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15 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Lebensversicherungsprodukten"


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Drucksache 389/1/12

... 25. Allerdings unterscheidet die Vorschrift hinsichtlich der Offenlegungspflicht des Vertreibers zwischen Lebensversicherungsprodukten und Nichtlebensversicherungsprodukten. Für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ist bei der zweiten Produktgruppe nur auf Anfrage eine Offenlegung der Vergütung erforderlich (Artikel 17 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags). Dazu erläutert die Begründung zum Richtlinienvorschlag, dass Lebensversicherungsprodukte eine größere Ähnlichkeit mit Anlageprodukten hätten, und der Kauf eines solchen Produkts eine langfristige Anlage darstelle. Demgegenüber sei bei Nichtlebensversicherungsprodukten die Vergütung in der Regel niedriger, und das Produkt sei mit weniger Risiken behaftet. In der Regel könnten Kunden sehr leicht und mit tragbaren Kosten zu einem anderen Produkt wechseln (vgl. BR-Drucksache 389/12, S. 11).



Drucksache 389/12 (Beschluss)

... 17. Allerdings unterscheidet die Vorschrift hinsichtlich der Offenlegungspflicht des Vertreibers zwischen Lebensversicherungsprodukten und Nichtlebensversicherungsprodukten. Für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ist bei der zweiten Produktgruppe nur auf Anfrage eine Offenlegung der Vergütung erforderlich (Artikel 17 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags). Dazu erläutert die Begründung zum Richtlinienvorschlag, dass Lebensversicherungsprodukte eine größere Ähnlichkeit mit Anlageprodukten hätten, und der Kauf eines solchen Produkts eine langfristige Anlage darstelle. Demgegenüber sei bei Nichtlebensversicherungsprodukten die Vergütung in der Regel niedriger, und das Produkt sei mit weniger Risiken behaftet. In der Regel könnten Kunden sehr leicht und mit tragbaren Kosten zu einem anderen Produkt wechseln (vgl. BR-Drucksache 389/12, S. 11). Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine umfassende Offenlegungspflicht sowohl für Lebensversicherungsprodukte als auch für Nichtlebensversicherungsprodukte gelten sollte. Die vorgenommene Differenzierung überzeugt nicht. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum Versicherungsnehmer bei Erwerb einer Nichtlebensversicherung erst nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren obligatorisch über die Vergütung des Vertreibers informiert werden sollen. Entgegen den Ausführungen in der Begründung stellen auch andere Versicherungen als Lebensversicherungen langfristige Entscheidungen dar, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Entscheidung nicht oder nur mit erheblichen Einbußen ändern können. Beispielhaft können in diesem Zusammenhang Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherungen genannt werden, die regelmäßig eine Gesundheitsprüfung voraussetzen.



Drucksache 388/1/12

... 16. Der Anwendungsbereich der Verordnung (Artikel 2) bezieht nach seinem Wortlaut möglicherweise auch Produkte ein, die nicht die typischen Merkmale von Kleinanlegerprodukten aufweisen. Typisches Merkmal ist eine "Verpackung", eine kumulierte Investition und die Möglichkeit eines Gewinns im Verhältnis zum Investitionsrisiko. Klassische Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung (z.B. kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen, Basis-Rente, Riester-Rente) weisen diese typischen Merkmale nicht auf. Zum einen fehlt das Merkmal einer "Verpackung", weil keine vertragliche Verknüpfung mit einem konkreten Referenzwert (wie z.B. einem Fondsanteil, einem Index oder sonstigen Wertpapieren) besteht. Zum anderen besteht kein Investitionsrisiko. Bei traditionellen Lebensversicherungsprodukten stehen die Erträge des Versicherungsnehmers nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anlagerisiko. Denn der Versicherer schützt den Versicherungsnehmer aufgrund vertraglich garantierter Leistungsverpflichtungen vor dem Verlustrisiko bei Ablauf der Versicherung oder bei bestimmten vertraglich vereinbarten Anlässen (Rückkauf, Todesfall). Prägende Elemente dieser Lebensversicherungsprodukte sind der Risikoausgleich in der Gemeinschaft der Versicherten und der Risikoausgleich über die Zeit. Dies führt zu einer besonders schwankungsarmen Wertentwicklung der Produkte. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene auf eine Klarstellung hinzuwirken, dass klassische Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen werden.

