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117 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Marktstabilität"


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Drucksache 177/20

... (8) Aufgrund der plötzlichen Unterbrechungen der Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten infolge der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden Gefährdung der Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ist es angezeigt, einen Mechanismus für die Lagerhaltung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zum menschlichen Verzehr einzurichten. Dadurch soll eine größere Marktstabilität gefördert, das Risiko der Verschwendung oder Umverteilung solcher Produkte auf die Erzeugung von Lebensmitteln für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr gemindert und ein Beitrag zur Abfederung der Auswirkungen der Krise auf die Rentabilität der Erzeugnisse geleistet werden. Dieser Mechanismus sollte es Fischerei- und Aquakulturerzeugern ermöglichen, dieselben Schutz- oder Erhaltungstechniken für ähnliche Arten anzuwenden, um einen fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern zu gewährleisten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 177/20




1. Kontext des Vorschlags

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Inhalt des Vorschlags

4. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

Artikel 13
Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung

Artikel 55
Gesundheitspolitische Maßnahmen

Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013

Artikel 30
Lagerhaltungsmechanismus

Artikel 3


 
 
 


Drucksache 392/20

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 392/20




Gesetz

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG)

3 Inhaltsübersicht

Anlage 1
(zu § 12 Absatz 3) Südregion Anlage 2 (zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Zweck und Ziele des Gesetzes

§ 3
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung

§ 4
Zielniveau und Zieldaten

§ 5
Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung

§ 6
Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung

§ 7
Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur

§ 8
Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen

§ 9
Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige

Teil 3
Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung

§ 10
Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine

§ 11
Bekanntmachung der Ausschreibung

§ 12
Teilnahmeberechtigung

§ 13
Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen

§ 14
Anforderungen an Gebote

§ 15
Rücknahme von Geboten

§ 16
Ausschluss von Bietern

§ 17
Ausschluss von Geboten

§ 18
Zuschlagsverfahren

§ 19
Höchstpreis

§ 20
Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung

§ 21
Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge

§ 22
Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden

§ 23
Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit

§ 24
Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge

§ 25
Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve

§ 26
Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung

Teil 4
Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung

§ 27
Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine

§ 28
Gesetzliche Reduktionsmenge

§ 29
Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur

§ 30
Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung

§ 31
Investitionen in Steinkohleanlagen

§ 32
Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber

§ 33
Anordnungsverfahren

§ 34
Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung

§ 35
Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung

§ 36
Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve

§ 37
Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung

§ 38
Steinkohle-Kleinanlagen

§ 39
Härtefälle

Teil 5
Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung

§ 40
Stilllegung von Braunkohleanlagen

§ 41
Wahlrechte im Stilllegungspfad

§ 42
Netzreserve

§ 43
Braunkohle-Kleinanlagen

§ 44
Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen

§ 45
Auszahlungsmodalitäten

§ 46
Ausschluss Kohleersatzbonus

§ 47
Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung

§ 48
Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II

§ 49
Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrags

§ 50
Sicherheitsbereitschaft

Teil 6
Verbot der Kohleverfeuerung, Neubauverbot

§ 51
Verbot der Kohleverfeuerung

§ 52
Vermarktungsverbot

§ 53
Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein- und Braunkohleanlagen

Teil 7
Überprüfungen

§ 54
Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme

§ 55
Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen

§ 56
Überprüfung des Abschlussdatums

Teil 8
Anpassungsgeld

§ 57
Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Teil 9
Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme

§ 58
Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme

Teil 10
Sonstige Bestimmungen

§ 59
Bestehende Genehmigungen

§ 60
Verordnungsermächtigungen

§ 61
Aufgaben der Bundesnetzagentur

§ 62
Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur

§ 63
Gebühren und Auslagen

§ 64
Rechtsschutz

§ 65
Bußgeldvorschriften

§ 66
Fristen und Termine

Anlage 1
(zu § 12 Absatz 3) Südregion

Anlage 2
(zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen

Anlage n

Artikel 2
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 24a
Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse.

§ 54b
Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2019/941 , Verordnungsermächtigung

Anlage 2
(zu § 13g) Vergütung Sicherheitsbereitschaft

Artikel 5
Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung

Artikel 6
Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

Artikel 7
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

§ 7a
Bonus für innovative erneuerbare Wärme

§ 7b
Bonus für elektrische Wärmeerzeuger

§ 7c
Kohleersatzbonus

§ 7d
Südbonus

§ 7e
Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni

§ 8c
Ausschreibungsvolumen

Anlage
(zu den §§ 7b und 7d) Südregion

Artikel 8
Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung

Artikel 9
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 274a
Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes

§ 291
Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld

Artikel 10
Beihilferechtlicher Vorbehalt

Artikel 11
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 4/19

... Nachdem eine Gefahr für die Finanzstabilität nur von Instituten mit einem gewissen Geschäftsvolumen oder für den Finanzmarkt bedeutenden Funktionen ausgehen kann, beschränkt sich die vorgesehene Regelung auf bedeutende Institute i.S. des § 17 InstVergV bisheriger Fassung. Bedeutend sind hiernach alle Institute, die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63) von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden. Auch Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie potenziell systemgefährdende Institute im Sinne des § 47 Absatz 1 KWG, jeweils in der Fassung nach Umsetzung des Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen, sind zwingend und ausnahmslos als bedeutende Institute einzustufen. Institute, die als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 47 Absatz 1 KWG eingestuft werden, sind solche, deren Ausfall die Finanzmarktstabilität gefährden kann. Ferner werden die Institute, deren Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat, als bedeutend angesehen. Letzteren steht jedoch die Möglichkeit offen, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Grundlage einer plausiblen, umfassenden und für Dritte nachvollziehbaren Risikoanalyse nachzuweisen, dass sie nicht bedeutend sind. Die übrigen Institute sind grundsätzlich als nicht bedeutend einzustufen, allerdings darf die Bundesanstalt im Einzelfall selbst die Einstufung eines Instituts als bedeutend vornehmen, wenn ihr dies verhältnismäßig und geboten erscheint. Für Risikoträgerinnen bei nicht bedeutenden Instituten gilt die vorgesehene Regelung zur Flexibilisierung des Kündigungsschutzes auf Grund der fehlenden Bedeutung für die Finanzstabilität nicht.



