächtigung der Landesregierungen vor, im Wege der Rechtsverordnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden zu bestimmen, in denen die ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. In diesen Gebieten beträgt die Kappungsgrenze bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete 15 Prozent und nicht, wie sonst, 20 Prozent (§ 558 Absatz 3 Satz 2, 3 BGB-neu). Für einen umfassenden Schutz der Mieter vor rasant steigenden Mieten ist es allerdings erforderlich, diese Neuregelung um eine Vorschrift zu ergänzen, durch die die Mieterhöhung bei Wiedervermietung auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete beschränkt wird. Das Mietrecht enthält keine Regelungen für die Begrenzung von Wiedervermietungsmieten. Demnach können Vermieterinnen und Vermieter derzeit jede Miete verlangen, die sie auf dem jeweiligen Markt erzielen können. Das führt dazu, dass in Ballungsgebieten und attraktiven Wohngegenden bei Neuvermietungen hohe Mieten verlangt werden können. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden dadurch zunehmend in ihrer Mobilität, die die Arbeitswelt ihnen jedoch abverlangt, behindert. Familien und Geringverdiener können sich attraktive Wohnlagen immer seltener leisten.

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Drucksache 10/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a BGB

a Systembruch

b Umfang des Minderungsausschlusses

c Dreimonatige Frist

d Abgrenzungsprobleme

e Anreiz für den Vermieter

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 558 Absatz 3 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 558 Absatz 3 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 Absatz 1 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 569 Absatz 2a Satz 3 BGB

8. Zu Artikel 4 Nummer 1 Inhaltsübersicht zur ZPO , Nummer 4 § 283a ZPO , Nummer 8 § 940a Absatz 3 ZPO , Artikel 6 Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 KV GKG , Artikel 8 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RVG


 
 
 


Drucksache 229/1/11

... Dieses Problem bei der Anrechenbarkeit lässt sich vermeiden, indem man die Nacherhebungsregelungen durch eine Bemessungsgrundlage ersetzt, die sich auf mehrere Kalenderjahre bezieht: Die Zumutbarkeitsgrenze nach § 3 Absatz 1 Satz 1 sowie die Belastungsobergrenze nach § 3 Absatz 4 Satz 1 werden anhand des durchschnittlichen Jahresergebnisses der letzten fünf Jahre bemessen. Dieser Zeitraum bietet die Gewähr dafür, dass Kreditinstitute ihre Beiträge praktisch nicht steuern können. Durch den vergangenheitsbezogenen Berechnungszeitraum können sich die Institute auf den Abgabebedarf einstellen. Beide Kappungsgrenzen dürften daher im Regelfall keine unzumutbaren Belastungen erzeugen. Schon heute ist die Belastungsobergrenze als Durchschnitt mehrerer Jahre ausgestaltet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/1/11




1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe 0a - neu - und a1 - neu -

2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a01 - neu -

3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2

4. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2

5. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2

6. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach Satz 4

7. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2*

8. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2* und Satz 3

9. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

10. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

11. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 - neu -, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3

12. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

13. Zu § 3 Absatz 1 nach Satz 1


 
 
 


Drucksache 368/11

... Die Anreize zum Neuausbau von Wärmenetzen nach dem KWKG sind zu gering, um das gesetzgeberische Ziel eines verstärkten Ausbaus von Wärmenetzen zu erreichen. Speziell große Fernwärme-Ausbaumaßnahmen mit der Verlegung von Transportleitungen sind nicht wirtschaftlich darstellbar. Die Kappungsgrenze der Förderung auf maximal 20 Prozent der Investitionskosten wird deshalb in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 auf 30 Prozent erhöht. Der bürokratische und organisatorische Aufwand bei der Antragstellung wird zudem auf ein der Förderung angemessenes Maß zurückgeführt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 368/11




A. Problem und Regelungsbedarf

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

F. Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

§ 1

§ 3
Ergänzung Absatz 2

Absatz 3

§ 4
:

Absatz 1

Absatz 3b

Absatz 4

§ 5
KWKG

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

§ 5a
KWKG

§ 6
KWKG

§ 6a
KWKG

§ 7
KWKG

§ 7a
KWKG


 
 
 


Drucksache 229/11 (Beschluss)

... Vor diesem Hintergrund kann man Kreditinstituten, die als Konzern organisiert sind, - anders als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 18. November 2009 (Az. 1(B) 24.08, Rz. 92) - nicht den Vorwurf machen, die nicht optimale Nutzung der Zumutbarkeitsgrenze sei auf die selbst gestalteten Konzernverhältnisse zurückzuführen. Die Kappungsgrenze hat daher die Konzernverhältnisse von Kreditinstituten zu berücksichtigen, soweit die beteiligten Kreditinstitute beitragspflichtig sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/11 (Beschluss)




1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2

2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2

3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach Satz 4

4. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3

5. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 und nach Satz 1

7. Zu § 3 Absatz 3

8. Zu § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 8 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 - neua In § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die Wörter dem Beitragsjahr jeweils folgenden Jahres durch das Wort Beitragsjahres zu ersetzen.


