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"Mindestlöhne"
Drucksache 295/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Stunde Europas - Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen COM(2020) 456 final
... Wesentlich für einen gelungenen Aufbau wird sein, dass sich alle Arbeitnehmer in der EU einen angemessenen Lebensstandard leisten können. Mindestlöhne in angemessener Höhe helfen schutzbedürftigen Arbeitnehmern beim Aufbau einer finanziellen Reserve in guten Zeiten und bremsen den Einkommensrückgang in schlechten Zeiten. Da Frauen in vielen systemrelevanten Berufen überrepräsentiert und unterbezahlt sind, ist es umso dringender, das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern zu beheben, etwa durch verbindliche Lohntransparenzmaßnahmen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die ANATOMIE der WIRTSCHAFTSKRISE
3. INVESTITIONEN in die NÄCHSTE Generation
Die Gelder beschaffen
Die Gelder investieren
4. SCHÄDEN BEHEBEN und Perspektiven für die NÄCHSTE Generation ERÖFFNEN: die politischen Grundlagen
4.1. Der Grüne Deal der EU: die Wachstumsstrategie der EU
4.2 Ein vertiefter und stärker digital geprägter Binnenmarkt
4.3. Ein fairer und inklusiver Wiederaufbau
5. Die WIDERSTANDSFÄHIGKEIT der Union und des Binnenmarkts STÄRKEN
5.1. Offene strategische Autonomie und leistungsfähige Wertschöpfungsketten
5.2. Stärkere Koordinierung im Bereich der öffentlichen Gesundheit und verbessertes Krisenmanagement
6. EIN WIEDERAUFBAU auf der Grundlage der WERTE und Grundrechte der EU
7. EIN STÄRKERES Europa in der WELT
8. Fazit - die STUNDE EUROPAS
Drucksache 21/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang - COM(2020) 14 final
... 8. Etwa jeder sechste Arbeitnehmer in der EU ist ein Niedriglohnempfänger. Die Tendenz ist steigend. Zwar gibt es in 22 Ländern der EU einen gesetzlichen Mindestlohn; die Höhe zwischen den einzelnen Staaten variiert jedoch stark. Der Bundesrat betont, dass ein Mindestlohn gerecht ist, wenn er vor dem Hintergrund nationaler wirtschaftlicher und sozialer Bedingungen einen angemessenen Lebensstandard für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU gewährleistet und Armut trotz Erwerbstätigkeit verhindert. Er begrüßt daher die Initiative der Kommission zu gerechten Mindestlöhnen in der EU. Wie von der Kommission angekündigt, sollte dabei kein einheitliches Mindestlohnniveau festgelegt werden. Die soziale Säule stellt klar, dass alle Löhne und Gehälter gemäß den nationalen Verfahren und unter Wahrung der Tarifautonomie auf transparente und verlässliche Weise festgelegt werden.
Drucksache 21/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang - COM(2020) 14 final
... Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Europa sollten einen angemessenen Mindestlohn erhalten, der ihnen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht. Das bedeutet nicht, dass für jeden Arbeitnehmer in der EU derselbe Mindestlohn festgelegt wird. Mindestlöhne sollten entsprechend der jeweiligen nationalen Tradition durch Tarifverträge oder Rechtsvorschriften festgelegt werden. Gut funktionierende Tarifverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften sind ein sehr wirksames Mittel, um angemessene und faire Mindestlöhne festzulegen, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Branche und ihre Region am besten kennen. Die Kommission leitet heute eine erste Anhörungsphase der Sozialpartner zu der Frage ein, wie gerechte Mindestlöhne für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Union gewährleistet werden können.
Mitteilung
1. Stärkung des sozialen Europas
2. Chancengleichheit und Arbeitsplätze für alle
Befähigung der Menschen durch hochwertige allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen
Unterstützung der beruflichen Mobilität und der wirtschaftlichen Umstellung
Schaffung von Arbeitsplätzen
Förderung der Gleichstellung
3. Faire Arbeitsbedingungen
4. Sozialschutz und Eingliederung
Sicherung eines hohen Sozialschutzes
Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung
5. Verbreitung europäischer Werte in der Welt
6. Gemeinsame Arbeit
ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen EIN starkes Soziales Europa für einen GERECHTEN ÜBERGANG
Anhang : Initiativen der Kommission
Drucksache 84/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/957
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71 /EG
/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
... es bestimmt, dass den gesetzlichen Mindestlohn übersteigende Branchenmindestlöhne und die dazu bestehenden Regelungen nach AEntG und
Drucksache 349/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz)
... c) Nach Auffassung des Bundesrats muss bei der Erstreckung tariflicher Entgelte sowie der Festsetzung von Mindestlöhnen durch die Pflegekommission deshalb insbesondere Folgendes gewährleistet sein:
Drucksache 655/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal - COM(2019) 640 final
... 118. Der Bundesrat verweist auf die nach wie vor hohe und weiter zunehmende Anzahl der von Erwerbsarmut Betroffenen in der EU. Er unterstützt ausdrücklich die Maßgabe der politischen Leitlinien für die Kommission 2019 bis 2024, wonach jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer in der EU einen gerechten Mindestlohn erhalten muss und spricht sich für einen europäischen Rahmen für nationale Mindestlohnregelungen aus. Er verbindet dies mit einem Appell an die europäischen Sozialpartner, ihre Anstrengungen für eine Rahmenvereinbarung zur Festlegung von Mindestbedingungen für Mindestlöhne in Europa und zur Ausweitung der Tarifbindung zu verstärken. Gleichzeitig muss die Tarifautonomie gesichert werden.