Drucksache 168/18

... Abhängig vom Marktpreis für Zertifikate im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems könnten die jährlichen Durchschnittseinnahmen zwischen 1,2 und 3,0 Mrd. EUR schwanken. Sie könnten auch aufgrund der jährlichen Versteigerungsmengen variieren, die unter anderem von der Anwendung der Marktstabilitätsreserve für das Emissionshandelssystem abhängen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/18




Vorschlag

Begründung

1. Einführung - Gründe für REFORMEN

1.1. Ein Finanzierungssystem, das seit 1988 nicht mehr reformiert wurde

1.2. Die Notwendigkeit von Reformen

1.3. Vorschlag für eine Reform des Finanzierungssystems: Bewältigung der wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen an die EU

2. Modernisierung der bestehenden Eigenmittel

2.1. Beibehaltung der Zölle traditionelle Eigenmittel mit geringeren Erhebungskosten

2.2. Beibehaltung der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel und ihre Ergänzung, damit sie die EU-Dimension besser widerspiegeln

2.3. Vereinfachung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel

3. EIN KORB NEUER EIGENMITTELKATEGORIEN

3.1. Eigenmittel auf der Grundlage einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage

3.2. Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems der Europäischen Union

3.3. Eigenmittel auf der Grundlage von Verpackungsabfällen aus Kunststoff

3.4. Voraussichtliche Änderungen in der Finanzierungsstruktur der EU bis 2027

4. Einführung des GRUNDSATZES, DASS ZUKÜNFTIGE Einnahmen aus der EU-POLITIK dem EU-HAUSHALT ZUFLIEßEN

5. AUSLAUFEN der KORREKTURMECHANISMEN

6. ERHÖHUNG der EIGENMITTELOBERGRENZE

7. Das EIGENMITTEL-LEGISLATIVPAKET

7.1. Der Rechtsrahmen

7.2. Kerninhalte des Eigenmittelbeschlusses

7.3. Die Durchführungsverordnung

7.4. Die Bereitstellungsverordnung

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Eigenmittelkategorien

Artikel 3
Eigenmittelobergrenze

Artikel 4
Grundsatz der Gesamtdeckung

Artikel 5
Übertragung von Überschüssen

Artikel 6
Erhebung der Eigenmittel und deren Bereitstellung für die Kommission

Artikel 7
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 8
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 9
Inkrafttreten

Artikel 10
Veröffentlichung

ANNEX Anhang des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

Anhang
Entsprechungstabelle


 
 
 


Drucksache 279/18 (Beschluss)

... 5. Aus Sicht des Bundesrates bestehen erhebliche Bedenken, SBBS hinsichtlich der Eigenkapitalanforderungen regulatorisch mit Staatsanleihepositionen gleichzustellen. Diese werden ohne entsprechende Risikogewichtung in Ban-kenbilanzen geführt, obwohl auch diese ausfallgefährdet sein können. Somit bergen sowohl die bereits vorhandene Privilegierung von Staatsanleihen als auch deren vorgeschlagene Ausweitung auf SBBS erhebliche Gefahren für die Finanzmarktstabilität.



Drucksache 279/1/18

... 6. Aus Sicht des Bundesrates bestehen erhebliche Bedenken, SBBS hinsichtlich der Eigenkapitalanforderungen regulatorisch mit Staatsanleihepositionen gleichzustellen. Diese werden ohne entsprechende Risikogewichtung in Ban-kenbilanzen geführt, obwohl auch diese ausfallgefährdet sein können. Somit bergen sowohl die bereits vorhandene Privilegierung von Staatsanleihen als auch deren vorgeschlagene Ausweitung auf SBBS erhebliche Gefahren für die Finanzmarktstabilität.



Drucksache 403/18

... Da grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen wirksamer und effizienter erbracht werden und für mehr Finanzmarktstabilität gesorgt wird wenn für solche Tätigkeiten in allen Mitgliedstaaten eine übereinstimmende Regulierung und Aufsicht besteht, ist es notwendig parallel zur Kapitalmarktintegration auch den Aufsichtsrahmen zu verbessern. Die Überprüfung des Europäischen Finanzaufsichtssystems ist daher ein zentraler Bestandteil des Projekts zur Schaffung einer Kapitalmarktunion. Eine solche Überprüfung ist von entscheidender Bedeutung, damit die Vorteile der Kapitalmarktunion zum Tragen kommen und die Herausforderungen angegangen werden, die mit den neuen auf europäischer Ebene vereinbarten Vorschriften zur Gewährleistung einer stärkeren Integration der Finanzmärkte in der EU und mit den aktuellen Entwicklungen weltweit verbunden sind.



Drucksache 387/18

... /EG /EG aus ihrer nationalen Versteigerungsmenge Emissionszertifikate löschen können. Bei dieser Ermessensentscheidung ist insbesondere auch der Überschussabbau zu berücksichtigen, der bereits durch die ab dem 1. Januar 2019 EU-weit in Kraft tretende Marktstabilitätsreserve bewirkt wird. Die Löschung setzt einen Beschluss der Bundesregierung voraus. Bei der Entscheidung der Bundesregierung über die Löschung von Zertifikaten sind die einschlägigen haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

§ 11
Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an LuFtFahrzeugbetreiber

§ 16
Anerkennung von Emissionsberechtigungen Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG /EG geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben einer nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG /EG erlassenen Verordnung der Kommission Berechtigungen gleich.

Abschnitt 4
Globaler marktbasierter Mechanismus für den internationalen Luftverkehr

§ 18
Überwachung, Berichterstattung und Prüfung

§ 27
Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung

§ 33
Übergangsregelung zur Gebührenerhebung

§ 34
Übergangsregelung für Anlagenbetreiber

§ 35
Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Vereinbarkeit mit nationalem Verfassungsrecht

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Vorhandene Messwerte zum TEHG 2011

cc Abschätzung des Erfüllungsaufwandes durch die Änderung des TEHG

Vorgabe Nr. 1: Emissionsberichterstattung

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands

Vorgabe Nr. 2: Erstellung und Anpassung des Überwachungsplans

i Erstellung des Überwachungsplans

1 Aufwand

2 Fallzahl

ii Änderung Anpassung des Überwachungsplans im Verlauf der Handelsperiode

1 Aufwand

2 Fallzahl

iii Veränderung des Erfüllungsaufwands für den Überwachungsplan

Vorgabe Nr. 3: Kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands für die kostenlose Zuteilung

Vorgabe Nr. 4: Mitteilung zum Betrieb

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Mitteilung zum Betrieb

dd Ergebnis

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Einbezogene Geschäftsprozesse

bb Nicht einbezogene Geschäftsprozesse

cc Veränderung des Erfüllungsaufwands bei den einbezogenen Geschäftsprozessen

dd Ergebnis: Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Gesetzesfolgen

6. Weitere Kosten

7. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 16

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 28

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4522, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 67/1/18

... 5. Der Bundesrat erkennt die Bestrebungen der Kommission in ihrem Aktionsplan, mehr Mittel für eine nachhaltige Wirtschaft zu mobilisieren und die Finanzmarktstabilität zu fördern, an. Er hält es für sinnvoll, solche Regulierungen zu überprüfen, die einer langfristigen und nachhaltigen Orientierung der Finanzmärkte entgegenstehen.



Drucksache 67/18 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat erkennt die Bestrebungen der Kommission in ihrem Aktionsplan, mehr Mittel für eine nachhaltige Wirtschaft zu mobilisieren und die Finanzmarktstabilität zu fördern, an. Er hält es für sinnvoll, solche Regulierungen zu überprüfen, die einer langfristigen und nachhaltigen Orientierung der Finanzmärkte entgegenstehen.



