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"Landweingebiet"
Drucksache 544/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
... 1. Bei der Anwendung des EU-Genehmigungssystems für Rebpflanzungen zeigen sich bei Anträgen auf Neuanpflanzungen Probleme bei der Zuordnung von Flächen, die im Antrag als im Anbau- oder im Landweingebiet liegend angegeben wurden. Dies führte zu erheblichem Mehraufwand bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und den betroffenen Landesbehörden. Dieser Aufwand soll durch eine Änderung des Verfahrens verringert werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Weinverordnung
§ 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigungsnorm
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Folgen der Verordnungsänderung
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Drucksache 287/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
... "(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. Die Weinerzeugung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf die geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Landweinen auf die in Verkehr gebrachte Landwein-menge. Die Mitgliedschaft in der Organisation kann durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mitglieder wahrgenommen werden. Nach ihrer Satzung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeuger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vorhandenen Struktur vertreten sind. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können zudem weitere Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation notwendigen Mittel und Strukturen."
Artikel 1 Änderung des Weingesetzes.
,Artikel 2 Anderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
Drucksache 782/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetz es
... "(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. Die Weinerzeugung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf die geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Landweinen auf die in Verkehr gebrachte Landwein-menge. Die Mitgliedschaft in der Organisation kann durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mitglieder wahrgenommen werden. Nach ihrer Satzung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeuger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vorhandenen Struktur vertreten sind. Die Satzung muss freien Zugang aller betroffenen Erzeuger und deren Teilhabe an den internen Entscheidungsprozessen gewährleisten."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 7 Absatz 1 WeinG 1994
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9 Absatz 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 22g Absatz 1 Satz 2 WeinG 1994
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 22g Absatz 3 WeinG 1994
5. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WeinG 1994
6. Zu Artikel 1 Nummer 10b - neu - § 44 Absatz 1 Satz 1 WeinG 1994
7. Zu Artikel 1a - neu - § 9 Absatz 3 Satz 1 AgrarMSG
'Artikel 1a Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
Drucksache 301/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetz es
... durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in einer Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen."
§ 7c Zuständigkeit und Verfahren
Drucksache 118/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Weingesetz es
... durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in einer Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 3
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 6
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 2 Satz 1
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7b Absatz 1 Satz 3
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7c
§ 7c Zuständigkeit und Verfahren
Drucksache 118/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Weingesetz es
... durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in einer Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 3
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 6
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 2 Satz 1
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7b Absatz 1 Satz 3
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7c
§ 7c Zuständigkeit und Verfahren
Drucksache 178/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
... "§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des
1. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 20 WeinV
§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WeinV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38 Absatz 1a Satz 3WeinV
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 54 Absatz 14 WeinV
5. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 9 Absatz 2 AgrarMSV
6. Zu Artikel 6 Nummer 02 - neu - § 11 Absatz 2 Satz 3 AgrarMSV
7. Zu Artikel 6 Nummer 4 - neu - Anlage Abschnitt I Nummer 1 AgrarMSV
Drucksache 178/14 (Beschluss)
... "§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des
Anlage Änderungen zur Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 20 WeinV
§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WeinV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38 Absatz 1a Satz 3 WeinV
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 54 Absatz 14 WeinV
5. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 9 Absatz 2 AgrarMSV
6. Zu Artikel 6 Nummer 02 - neu - § 11 Absatz 2 Satz 3 AgrarMSV
7. Zu Artikel 6 Nummer 4 - neu - Anlage Abschnitt I Nummer 1 AgrarMSV
Drucksache 660/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... "§ 20 Herstellen von L andwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Weinverordnung
§ 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A.,Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein außerhalb des bestimmten Anbaugebiets (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes).
§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)
§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 i. V.m.
§ 41 Übergangsvorschriften
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Artikel 4 Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gründe
II. Verordnungsgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
V. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
4. Weitere Kosten
VI. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2453: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 248/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Weingesetz es
... "(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen sowie festzulegen, unter welchen Voraussetzungen das Herstellen eines Landweins außerhalb des Landweingebietes zulässig ist." '
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 10 Absatz 5 Satz 1, 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 15 Nummer 1, 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 21 Absatz 1 Nummer 6
4. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 22 Absatz 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 23 Absatz 1 Satz 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 Satz 1 und 2
7. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 56 Absatz 14
Drucksache 248/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Weingesetz es
... "(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen sowie festzulegen, unter welchen Voraussetzungen das Herstellen eines Landweins außerhalb des Landweingebietes zulässig ist." '
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 10 Absatz 5 Satz 1, 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 15 Nummer 1, 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 21 Absatz 1 Nummer 6
4. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 22 Absatz 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 23 Absatz 1 Satz 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 Satz 1 und 2
7. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 56 Absatz 14
Drucksache 630/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetz es
... 2. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen das Herstellen eines Landweins außerhalb des Landweingebietes zulässig ist." ‘
§ 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein
Drucksache 248/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Weingesetz es
... "die restlichen Anteile, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, dürfen nur aus Trauben hergestellt sein, die aus anderen Landweingebieten stammen,".