 
 
 


Drucksache 229/2/11

... Vor diesem Hintergrund kann man Kreditinstituten, die als Konzern organisiert sind, - anders als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 18. November 2009 (Az. 1(B) 24.08, Rz. 92) - nicht den Vorwurf machen, die nicht optimale Nutzung der Zumutbarkeitsgrenze sei auf die selbst gestalteten Konzernverhältnisse zurückzuführen. Die Kappungsgrenze hat daher die Konzernverhältnisse von Kreditinstituten zu berücksichtigen, soweit die beteiligten Kreditinstitute beitragspflichtig sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/2/11




1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 3

2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 5 und Nummer 2

3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach Satz 5

4. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3

5. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

7. Zu § 3 Absatz 3

8. Zu §§ 4,8


 
 
 


Drucksache 155/10

... Die Änderungen in Satz 5 korrigieren einen Verweisfehler. Außerdem wird nun zur Klarstellung zusätzlich auf die Kappungsgrenze des § 10 Absatz 2 Satz 7 verwiesen. Die Änderungen in den Sätzen 6 und 7 beheben ebenfalls Verweisfehler bzw. sind Folgeänderungen der Anpassungen in § 10 Absatz 2.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 155/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 1b
Begriffsbestimmungen für Verbriefungen

§ 8e
Aufsichtskollegien

§ 18a
Verbriefungen

§ 18b
Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen

§ 24b
Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen

§ 64m
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 3
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Abschnitt 5
Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank

§ 29
Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung

§ 30
Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung

Artikel 4
Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung

Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Einunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Artikel 69

Artikel 7
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 9
Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Sachverhalt und Notwendigkeit

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Änderung der Großkreditvorschriften zur besseren Erfassung von Konzentrationsrisiken

2. Einheitliche Prinzipien für die Anerkennung von hybriden Kapitalbestandteilen als Kernkapital

3. Stärkung der Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden

4. Verbriefungen und Verschärfung der Offenlegungsanforderungen

5. Änderungen des Pfandbriefgesetzes PfandBG

6. Verbesserung der Liquiditätssteuerung der Institute

V. Finanzielle Auswirkungen

VI. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe k

Zu Buchstabe k

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu § 18a

Zu § 18b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1145: Gesetz zur Umsetzung der geänderten Richtlinien über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen

Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1236: Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Anlage 3
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 15. März 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie


 
 
 


Drucksache 637/10

... Das Gesetz führt zu Belastungen der Vermieter und in gleichem Umfang zur Entlastung der Mieterhaushalte durch die mietpreisdämpfende Wirkung der auf 15 vom Hundert abgesenkten Kappungsgrenze, die zeitliche Streckung des Erhöhungszeitraums und die auf 9 vom Hundert abgesenkte Modernisierungsumlage. Eine Quantifizierung ist nicht möglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 637/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 550a
Energieausweise

§ 556b
Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung

Artikel 3
Änderung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Lösung

III. Alternativen

IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

V. Sonstige Kosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 167/09

... § 9 regelt die Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage. Anders als in § 8, wo die Erhöhung des Entgelts nur eine Folge der Anpassung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs ist, ändert sich bei einer Entgelterhöhung nach § 9 der Preis für eine bestimmte Leistung des Unternehmers. Um den Verbraucher vor willkürlichen Preiserhöhungen zu schützen, ist eine Entgelterhöhung nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich. Die Einführung einer Kappungsgrenze, wie sie in § 558 Absatz 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 167/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 3
Informationspflichten vor Vertragsschluss

§ 4
Vertragsschluss und Vertragsdauer

§ 5
Wechsel der Vertragsparteien

§ 6
Schriftform und Vertragsinhalt

§ 7
Leistungspflichten

§ 8
Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs

§ 9
Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage

§ 10
Nichtleistung oder Schlechtleistung

§ 11
Kündigung durch den Verbraucher

§ 12
Kündigung durch den Unternehmer

§ 13
Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme von Umzugskosten

§ 14
Sicherheitsleistungen

§ 15
Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen

§ 16
Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen

§ 17
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung anderer Gesetze

§ 119
Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Notwendigkeit der Neuregelung