Drucksache 89/17 (Beschluss)

... 37. Der Bundesrat bekräftigt im Rückblick auf die Finanz- und Wirtschaftskrise von 2008/2009, welche gravierenden Auswirkungen eine Immobilienblase und die Insolvenzen großer Kreditinstitute auf die Finanzmärkte und die Weltwirtschaft haben können. Vor diesem Hintergrund werden die von der Bundesregierung im Jahreswirtschaftsbericht 2017 dargelegten Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Ordnungsrahmens für die Finanzmärkte begrüßt. Diese Maßnahmen können wesentlich zur Finanzmarktstabilität beitragen, die auch eine Voraussetzung für nachhaltiges und inklusives Wirtschaftswachstum ist.



Drucksache 750/1/17

... 27. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass die sogenannte Nichtbeistands-Klausel ("No-Bail-out"-Regel), die eine Haftung der EU sowie aller Mitgliedstaaten für Verbindlichkeiten einzelner Mitgliedstaaten ausschließt, deutlicher umgesetzt wird. Dies muss sich in risikoadäquaten Zuschlägen bei Staatsanleihen widerspiegeln. Zusätzlich muss sichergestellt werden, dass Gläubiger überschuldeter Staaten und Banken finanziell in der Verantwortung bleiben. Eine Stabilisierungsfazilität zur Abfederung asymmetrischer Schocks ist in der vorgeschlagenen Form abzulehnen. Um mögliche Ausfälle verkraften zu können, ohne die Finanzmarktstabilität zu gefährden, müssen die Banken mehr haftendes Kapital bilden. Auch sollten auslaufende Staatsanleihen automatisch verlängert werden, wenn ein Land beim EWF



Drucksache 103/17 (Beschluss)

... eingeführt wurden, mit der Vorlage um einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zu ergänzen. Er unterstützt die Zielsetzung, im Krisenfall eine Fortführung der kritischen Funktionen des CCP im Rahmen einer geordneten Abwicklung im Sinne einer Finanzmarktstabilität zu gewährleisten und dabei die Kosten durch Eigentümer und Gläubiger des CCP - und nicht durch den Steuerzahler - tragen zu lassen.



Drucksache 89/1/17

... 49. Der Bundesrat bekräftigt im Rückblick auf die Finanz- und Wirtschaftskrise von 2008/2009, welche gravierenden Auswirkungen eine Immobilienblase und die Insolvenzen großer Kreditinstitute auf die Finanzmärkte und die Weltwirtschaft haben können. Vor diesem Hintergrund werden die von der Bundesregierung im Jahreswirtschaftsbericht 2017 dargelegten Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Ordnungsrahmens für die Finanzmärkte begrüßt. Diese Maßnahmen können wesentlich zur Finanzmarktstabilität beitragen, die auch eine Voraussetzung für nachhaltiges und inklusives Wirtschaftswachstum ist.



Drucksache 103/1/17

... eingeführt wurden, mit der Vorlage um einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zu ergänzen. Der Bundesrat unterstützt die Zielsetzung, im Krisenfall eine Fortführung der kritischen Funktionen des CCP im Rahmen einer geordneten Abwicklung im Sinne einer Finanzmarktstabilität zu gewährleisten und dabei die Kosten durch Eigentümer und Gläubiger des CCP - und nicht durch den Steuerzahler - tragen zu lassen.



Drucksache 645/16

... Die Beihilfe soll in Deutschland Kuhmilcherzeugern, die die Kuhmilchanlieferung in einem bestimmten Zeitraum nicht steigern, zugutekommen. Das anhaltend niedrige Preisniveau, das auch durch eine Steigerung der Milchanlieferungsmengen verursacht wurde, hat bei diesen Milcherzeugern zu gravierenden Einkommenseinbußen geführt. Milcherzeuger, die sich einer Mengendisziplin unterwerfen, sollen daher eine Unterstützung erhalten. Die Beihilfe ergänzt also die durch Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 4) gewährten Beihilfen zur Verringerung der Milcherzeugung und trägt somit zur Marktstabilität bei.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 645/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zur Durchführung einer Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger (Milchsteigerungsvermeidungsbeihilfenverordnung - MilchSt- VerBeihV)

§ 1
Zweck

§ 2
Zuständigkeit

§ 3
Höhe der Beihilfe

§ 4
Gewährung der Beihilfe

§ 5
Antrag

§ 6
Nachweis über die Nichtsteigerung

§ 7
Übermittlung von Betriebsdaten

§ 8
Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 9
Mitteilungen

§ 10
Außerkrafttreten

Artikel 2
Änderung der Milchverringerungsbeihilfenverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5 Bund

Länder und Kommunen

5. Weitere Kosten

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3942 - BMEL: Entwurf Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund


 
 
 


Drucksache 532/16 (Beschluss)

... 3. Aufbauend auf seine Stellungnahme vom 27. November 2015 (BR-Drucksache 454/15(B)) sieht der Bundesrat das Paket zur Wiederbelebung des Verbriefungsmarkts weiterhin als Maßnahme, um das Vertrauen der Anleger und Investoren in Verbriefungen zurückzugewinnen und den Nutzen für die Realwirtschaft zu steigern. Allerdings ist die Höhe des Selbstbehalts bei Verbriefungen von großer Bedeutung für die Finanzmarktstabilität. Er sollte auf jeden Fall so hoch sein, dass ein substantieller Anreiz zur Sicherstellung der hohen Qualität und der Sicherheit der Verbriefungsprodukte entsteht. Im weiteren Verfahren sollte deshalb erneut geprüft werden, ob ein Selbstbehalt in Höhe von fünf Prozent im Hinblick auf die Gewährleistung der Finanzmarktstabilität ausreichend ist.



Drucksache 142/16

... -Abscheidung und -Nutzung (CCU) wird vorgeschlagen, ab 2021 rund 400 Millionen Emissionszertifikate diesem Zweck vorzubehalten. Zusätzlich sollen weitere 50 Millionen Zertifikate, die im Zeitraum 2013-2020 nicht zugeteilt wurden (und andernfalls in die Marktstabilitätsreserve fließen würden), zurückgestellt werden, um dem Innovationsfonds die Aufnahme seiner Tätigkeit vor 2021 zu ermöglichen und Projekte zur Unterstützung der Einführung neuer bahnbrechender Technologien in der Industrie zu finanzieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 142/16




1. Die Europäische STAHLINDUSTRIE und IHRE Grössten Herausforderungen

2. Herausforderungen ANNEHMEN

A. eine wirksame und VERANTWORTUNGSVOLLE HANDELSPOLITIK Unlautere Handelspraktiken gemeinsam abwehren

Aktuelle Anstrengungen zum besseren Schutz des Handels

Zusätzliche Anstrengungen zur Beschleunigung des Verfahrens

Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente

Bekämpfung der Ursachen der weltweiten Überkapazitäten

B. jetzt in eine MODERNERE, Nachhaltige STAHLINDUSTRIE INVESTIEREN

Investitionen in künftige Lösungen und Technologien für eine wettbewerbsfähigere Industrie

In die Menschen investieren

Eine moderne Wettbewerbspolitik für einen starken europäischen Stahlsektor

C. Herausforderungen in den Bereichen RESSOURCEN und Klima in Chancen VERWANDELN

Wettbewerbsfähigere Energiepreise in den EU-Mitgliedstaaten

Überarbeitung des Emissionshandelssystems

Den Kreislauf schließen: Die Kreislaufwirtschaft

3. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 815/16 (Beschluss)

... Bereits die derzeit schon bestehenden Regelungen zur so genannten Realkreditprivilegierung, nach denen die Banken bei Immobilienfinanzierungen bei einem höheren Beleihungsauslauf eine höhere Eigenkapitalunterlegung vornehmen müssen, vermindern Anreize zu Kreditvergaben mit hohen Beleihungsausläufen. Zudem ermöglicht Artikel 124 CRR den Aufsichtsbehörden bereits nach derzeitiger Rechtslage auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität höhere Risikogewichte (und damit höhere Eigenkapitalanforderungen) anzusetzen. Es ist daher fraglich, ob es dazu noch der Vorgabe einer Obergrenze bedarf.