2 Grundsätzliches
Im Einzelnen
3 Allgemeines
3 Wachstumsstrategie
Zu einzelnen Maßnahmen und Politikbereichen
Allgemein zu den Arbeitspaketen
3 Emissionshandelssystem
3 Finanzierungsfragen
3 Nachhaltigkeit
3 Klimagesetzgebung
Gemeinsame Agrarpolitik
3 Biodiversität
3 Forstwirtschaft
Meere und Ozeane
Wasser - und Bodenschutz
3 Bioökonomie
Kreislaufwirtschaft und Verbraucherbelange
3 Verkehrssektor
Wohnen und Bauen
Überarbeitung der Århus-Verordnung und Planungs- und Genehmigungsverfahren von Verkehrsinfrastrukturprojekten
3 Bürgerbeteiligung/Partizipationsverfahren
2 Weiteres
2 Sonstiges
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 63/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Reflexionspapier der Kommission: Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030
... 32. Der Bundesrat spricht sich zudem für einen Rahmen für Mindestlohnregelungen in den Mitgliedstaaten aus. Er verbindet dies im Einklang mit Grundsatz 6 der ESSR, wonach alle Löhne und Gehälter gemäß den nationalen Verfahren und unter Wahrung der Tarifautonomie auf transparente und verlässliche Weise festgelegt werden, mit einem Appell an die Europäischen Sozialpartner, ihre Anstrengungen für eine Rahmenvereinbarung zur Festlegung von Mindestbedingungen für Mindestlöhne in Europa zu verstärken, die in keinem sektoralen Tarifvertrag mehr unterschritten werden dürfen. Gleichzeitig muss die Tarifbindung ausgeweitet und die Tarifautonomie gesichert werden.
COM 2019 22 final
2 Allgemeines
2 Verkehrssektor
Nachhaltiges Finanzwesen
SDG 1: Armut in allen ihren Formen und überall beenden
SDG 5: Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen
SDG 8: Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern
SDG 10: Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 352/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Einführung einer europäischen Säule sozialer Rechte - COM(2017) 250 final
... In der Endfassung des Textes werden auch politische Erwägungen allgemeinerer Art und rechtliche Beschränkungen voll berücksichtigt. Für Gebiete wie das Arbeitsrecht, Mindestlöhne, Bildung und Erziehung, Gesundheitsfürsorge sowie die Organisation der Sozialschutzsysteme sind in erster Linie oder sogar ausschließlich die Mitgliedstaaten und, in vielen Bereichen, die Sozialpartner zuständig. Sie tragen auf den Gebieten, die zur europäischen Säule sozialer Rechte gehören, auch die finanzielle Hauptlast. Bei der Umsetzung der in der Säule festgelegten Grundsätze und Rechte auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sind die jeweiligen Zuständigkeiten streng zu beachten. Dies entspricht auch den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, welche besagen, dass die EU nur tätig wird, wenn Ziele auf Unionsebene besser erreicht werden können, und dass die Maßnahmen nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Durch diese Prinzipien wird sichergestellt, dass Entscheidungen so nahe wie möglich an den Unionsbürgern getroffen werden und dass vorgeschlagene Maßnahmen auf EU-Ebene einen nachgewiesenen Mehrwert aufweisen. Dieses Vorgehen entspricht den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger und ist zugleich das wirksamste und effizienteste.
Mitteilung
1. Einführung
2. Die Gründe für eine europäische Säule sozialer Rechte
Kasten 1: Konsultation zur europäischen Säule sozialer Rechte
3. Politischer und rechtlicher Charakter der Säule
4. Folgemaßnahmen auf EU-Ebene
Annahme der europäischen Säule sozialer Rechte
Aktualisierung und Ergänzung des EU-Rechts, wenn nötig
Bessere Durchsetzung des EU-Rechts
Unterstützung des sozialen Dialogs in der EU
Schlussfolgerungen
EU -Finanzhilfen
5. Schlussfolgerung
Drucksache 116/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte - COM(2016) 127 final
... Entsprechende Mindestlöhne und -gehälter gewährleisten den Beschäftigten und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard und tragen dazu bei, dem Problem der Armut trotz Erwerbstätigkeit zu begegnen. Eine möglichst breite Erfassung verhindert Verzerrungen, die zu einem zweigeteilten Arbeitsmarkt führen. Eine prognostizierbare Entwicklung bei Löhnen und Gehältern ist wichtig für ein stabiles Unternehmensumfeld. Die Höhe der Mindestlöhne und -gehälter muss so gewählt werden, dass geringqualifizierte Personen weiterhin eine Chance auf Beschäftigung haben und sich eine Erwerbstätigkeit für arbeits- und erwerbslose Personen lohnt. Für die Wettbewerbsfähigkeit, vor allem im Euro-Raum, hat es sich als wichtig erwiesen, die Entwicklung der Löhne und Gehälter an die Produktivität zu koppeln.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Warum eine europäische Säule sozialer Rechte?
2.1 Eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft
2.2 Überwindung der Krise mit Blick auf die Zukunft
2.3 Auf dem Weg zu einer vertieften und faireren Wirtschafts- und Währungsunion
2.4 Nutzung eines reichen Erfahrungsschatzes
3. Die europäische Säule sozialer Rechte: Rolle, Umfang und Rechtscharakter
3.1 Festlegung von Grundsätzen, die den Realitäten von heute und morgen gerecht werden
3.2 Ein Mehrwert für den Euro-Raum und die gesamte EU
4. Ziele der Konsultation
4.1 Angestrebte Ergebnisse
4.2 Mobilisierung für die Debatte
4.3 Strukturiertes Feedback
4.4 Informationen zur Debatte
5. Fragen für die Konsultation
Zur europäischen Säule sozialer Rechte
Anhang Erster vorläufiger Entwurf einer europäischen Säule sozialer Rechte im Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte
3 Erläuterungen
Kapitel I CHANCENGLEICHHEIT und ARBEITSMARKTZUGANG
1. Fertigkeiten, Bildung und lebenslanges Lernen
2. Flexible und sichere Arbeitsverträge
3. Sichere Berufsübergänge
4. Aktive Unterstützung für Beschäftigung
5. Geschlechtergleichstellung und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
6. Chancengleichheit
Kapitel II FAIRE Arbeitsbedingungen
7. Beschäftigungsbedingungen
8. Löhne und Gehälter
9. Arbeitsschutz
10. Sozialer Dialog und Einbeziehung der Beschäftigten
Kapitel III ANGEMESSENER und NACHHALTIGER SOZIALSCHUTZ
11. Integrierte soziale Leistungen und Dienste
12. Gesundheitsversorgung und Krankenleistungen
13. Renten und Pensionen
14. Arbeitslosenleistungen
15. Mindesteinkommen
16. Menschen mit Behinderung
17. Langzeitpflege
18. Kinderbetreuung
19. Wohnraum
20. Zugang zu essenziellen Dienstleistungen
Drucksache 677/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Jahreswachstumsbericht 2017 COM(2016) 725 final
... Die Mitgliedstaaten sollten zusammen mit den Sozialpartnern und im Einklang mit nationalen Vorgehensweisen sicherstellen, dass ihre Lohnfestsetzungssysteme sowohl im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen als auch auf die Erhöhung der Reallöhne Wirkung zeigen und sich so besser an im Laufe der Zeit eintretende Produktivitätsänderungen anpassen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten bildet die Lohnentwicklung die Entwicklung der Produktivität nicht hinreichend ab. Dies kann entweder zu einer Aushöhlung der Wettbewerbsfähigkeit oder, im Fall von zu geringen Lohnentwicklungen, zu einer schwächeren Gesamtnachfrage und weniger Wachstum führen. Außerdem kann dies Produktivitätssteigerungen, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie Investitionen in das Humankapital zur Verbesserung von Qualifikationen im Wege stehen. Zudem könnten dadurch Anreize für eine Umverteilung von Ressourcen hin zu Sektoren mit höherer Wertschöpfung verzerrt und somit weitere strukturelle Veränderungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Volkswirtschaften behindert werden. Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die unterschiedlichen Kompetenzen und Wirtschaftsleistungen der verschiedenen Regionen, Sektoren und Unternehmen berücksichtigt werden. Bei der Festlegung von Mindestlöhnen sollten die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner die Auswirkungen auf die trotz Erwerbstätigkeit bestehende Armut, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Wettbewerbsfähigkeit in Erwägung ziehen.
