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17 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kommunalabgaben"


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Drucksache 49/17

... (2) Ist ein Bescheid über den steuerlichen Einheitswert nicht oder noch nicht ergangen, dient in dieser Reihenfolge der jeweils zuletzt für das Grundstück ergangene Bescheid über die Erhebung der Grundsteuer, der Grunderwerbsteuer, ein Bescheid über die Erhebung von Abwassergebühren für das Grundstück nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes als amtliches Verzeichnis des Grundstücks im Sinne des § 2 Absatz 2 der

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Drucksache 49/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

§ 1
Amtliches Verzeichnis bei ungetrennten Hofräumen

§ 2
Bezeichnung des Grundstücks

§ 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu § 3


 
 
 


Drucksache 49/17 (Beschluss)

... (2) Ist ein Bescheid über den steuerlichen Einheitswert nicht oder noch nicht ergangen, dient in dieser Reihenfolge der jeweils zuletzt für das Grundstück ergangene Bescheid über die Erhebung der Grundsteuer, der Grunderwerbsteuer, ein Bescheid über die Erhebung von Abwassergebühren für das Grundstück nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes als amtliches Verzeichnis des Grundstücks im Sinne des § 2 Absatz 2 der

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Drucksache 49/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Anlage
Entwurf einer Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung - HofV)

§ 1
Amtliches Verzeichnis bei ungetrennten Hofräumen

§ 2
Bezeichnung des Grundstücks

§ 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu § 3


 
 
 


Drucksache 8/16

... - § 3 Absatz 1 Nummer 4c des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) vom 17. März 2005, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17. März 2005 (GBl. BW S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009



Drucksache 234/1/13

... Mit der Ausweitung des Kartellrechts auf die Trinkwassergebühren wird in das Hoheitsrecht der Länder eingegriffen, die auf Grundlage ihrer Kommunalabgabengesetze in eigener Verantwortung über die Regelungen zu den Trinkwassergebühren und ihrer Überprüfung durch die Kommunalaufsicht zu bestimmen haben. Ebenso können die Kommunen auf Grund ihrer grundgesetzlichen kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Artikel 28 Absatz 2 des

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Drucksache 234/1/13




1. Allgemein

2. Zum Glücksspielstaatsvertrag

3. Zur Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf die gesetzlichen Krankenkassen

4. Zur Zuständigkeit der Kartellbehörden im Bereich der Wasserversorgung

5. Zur Forderung nach einer sektorspezifischen Anreiz- Regulierung durch die Bundesnetzagentur

6. Zur kartellrechtlichen Fusionskontrolle bei der Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe

7. Zur Umsetzung von Compliance-Programmen

8. Zur Zusammenarbeit zwischen Kartellbehörden und Strafverfolgungsbehörden

9. Zur preisbindenden Wirkung von Preisempfehlungen


 
 
 


Drucksache 260/13

... § 10a des rheinlandpfälzischen Kommunalabgabengesetzes - KAG RP - in der Fassung des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. Dezember 2006 (GVBl. RP S. 401) - 1 BvR 668/10 -



Drucksache 234/13 (Beschluss)

... Mit der Ausweitung des Kartellrechts auf die Trinkwassergebühren wird in das Hoheitsrecht der Länder eingegriffen, die auf Grundlage ihrer Kommunalabgabengesetze in eigener Verantwortung über die Regelungen zu den Trinkwassergebühren und ihrer Überprüfung durch die Kommunalaufsicht zu bestimmen haben. Ebenso können die Kommunen auf Grund ihrer grundgesetzlichen kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Artikel 28 Absatz 2 des

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Drucksache 234/13 (Beschluss)




1. Allgemein

2. Zum Glücksspielstaatsvertrag

3. Zur Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf die gesetzlichen Krankenkassen

4. Zur Zuständigkeit der Kartellbehörden im Bereich der Wasserversorgung

5. Zur Forderung nach einer sektorspezifischen Anreiz- Regulierung durch die Bundesnetzagentur

6. Zur kartellrechtlichen Fusionskontrolle bei der Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe

7. Zur Umsetzung von Compliance-Programmen

8. Zur Zusammenarbeit zwischen Kartellbehörden und Strafverfolgungsbehörden

9. Zur preisbindenden Wirkung von Preisempfehlungen


 
 
 


Drucksache 641/12 (Beschluss)

... ist die kartellrechtliche Entgeltkontrolle privater Unternehmen. Dies kann nicht auf eine landesrechtlich ausgestaltete kostenorientierte Gebührenerhebung übertragen werden. Gebühren und Beiträge sind nach den landesrechtlichen Vorschriften der Kommunalabgabengesetze kostendeckend zu erheben. Aus dem kommunalabgaben-rechtlichen Kostendeckungsprinzip ergeben sich Limitierungen hinsichtlich der Gebührenhöhe. Kalkulation und Abrechnung unterliegen der kommunalaufsichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Für eine kartellrechtliche Prüfung besteht daher kein Raum.

