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0576/05
0672/05
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0771/05
0581/05
0936/05
0794/05
0969/04
0571/04B
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0767/04
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0576/04
0012/04
0586/04
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0800/04B
0688/1/04
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0380/04
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0709/04
0800/1/04
0889/04
0915/04
0021/04B
0847/03
0401/03
0299/03
0163/03B
0574/03B
0595/1/03
0546/03
0595/03
0661/03B
0595/2/03
0595/03B
Drucksache 269/20

... Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Nummer 4 "Nachhaltiges Wirtschaften stärken", Buchstabe c "Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie sozial- und umweltverträglich sein; sie muss insbesondere Biodiversität, Böden und Gewässer schützen und erhalten sowie die Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung und den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen Verbraucherschutz beachten" Rechnung getragen. Durch das Zoonosen-Monitoring werden repräsentative Daten über das Auftreten von Zoonoseerregern in Futtermitteln, lebenden Tieren und Lebensmitteln erhoben. Damit werden Kenntnisse über die Bedeutung verschiedener Lebensmittel als mögliche Infektionsquellen für den Menschen gewonnen. Als weiteres gibt das Zoonosen-Monitoring Aufschluss über die Ausbreitungs- und Entwicklungstendenzen von Zoonoseerregern.



Drucksache 102/1/20

... 6. Das Armutsbekämpfungsziel der VN-Agenda 2030 stellt EU und Mitgliedstaaten vor große Herausforderungen. Nach SDG 1.2 soll der Anteil der in Armut Lebenden bis zum Jahr 2030 mindestens um die Hälfte gesenkt werden, nach SDG 1.1 soll die extreme Armut für alle Menschen beseitigt werden. Mit Stand 2018 waren gut 110 Millionen Menschen in der EU einkommensarm und von sozialer Ausgrenzung bedroht, über 30 Millionen Menschen litten erhebliche materielle Entbehrung. Das Armutsbekämpfungsziel der Europa-2020-Strategie wird leider nicht erreicht. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Coronaviruskrise und ihre absehbar erheblichen wirtschafts-, finanz-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Verwerfungen hält der Bundesrat es für unabdingbar, auch die soziale und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit als integrale Bestandteile in die Länderberichte des Europäischen Semesters aufzunehmen.



Drucksache 21/1/20

... 12. Der Bundesrat erinnert zudem an das Armutsbekämpfungsziel der VN-Agenda 2030, wonach bis zum Jahr 2030 extreme Armut für alle Menschen zu beseitigen und der Anteil der in Armut Lebenden mindestens um die Hälfte zu senken ist sowie Sozialschutzsysteme einschließlich eines Basisschutzes darauf auszurichten sind. Der Bundesrat unterstreicht die Feststellung der Kommission, dass für Menschen, die aus dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, Mindesteinkommensregelungen in Verbindung mit Unterstützungsdiensten das letzte Mittel darstellen, um ein Leben in Würde sicherzustellen.



Drucksache 108/20

... Die Bundesregierung hat durch Erlasse vom 30. August 2019 reagiert und Vorgaben zur großzügigeren Nutzung bestehender Regelungen für im Ausland lebende Personen (§§ 13 und 14 Staatsangehörigkeitsgesetz -



Drucksache 8/20

... ) - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen - in Bezug auf Bildaufnahmen bei Unfällen oder Unglücksfällen nur lebende Personen unter anderem vor der Herstellung von Bildaufnahmen, die ihre Hilflosigkeit zur Schau stellen und dadurch ihren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, und davor, dass dritten Personen Bildaufnahmen zugänglich gemacht werden, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Verstorbene Personen gehören hingegen nach geltendem Recht nicht zum geschützten Personenkreis des § 201a