Drucksache 532/1/16

... 3. Aufbauend auf seine Stellungnahme vom 27. November 2015 (BR-Drucksache 454/15(B)) sieht der Bundesrat das Paket zur Wiederbelebung des Verbriefungsmarkts weiterhin als Maßnahme, um das Vertrauen der Anleger und Investoren in Verbriefungen zurückzugewinnen und den Nutzen für die Realwirtschaft zu steigern. Allerdings ist die Höhe des Selbstbehalts bei Verbriefungen von großer Bedeutung für die Finanzmarktstabilität. Er sollte auf jeden Fall so hoch sein, dass ein substantieller Anreiz zur Sicherstellung der hohen Qualität und der Sicherheit der Verbriefungsprodukte entsteht. Im weiteren Verfahren sollte deshalb erneut geprüft werden, ob ein Selbstbehalt in Höhe von fünf Prozent im Hinblick auf die Gewährleistung der Finanzmarktstabilität ausreichend ist.



Drucksache 44/1/16

... 42. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ein zentraler Grundsatz der Finanzmarktregulierung sein muss. Denn es besteht die Gefahr, dass Regulierungsmaßnahmen, die bei großen Instituten gerechtfertigt sind, kleine Institute über Gebühr belasten. Dadurch entstehen Marktverzerrungen, die sich nachteilig auf die Vielfalt des Finanzsektors auswirken. In der Regel wird eine geringere Vielfalt der Marktteilnehmer die Finanzmarktstabilität negativ beeinflussen. Deshalb bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass der besonderen Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Ausgestaltung der Finanzmarktregulierung Rechnung getragen wird.



Drucksache 44/16 (Beschluss)

... 38. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ein zentraler Grundsatz der Finanzmarktregulierung sein muss. Denn es besteht die Gefahr, dass Regulierungsmaßnahmen, die bei großen Instituten gerechtfertigt sind, kleine Institute über Gebühr belasten. Dadurch entstehen Marktverzerrungen, die sich nachteilig auf die Vielfalt des Finanzsektors auswirken. In der Regel wird eine geringere Vielfalt der Marktteilnehmer die Finanzmarktstabilität negativ beeinflussen. Deshalb bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass der besonderen Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Ausgestaltung der Finanzmarktregulierung Rechnung getragen wird.



Drucksache 510/1/15

... . Die Reform sollte alle Sektoren zu verstärktem Klimaschutz verpflichten und Schieflagen im EU-Binnenmarkt verhindern. Der Bundesrat begrüßt als nächsten Schritt, dass noch in dieser Handelsperiode eine Marktstabilitätsreserve eingeführt werden soll; die Einführung sollte jedoch früher als 2019 erfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 510/1/15




Zur Vorlage insgesamt

REFIT - Programm gesellschaftlich gestalten

Andere Dinge in Angriff nehmen - Die Dinge anders angehen

EU -Haushalt

Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen Bildung

2 Geschlechtergleichstellung

Gemeinsame Agrarpolitik

2 Tierschutzstrategie

2 Milchmarkt

2 Gentechnik

Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt

Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik Umwelt-, Natur- und Klimaschutz

Nachhaltigkeitsstrategie für Europa

Natura 2000

Schutz der Umweltmedien Wasser, Luft und Boden

2 Kreislaufwirtschaftsstrategie

2 Energieunion

86. Hauptempfehlung des U:

87. Hilfsempfehlung des U:

Horizont 2020

Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis

Auf gegenseitigem Vertrauen fußender Raum des Rechts und der Grundrechte

Hin zu einer neuen Migrationspolitik

Eine Union des demokratischen Wandels

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 453/1/15

... 7. Sobald der Handlungsbedarf feststeht, sollte die Kommission vor jeder Maßnahme prüfen, welchen Nutzen sie im Einzelnen für die Realwirtschaft hat. Zusätzliche Risiken für die Finanzmarktstabilität darf es nicht geben.



Drucksache 401/1/15

... 13. Aus Sicht des Bundesrates ist es allerdings notwendig, möglichst umgehend den derzeit nur eingeschränkt funktionierenden Emissionshandel wieder funktionsfähig zu machen. Ausweislich des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve (MSR) für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie



Drucksache 510/15 (Beschluss)

... . Die Reform sollte alle Sektoren zu verstärktem Klimaschutz verpflichten und Schieflagen im EU-Binnenmarkt verhindern. Der Bundesrat begrüßt als nächsten Schritt, dass noch in dieser Handelsperiode eine Marktstabilitätsreserve eingeführt werden soll; die Einführung sollte jedoch früher als 2019 erfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 510/15 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

REFIT - Programm gesellschaftlich gestalten

EU -Haushalt

Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen Bildung

2 Geschlechtergleichstellung

Gemeinsame Agrarpolitik

2 Tierschutzstrategie

2 Milchmarkt

2 Gentechnik

Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt

Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik Umwelt-, Natur- und Klimaschutz

Nachhaltigkeitsstrategie für Europa

Natura 2000

Schutz der Umweltmedien Wasser, Luft und Boden

2 Kreislaufwirtschaftsstrategie

2 Energieunion

Horizont 2020

Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis

Eine vertiefte und fairere Wirtschafts- und Währungsunion

Ein vernünftiges und ausgewogenes Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten

Auf gegenseitigem Vertrauen fußender Raum des Rechts und der Grundrechte

Hin zu einer neuen Migrationspolitik

Eine Union des demokratischen Wandels

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 453/15 (Beschluss)

... 3. Sobald der Handlungsbedarf feststeht, sollte die Kommission vor jeder Maßnahme prüfen, welchen Nutzen sie im Einzelnen für die Realwirtschaft hat. Zusätzliche Risiken für die Finanzmarktstabilität darf es nicht geben.



Drucksache 419/15

... "(1) Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 6 bis 8, 12h bis 12j entscheidet die Anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Maßnahmen für die Finanzmarktstabilität und des Grundsatzes des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel."