Mitteilung
3 Einleitung
Kasten 1: Zentrale wirtschaftliche und soziale Entwicklungen im Zeitraum 2014-2016
Kasten 2: Aktionsschwerpunkte für die EU
1. Investitionsförderung
1.1 Verbesserung der Funktionsweise des Finanzsektors
1.2 Verbesserung der Wirksamkeit der EU-Mittel im Rahmen der Investitionsoffensive für Europa
1.3 Beseitigung von Investitionshindernissen
1.4 Globale Märkte und Investitionen eröffnen Chancen für europäische Unternehmen
2. Fortsetzung der Strukturreformen
2.1. Schaffung von Arbeitsplätzen und Verbesserung der Kompetenzen
2.2. Sozialpolitik als produktiver Faktor - Modernisierung des Wohlfahrtsstaates
2.3 Vertiefung des Binnenmarkts und Vergrößerung der nationalen Märkte
3. Verantwortungsvolle Haushaltspolitik
4. Nächste Schritte
Drucksache 116/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte - COM(2016) 127 final
... 18. Nach dem Entwurf der Kommission sollen Mindestlöhne und -gehälter mit einem transparenten und vorhersehbaren Mechanismus in einer Weise festgelegt werden, die den Zugang zu Beschäftigung und die Motivation, sich Arbeit zu suchen, gewährleistet. Entsprechend der Kompetenzverteilung in den Verträgen verbleibt die Festlegung von Mindestlöhnen in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Unabhängig davon ist die Lohnfindung Angelegenheit der Tarifpartner, die sich dabei regelmäßig auch an der Produktivität orientiert (siehe zuletzt auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Januar 2016, BR-Drucksache 503/15(B)).
Drucksache 116/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte - COM(2016) 127 final
... 41. Nach dem Entwurf der Kommission sollen Mindestlöhne und -gehälter mit einem transparenten und vorhersehbaren Mechanismus in einer Weise festgelegt werden, die den Zugang zu Beschäftigung und die Motivation, sich Arbeit zu suchen, gewährleistet. Entsprechend der Kompetenzverteilung in den Verträgen verbleibt die Festlegung von Mindestlöhnen in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Unabhängig davon ist die Lohnfindung Angelegenheit der Tarifpartner, die sich dabei regelmäßig auch an der Produktivität orientiert (siehe zuletzt auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Januar 2016, BR-Drucksache 503/15(B)).
Drucksache 117/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten - COM(2015) 98 final
... Die Mitgliedstaaten sollten zusammen mit den Sozialpartnern Lohnfestsetzungsmechanismen fördern, die die Anpassung der Löhne an die Produktivitätsentwicklungen ermöglichen. In diesem Zusammenhang sollten Unterschiede bei den Qualifikationsniveaus und den lokalen Arbeitsmarktbedingungen sowie bei der Wirtschaftsleistung der verschiedenen Regionen, Sektoren und Unternehmen berücksichtigt werden. Bei der Festlegung von Mindestlöhnen sollten die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner die Auswirkungen auf die Armut trotz Erwerbstätigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Wettbewerbsfähigkeit in Erwägung ziehen.
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Anhang - Integrierte Leitlinien - des Vorschlags für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
Anhang Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
Leitlinie 5: Ankurbelung der Nachfrage nach Arbeitskräften
Leitlinie 6: Verbesserung des Arbeitskräfteangebots und der Qualifikationen
Leitlinie 7: Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte
Leitlinie 8: Fairness, Armutsbekämpfung und Chancengleichheit
Drucksache 147/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
... ) für alle Branchen die Möglichkeit geschaffen, branchenbezogene Mindestlöhne für allgemeinverbindlich erklären zu lassen und dies auch für aus dem Ausland nach Deutschland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Hiermit werden aus Sicht des Bundesrates die richtigen Maßnahmen mit Blick auf den zunehmenden Druck auf herkömmliche Tarifstrukturen und -regelungen und die in Deutschland seit Jahren rückläufige Tarifbindung ergriffen.
1. Zu dem Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 MiLoG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 MiLoG
4. Zu Artikel 1 § 3 Satz 2 MiLoG
5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 MiLoG
6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 3 MiLoG
7. Zu Artikel 1 § 13 MiLoG
8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 MiLoG
9. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 2 MiLoG
10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2 Nummer 2 MiLoG
11. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 MiLoG
12. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 MiLoG
13. Zu Artikel 3 § 6 SchwarzArbG
14. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 1 TVG
15. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 75 Absatz 1 Satz 3 SGB X
Drucksache 147/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
... ) für alle Branchen die Möglichkeit geschaffen, branchenbezogene Mindestlöhne für allgemeinverbindlich erklären zu lassen und dies auch für aus dem Ausland nach Deutschland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Hiermit werden aus Sicht des Bundesrates die richtigen Maßnahmen mit Blick auf den zunehmenden Druck auf herkömmliche Tarifstrukturen und -regelungen und die in Deutschland seit Jahren rückläufige Tarifbindung ergriffen.