Drucksache 71/1/20

... Die konkret vorgeschlagene Gesetzesänderung und ihre Darstellung sollten jedoch noch optimiert werden. Insbesondere ist eine generelle Erhöhung der Altersgrenze einer Härtefallregelung vorzuziehen. Es ist nicht einzusehen, warum bei unter zwölfjährigen Kindern die Möglichkeit einer Haushaltshilfe bzw. der Mitnahme des Kindes generell gewährt wird, bei zwölf- bis 15jährigen Kindern aber nur, wenn das Kind nicht durch Erziehungsberechtigte oder nahe Angehörige betreut werden kann. Wie in der Begründung zu Recht weiter ausgeführt wird, kann bei Alleinerziehenden eine Betreuung durch den anderen, nicht im Haushalt lebenden Elternteil problematisch sein. Deshalb sollten Alleinerziehende auch bezüglich zwölf- bis 15-jähriger Kinder nicht auf diese Möglichkeit verwiesen werden.



Drucksache 328/20

... es (mit Ausnahme von Bienen und Hummeln) sollen eine Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung dieser Tierseuche und weitergehende Erkenntnisse zur Epidemiologie gewonnen werden (andere Spezies, Ansteckungswege, mögliche Reservoirfunktion von Tieren, epidemiologische Verbindungen aufgrund von Mensch-Tier-Kontakten). Von der Meldepflicht erfasst werden sollen viruspositive Befunde aller vom Menschen gehaltenen Tiere (einschließlich Zootiere) sowie von wildlebenden Klauentieren, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden.



Drucksache 157/20

... der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 358/20

... Sofern bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Pflichtverletzungen festgestellt werden, sind nicht nur die erwachsenen Leistungsberechtigten betroffen, sondern auch die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder und Jugendlichen. Leistungskürzungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Bedarfsgemeinschaft betreffen letztlich alle Mitglieder der Familie. Besonders hart trifft es die Jüngsten.



Drucksache 166/20 (Beschluss)

... 4. bei Personen, die aus ihrer körperlichen und geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände. Dies gilt entsprechend für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Erben dieser Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen;



Drucksache 166/1/20

... 4. bei Personen, die aus ihrer körperlichen und geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände. Dies gilt entsprechend für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Erben dieser Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen;



Drucksache 2/20

... Die Änderung von Absatz 6 Satz 1 verhindert, dass der Geschädigte für dasselbe Schadensereignis sowohl Leistungen aus der Sozialversicherung als auch aus der Haftpflichtversicherung der im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden schädigenden Person beanspruchen kann. Künftig gehen Ersatzansprüche nach Absatz 1 daher auf den jeweiligen Träger über; sie können vom Träger allerdings grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.



Drucksache 512/20

... In § 36 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Den Eltern" die Wörter "und den mit ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden oder voraussichtlich lebenden minderjährigen ledigen Geschwisterteilen" eingefügt.



Drucksache 577/1/19

... nicht zu vereinbaren ist, wenn Kinder, die mit einem leiblichen Elternteil zusammenleben, nicht von dem mit diesem zusammenlebenden, aber nicht mit dem Elternteil verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbundenen faktischen Lebenspartner adoptiert werden können, ohne das Verwandtschaftsverhältnis zu dem mit ihnen zusammenlebenden Elternteil zu beenden. Das BVerfG hat darin eine Verletzung von Artikel 3 Absatz 1 GG gesehen, weil die betroffenen Kinder im Vergleich zu Kindern in einer ehelichen Stieffamilie ohne ausreichenden Grund benachteiligt werden. Damit festigt das BVerfG den dem Adoptionsrecht zu Grunde liegenden Gedanken des größtmöglichen Kindeswohls.