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Weingesetzes
§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost.
§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost.
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gründe
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Nachhaltigkeitsprüfung
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
VIII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 28
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1922: Siebentes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
Drucksache 328/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
... es festgelegten bestimmten Anbaugebiete und die einem Qualitätswein b. A. vorbehaltenen Begriffe, die jeweils als deutscher traditioneller Begriff im Sinne des Artikels 118u Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannt sind, dürfen nur in Verbindung miteinander verwendet werden. Ein Landwein ist mit dem Namen eines der in § 2 festgelegten Landweingebiete zu kennzeichnen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Weinverordnung
§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22d und § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)
Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1692: Entwurf einer 9. Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
Drucksache 249/10 (Beschluss)
... " mit Restzuckergehalten oberhalb des Bereiches halbtrocken vermarktet werden. Diese vier neuen Landweingebiete wurden nach Aufgabe der Weinbaugebiete und -untergebiete für Tafelwein insbesondere daher geschaffen, um bestehende Exportmärkte auch zukünftig in der gewohnten Form bedienen zu können. Eine einengende zwingende Vorgabe zur Kennzeichnung der Geschmacksangabe lieblich oder süß würde nicht zur Stabilisierung und Erhaltung vorhandener Absatzmärkte beitragen. Eine obligatorische "
1. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 22 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 41 Absatz 1 bis 3
Drucksache 249/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... § 4 wird ergänzt, um die Anforderungen an die Landweineignung einer Fläche in Anlehnung an die Anforderung zur Qualitätsweineignung zu präzisieren. Es soll das voraussichtlich erzielbare Mindestmostgewicht bei zwei bestimmten (Leit)Rebsorten entscheidend sein wobei jeweils das Mindestmostgewicht ohne Unterscheidung nach Gebieten pauschal vorgegeben wird. Der Rotweinrebsorte Blauer Spätburgunder und der Weißweinrebsorte Müller-Thurgau wird die Referenzfunktion als Vergleichsrebsorten zuerkannt, weil sie Gebiets übergreifend angepflanzt werden. Die zu erreichenden Mindestmostgewichte in Höhe von 50°Oechsle und 55°Oechsle werden mit Blick auf die Mindestmostgewichte für die bestehenden Landweingebiete bestimmt, d. h. die für die Herstellung von Landweinen nach § 22 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Weinverordnung
§ 16a Restzuckergehalt bei Landwein (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
§ 19 Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
§ 34a Crémant, Winzersekt (zu § 24 Absatz 2, auch i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
§ 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes).
§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
§ 43 Jahrgangsangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
§ 44 Kumulierungsverbot (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
§ 45 Verwendung von Kennziffern (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Artikel 2 Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1182: Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Drucksache 249/1/10
... " mit Restzuckergehalten oberhalb des Bereiches halbtrocken vermarktet werden. Diese vier neuen Landweingebiete wurden nach Aufgabe der Weinbaugebiete und -untergebiete für Tafelwein insbesondere daher geschaffen, um bestehende Exportmärkte auch zukünftig in der gewohnten Form bedienen zu können. Eine einengende zwingende Vorgabe zur Kennzeichnung der Geschmacksangabe lieblich oder süß würde nicht zur Stabilisierung und Erhaltung vorhandener Absatzmärkte beitragen. Eine obligatorische "
1. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 22 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 41 Absatz 1 bis 3
Drucksache 807/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
... sind als Eilverordnungen ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen worden. Die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2105) diente dazu, die Anerkennung einiger neuer Landweingebietsbezeichnungen vor dem 1. August 2009 herbeizuführen, um einen EU-Schutz dieser Bezeichnungen als geografische Angaben zu ermöglichen. Mit der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1087: Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Drucksache 530/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
... Im Verzeichnis der Landweingebiete wird ein Landweingebiet namens "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Achte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Artikel 2 Änderung der Weinverordnung
Artikel 3 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Drucksache 799/04
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Sechste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
... § 34c Abs. 3 bestimmt die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen zu traditionellen spezifischen Begriffen nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002, die zusammen mit einer geographischen Angabe und dem Begriff "Teilweise gegorener Traubenmost" die Verkehrsbezeichnung bilden können. Die Regelung der Namen der geographischen Einheiten in § 34c Abs. 4 dient dieser Möglichkeit, wobei für das (kleine) Marktsegment des teilweise gegorenen Traubenmostes kein eigenes System geographischer Einheiten eingeführt, sondern auf bestehende Einheiten und Namen zurückgegriffen wird. Die Landweingebiete werden unter dem Aspekt herangezogen, dass eine Eignung des teilweise gegorenen Traubenmostes zur Qualitätsweinerzeugung nicht vorausgesetzt werden kann und es deshalb nicht geboten ist, durch einen Verweis auf die Regelung des § 3 des
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.