1. Zu dem Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 MiLoG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 MiLoG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 MiLoG
5. Zu Artikel 1 § 3 Satz 2 MiLoG
6. Zu Artikel 1 § 6 MiLoG
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 MiLoG
8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MiLoG
9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 3 MiLoG
10. Zu Artikel 1 § 13 MiLoG
11. Zu Artikel 1 § 15 Satz 2 MiLoG
12. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 MiLoG
13. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 2 MiLoG
14. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2 Nummer 2 MiLoG
15. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 MiLoG
16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 und Absatz 4 MiLoG
17. Zu Artikel 3 § 6 SchwarzArbG
18. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 1 TVG
19. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 7 Absatz 5 Satz 4 AEntG
20. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 75 Absatz 1 Satz 3 SGB X
Drucksache 81/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des ArbeitnehmerEntsendegesetzes
... Das AEntG bietet einen Rechtsrahmen, um tarifvertragliche Mindestlöhne für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Branche verbindlich zu machen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Tarifvertragsparteien aus Branchen, die in den Anwendungsbereich des AEntG aufgenommen sind, können hierzu die Erstreckung der von ihnen geschlossenen Tarifverträge auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beantragen. Durch eine Rechtsverordnung oder Allgemeinverbindlicherklärung können dann für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angemessene Mindestarbeitsbedingungen geschaffen werden. Dies gilt gleichermaßen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (NKR-Nr. 2785)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 136/13
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MinLohnG )
... Gegner eines gesetzlichen Mindestlohns warnen vor negativen Beschäftigungswirkungen. Dem kann vor allem die neuere empirische Forschung entgegen gehalten werden. Denn entgegen vieler Prognosen hat u.a. die Evaluation der acht Branchenmindestlöhne in Deutschland 7, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2010 in Auftrag gegeben hatte, gezeigt, dass in keiner der acht Branchen statistisch signifikante negative Wirkungen auf die Beschäftigung festgestellt werden konnten. Damit ist auch die zuvor bei den fiskalischen Effekten gemachte Annahme, dass die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns keine Beschäftigungseffekte bzw. keine negativen Beschäftigungseffekte als zumindest nicht unberechtigt einzustufen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
§ 1 Ziel des Mindestlohngesetzes
§ 2 Wirkung des Mindestlohns
§ 3 Mindestlohnkommission
§ 4 Festsetzung des Mindestlohnes
§ 5 Kontrollen und Nachweise
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Durchführungsbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zur Eingangsformel
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Drucksache 25/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
a) Jahresgutachten 2012/13 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Drucksache: 693/12 b) Jahreswirtschaftsbericht 2013 der Bundesregierung Drucksache: 25/13
... 19. Der Arbeitsmarkt ist heterogener geworden, flexible Beschäftigungsformen kommen den Bedürfnissen des globalen Wettbewerbs entgegen. Insgesamt ist die Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse gestiegen. Gleichzeitig hat jedoch die Zahl prekärer, niedrig entlohnter Beschäftigungsverhältnisse zugenommen. Ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn wird von der Bundesregierung weiterhin abgelehnt, obwohl eine Evaluierung ergeben hat, dass in allen Branchen mit Mindestlöhnen nach dem
Drucksache 197/13
Vorlage an den Bundesrat
Fragen an die Bundesregierung zur Umsetzung des Ersten Gleichstellungsberichts der Bundesregierung "Neue Wege - Gleiche Chancen. Gleichstellung von Frauen und Männern im Lebensverlauf"
... 4. In welcher Weise und wann will die Bundesregierung die Empfehlung des Sachverständigengutachtens, angesichts des hohen Anteils von Frauen im Niedriglohnbereich gesetzliche Mindestlöhne zu schaffen, umsetzen?
Fragen an die Bundesregierung zur Umsetzung des Ersten Gleichstellungsberichts der Bundesregierung Neue Wege - Gleiche Chancen. Gleichstellung von Frauen und Männern im Lebensverlauf
Drucksache 25/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Jahresgutachten 2012/13 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung b) Jahreswirtschaftsbericht 2013 der Bundesregierung
... Der Arbeitsmarkt ist heterogener geworden, flexible Beschäftigungsformen kommen den Bedürfnissen des globalen Wettbewerbs entgegen. Insgesamt ist die Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse gestiegen. Gleichzeitig hat jedoch die Zahl prekärer, niedrig entlohnter Beschäftigungsverhältnisse zugenommen. Ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn wird von der Bundesregierung weiterhin abgelehnt, obwohl eine Evaluierung ergeben hat, dass in allen Branchen mit Mindestlöhnen nach dem
Drucksache 136/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MinLohnG )
... Gegner eines gesetzlichen Mindestlohns warnen vor negativen Beschäftigungswirkungen. Dem kann vor allem die neuere empirische Forschung entgegen gehalten werden. Denn entgegen vieler Prognosen hat unter anderem die Evaluation der acht Branchenmindestlöhne in Deutschland7, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2010 in Auftrag gegeben hatte, gezeigt, dass in keiner der acht Branchen statistisch signifikante negative Wirkungen auf die Beschäftigung festgestellt werden konnten. Damit ist auch die zuvor bei den fiskalischen Effekten gemachte Annahme, dass die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns keine Beschäftigungseffekte beziehungsweise keine negativen Beschäftigungseffekte habe, als zumindest nicht unberechtigt einzustufen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MinLohnG)
§ 1 Ziel des Mindestlohngesetzes
§ 2 Wirkung des Mindestlohns
§ 3 Mindestlohnkommission
§ 4 Festsetzung des Mindestlohns
§ 5 Kontrollen und Nachweise
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Durchführungsbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zur Eingangsformel
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Drucksache 223/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten - COM(2012) 173 final
... - Geringere Arbeitsplatzunsicherheit und niedrigere Steuerbelastung durch interne Flexibilität: Die Krise hat gezeigt, dass interne Flexibilität in Zeiten einer Wirtschaftsrezession sehr wirksam sein kann, um Arbeitsplätze zu erhalten und die Anpassungskosten zu senken. Arbeitszeitkonten oder Zeitguthaben, Kurzarbeitsregelungen und verschiedene Öffnungsklauseln in Kollektivverträgen haben dazu beigetragen, Arbeitsplätze zu retten und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu erhalten, indem Entlassungen vermieden oder aufgeschoben wurden. Obwohl Kurzarbeitsregelungen häufig zu einem leichten Sinken der Produktivität führen, helfen sie, Qualifikationen, Arbeitsplätze und Vertrauen zu wahren, und ihre Kosten sind allgemein geringer als die Kosten für Arbeitslosenleistungen. Da jedoch der budgetäre Spielraum für die Finanzierung derartiger Programme derzeit geringer ist als vor zwei Jahren, spielt der soziale Dialog auf Unternehmensebene und höheren Ebenen eine wichtigere Rolle, wenn es darum geht, optimale Lösungen für die interne Flexibilität zu finden. - Menschenwürdige und nachhaltige Entgelte ohne Niedrigentgeltfallen: Bereits vor der Krise war ein Arbeitsplatz nicht immer eine Garantie gegen Armut, und die Armutsrate trotz Beschäftigung liegt in der EU nach wie vor über 8 %. Menschen mit befristeten Arbeitsverträgen und Personen, die in Alleinerziehenden-Haushalten oder Haushalten mit geringer Erwerbsintensität leben, haben ein hohes Risiko, trotz Beschäftigung zu verarmen, vor allem in Ländern mit unausgewogener Einkommensverteilung und niedrigen Mindestentgelten. 20 Die Festlegung von Mindestentgelten in angemessener Höhe kann einen Anstieg der Armutsrate trotz Beschäftigung verhindern helfen 21 und ist ein wichtiger Faktor, um menschenwürdige Beschäftigungsqualität zu gewährleisten. In den meisten Mitgliedstaaten gibt es gesetzlich festgelegte oder in anderer Form rechtsverbindliche oder allgemeingültige Mindestlöhne und -gehälter. 22 Ein solches Mindestentgelt kann je nach festgelegter Höhe in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Auswirkungen auf Angebot und Nachfrage sowie andere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und Einrichtungen haben. Entgeltuntergrenzen müssen unter Einbindung der Sozialpartner so angepasst werden können, dass sie die gesamtwirtschaftliche Entwicklung widerspiegeln. Differenzierte Mindestlöhne und -gehälter, die es in mehreren Mitgliedstaaten bereits gibt, können in diesem Kontext ein wirksames Mittel zur Stützung der Arbeitskräftenachfrage sein.