Drucksache 537/19

... "Bei der Einkommensermittlung bleibt Arbeitsförderungsgeld unberücksichtigt. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend." ‘



Drucksache 7/19 (Beschluss)

... Die in § 5 Absatz 3 und § 10 Absatz 3 AufenthG vorgesehenen Änderungen sind für eine Übergangszeit sinnvoll, weil nach dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes mit einer Vielzahl von Visumanträgen im Bereich der Erwerbsmigration gerechnet werden muss. Würde man die hier lebenden Asylsuchenden ebenfalls auf das Visumverfahren verweisen, würden sich die Bearbeitungszeiten entsprechend verlängern. Im Laufe des Jahres 2020 werden sich voraussichtlich die neuen Regelungen etablieren und es werden entsprechende Routinen entstehen, das heißt die Bearbeitungszeiten werden sich verkürzen. Deshalb ist es sachdienlich, ab 2021 wieder die bis zum Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetz geltenden Vorschriften der §§ 5 und 10 AufenthG anzuwenden. Asylsuchende, die ab 1. Januar 2021 in die Erwerbsmigration wechseln wollen, müssen danach wieder ausreisen und vom Heimatland aus ein Visumverfahren betreiben, um im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Alternativ kann das Asylverfahren fortgeführt und eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Sofern das Asylverfahren negativ endet, käme gegebenenfalls. die Ausbildungsduldung bzw. die Beschäftigungsduldung infrage.



Drucksache 433/19 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat betont, dass deutsche Sprachkenntnisse für ein erfolgreiches Zusammenleben in Deutschland und damit für die Integration aller in Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten - auch bei temporärem Aufenthalt - von elementarer Bedeutung sind. Er stellt in diesem Zusammenhang heraus, dass Grundbedingung zum Erlernen der deutschen Sprache ein übersichtliches und effektives Angebot für alle Zuwandernden ist. Er stellt zudem fest, dass die im Jahr 2005 eingeführten Integrationskurse ein unverzichtbares Instrument für gelingende Integration sind.



Drucksache 577/19

... soll gestrichen werden, um alle Fälle der Adoption kollisionsrechtlich gleich zu behandeln. Eine Ausdehnung des Verweises auf das für die allgemeinen Ehewirkungen geltende Recht auf die Adoption durch einen Teil eines in verfestigter Lebensgemeinschaft lebenden Paares ist unpassend. Es bedarf sodann auch einer Änderung des Artikels 22 Absatz 1 Satz 1



Drucksache 502/19

... Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung werden die auf den persönlichen Wohnraum und die auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Anteile als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten nicht überschreiten. Maßgeblich ist die Höhe der sich nach Satz 3 ergebenden durchschnittlichen Warmmiete im Zuständigkeitsbereich desjenigen Trägers, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel für in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte, die zur gleichen Zeit keine Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel oder nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten, zuständig ist (örtlicher Träger) und in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Räumlichkeiten nach Satz 1 liegen. Hat ein zuständiger örtlicher Träger innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches mehr als eine Angemessenheitsgrenze festgelegt, so können die sich daraus ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die Durchschnittsbildung nach Satz 3 zu Grunde gelegt werden. Überschreiten die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Satz 3, sind um bis zu 25 Prozent höhere als die angemessenen Aufwendungen anzuerkennen, wenn die leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist für



Drucksache 96/19

... 14. Zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbetriebliche Einkommen oder das Einkommen aus dem Betrieb höher ausfallen; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern sind die Einkommen beider Personen zu berücksichtigen,



Drucksache 149/19

... Ziel dieses Entwurfs ist es, den bereits zum Zeitpunkt des Brexit in Deutschland lebenden oder arbeitenden britischen Staatsangehörigen weiterhin freien Arbeitsmarktzugang zu gewähren. Insbesondere sollen bestehende Arbeitsverhältnisse ohne Unterbrechung und bürokratischen Aufwand fortgesetzt werden können. Dies erfasst auch Arbeitsverhältnisse mit britischen Staatsangehörigen, die bislang aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit nur zeitweise in Deutschland arbeiteten (zum Beispiel als Pendler oder in Arbeitsverhältnissen mit mehreren Arbeitsorten). Darüber hinaus soll es für einen Zeitraum bis Ende 2019 gleichermaßen ermöglicht werden, neu einreisende britische Staatsangehörige ohne ausländerbeschäftigungsrechtliche Hürden in Deutschland zu beschäftigen, zum Beispiel bei Versetzungen nach Deutschland. Danach soll für britische Staatsangehörige, die nicht vor dem Brexit in Deutschland lebten oder arbeiteten, bis Ende 2020 ein privilegierter Arbeitsmarktzugang wie für Staatsangehörige wichtiger Handelspartner (zum Beispiel der Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanadas) gelten.