Drucksache 71/15

... Eckpfeiler der europäischen Klimapolitik ist ein gut funktionierendes EUEmissionshandelssystem. Infolge der Marktstabilitätsreserve und der zur Erreichung der beim Rahmen für 2030 beschlossenen ambitionierteren Ziele erforderlichen Maßnahmen wird das EU-Emissionshandelssystem zu realistischen Preisen für CO

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 71/15




1. Warum WIR eine ENERGIEUNION BRAUCHEN

2. Weiteres Vorgehen

2.1. Sicherheit der Energieversorgung, Solidarität und Vertrauen

Zusammenarbeit im Hinblick auf Energieversorgungssicherheit

Eine stärkere Rolle Europas auf den globalen Energiemärkten

Mehr Transparenz bei der Gasversorgung

2.2. Ein vollständig integrierter Energiebinnenmarkt

Die Hardware des Binnenmarktes: Vernetzte Märkte durch Verbundleitungen

Umsetzung und Überarbeitung der Software des Energiebinnenmarktes

Verstärkte regionale Zusammenarbeit innerhalb eines gemeinsamen EU-Rahmens

Neu gestaltete Rahmenbedingungen für die Verbraucher

Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Verbraucher

2.3. Energieeffizienz als Beitrag zur Senkung des Energiebedarfs

Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudesektor

Entwicklung eines energieeffizienten Verkehrssektors mit geringen CO2-Emissionen

2.4. Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen

Eine ehrgeizige EU-Klimapolitik

Übernahme der Führungsrolle bei den erneuerbaren Energien

2.5. Eine Energieunion für Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

3. Lenkung der Energieunion

4. Verwirklichung der Energieunion

15 Maßnahmen für die Energieunion

ANNEX 1 PAKET zur ENERGIEUNION

Anhang
Fahrplan für die ENERGIEUNION der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK: Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie


 
 
 


Drucksache 45/14 (Beschluss)

... 4. Allerdings sollten die Bemühungen um EU-einheitliche Regelungen nicht über das Ziel hinausschießen: Zentrales Anliegen muss die konsequente Separierung solcher Geschäftstätigkeiten von Instituten sein, die als riskant für die Stabilität des Finanzsystems einzustufen sind und keinen Bezug zur Realwirtschaft aufweisen. Diese Tätigkeiten müssen im Fall der Fälle unmittelbar und ohne Gefahr für die Finanzmarktstabilität und ohne Belastungen für die öffentlichen Haushalte abgewickelt werden können. Dabei darf das Universalbankenmodell in seiner Breite aber nicht zur Disposition gestellt werden. Zudem darf die Finanzierung der deutschen Volkswirtschaft nicht negativ beeinträchtigt werden.



Drucksache 36/1/14

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie



Drucksache 36/14 (Beschluss)

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 36/14 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt


 
 
 


Drucksache 36/14

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 36/14




Begründung

1. EINLEITUNG

2. Kontext des VORSCHLAGS

3. RECHTLICHE Aspekte des VORSCHLAGS

Vorschlag

Artikel 1
Marktstabilitätsreserve

Artikel 2
Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3
Überprüfung

Artikel 4
Übergangsbestimmung

Artikel 5
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 357/1/14

... g) Aufgrund des risikoarmen Geschäfts und der spezifischen Eigentümerstruktur ist eine vollständige Freistellung der Förderbanken von der Bankenabgabe festzulegen. Förderbanken haben ein gesetzliches Mandat, das sie, im Einklang mit dem EU-Beihilferecht, auf die Unterstützung ihrer staatlichen Träger und damit vor allem auf Kernbereiche des Fördergeschäftes (insbesondere Mittelstandsförderung und kommunale Infrastrukturfinanzierung) beschränkt. Sie unterliegen ohnehin einer besonderen staatlichen Aufsicht, bergen durch ihre spezifische Eigentümerstruktur kein Risiko für die Finanzmarktstabilität und stehen auch nicht im Wettbewerb. Eine Schieflage, die zu einer Bestandsgefährdung führt, ist somit ausgeschlossen. Es ist daher auch ausgeschlossen, dass Förderbanken den geplanten Restrukturierungsfonds in Anspruch nehmen könnten. Letztlich würden durch eine Mitfinanzierung des Abwicklungsfonds durch Förderbanken öffentliche Mittel zur Unterstützung von Geschäftsbanken zweckentfremdet und gleichzeitig durch die Minderung von Fördermitteln Fördermöglichkeiten eingeschränkt.



Drucksache 36/2/14

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie



Drucksache 357/14 (Beschluss)

... g) Aufgrund des risikoarmen Geschäfts und der spezifischen Eigentümerstruktur ist eine vollständige Freistellung der Förderbanken von der Bankenabgabe festzulegen. Förderbanken haben ein gesetzliches Mandat, das sie, im Einklang mit dem EU-Beihilferecht, auf die Unterstützung ihrer staatlichen Träger und damit vor allem auf Kernbereiche des Fördergeschäftes (insbesondere Mittelstandsförderung und kommunale Infrastrukturfinanzierung) beschränkt. Sie unterliegen ohnehin einer besonderen staatlichen Aufsicht, bergen durch ihre spezifische Eigentümerstruktur kein Risiko für die Finanzmarktstabilität und stehen auch nicht im Wettbewerb. Eine Schieflage, die zu einer Bestandsgefährdung führt, ist somit ausgeschlossen. Es ist daher auch ausgeschlossen, dass Förderbanken den geplanten Restrukturierungsfonds in Anspruch nehmen könnten. Letztlich würden durch eine Mitfinanzierung des Abwicklungsfonds durch Förderbanken öffentliche Mittel zur Unterstützung von Geschäftsbanken zweckentfremdet und gleichzeitig durch die Minderung von Fördermitteln Fördermöglichkeiten eingeschränkt.



Drucksache 207/13

... "4. Damit die Finanzmarktstabilität auch im Falle einer systemischen Krise gesichert werden kann, wird der Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) mit dem 2.



Drucksache 94/13

... - KWG) mit Sitz im Inland geschaffen. Das Sanierungs- und das Reorganisationsverfahren können von dem Kreditinstitut eingeleitet beziehungsweise angestoßen werden, um die finanzielle Gesundheit des Kreditinstitut wiederherzustellen und so eine Beeinträchtigung der Finanzmarktstabilität zu vermeiden.



Drucksache 134/12 (Beschluss)

... 3. Zentralverwahrer sind als Betreiber von Wertpapierabrechnungssystemen ein systemisch wichtiger Teil der Finanzmärkte. Die Regulierung dieses Bereichs ist deshalb von großer Bedeutung für die Finanzmarktstabilität. Als Teil der Gesamtinfrastruktur des Wertpapierhandels und aufgrund der innerhalb der Wertpapierabrechnungssysteme erbrachten Bankdienstleistungen ergeben sich Überschneidungen zu anderen Regulierungsbereichen.