2 Einleitung
1. Die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern
1.1. Die Nachfrage nach Arbeitskräften durch die Schaffung von Arbeitsplätzen in allen Wirtschaftsbereichen ankurbeln
1.2. Das Potenzial von Schlüsselbranchen zur Schaffung von Arbeitsplätzen ausschöpfen
1.3. EU-Mittel für die Schaffung von Arbeitsplätzen mobilisieren
Schaffung von Arbeitsplätzen
2. Die Dynamik der Arbeitsmärkte Wiederherstellen
2.1. Die Arbeitsmärkte reformieren
2.1.1. Arbeitsmarktübergänge und inklusive Arbeitsmärkte gewährleisten
2.1.2. Alle Akteurinnen und Akteure für eine bessere Umsetzung mobilisieren
2 Arbeitsmarktreformen
2.2. In Qualifikationen investieren
2.2.1. Besseres Monitoring des Qualifikationsbedarfs
2.2.2. Qualifikationen und Kompetenzen besser anerkennen
2.2.3. Synergien zwischen den Bereichen Bildung und Beruf stärken
Investitionen in Qualifikationen
2.3. Auf dem Weg zu einem europäischen Arbeitsmarkt
2.3.1. Rechtliche und praktische Hindernisse für die Arbeitnehmerfreizügigkeit beseitigen
2.3.2. Arbeitsplätze und Arbeitsuchende grenzüberschreitend besser aufeinander abstimmen
2.3.3. Auswirkungen der Migration in die und aus der EU berücksichtigen
Ein Europäischer Arbeitsmarkt
3 Arbeitnehmerfreizügigkeit
Europäische Arbeitsverwaltungen EURES
3 Migration
3. Stärkung der EU-Governance
3.1. Ergänzung der besseren nationalen Berichterstattung und Koordinierung durch multilaterale Überwachung.
3.2. Stärkere Beteiligung der Sozialpartner
3.3. Stärkung der Verbindung zwischen Politik und Finanzierung
Schlussfolgerungen
Anhang
Zentrale Beschäftigungsmaßnahmen für die grüne Wirtschaft
Aktionsplan für Fachkräfte im europäischen Gesundheitswesen
Zentrale Beschäftigungsmaßnahmen im IKT-Bereich
Drucksache 542/12
Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohnes (Mindestlohngesetz - MinLoG )
... Die Gesamtschau der bestehenden, branchenbasierten Regelungen zeigt, dass eine hohe Bandbreite für die Höhe der Mindestlöhne existiert, die von knapp sieben bis über dreizehn Euro reicht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufwand ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
§ 1 Mindestlohn
§ 2 Wirkung des Mindestlohnes
§ 3 Mindestlohnkommission
§ 4 Festsetzung des Mindestlohnes
§ 5 Kontrollen und Nachweise
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Durchführungsbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zur Eingangsformel
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Drucksache 159/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Richtlinie 96/7 1/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - COM(2012) 131 final
... "Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 verpflichten die Mitgliedstaaten, in deren Rechtsvorschriften Mindestlöhne nicht vorgesehen sind, nicht dazu, solche Löhne vorzusehen."4
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund
Allgemeiner Kontext
2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
2.1. Konsultation interessierter Kreise
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
3.1 Allgemeiner Rahmen - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
3.2 Rechtsgrundlage
3.3 Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.4 Ausführliche Erläuterung des Vorschlags
3.4.1 Gegenstand
3.4.2 Prävention von Missbrauch und Umgehung - Elemente für bessere Umsetzung und besseres Monitoring der Anwendung des Entsendekonzepts
3.4.3 Zugang zu Informationen
3.4.4 Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe
3.4.5 Monitoring der Einhaltung - nationale Kontrollmaßnahmen - Verbindung zur Verwaltungszusammenarbeit
3.4.6. Durchsetzung - Verteidigung von Rechten, Untervergabeketten, Haftung und Sanktionen
5 Beschwerdeverfahren
Gesamtschuldnerische Haftung
3.4.7. Grenzüberschreitende Durchsetzung von Verwaltungsbußgeldern und -sanktionen
3.4.8. Schlussbestimmungen - Sanktionen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Vorschriften
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Verhinderung von Missbrauch und Umgehung von Bestimmungen
Kapitel II Zugang zu Informationen
Artikel 4 Aufgaben der Verbindungsbüros
Artikel 5 Besserer Zugang zu Informationen
Kapitel III Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 6 Gegenseitige Amtshilfe - allgemeine Grundsätze
Artikel 7 Rolle des Mitgliedstaats der Niederlassung
Artikel 8 Begleitende Maßnahmen
Kapitel IV überwachung der Einhaltung
Artikel 9 Nationale Kontrollmaßnahmen
Artikel 10 Prüfungen
Kapitel V Durchsetzung
Artikel 11 Verteidigung von Rechten - Erleichterung der Einreichung von Beschwerden - Nachzahlungen
Artikel 12 Unteraufträge - gesamtschuldnerische Haftung
Kapitel VI Grenzüberschreitende Durchsetzung von Verwaltungsstrafen Sanktionen
Artikel 13 Allgemeine Grundsätze -gegenseitige Amtshilfe und Anerkennung
Artikel 14 Ersuchen um Beitreibung, Information oder Mitteilung
Artikel 15 Aussetzung des Verfahrens
Artikel 16 Kosten