III. Wesentliche Ziele der Neuregelung

IV. Inhaltliche Schwerpunkte der Neuregelung

1. Weiterentwicklung des Anwendungsbereichs entsprechend dem Zweck eines modernen Verbraucherschutzgesetzes § 1 und § 2 WBVG

2. Stärkung der vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers als Voraussetzung selbstbestimmter Entscheidungen des Verbrauchers § 3 WBVG

3. Orientierung der Regelungen zum Vertragsschluss an den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften § 4 und § 6 Absatz 1 und 2 WBVG

4. Aufnahme von Regelungen für einen Wechsel der Vertragsparteien § 5 WBVG

5. Präzisierung der gesetzlichen Anforderungen an den Mindestinhalt des Vertrags § 6 Absatz 3 WBVG

6. Transparenzgesicherte Erweiterung der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten als Voraussetzung neuer Wohnformen § 8 WBVG

7. Übernahme und Verbesserung bewährter Regelungen für Vertragsdauer, Leistung, Gegenleistung, Nicht- und Schlechtleistung §§ 7, 9 und § 10 WBVG

8. Neustrukturierung der Kündigungsmöglichkeiten von Verbraucher und Unternehmer §§ 11 bis 13 WBVG

9. Übernahme der Regelung über Sicherheitsleistungen des Verbrauchers für die Erfüllung seiner Vertragspflichten § 14 WBVG

10. Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen und Übergangsvorschrift § 16 und § 17 WBVG

11. Harmonisierung mit dem Elften Buch Sozialgesetzbuch SGB XI

V. Gesetzgebungszuständigkeit

VI. Finanzielle Auswirkungen

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 16

Zu § 17

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:


 
 
 


Drucksache 635/08

... enthaltene Kappungsgrenze bedarf aufgrund der Einführung des negativen Anfangsvermögens in § 1374 BGB einer Änderung (1) und mit Blick auf den Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor illoyalen Vermögensminderungen einer Ergänzung (2).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 635/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1384
Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung

§ 1385
Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

§ 1386
Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

§ 1387
Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung

§ 1388
Eintritt der Gütertrennung

Untertitel 1a Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung

§ 1568a
Ehewohnung

§ 1568b
Haushaltsgegenstände

Artikel 2
Aufhebung der Hausratsverordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Abschnitt 6
Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen

§ 200
Ehewohnungssachen; Haushaltssachen

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 48
Ehewohnungs- und Haushaltssachen

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ...[18] Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom (Einsetzen: Datum des Tages der Ausfertigung)

Artikel 7
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

§ 17
Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Artikel 8
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 9
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 10
Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung

§ 10
Betreuungsverfügungen

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Die Ausgangslage im Zugewinnausgleichsrecht

2. Probleme und Lösungen im Zugewinnausgleichsrecht

a Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung negatives Anfangsvermögen

b Schutz vor Vermögensmanipulationen bei Trennung und Scheidung - Auseinanderfallen der Stichtage in § 1378 Abs. 2 und § 1384 BGB

c Schutz vor Vermögensmanipulationen bei Trennung und Scheidung - Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes

d Auskunftspflicht in § 1379 BGB

e Hausratsverordnung

3. Anpassung der vormundschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten an den modernen Zahlungsverkehr

4. Haltung der Landesjustizverwaltungen und der beteiligten Fachkreise und Verbände

5. Kosten, Preiswirkungen/Bürokratiekosten

6. Gesetzgebungszuständigkeit

7. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

1. Zu Buchstabe a

2. Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

1. Zu Buchstabe a

2. Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

1. § 1384 BGB Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichszahlung bei Scheidung

2. § 1385 BGB Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

3. § 1386 BGB Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

4. § 1387 BGB Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung

5. § 1388 BGB Eintritt der Gütertrennung

Zu Nummer 10

1. Zu Buchstabe a

2. Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

1. Zu § 1568a BGB-E Ehewohnung

a Zu Absatz 1:

b Zu Absatz 2:

c Zu Absatz 3:

d Zu Absatz 4:

e Zu Absatz 5:

f Zu Absatz 6:

2. Zu § 1568b BGB-E Haushaltsgegenstände

a Zu Absatz 1:

b Zu Absatz 2:

c Zu Absatz 3:

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu den Artikeln 3

Zu Artikel 6

a Zu Absatz 1:

b Zu Absatz 2:

c Zu Absatz 3:

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 228: Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts


 
 
 


Drucksache 802/07

... Gleichzeitig sollte durch die stufenweise Verringerung des maximalen MwSt-Abrufsatzes auf 1 % bis zum Jahr 1999 sowie die Senkung der Kappungsgrenze bei der MwSt-Bemessungsgrundlage auf 50 % des BSP eines Mitgliedstaates3) der Anteil der MwSt-Eigenmittel gesenkt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 802/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Finanzielle Auswirkungen der Änderungen des neuen Eigenmittelbeschlusses

Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Erklärungen für das Ratsprotokoll

Denkschrift

I. Einleitung und Vorgeschichte

1. Die Römischen Verträge und der erste Eigenmittelbeschluss

2. Der Eigenmittelbeschluss vom 7. Mai 1985

3. Der Eigenmittelbeschluss vom 24. Juni 1988

4. Der Eigenmittelbeschluss vom 31. Oktober 1994

5. Der Eigenmittelbeschluss vom 29. September 2000

II. Der Eigenmittelbeschluss vom 7 . Juni 2007

1. Der Bericht der Kommission vom 14. Juli 2004

2. Der Europäische Rat in Brüssel am 15./16. Dezember 2005

3. Der Vorschlag der Kommission für einen neuen Eigenmittelbeschluss vom 20. März 2006

4. Ratsberatungen; Europäisches Parlament

III. Die einzelnen Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetzentwurf zu dem Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 2007


 
 
 


Drucksache 330/06 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die im Entwurf vorgesehene Regelung zur Entfernungspauschale auf ihre Verfassungsfestigkeit insbesondere hinsichtlich der Kappungsgrenze von 20 Entfernungskilometern sowie der Einhaltung des steuerlichen Nettoprinzips zu prüfen und den Prüfbericht dem Bundestag und Bundesrat zeitnah zukommen zu lassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 330/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz

2. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 9 EStG

3. Zu Artikel 1 Nr. 11 und 12 §§ 32a und 32c EStG

4. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e EStG

5. Zu Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe g1 - neu - § 52 Abs. 55f - neu - EStG

6. Zu Artikel 2 Nr. 2 und 3 - neu - § 34 Abs. 13c - neu - und § 38 Abs. 1 KStG


 
 
 


Drucksache 330/1/06

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die im Entwurf vorgesehene Regelung zur Entfernungspauschale auf ihre Verfassungsfestigkeit insbesondere hinsichtlich der Kappungsgrenze von 20 Entfernungskilometern sowie der Einhaltung des steuerlichen Nettoprinzips zu prüfen und den Prüfbericht dem Bundestag und Bundesrat zeitnah zukommen zu lassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 330/1/06




1. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz

2. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 9 EStG

3. Zu Artikel 1 Nr. 11 und 12 §§ 32a und 32c EStG

4. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e EStG

5. Zu Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe g1 - neu - § 52 Abs. 55f - neu - EStG

6. Zu Artikel 1a - neu - § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG

7. Zu Artikel 2 Nr. 2 und 3 - neu - § 34 Abs. 13c - neu - und § 38 Abs. 1 KStG


 
 
 


Drucksache 617/06

... - Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt beträgt der Absetzbetrag bei Erwerbstätigkeit derzeit 30 % des erzielten Einkommens, ohne Obergrenze. Dies führt bei hohen Hinzuverdiensten zu nicht zu rechtfertigenden hohen Absetzbeträgen. Um diesem Missstand zu begegnen, wird eine Kappungsgrenze eingeführt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 617/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (860-12)

Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6)

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit und Zielsetzung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Finanzielle Auswirkungen

IV. Preiswirkungsklausel

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 513/06

... 1. Die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen wurde von grundsätzlich 30 vom Hundert auf 20 vom Hundert abgesenkt (§ 558 Abs. 3 BGB). Diese Absenkung stellt einen erheblichen Eingriff in den Markt dar, der insbesondere mit Blick auf die örtlich verschiedenen Gegebenheiten nicht notwendig in allen Bundesländern zur Erzielung eines angemessenen Ausgleichs von Vermieter- und Mieterinteressen erforderlich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 513/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 210/1/05

... fallen für eine Hauptverhandlung mit Urteil Gebühren in Höhe von 10 % des Betrages der Geldbuße, höchstens aber 15.000 Euro (Kappungsgrenze) an.