Drucksache 243/19

... (1) Das Füttern und Anlocken mit Futter von wildlebenden Exemplaren der Art Wolf (Canis lupus) ist verboten. Ausgenommen sind Maßnahmen der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. § 45 Absatz 5 findet keine Anwendung.



Drucksache 140/19

... (1) Das Füttern und Anlocken mit Futter von wildlebenden Exemplaren der Art Wolf (Canis lupus) ist verboten. Ausgenommen sind Maßnahmen der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. § 45 Absatz 5 findet keine Anwendung.



Drucksache 501/19

... 10. "Unmittelbare Angehörige" von Bediensteten der internationalen Organisation oder der weiteren internationalen Einrichtung die in ihrem Haushalt lebenden



Drucksache 528/19

... Ziel dieses Entwurfs ist es, den bereits zum Zeitpunkt des Brexit in Deutschland lebenden oder arbeitenden britischen Staatsangehörigen weiterhin freien Arbeitsmarktzugang zu gewähren. Insbesondere sollen bestehende Arbeitsverhältnisse ohne Unterbrechung und bürokratischen Aufwand fortgesetzt werden können. Dies umfasst auch Arbeitsverhältnisse mit britischen Staatsangehörigen, die bislang nur zeitweise in Deutschland arbeiteten (zum Beispiel als Pendler oder in Arbeitsverhältnissen mit mehreren Arbeitsorten). Darüber hinaus soll es für einen Zeitraum von 14 Monaten gleichermaßen ermöglicht werden, neu einreisende britische Staatsangehörige ohne ausländerbeschäftigungsrechtliche Hürden in Deutschland zu beschäftigen (zum Beispiel bei Versetzungen nach Deutschland). Anschließend soll für britische Staatsangehörige, die vor dem Brexit nicht in Deutschland lebten oder arbeiteten, für ein weiteres Jahr ein privilegierter Arbeitsmarktzugang wie für Staatsangehörige wichtiger Handelspartner (zum Beispiel der Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanadas) gelten.



Drucksache 146/19

... /EWG /EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (



Drucksache 4/19

... Eine förderunschädliche Kapitalübertragung des geförderten Altersvorsorgevermögens auf den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner ist nur dann möglich, wenn die Ehegatten/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1 EStG) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat hatten.



Drucksache 6/19 (Beschluss)

... Die Notwendigkeit der Übergangsvorschrift, wonach bis zum 31. Oktober 2021 abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 eID-KG-E diejenige Behörde im Inland nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 eID KG-E zuständig ist, in deren Bezirk sich die antragsberechtigte Person vorübergehend aufhält - auch wenn es nur zum Zwecke der Antragstellung ist - erschließt sich nicht. Die eID-Karte-Behörden müssten durch diese Regelung den Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amts mitübernehmen, was einen erheblichen Mehraufwand bedeutete. Für Antragstellungen von im Ausland lebenden Personen ist gemäß des Gesetzentwurfs die jeweilige Auslandsvertretung zuständig. Es ist nicht ersichtlich, warum diese - zu Lasten der Behörden im Inland - nach Inkrafttreten des Gesetzes zunächst von ihrer Aufgabe entbunden sein sollten. Die Vorschrift ist daher ersatzlos zu streichen.



Drucksache 433/19

... 1. Der Bundesrat betont, dass deutsche Sprachkenntnisse für ein erfolgreiches Zusammenleben in Deutschland und damit für die Integration aller in Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten - auch bei temporärem Aufenthalt - von elementarer Bedeutung sind. Er stellt in diesem Zusammenhang heraus, dass Grundbedingung zum Erlernen der deutschen Sprache ein übersichtliches und effektives Angebot für alle Zuwandernden ist. Er stellt zudem fest, dass die im Jahr 2005 eingeführten Integrationskurse ein unverzichtbares Instrument für gelingende Integration sind.