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Drucksache 388/1/12




Zur Vorlage insgesamt

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 15

Zu den Artikeln 19

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 439/10

... Die Schaffung eines Sicherungssystems für Versicherungen in jedem Mitgliedstaat ist mit dem vorhandenen nationalen Aufsichtsrahmen für die Beaufsichtigung auf Mikroebene vereinbar und dürfte folglich dazu beitragen, einen regulatorischen "moral hazard" zu vermeiden. Darüber hinaus könnte eine Fazilität für die Kreditvergabe geschaffen werden, so dass sich die nationalen Sicherungssysteme für Versicherungen gegenseitig unterstützen können. Im Rahmen eines derartigen Systems wäre jedes nationale System gehalten, ein Sicherungssystem für Versicherungen in einem anderen Mitgliedstaat zu unterstützen, dessen Mittel zur Deckung der eingehenden Forderungen nicht ausreichen. Um zu gewährleisten, dass die potenziellen Kosten für die als Mitglieder agierenden Sicherungssysteme für Versicherungen transparent und vorhersehbar sind, müsste eine Vereinbarung über die Finanzierung des Systems getroffen werden, in der klar festgelegt ist, wie hoch der Beitrag jedes Sicherungssystems zu sein hat und unter welchen Umständen er erhoben wird. Schließlich könnten die meisten Probleme, die aus der Existenz unterschiedlicher nationaler Rechtsrahmen herrühren, dadurch behoben werden, dass ein einziges EU-weites Sicherungssystem für Versicherungen eingeführt wird, das sämtliche in der Europäischen Union abgeschlossene und erworbene Lebens- und Nichtlebensversicherungspolicen deckt. Allerdings scheint ein derartiges Vorhaben gegenwärtig nicht über die erforderliche politische Unterstützung zu verfügen. Es kann aber zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden.

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Drucksache 439/10




Weissbuch
Sicherungssysteme für Versicherungen

1. Einleitung

2. Zweck Gegenstand des Weissbuchs

2.1. Warum besteht in diesem Bereich Handlungsbedarf

2.1.1. Lehren aus der Krise

2.1.2. „Solvabilität II“ schließt Insolvenzen nicht gänzlich aus

2.1.3. Grenzübergreifendes Versicherungsgeschäft in der EU dürfte zunehmen

2.1.4. Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte sind unzureichend und/oder nicht in gleichem Umfang geschützt

2.1.5. Die derzeitige Situation führt für die Versicherer in der EU zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen

2.1.6. Die derzeitige Situation beeinträchtigt die Marktstabilität

2.1.7. Gibt es zu EU-Maßnahmen im Bereich der Sicherungssysteme für Versicherungen gangbare Alternativen

Aufsichtsvorschriften und Risikomanagement

Bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsnehmern bei Liquidationsverfahren

Eingreifen der Regierung im Einzelfall

Zusätzliche Informationen und erhöhte Transparenz

2.2. Gegenstand, Hintergrund und Ziele des Weißbuchs

2.2.1. Gegenstand und Begriffsbestimmung

2.2.2. Hintergrund

2.2.3. Ziele

Gewährleistung eines umfassenden und gleichmäßigen Schutzes für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte

Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

Verminderung negativer Anreize

Gewährleistung von Kosteneffizienz

Stärkung des Marktvertrauens und der Marktstabilität

3. Bestandteile des vorgeschlagenen Ansatzes

3.1. Art möglicher Maßnahmen auf EU-Ebene

3.2. Zentralisierungsniveau und Rolle der Sícherungssysteme für Versicherungen

3.3. Geografischer Geltungsbereich

3.4. Gedeckte Policen

3.5. Zulässige Antragsteller

3.6. Finanzierung

3.6.1. Zeitpunkt der Finanzierung

3.6.2. Zielausstattung

3.6.3. Beiträge

3.7. Portfoliotransfer und/oder Entschädigung von Ansprüchen

4. Nächste Schritte


 
 
 


Drucksache 364/05

... - die Verbraucher bessere Renditen aus ihren Investmentfonds oder Lebensversicherungsprodukten erzielen oder ihnen niedrigere Hypothekenkosten belastet werden. Außerdem sollten sie ein besseres Angebot an Anlagemöglichkeiten haben und sollten ihnen günstigere und verlässlichere Mittel und Wege für die Begleichung von Waren und Dienstleistungen zur Verfügung stehen;

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Drucksache 364/05




Grünbuch zur Finanzdienstleistungspolitik

1. Grundlegende politische Ausrichtung

2. BESSERE Regulierung, Umsetzung, rechtliche Durchsetzung und kontinuierliche Bewertung

3. Konsolidierung der Finanzdienstleistungsvorschriften während des Zeitraums 2005-2010

3.1. VOLLENDUNG verbleibender Massnahmen, laufende Rechtsvorschriften und Massnahmen IN Vorbereitung

3.2. EFFIZIENTE und wirksame Aufsicht

3.3. ERMÖGLICHUNG grenzübergreifender Investitionen und eines grenzübergreifenden Wettbewerbs

3.4. Dieaussenwirtschaftliche Dimension

4. MÖGLICHE NEUE gezielt GEPLANTE Initiativen

Anhang I
, Abschnitt I - Wirtschaftlicher Nutzen der Finanzintegration

Anhang I
, Abschnitt II - Bessere Regulierung, Umsetzung, rechtliche Durchsetzung und kontinuierliche Bewertung

Anhang I
, Abschnitt III - Effiziente und wirksame Aufsicht

Anhang I
, Abschnitt IV - Hindernisse für eine grenzübergreifende Konsolidierung

Anhang I
, Abschnitt V - Die außenwirtschaftliche Dimension

Anhang I
, Abschnitt VI - Vermögensverwaltung

Künftiges Vorgehen

3 Verbraucherperspektive


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.