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Binnenmarkt-Informationssystem
Artikel 19 Änderung der [IMI-Verordnung]
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Bericht
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 23 Adressaten
Drucksache 28/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Wi-AS-Fz-G b) Wi-AS-Fz-G-K a) Jahresgutachten 2011/12 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung b) Jahreswirtschaftsbericht 2012 der Bundesregierung
... Ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn wird von der Bundesregierung weiterhin abgelehnt, obwohl eine Evaluierung ergeben hat, dass in allen Branchen mit Mindestlöhnen nach dem
Drucksache 569/1/11
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz - StabMechG )
... 14. Zu einer langfristigen und nachhaltigen Wachstumsstrategie in Europa gehört auch, dass die Binnennachfrage in den Mitgliedstaaten, insbesondere in den exportstarken Ländern, gestärkt wird. In Deutschland kann die Vereinbarung von Mindestlöhnen - so wie sie in nahezu allen anderen EU-Mitgliedstaaten bereits gelten - einen Beitrag hierzu leisten und zur Solidarität in der EU beitragen.
I. Die europäische Einigung nützt uns
II. Aus der Krise der Währungsunion darf keine Krise Europas werden
III. Die Ursachen der Krise bekämpfen - eine nachhaltige Wachstums- und Stabilitätsstrategie entwickeln
Drucksache 196/11
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg
Entschließung des Bundesrates - Die Chancen der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch klare Regeln für gute Arbeit sichern
... -Entsendegesetz aufgenommen werden, damit allen Branchen die Möglichkeit offensteht, durch die Vereinbarung flächendeckender tarifvertraglicher Mindestlöhne faire Arbeitsbedingungen besonders im Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen und ihren nach Deutschland entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern herzustellen. Zudem muss ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn als Lohnuntergrenze geschaffen werden, um weiteren Druck auf das deutsche Lohngefüge zu verhindern. Nur so kann gewährleistet werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland zu den gleichen Mindestlöhnen wie deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt werden.
Entschließung
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,
Drucksache 816/11
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates - Faire und sichere Arbeitsbedingungen durch Implementierung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohnes
... Gesetzliche Mindestlöhne gehören in 20 von 27 Ländern der Europäischen Union (Luxemburg, Frankreich, Niederlande, Belgien, Irland, Großbritannien, Slowenien, Griechenland, Spanien, Malta, Portugal, Polen, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Rumänien und Bulgarien) zu den selbstverständlichen Instrumenten zur Regulierung des Arbeitsmarktes.
Drucksache 95/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zu dem Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer -Entsendegesetz - AEntG )
... nachfolgend möchte ich Sie über den Sachstand zur Entschließung 52/09(B) des Bundesrates aus dem Fachgebiet des Ausschusses für Gesundheit informieren: Die Festlegung von Mindestlöhnen in der Pflegebranche ist nach Auffassung des Bundesrates geeignet, der Gefahr einer sich abwärts bewegenden Preisspirale insbesondere bei der ambulanten Pflege in Bereichen, in denen keine Tarifbindung bzw. kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) vorliegen, entgegenzuwirken.
Drucksache 41/3/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen
a) Jahresgutachten 2009/2010 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung b) Jahreswirtschaftsbericht 2010 der Bundesregierung
... 8. Mit Sorge sieht der Bundesrat die Entwicklung des privaten Konsums. Eine wesentliche Ursache für die schwache Konsumnachfrage ist die in den letzten Jahren gewachsene Ungleichverteilung der Einkommen. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, die Tarifbindung zu erhöhen und in möglichst vielen Branchen allgemeinverbindliche tarifliche Mindestlöhne einzuführen. Ziel ist ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn als unterste Grenze, um Armutslöhne zu verhindern, die unmittelbar zu Lasten der Binnennachfrage gehen.
Drucksache 41/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Jahresgutachten 2009/10 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung b) Jahreswirtschaftsbericht 2010 der Bundesregierung
... 5. Der Bundesrat teilt die grundsätzlich ablehnende Haltung des Sachverständigenrates gegenüber flächendeckenden und branchenspezifischen Mindestlöhnen, da diese die Gefahr bergen, insbesondere die Beschäftigungschancen von Geringqualifizierten zu verringern. In diesem Zusammenhang begrüßt der Bundesrat die Ankündigung der Bundesregierung, die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn bis Oktober 2011 zu evaluieren.