Drucksache 356/12

... Im Juni 2010 nahm das Europäische Parlament einen Initiativbericht mit Empfehlungen zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor4 an. Darin wurde die Notwendigkeit eines unionsweiten Rahmens für den Umgang mit finanziell angeschlagenen Banken betont und empfohlen, für eine stärkere Integration und Kohärenz der für grenzübergreifend tätige Institute geltenden Abwicklungsanforderungen und -regelungen zu sorgen. Im Dezember 2010 nahm der Rat (Wirtschaft und Finanzen) Schlussfolgerungen5 an, in denen er einen EU-Rahmen für Krisenverhütung, Krisenmanagement und Krisenbewältigung forderte. In den Schlussfolgerungen wird betont, dass der Rahmen für Banken gleich welcher Größe gelten, die grenzübergreifende Zusammenarbeit verbessern und drei Säulen (präparative und präventive Maßnahmen, frühzeitiges Eingreifen sowie Instrumente und Befugnisse für die Abwicklung) umfassen sollte. Diese sollten "darauf abzielen ( ... ), die Finanzmarktstabilität zu wahren, indem das Vertrauen der Bürger und das Vertrauen der Märkte geschützt werden, Prävention und Vorbereitung an erste Stelle gesetzt werden, ein glaubwürdiges Abwicklungsinstrumentarium bereitgestellt wird, rasches und entschlossenes Handeln ermöglicht wird, das "Moral-Hazard"-Risiko verringert wird und die Gesamtkosten für die öffentliche Hand so weit wie möglich minimiert werden, indem für eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Akteuren der betroffenen Finanzinstitute gesorgt wird, eine reibungslose Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen erleichtert wird, Rechtssicherheit gewährleistet wird und Wettbewerbsverzerrungen beschränkt werden.”



Drucksache 356/12 (Beschluss)

... 10. Der Bundesrat begrüßt die dem Richtlinienvorschlag zu Grunde liegenden prinzipiellen Erwägungen der Kommission. Mit den europäischen Vorgaben muss die Bewältigung von Schieflagen auch von systemrelevanten Banken in einem geordneten Verfahren und ohne Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems möglich sein. Im Ergebnis sollen Banken dabei wie Wirtschaftsunternehmen auch im Insolvenzfall abgewickelt werden können. Sie sollen in Zukunft nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass sie "too big to fail" oder "too connected to fail" sind. Banken sollen im Notfall nicht mehr auf staatliche Unterstützung zählen dürfen; vielmehr müssen sie für Verluste aus ihrer Geschäftstätigkeit haften. Eine vorrangige und umfassende Heranziehung von Banken, ihren Eigentümern und Gläubigern zur Tragung von Verlusten im Insolvenzfall ist nach Ansicht des Bundesrates zugleich ein geeigneter und zielführender Ansatz, um Wettbewerbsverzerrungen im Finanzsektor entgegenzuwirken, die durch den staatlichen Sonderschutz für systemrelevante Banken entstehen. Verluste müssen dabei auf der ersten Stufe von der angeschlagenen Bank selbst und den nächsten Stufen von ihren Eigentümern und Gläubigern getragen werden. Für die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen muss der Bankensektor zur Abwehr von Gefahren für die Finanzmarktstabilität zudem in Form eines eigenen Fonds vorsorgen. Eine erneute Inanspruchnahme öffentlicher Haushalte und damit der Steuerzahler bei Bankenschieflagen ist zu vermeiden. Banken selbst sowie ihre Eigentümer und Gläubiger müssen notfalls auch gegen ihren Willen für Verluste aus ihren Geschäften, dabei aber unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Schutz des Eigentums in Anspruch genommen werden können.



Drucksache 356/1/12

... 18. Der Bundesrat begrüßt die dem Richtlinienvorschlag zu Grunde liegenden prinzipiellen Erwägungen der Kommission. Mit den europäischen Vorgaben muss die Bewältigung von Schieflagen auch von systemrelevanten Banken in einem geordneten Verfahren und ohne Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems möglich sein. Im Ergebnis sollen Banken dabei wie Wirtschaftsunternehmen auch im Insolvenzfall abgewickelt werden können. Sie sollen in Zukunft nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass sie "too big to fail" oder "too connected to fail" sind. Banken sollen im Notfall nicht mehr auf staatliche Unterstützung zählen dürfen; vielmehr müssen sie für Verluste aus ihrer Geschäftstätigkeit haften. Eine vorrangige und umfassende Heranziehung von Banken, ihren Eigentümern und Gläubigern zur Tragung von Verlusten im Insolvenzfall ist nach Ansicht des Bundesrates zugleich ein geeigneter und zielführender Ansatz, um Wettbewerbsverzerrungen im Finanzsektor entgegenzuwirken, die durch den staatlichen Sonderschutz für systemrelevante Banken entstehen. Verluste müssen dabei auf der ersten Stufe von der angeschlagenen Bank selbst und den nächsten Stufen von ihren Eigentümern und Gläubigern getragen werden. Für die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen muss der Bankensektor zur Abwehr von Gefahren für die Finanzmarktstabilität zudem in Form eines eigenen Fonds vorsorgen. Eine erneute Inanspruchnahme öffentlicher Haushalte und damit der Steuerzahler bei Bankenschieflagen ist zu vermeiden. Banken selbst sowie ihre Eigentümer und Gläubiger müssen notfalls auch gegen ihren Willen für Verluste aus ihren Geschäften, dabei aber unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Schutz des Eigentums in Anspruch genommen werden können.



Drucksache 249/1/12

... Die Bundesanstalt sollte ihre Aufgaben nicht nur zur Wahrung der Finanzmarktstabilität wahrnehmen, sondern bei ihrer Tätigkeit auch die Interessen und den Schutz der Kunden berücksichtigen. Der aufsichtsrechtliche Schutz der Kunden als Aufgabe der Bundesanstalt ist bereits in einigen Spezialgesetzen, z.B. dem



Drucksache 249/12 (Beschluss)

... Die Bundesanstalt sollte ihre Aufgaben nicht nur zur Wahrung der Finanzmarktstabilität wahrnehmen, sondern bei ihrer Tätigkeit auch die Interessen und den Schutz der Kunden berücksichtigen. Der aufsichtsrechtliche Schutz der Kunden als Aufgabe der Bundesanstalt ist bereits in einigen Spezialgesetzen, z.B. dem



Drucksache 144/12 (Beschluss)

... 2. Vor dem Hintergrund des erheblichen Volumens des globalen Schattenbankwesens und der hier bestehenden systemrelevanten Risiken für die Finanzmarktstabilität befürwortet der Bundesrat eine strengere Regulierung und Beaufsichtigung dieses Sektors als weiteren notwendigen Beitrag zur Schaffung dauerhaft funktionierender und zugleich stabiler Finanzmärkte. Darüber hinaus hält der Bundesrat eine stärkere Kontrolle von Schattenbanken und deren Tätigkeiten auch für sinnvoll, um einem Umgehen von bankaufsichtlichen Vorgaben durch eine Verlagerung von Geschäften vom regulierten Bereich in den bislang kaum regulierten Schattenbanksektor und Ansteckungseffekten entgegenzuwirken, die aufgrund der Verknüpfungen zwischen regulärem Bankensystem und Tätigkeiten von Schattenbanken bestehen.