Drucksache 167/19

... es weitere im Ausland lebende minderjährige ledige Kinder nur unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes nachziehen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum gemeinsamen Nachzug weiterer minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten scheitert damit regelmäßig daran, dass weder der Stammberechtigte noch die Eltern hinreichenden Wohnraum und Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts der weiteren minderjährigen Kinder bereitstellen können. Die Eltern werden damit vor die Wahl gestellt, entweder auf den Nachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Kind oder auf das Zusammenleben mit den weiteren im Ausland lebenden minderjährigen ledigen Kindern zu verzichten. Diese Situation widerspricht dem Grundsatz der Wahrung des Kindeswohls in Bezug auf alle betroffenen minderjährigen Kinder und darf, unabhängig von den die Trennung ursprünglich begründenden Umständen, nicht aufgrund einer innerstaatlichen gesetzlichen Regelung perpetuiert werden. Neben der Belastung, die diese Situation zudem für die Eltern von unbegleiteten Minderjährigen darstellt, kann die Sorge um die Nachzugsmöglichkeit der Eltern darüber hinaus auch für im Bundesgebiet aufhältige Minderjährige eine große Belastung darstellen und sich negativ auf deren Integration auswirken (BT-Drs. 19/4517, S. 28 ff.).



Drucksache 186/1/19

... Die Notwendigkeit der Übergangsvorschrift, wonach bis zum 31. Oktober 2021 abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 eIDKG diejenige Behörde im Inland nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 eIDKG zuständig ist, in deren Bezirk sich die antragsberechtigte Person vorübergehend aufhält - auch wenn es nur zum Zwecke der Antragstellung ist - erschließt sich nicht. Die eID-Karte-Behörden müssten durch diese Regelung den Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amts mitübernehmen, was einen erheblichen Mehraufwand bedeutete. Für Antragstellungen von im Ausland lebenden Personen ist gemäß des Gesetzentwurfs die jeweilige Auslandsvertretung zuständig. Es ist nicht ersichtlich, warum diese - zu Lasten der Behörden im Inland - nach Inkrafttreten des Gesetzes zunächst von ihrer Aufgabe entbunden sein sollten. Die Bundesregierung hat für die Notwendigkeit dieser übergangsweisen Zuständigkeitsübertragung keine überzeugenden Gründe dargelegt. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der im Bundesrat gestellte Antrag der Länder auf eine Verschiebung des Inkrafttretens um ein Jahr mit der Begründung abgelehnt wurde, die Schaffung der technischen Infrastruktur zur Umsetzung des eID-Karte-Gesetzes durch die Fachverfahrenshersteller sei unproblematisch möglich. Aus welchem Grund den Auslandsvertretungen durch die Übergangsregelung letztlich dennoch eine längere Frist für die Durchführung des eID-Karte-Gesetzes eingeräumt wird, erschließt sich insoweit nicht. Die Vorschrift ist daher ersatzlos zu streichen.



Drucksache 6/1/19

... Die Notwendigkeit der Übergangsvorschrift, wonach bis zum 31. Oktober 2021 abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 eIDKG-E diejenige Behörde im Inland nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 eIDKG-E zuständig ist, in deren Bezirk sich die antragsberechtigte Person vorübergehend aufhält - auch wenn es nur zum Zwecke der Antragstellung ist - erschließt sich nicht. Die eID-Karte-Behörden müssten durch diese Regelung den Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amtes mitübernehmen, was einen erheblichen Mehraufwand bedeutete. Für Antragstellungen von im Ausland lebenden Personen ist gemäß des Gesetzentwurfs die jeweilige Auslandsvertretung zuständig. Es ist nicht ersichtlich, warum diese - zu Lasten der Behörden im Inland - nach Inkrafttreten des Gesetzes zunächst von ihrer Aufgabe entbunden sein sollten. Die Vorschrift ist daher ersatzlos zu streichen.