Drucksache 661/2/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... d) Bedürftigkeit vermeiden: Ausweitung der Mindestlöhne, Verbesserung bei der aktiven Arbeitsmarktpolitik
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 438/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu den Tätigkeitsberichten 2008/2009 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für die Bereiche Telekommunikation und Post und zu den Sondergutachten 56 und 57 der Monopolkommission "Telekommunikation 2009: Klaren Wettbewerbskurs halten" und "Post 2009: Auf Wettbewerbskurs gehen" Bundesministerium Berlin, den 7. Juli 2010 für Wirtschaft und Technologie
... 96. Die Monopolkommission sieht in der mit Wirkung zum 1. Januar 2008 erlassenen Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen neben weiteren Faktoren eine Ursache für die von ihr festgestellte stagnierende Wettbewerbsentwicklung in diesem Sektor. Seitens verschiedener Briefdienstleister wurde die Höhe der Mindestlöhne in dem durch die Mindestlohnverordnung für Briefdienstleistungen erstreckten Tarifvertrag stets kritisiert.
A. Allgemeines
B. Stellungnahme zum Bereich Telekommunikation
3 Vorbemerkung
Bewertung im Einzelnen
4 Wettbewerbsentwicklung
4 Marktregulierungsfragen
Reform des europäischen Rechtsrahmens für Telekommunikationsmärkte
Europäische Initiativen zur Regulierung des Mobilfunks
Förderung flächendeckender und hochleistungsfähiger Breitbandversorgung
Schließung von Breitbandversorgungslücken durch die digitale Dividende
Universaldienst im Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur
C. Stellungnahme zum Bereich Post
3 Vorbemerkung
Bewertung im Einzelnen Regulierungsfragen
Mindestlohn für Briefdienstleistungen
Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen
3 Universaldienst
Teil leistungen
Vergabe von Postdienstleistungen durch öffentliche Stellen
Der Bund als Anteilseigner
Vertretung im Weltpostverein
Drucksache 814/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns
... 6. Auch die Erfahrungen der europäischen Nachbarländer mit Mindestlöhnen sind positiv. In Deutschland hat die Einführung von branchenbezogenen Mindestlöhnen nach dem
Entschließung
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,
Drucksache 847/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz es - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
... -Entsendegesetz bildet bereits seit 1996 einen bewährten und verlässlichen Rahmen für die Schaffung und Kontrolle branchenbezogener Mindestlöhne sowie für die Sanktionierung von entsprechenden Verstößen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung verfügt über langjährige Erfahrungen bei der Anwendung des Gesetzes. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz enthält in § 20 besondere Regelungen über die Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden. § 21
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG , Nummer 3 § 1a Absatz 1 AÜG
Zu a:
Zu b:
2. Zu Artikel 1aneu - § 4 Nummer 9 - neu -, § 6 Absatz 10 - neu -, § 8 Absatz 3 AEntG
'Artikel 1a Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Zu § 4
Zu § 6
Zu § 8
Drucksache 864/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Achtzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2008/2009 Wi - G - In b) Achtzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2008/2009 Stellungnahme der Bundesregierung Wi - AS - G - In
... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Hinweise der Monopolkommission zu den wettbewerbs- und arbeitsmarktpolitischen Folgen von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Tarifverträgen und der Festsetzung von Mindestlöhnen sehr ernst zu nehmen.
Drucksache 561/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "Jugend in Bewegung" - Eine Initiative zur Freisetzung des Potenzials junger Menschen, um in der Europäischen Union intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen KOM (2010) 477 endg.
... - In segmentierten Arbeitsmärkten sollten sie Folgendes einführen: ein einziges, unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer ausreichend langen Probezeit und zeitlich gestaffelten Arbeitnehmerschutzrechten, Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen, Maßnahmen des lebenslangen Lernens und Berufsberatung für alle Arbeitnehmer. Weiterhin sollten sie spezielle Mindestlöhne für junge Menschen und speziell abgestufte Lohnnebenkosten einführen, damit die unbefristete Anstellung von Jugendlichen attraktiver wird und der Segmentierung des Arbeitsmarktes entsprechend den gemeinsamen Flexicurity-Grundsätzen entgegengewirkt werden kann.
1. Einleitung
1.1. Schwerpunkt der Initiative
2. Ausarbeitung moderner Systeme für die Allgemeine und berufliche Bildung, die Schlüsselkompetenzen vermitteln und Exzellenz Hervorbringen
3. Steigerung der Attraktivität der Hochschulbildung im Hinblick auf die wissensbasierte Wirtschaft
4. Förderung einer umfassenden Ausweitung des Transnationalen Lernens sowie der Beschäftigungsmobilität Junger Menschen
4.1. Förderung der Mobilität zu Lernzwecken
4.2. Förderung der Beschäftigungsmobilität
5. Ein Rahmen für die Jugendbeschäftigung
5.1. Unterstützung auf dem Weg zur ersten Arbeitsstelle und beim Start in den Beruf
5.2. Unterstützung besonders gefährdeter junger Menschen
5.3. Adäquate soziale Absicherung junger Menschen
5.4. Förderung von Jungunternehmern und selbständiger Tätigkeit
6. Volle Ausschöpfung des Potenzials der EU-Finanzierungsprogramme
7. überwachung und Berichterstattung
8. Informationskampagne
9. Fazit
Drucksache 412/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin
Entschließung des Bundesrates für eine soziale Revision der Entsenderichtlinie
... -Entsendegesetz auf alle Branchen auszuweiten, damit allen Branchen die Möglichkeit offensteht, durch die Vereinbarung flächendeckender tarifvertraglicher Mindestlöhne faire Arbeitsbedingungen insbesondere im Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen und ihren nach Deutschland entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern herzustellen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Vollendung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Jahr 2011 notwendig.