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Drucksache 641/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 12 §§ 31 bis 31b GWB

2. Zu Artikel 1 Nummer 46a - neu - § 130 Absatz 1 Satz 1a - neu - GWB

3. Zur kartellrechtlichen Fusionskontrolle bei der Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe im Zusammenhang mit kommunalen Gebietsreformen

4. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V , Nummer 2 § 172a SGB V und Artikel 5 Absatz 8 § 51 Absatz 3 SGG


 
 
 


Drucksache 720/12 (Beschluss)

... und zur Steigerung einer effizienteren Wassernutzung kritisch. Insbesondere lässt die Kritik der Kommission, dass nur 49 Prozent der Bewirtschaftungspläne zur Förderung einer effizienteren Wassernutzung eine Änderung der Gebührenpolitik vorsehen, und nur 40 Prozent Maßnahmen zur Verbesserung der Verbrauchsmessung beinhalten, völlig außer Acht, dass z.B. in Deutschland eine flächendeckende Verbrauchserfassung erfolgt, durch Abwasserabgabe, Wasserentnahmeentgelte und Kommunalabgabengesetze bereits ein engmaschiges und wirksames System der verursacherbezogenen Kostenanlastung rechtlich implementiert ist und daher kein Anlass besteht, in Umsetzung der



Drucksache 720/1/12

... und zur Steigerung einer effizienteren Wassernutzung kritisch. Insbesondere lässt die Kritik der Kommission, dass nur 49 Prozent der Bewirtschaftungspläne zur Förderung einer effizienteren Wassernutzung eine Änderung der Gebührenpolitik vorsehen, und nur 40 Prozent Maßnahmen zur Verbesserung der Verbrauchsmessung beinhalten, völlig außer Acht, dass z.B. in Deutschland eine flächendeckende Verbrauchserfassung erfolgt, durch Abwasserabgabe, Wasserentnahmeentgelte und Kommunalabgabengesetze bereits ein engmaschiges und wirksames System der verursacherbezogenen Kostenanlastung rechtlich implementiert ist und daher kein Anlass besteht, in Umsetzung der

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Drucksache 720/1/12




Zur Vorlage allgemein


 
 
 


Drucksache 641/1/12

... Öffentlich-rechtlich ausgestaltete Versorgungs- und Leistungsverhältnisse, vor allem Gebühren, unterliegen keiner kartellrechtlichen Prüfung. Ansatz des GWB ist die kartellrechtliche Entgeltkontrolle privater Unternehmen. Dies kann nicht auf eine landesrechtlich ausgestaltete kostenorientierte Gebührenerhebung übertragen werden. Gebühren und Beiträge sind nach den landesrechtlichen Vorschriften der Kommunalabgabengesetze kostendeckend zu erheben. Aus dem kommunalabgaben-rechtlichen Kostendeckungsprinzip ergeben sich Limitierungen hinsichtlich der Gebührenhöhe. Kalkulation und Abrechnung unterliegen der kommunalaufsichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Für eine kartellrechtliche Prüfung besteht daher kein Raum.

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Drucksache 641/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 12 §§ 31 bis 31b GWB

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 31 Absatz 4 Nummer 3 GWB

Zu Artikel 1 Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

6. Zu Artikel 1 §§ 36, 37, 130 GWB

7. Zu Artikel 1 Nummer 46a - neu - § 130 Absatz 1 Satz 1a - neu - GWB

9. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V , Nummer 2 § 172a SGB V und Artikel 5 Absatz 8 § 51 Absatz 3 SGG


 
 
 


Drucksache 558/06 (Beschluss)

... - Als Vergleichsgröße sollten nicht die Beiträge des Grundstücks, sondern die angefallenen beitragsfähigen Kosten für den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen (KAG) der Länder im gesamten Sanierungsgebiet, vermindert um einen pauschalen Betrag als Anteil des öffentlichen Interesses, herangezogen werden.

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Drucksache 558/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 13a Abs. 1 Satz 3 und 4 BauGB

3. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 142 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB , Nr. 13 § 162 Abs. 1 Satz 1 BauGB , Nr. 14 § 164 Abs. 1 BauGB , Nr. 17 § 235 Abs. 4 BauGB

4. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 145 Abs. 1 Satz 3 - neu - BauGB

5. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b § 154 Abs. 2 BauGB

6. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b § 214 Abs. 2a Satz 1 BauGB

7. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b § 47 Abs. 2a VwGO ,


 
 
 


Drucksache 558/1/06

... - Als Vergleichsgröße sollten nicht die Beiträge des Grundstücks, sondern die angefallenen beitragsfähigen Kosten für den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen (KAG) der Länder im gesamten Sanierungsgebiet, vermindert um einen pauschalen Betrag als Anteil des öffentlichen Interesses, herangezogen werden.