Drucksache 335/19

... Mit der Änderung des Tierschutzgesetzes im Jahr 2013 hat das Ressort den zusätzlichen Aufwand für die Betäubung bei der Ferkelkastration durch Tierärzte im Jahr 2012 beziffert. Das Ressort ging seinerzeit davon aus, dass im Vergleich zur betäubungslosen Kastration pro Ferkel Mehrkosten von etwa 5 Euro durch die Tierarztnarkose entstehen. Diese Annahmen werden durch aktuelle Berechnungen des Thünen Institutes gestützt, die auf Erhebungen in vier Bundesländern beruhen. Das Ressort ging im Jahr 2012 und in den aktuellen Schätzungen davon aus, dass jährlich bisher insgesamt etwa 20 Mio. Ferkel ohne Betäubung kastriert werden. Die Gesamtzahl von 20 Mio. Ferkeln beruht auf Statistiken zur Gesamtzahl der in Deutschland lebenden Sauen und Schätzungen zur Wurfaktivität. Das Ressort geht ferner davon aus, dass mit dem Einsetzen des Verbots der betäubungslosen Kastration künftig etwa 50 Prozent der Ferkel künftig unter Betäubung kastriert werden (10 Mio. Ferkel jährlich). Den Anteil der Ferkel, die künftig insgesamt in Jungebermast gehalten werden, schätzt das Ressort auf 30%, den Anteil der Impfungen auf 20%. Diese Annahmen beruhen auf Präferenzbekundungen seitens der landwirtschaftlichen Betriebe. Das Ressort geht ferner davon aus, dass es allenfalls in sehr wenigen Ausnahmefällen Betäubungen geben wird, die durch den Tierarzt vorgenommen werden, da dies aus wirtschaftlicher Sicht keine rentable Alternative für die Betriebe ist.



Drucksache 279/1/19

... a) Die positive konjunkturelle Lage der deutschen Wirtschaft, der voranschreitende demografische Wandel und die Digitalisierung der Arbeitswelt führen bereits heute dazu, dass der Fachkräftebedarf allein durch die zur Verfügung stehenden inländischen Potenziale nicht gedeckt werden kann. Auch wird die Einwanderung aus der EU in den nächsten Jahren aller Voraussicht nach zurückgehen. Nur mittels eines umfassenden und offensiven Konzeptes zur Fachkräftesicherung, welches die Gewinnung von Fachkräften aus Drittstaaten beinhaltet, aber auch die bereits hier lebenden Menschen mit Fluchthintergrund berücksichtigt, kann der steigende Bedarf gedeckt werden.



Drucksache 158/18

... Die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Werte bilden die Grundlage der Rechte, die den in der Union lebenden Menschen zustehen. Darüber hinaus sind in der EU-Grundrechtecharta alle persönlichen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte der Menschen innerhalb der EU in einem einzigen Text zusammengefasst.



Drucksache 175/18

... es näher, unter welchen Voraussetzungen ab dem 1. August 2018 ausländische Familienangehörige der Kernfamilie zu subsidiär Schutzberechtigten in das Bundesgebiet nachziehen können. Im Rahmen der Gewährung des Familiennachzuges nach dem neuen § 36a des Aufenthaltsgesetzes wird sowohl die individuelle Lebenssituation des in der Bundesrepublik Deutschland lebenden subsidiär Schutzberechtigten als auch des im Ausland befindlichen Familienangehörigen berücksichtigt. Die Begrenzung des Familiennachzugs auf 1.000 nachziehende Angehörige der Kernfamilie im Monat entspricht der Personenzahl, zu deren Übernahme sich die Bundesregierung im Rahmen eines gemeinsamen Vorgehens der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bis März 2018 gegenüber Italien und Griechenland im Rahmen von Relocation-Programmen verpflichtet hatte.



Drucksache 257/18

... "28a. über die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, einschließlich ihrer Duldung,



Drucksache 285/18 (Beschluss)

... /EWG /EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung des natürlichen Lebensraums sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) und der Richtlinie



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.