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"Landesversorgungsrecht"


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Drucksache 352/07

... ) übertragenen Kompetenz keinen Gebrauch machen. Soweit die Länder bis zum vorgesehenen Zeitpunkt der Aufhebung des HRG (30. September 2008) kein eigenes Landesversorgungsrecht, das auch die §§ 67 und 91 Beamtenversorgungsgesetz ersetzt, schaffen, liefen diese Bestimmungen ab dem 1. Oktober 2008 ins Leere. Folge wäre eine Verschlechterung des von diesen Regelungen betroffenen Personenkreises, bei dem es sich weit überwiegend um Landesbeamtinnen und –beamte bzw. deren Hinterbliebene handelt. Durch die vorgesehenen Änderungen bleiben die in §§ 67 und 91 Beamtenversorgungsgesetz getroffenen Regelungen auch nach der Aufhebung des HRG anwendbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 352/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes

II. Folgeänderungen

IIII. Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise, Bürokratiekosten

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Zu Absatz 19

Zu Absatz 20

Zu Absatz 21

Zu Absatz 22

Zu Absatz 23

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 24

Zu Absatz 25

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Suchbeispiele:


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