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Drucksache 558/1/06




1. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB , Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuchst. bb § 13 Abs. 3 Satz 3 BauGB , Nr. 8 § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB , Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b § 47 Abs. 2a VwGO

2. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 13a Abs. 1 Satz 3 und 4 BauGB

Zu Nummer n

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

3. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB und Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b § 214 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BauGB

4. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB

5. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 13a Abs. 5 BauGB

6. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 142 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB ,

7. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 145 Abs. 1 Satz 3 - neu - BauGB

8. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b § 154 Abs. 2 BauGB

9. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b § 214 Abs. 2a Satz 1 BauGB

10. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO , Nr. 2 § 195 Abs. 7 VwGO

11. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b § 47 Abs. 2a VwGO , Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a - neu - und Buchstabe b - neu - § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 1 - neu - BauGB , Artikel 1 Nr. 10a - neu - § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 397/05

... nur dann im geringsten Gebot berücksichtigt werden, wenn sie rechtzeitig angemeldet werden. Bei diesen Rechten handelt es sich meist um Ansprüche der öffentlichen Hand aus der Rangklasse 3, die im Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, etwa öffentlichen Grundstückslasten oder Kommunalabgaben. Auch die Ansprüche der Eigentümergemeinschaft aus der neu gebildeten Rangklasse 2 sind nicht aus dem Grundbuch ersichtlich und müssen deshalb angemeldet werden.

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Drucksache 397/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Artikel 1
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

§ 43
Zuständigkeit

§ 44
Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift

§ 45
Zustellung

§ 46
Anfechtungsklage

§ 47
Prozessverbindung

§ 48
Beiladung, Wirkung des Urteils

§ 49
Kostenentscheidung

§ 50
Streitwert

§ 62
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

1. § 10 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

3. § 52 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

4. Dem § 156 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

Artikel 3
Änderung anderer Vorschriften

1. In § 23 Nr. 2 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:

2. In § 119 Abs. 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 3
Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ... (einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft.

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Eine Prüfung durch die Bundesregierung hat ergeben,

II. Der Entwurf sieht folgende Neuregelungen vor:

1. Erleichterungen der Willensbildung der Wohnungseigentümer

2. Verbesserung der Informationsmöglichkeiten über Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft

3. Harmonisierung der Gerichtsverfahren

4. Harmonisierung des Wohnungseigentumsgesetzes mit Landesbauvorschriften

5. Stärkung der Stellung der Wohnungseigentümer gegenüber Kreditinstituten bei der Geltendmachung von Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung

III. Nicht aufgenommen in den Entwurf

IV. Kosten

V. Gleichstellung

VI. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 - Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes -

1. Zu Nummer 1 - § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 WEG neu -

2. Zu Nummer 2 - § 7 Abs. 4 Satz 3 bis 5 WEG neu -

3. Zu Nummer 3 - § 10 WEG neu -

4. Zu Nummer 4 - § 12 Abs. 4 WEG neu -

5. Zu Nummer 5 - § 16 WEG neu -

6. Zu Nummer 6 - § 17 Satz 2 WEG neu -

7. Zu Nummer 7 - § 19 Abs. 1 WEG neu -

8. Zu Nummer 8 - § 21 Abs. 7 und 8 WEG neu -

9. Zu Nummer 9 - § 22 Abs. 1 bis 4 WEG neu -

10. Zu Nummer 10 - § 23 Abs. 4 WEG neu -

11. Zu Nummer 11 - § 24 WEG neu -

12. Zu Nummer 12 - § 26 WEG neu -

13. Zu Nummer 13 - § 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG neu -

14. Zu Nummer 14 - § 32 Abs. 2 Satz 4 bis 6 WEG neu -

15. Zu Nummer 15 - Streichung des 1. Abschnitts mit der Überschrift im III. Teil des Wohnungseigentumsgesetzes -

16. Zu Nummer 16 - Ersetzung der §§ 43 bis 50 WEG -

17. Zu Nummer 17 - Aufhebung des 2. und 3. Abschnitts mit den §§ 51 bis 58 WEG sowie des § 59 WEG -

18. Zu Nummer 18 - § 62 WEG neu -

II. Zu Artikel 2 - Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ZVG -

1. Zu Nummer 1 - § 10 ZVG neu -

2. Zu Nummer 2 - § 45 Abs. 3 ZVG neu -

3. Zu Nummer 3 - § 52 Abs. 2 Satz 2 ZVG neu -

4. zu Nummer 4 - § 156 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZVG neu -

III. Zu Artikel 3 - Änderung anderer Vorschriften -

Zu Nummer 2

IV. Zu Artikel 4 - Inkrafttreten -


 
 
 


Drucksache 71/16 PDF-Dokument



Drucksache 176/19 PDF-Dokument



Drucksache 558/06 PDF-Dokument



Drucksache 606/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


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