Drucksache 635/1/12

... Die Bundesanstalt sollte ihre Aufgaben nicht nur zur Wahrung der Finanzmarktstabilität wahrnehmen, sondern bei ihrer Tätigkeit auch die Interessen und den Schutz der Kunden berücksichtigen. Der aufsichtsrechtliche Schutz der Kunden als Aufgabe der Bundesanstalt ist bereits in einigen Spezialgesetzen, z.B. dem



Drucksache 249/12

... Durch die im Finanzstabilitätsgesetz vorgesehenen Aufgaben der Deutschen Bundesbank entstehen dieser Kosten in Höhe von ca. 2,2 Millionen Euro. Weiter wird mit dem Finanzstabilitätsgesetz ein Ausschuss für Finanzstabilität errichtet, der den bisher bestehenden Ständigen Ausschuss für Finanzmarktstabilität ablöst und einen erweiterten Aufgabenbereich erhält. Die (Personal-)Ausgaben für das Sekretariat des Ausschusses für Finanzstabilität belaufen sich auf ca. 160.000 Euro, die im Bundesministerium der Finanzen anfallen. Mehrbedarf an Sach- und Personalausgaben im Einzelplan 08 soll finanziell und stellenmäßig in diesem Einzelplan ausgeglichen werden.



Drucksache 134/1/12

... 3. Zentralverwahrer sind als Betreiber von Wertpapierabrechnungssystemen ein systemisch wichtiger Teil der Finanzmärkte. Die Regulierung dieses Bereichs ist deshalb von großer Bedeutung für die Finanzmarktstabilität. Als Teil der Gesamtinfrastruktur des Wertpapierhandels und aufgrund der innerhalb der Wertpapierabrechnungssysteme erbrachten Bankdienstleistungen ergeben sich Überschneidungen zu anderen Regulierungsbereichen.



Drucksache 144/1/12

... 2. Vor dem Hintergrund des erheblichen Volumens des globalen Schattenbankwesens und der hier bestehenden systemrelevanten Risiken für die Finanzmarktstabilität befürwortet der Bundesrat eine strengere Regulierung und Beaufsichtigung dieses Sektors als weiteren notwendigen Beitrag zur Schaffung dauerhaft funktionierender und zugleich stabiler Finanzmärkte. Darüber hinaus hält der Bundesrat eine stärkere Kontrolle von Schattenbanken und deren Tätigkeiten auch für sinnvoll, um einem Umgehen von bankaufsichtlichen Vorgaben durch eine Verlagerung von Geschäften vom regulierten Bereich in den bislang kaum regulierten Schattenbanksektor und Ansteckungseffekten entgegenzuwirken, die aufgrund der Verknüpfungen zwischen regulärem Bankensystem und Tätigkeiten von Schattenbanken bestehen.



Drucksache 181/11 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Vorhaben der Kommission, Verbraucher bei immobilienbesicherten Krediten und Krediten zum Erwerb von Immobilien zu schützen, die Entwicklung des europäischen Binnenmarkts weiter zu fördern und zudem die Finanzmarktstabilität zu stärken.



Drucksache 28/11

... - die Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ("European Systemic Risk Board " / ESRB), der die potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben, überwachen und bewerten soll.



Drucksache 181/11

... Die Kommission nimmt seit einigen Jahren eine umfassende Überprüfung der Märkte für Hypothekarkredite auf Wohnimmobilien in der EU vor, um das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Im Weißbuch über die Integration der EU-Hypothekarkreditmärkte3 wurden bereits Faktoren von unmittelbarer Bedeutung für die verantwortungsvolle Kreditvergabe und -aufnahme ermittelt (z.B. vorvertragliche Information, Kreditwürdigkeitsprüfung, vorzeitige Rückzahlung und Kreditvermittlung), die das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen können. Sie behindern die Ausübung der Geschäftstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder erhöhen die damit verbundenen Kosten und verursachen den Verbrauchern Nachteile in Form niedrigeren Vertrauens, höherer Kosten und geringerer Mobilität sowohl auf nationaler Ebene wie auch grenzüberschreitend. Angesichts der durch die Finanzkrise zutage getretenen Probleme kündigte die Kommission im Rahmen der Bemühungen zur Gewährleistung eines effizienten und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts die Ausarbeitung von Maßnahmen zur verantwortungsvollen Kreditvergabe und -aufnahme sowie eines verlässlichen Rahmens für die Kreditvermittlung an4. So werden mit diesem Vorschlag zwei Ziele verfolgt: Erstens soll ein effizienter und wettbewerbsorientierter Binnenmarkt für Verbraucher, Kreditgeber und Kreditvermittler geschaffen werden, der durch Förderung des Verbrauchervertrauens, der Verbrauchermobilität, grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit von Kreditgebern und Kreditvermittlern sowie einheitlicher Rahmenbedingungen ein hohes Maß an Schutz bietet – unter Wahrung der Grundrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten. Zweitens soll durch die Gewährleistung eines verantwortungsvollen Funktionierens der Hypothekarkreditmärkte die Finanzmarktstabilität gestärkt werden.



Drucksache 733/11

... 2. Auf der Grundlage der nach Artikel 96 erhobenen Daten und allen anderen maßgeblichen Indikatoren bewerten die zuständigen Behörden regelmäßig, zumindest jedoch ein Mal pro Jahr, ob das Risikogewicht von 35 % für durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Forderungen nach Artikel 120 und das Risikogewicht von 50 % für durch gewerbliche Immobilien besicherte Forderungen nach Artikel 121 für Immobilien in ihrem Land sich in angemessener Weise auf die Ausfallerfahrungswerte für durch Immobilien besicherte Forderungen stützen und zukunftsorientierte Immobilienmarktentwicklungen berücksichtigt sind; im Rahmen dieser Bewertungen kann gegebenenfalls auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität auch ein höheres Risikogewicht angesetzt oder können strengere Kriterien angewandt werden als in den Artikeln 120 Absatz 2 und 121 Absatz 2 vorgesehen sind. Die EBA koordiniert die von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungen.



Drucksache 181/1/11

... 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Vorhaben der Kommission, Verbraucher bei immobilienbesicherten Krediten und Krediten zum Erwerb von Immobilien zu schützen, die Entwicklung des europäischen Binnenmarkts weiter zu fördern und zudem die Finanzmarktstabilität zu stärken.



Drucksache 190/11

... Angemessene und transparente Vergütungssysteme, welche auf eine nachhaltige Entwicklung der Institute und Versicherungsunternehmen ausgerichtet sind Hierdurch: Erhöhung der Finanzmarktstabilität



Drucksache 509/10

... Y. in der Erwägung, dass die großen Unterschiede in Bezug auf die Regulierungen und Insolvenzregelungen zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten mittels eines harmonisierten Rahmens und eines intensivierten Dialogs zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und Regierungsorganen innerhalb der Gruppen für die länderübergreifende Finanzmarktstabilität eingeebnet werden müssen,



Drucksache 681/10

... (1) Die Bundesanstalt kann einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Institut betrauen und ihm die hierfür erforderlichen Befugnisse übertragen. Der Sonderbeauftragte muss unabhängig, zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik des Instituts und der Wahrung der Finanzmarktstabilität geeignet sein; soweit der Sonderbeauftragte Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eine Organs übernimmt, muss er Gewähr für die erforderliche fachliche Eignung bieten. Er ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten des Instituts Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe und sonstiger Gremien des Instituts in beratender Funktion teilzunehmen, die Geschäftsräume des Instituts zu betreten, Einsicht in dessen Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen. Die Organe und Organmitglieder haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er ist gegenüber der Bundesanstalt zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet.