Drucksache 703/2/04

... Durch die Vorschläge der Bundesregierung, - Einführung einer Kappungsgrenze bei 10.000 Liter, Ausschluss der landwirtschaftlichen Lohnunternehmer von der Rückerstattung, Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro ­ werden zusätzlich Wettbewerbsverzerrungen innerhalb Deutschlands initiiert. Während die Kappungsgrenze zu einseitigen Belastungen der landwirtschaftlichen Unternehmen ab einer Betriebsfläche von ca. 90 ha führt, trifft der Selbstbehalt insbesondere Kleinstbetriebe. Die pauschale Kürzung widerspricht prinzipiell dem Grundgedanken der Mineralölsteuerrückerstattung und dem Grundsatz der Chancengleichheit für alle Betriebsformen.



Drucksache 817/04 (Beschluss)

... Insbesondere ist es nach wie vor unumgänglich notwendig, die mit der DRG-Einführung für bestimmte Krankenhäuser, insbesondere die Universitätsklinika und andere Häuser der Maximalversorgung, verbundenen Erlöseinbußen zu begrenzen. Dies gilt vor allem, weil sich das System in einer Entwicklungsphase befindet, in der die Umverteilungswirkungen zumindest teilweise darauf basieren, dass nicht alle Leistungen adäquat erfasst und vergütet werden. Es ist auch im Sinne der Reformziele zu vermeiden, dass in diesem Stadium Verwerfungen ausgelöst werden, die die Leistungsfähigkeit von Einrichtungen bedrohen und die kaum noch reversibel sind, wenn sich der Reifegrad des Fallpauschalensystems in den Folgejahren erhöht. Daher ist es notwendig eine Kappungsgrenze von jährlich 1 vom Hundert des Ausgangsbudgets festzulegen.



Drucksache 606/04 (Beschluss)

... "Der Absolutwert eines mit negativem Vorzeichen addierten Angleichungsbetrages darf 1,0 vom Hundert des für das Jahr 2005 nach Absatz 2 festgelegten Ausgangswertes nicht überschreiten (Kappungsgrenze); die Veränderung des Angleichungsbetrags aufgrund der voraussichtlichen Leistungsänderungen nach Absatz 4 bleibt unberührt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 606/04 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 17a Abs. 3 Satz 5 KHG

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 17a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 KHG

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe d § 17b Abs. 6 Satz 4 KHG ,

4. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe e § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 - neu KHEntgG

5. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe g und Nr. 7 Buchstabe a1 - neu - § 4 Abs. 6 Satz 3 - neu - und § 10 Abs. 3 Nr. 6 - neu - KHEntgG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe 0a - neu - § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b KHEntgG

7. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe 0b - neu - § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d KHEntgG

8. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a1 - neu - § 21 Abs. 3 Nr. 3 KHEntgG


 
 
 


Drucksache 817/1/04

... Insbesondere ist es nach wie vor unumgänglich notwendig, die mit der DRG-Einführung für bestimmte Krankenhäuser, insbesondere die Universitätsklinika und andere Häuser der Maximalversorgung, verbundenen Erlöseinbußen zu begrenzen. Dies gilt vor allem, weil sich das System in einer Entwicklungsphase befindet, in der die Umverteilungswirkungen zumindest teilweise darauf basieren, dass nicht alle Leistungen adäquat erfasst und vergütet werden. Es ist auch im Sinne der Reformziele zu vermeiden, dass in diesem Stadium Verwerfungen ausgelöst werden, die die Leistungsfähigkeit von Einrichtungen bedrohen und die kaum noch reversibel sind, wenn sich der Reifegrad des Fallpauschalensystems in den Folgejahren erhöht. Daher ist es notwendig eine Kappungsgrenze von jährlich 1 vom Hundert des Ausgangsbudgets festzulegen.

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1. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer Überarbeitung des Gesetzes gemäß der Stellungnahme des Bundesrates vom 24.09.2004 - BR-Drs. 606/04 Beschluss - einberufen wird.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 17a Abs. 3 Satz 5 KHG

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 17a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 KHG

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe d § 17b Abs. 6 Satz 4 KHG ,

5. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe e § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 - neu KHEntgG

6. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe g und Nr. 7 Buchstabe a1 - neu - § 4 Abs. 6 Satz 3 - neu - und § 10 Abs. 3 Nr. 6 - neu - KHEntgG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe 0a - neu - § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b KHEntgG

8. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe 0b - neu - § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d KHEntgG

9. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a1 - neu - § 21 Abs. 3 Nr. 3 KHEntgG


 
 
 


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