Drucksache 603/10 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich den Beschluss des Europäischen Rats vom 28./29. Oktober 2010 zur Einrichtung eines ständigen Krisenmechanismus zur Wahrung der Finanzmarktstabilität im gesamten Euro-Währungsgebiet im Zuge einer begrenzten Vertragsänderung und unter Beibehaltung der "No-Bail-Out"- Klausel. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass nur mit der Möglichkeit einer geordneten Umschuldung, verbunden mit einer Beteiligung der Gläubiger, die Euroraum-Mitglieder wirklich starke Anreize haben, für geordnete Staatsfinanzen zu sorgen. Die Erfahrung der Vergangenheit lehrt, dass rein politische Auflagen oder die Androhung von finanziellen Sanktionen nicht den gleich hohen Anreiz setzen, der durch die Märkte erreicht werden kann.



Drucksache 850/10

... (3b) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Marktstabilität und Marktintegrität zu verhindern. Dabei sind insbesondere angemessene Maßnahmen zur Abstimmung der Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung des Wertes von Investmentvermögen, insbesondere von Masterfonds und Feederfonds, zu treffen. Missbräuchliche Marktpraktiken sind zu verhindern, insbesondere die kurzfristige, systematische Spekulation mit Investmentanteilen durch Ausnutzung von Kursdifferenzen an Börsen und anderen organisierten Märkten und damit verbundene Möglichkeiten, Arbitragegewinne zu erzielen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 850/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Investmentgesetzes

§ 12
Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

§ 12a
Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften

§ 13
Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften.

§ 13a
Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften

§ 15
Meldungen an die Europäische Kommission

§ 20
Beauftragung und jährliche Prüfung

§ 40
Genehmigung der Verschmelzung

§ 40a
Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen

§ 40b
Verschmelzungsplan

§ 40c
Prüfung der Verschmelzung

§ 40d
Verschmelzungsinformationen

§ 40e
Rechte der Anleger

§ 40f
Kosten der Verschmelzung

§ 40g
Wirksamwerden der Verschmelzung

§ 40h
Rechtsfolgen der Verschmelzung

§ 42
Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen.

§ 42a
Information mittels eines dauerhaften Datenträgers

§ 45
Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts.

Abschnitt 1a
Master-Feeder-Strukturen

§ 45a
Genehmigung des Feederfonds

§ 45b
Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen

§ 45c
Pflichten und Besonderheiten für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank

§ 45d
Mitteilungspflichten der Bundesanstalt

§ 45e
Abwicklung eines Masterfonds

§ 45f
Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds

§ 45g
Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds

§ 61
Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen.

§ 63a
Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds

§ 94
Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen.

§ 99a
Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften

§ 103
Ausgabe der Aktien.

§ 121
Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten.

§ 123
Maßgebliche Sprachfassung

§ 127
Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen.

§ 128
Anzeigepflicht

§ 129
Veröffentlichungspflichten

Abschnitt 3
Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 130
Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften

§ 131
Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland

§ 132
Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland

§ 133
Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs

§ 143c
Beschwerde- und Schlichtungsverfahren

§ 148
Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 5
Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 6
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Artikel 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des REIT-Gesetzes

Artikel 12
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Artikel 13
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Artikel 14
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

1. Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG

a Ausweitung des Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften

b Grenzüberschreitende Verschmelzung

c Master-Feeder-Konstruktionen

d Wesentliche Anlegerinformationen

e Grenzüberschreitende Notifizierung

f Verbesserung der Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden

2. Verbesserung der Rahmenbedingungen für Mikrofinanzfonds

3. Anpassungen der steuerlichen Rahmenbedingungen im Investmentsteuergesetz

4. Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens bei sammel- und streifbandverwahrten Aktien und Anteilen

5. Verlängerung der Fristen für Vor-REITs

6. Anpassung der Umstrukturierungsvergünstigung von Unternehmen im Rahmen der Grunderwerbsteuer

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Nachhaltigkeit

4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 6

Zu Buchstabe f

Zu Absatz 6a

Zu Buchstabe g

Zu Absatz 8a

Zu Buchstabe h

Zu Absatz 10

Zu Buchstabe i

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe j

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Zu Buchstabe k

Zu Absatz 21

Zu Buchstabe l

Zu Absatz 25

Zu Absatz 26

Zu Absatz 27

Zu Absatz 28

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 7

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 3a

Zu Absatz 3b

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 14

Zu § 12a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 17

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 2a

Zu Absatz 2b

Zu Absatz 2c

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 5

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 28

Zu Absatz 3

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 31

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 32

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu § 40

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 40a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 40b

Zu § 40c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 40d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 40e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 40f

Zu § 40g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 40h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 36

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2a

Zu Absatz 2b

Zu Absatz 2c

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe h

Zu Absatz 6

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 5a

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 41

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 42

Zu § 45a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 45b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 45c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 45d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 45e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 45f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 45g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 44

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 55

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Nummer 59

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 4

Zu Nummer 60

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 61

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 63

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 64

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 65

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 6

Zu Nummer 66

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 67

Zu Absatz 5

Zu Nummer 68

Zu Nummer 69

Zu Nummer 70

Zu Nummer 71

Zu Nummer 72

Zu Nummer 73

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 74

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 75

Zu Nummer 76

Zu Nummer 77

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 78

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1a

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 79

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 80

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 81

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 2

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 82

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 83

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 84

Zu Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes :

Zu § 130

Zu § 131

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 132

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 133

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 85

Zu Nummer 86

Zu Nummer 87

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 88

Zu Nummer 89

Zu Nummer 90

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Nummer 6a

Zu Nummer 6b

Zu Nummer 6c

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 16a

Zu Nummer 16b

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Nummer 91

Zu Nummer 92

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 93

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 94

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 95

Zu Artikel 2

Zu Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

5 Allgemein

Ist -Zustand

5 Neuregelung

Im Einzelnen:

5 Inlandsabwicklung

5 Auslandsbezug

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

5 Allgemein

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1443: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Richtlinie)

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 3. Dezember 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren


 
 
 


Drucksache 603/1/10

... 4. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich den Beschluss des Europäischen Rats vom 28./29. Oktober 2010 zur Einrichtung eines ständigen Krisenmechanismus zur Wahrung der Finanzmarktstabilität im gesamten Euro-Währungsgebiet im Zuge einer begrenzten Vertragsänderung und unter Beibehaltung der "No-Bail-Out"- Klausel.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.