Drucksache 789/2/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 2. Bedürftigkeit vermeiden: Ausweitung der Mindestlöhne,
I. Verfassungsrechtlich problematische Regelungen des Gesetzes
II. Unzumutbare Mehrbelastung für die Kommunen, für die ein adäquater Ausgleich fehlt
III. Der Bundesrat hält es für unverzichtbar,
IV. Der Bundesrat bedauert,
Drucksache 780/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zu der Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa
... 17. betont erneut, dass Mindesteinkommenssysteme – wie wichtig diese auch sein mögen – von einer koordinierten Strategie auf nationaler und auf europäischer Ebene begleitet werden müssen, in deren Mittelpunkt erweiterte Aktionen und spezifische Maßnahmen stehen, wie aktive Arbeitsmarktmaßnahmen für diejenigen Gruppen, die auf dem Arbeitsmarkt am schwersten zu vermitteln sind, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für die am wenigsten qualifizierten Menschen, Mindestlöhne, sozialer Wohnungsbau und die Bereitstellung von erschwinglichen, zugänglichen und qualitativ hochwertigen öffentlichen Diensten;
Drucksache 52/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer -Entsendegesetz - AEntG )
... a) Die Festlegung von Mindestlöhnen in der Pflegebranche ist geeignet, der Gefahr einer sich abwärts bewegenden Preisspirale insbesondere bei der ambulanten Pflege in Bereichen, in denen keine Tarifbindung bzw. kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) vorliegen, entgegen zu wirken.
Drucksache 52/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer -Entsendegesetz - AEntG )
... a) Die Festlegung von Mindestlöhnen in der Pflegebranche ist geeignet, der Gefahr einer sich abwärts bewegenden Preisspirale insbesondere bei der ambulanten Pflege in Bereichen, in denen keine Tarifbindung bzw. kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) vorliegen, entgegen zu wirken.
Drucksache 313/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 als Beitrag zur Frühjahrstagung 2009 des Europäischen Rates im Hinblick auf die Lissabon-Strategie
... 23. stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten das Konzept eines Mindestlohns eingeführt haben; glaubt, dass andere Mitgliedstaaten Nutzen aus der Untersuchung ihrer Erfahrung ziehen könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die soziale und wirtschaftliche Teilhabe aller auch künftig gegeben sind, insbesondere durch Regelungen wie Mindestlöhne, andere rechtliche und allgemeinverbindliche Regelungen oder Tarifvereinbarungen im Einklang mit nationalen Traditionen, die Vollzeitarbeitnehmern ein menschenwürdiges Leben mit ihrem Verdienst ermöglichen;
Die Finanzkrise und ihre wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen
Die Bedürfnisse der Bürger und die erforderlichen Antworten
Der europäische Handlungsrahmen
Bewertung der Lissabon-Strategie, nächste Schritte und weiterer Weg
Drucksache 183/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 12. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
... Die Behörden der Zollverwaltung prüfen unter anderem, ob im Bereich des Baugewerbes die in den Tarifverträgen vorgeschriebenen Mindestlöhne, rechtzeitigen Lohnzahlungen und Urlaubsbedingungen sowie die Abführung von Beiträgen an Urlaubskassen und die Pflicht ausländischer Arbeitgeber, in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer anzumelden, eingehalten werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
Artikel 1 Zweck des Vertrags
Artikel 2 Räumlicher Geltungsbereich des Vertrags
Artikel 3 Bestimmung der zuständigen Stellen
Artikel 4 Ebenen der Zusammenarbeit
Artikel 5 Formen der Zusammenarbeit
Artikel 6 Ersuchen und unaufgeforderte Mitteilungen
Artikel 7 Kosten
Artikel 8 Datenschutz
Artikel 9 Gemischte Kommission
Artikel 10 Änderung des Vertrags und Anlagen
Artikel 11 Durchführung des Vertrags
Artikel 12 Registrierung des Vertrags
Artikel 13 Inkrafttreten des Vertrags
Artikel 14 Kündigung des Vertrags
Anlage zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
A Bundesrepublik Deutschland
I. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Vertrags
II. Zentrale Stelle nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags
B Republik Bulgarien
I. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs der Nationalen Einkommensagentur beim Ministerium der Finanzen der Republik
II. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs der Exekutivagentur
III. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs des Nationalen Versicherungsinstituts der Republik Bulgarien im Sinne des Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 1 des Vertrags:
IV. Darstellung des Zuständigkeitsbereichs der Nationalen
V. Zentrale Stellen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags
1. Exekutivagentur Zentrale Arbeitsaufsichtsstelle beim Minister für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Bulgarien
2. Nationale Einkommensagentur beim Ministerium der Finanzen der Republik Bulgarien
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 809: Entwurf für ein Gesetz zu dem Vertrag vom 12. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit
Drucksache 548/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu der erneuerten Sozialagenda (2008/2330(INI))
... 14. stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten das Konzept eines Mindestlohns eingeführt haben; glaubt, dass andere Mitgliedstaaten Nutzen aus der Untersuchung ihrer Erfahrung ziehen könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die soziale und wirtschaftliche Teilhabe aller auch künftig gegeben sind, insbesondere durch Regelungen wie Mindestlöhne, andere rechtliche und allgemeinverbindliche Regelungen oder Tarifvereinbarungen im Einklang mit nationalen Traditionen, die Vollzeitarbeitnehmern ein menschenwürdiges Leben mit ihrem Verdienst ermöglichen;;
Drucksache 549/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (2008/2335(INI))
... 10. schlägt vor, dass sich die Mitgliedstaaten aktiv mit der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Festsetzung von Mindestlöhnen befassen, um damit das Problem der wachsenden Zahl der erwerbstätigen Armen anzugehen und Arbeit zu einer lohnenswerten Perspektive für arbeitsmarktferne Menschen zu machen;
Drucksache 266/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu dem Thema "Gleichstellung und Teilhabe – die Rolle der Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit " (2007/2182(INI))
... 14. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, als Arbeitgeber in Entwicklungsländern durch eine Erhöhung der Löhne gemäß der Empfehlung 135 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1970 betreffend die Festsetzung von Mindestlöhnen, besonders unter Berücksichtigung der Entwicklungsländer, dem Prinzip der menschenwürdigen Arbeit Rechnung zu tragen;
Drucksache 542/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse Drucksache. 541/08: AS - Fz - Wi Drucksache. 542/08: AS - Fz - R - Wi
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen Drucksache: 541/08 und
... In Kombination mit § 7 Abs. 1 Satz 1 AEntG-E (vgl. Drucksache. 542/08) würde die Möglichkeit eröffnet, bundesweit flächendeckend Mindestlöhne für grundsätzlich alle Branchen bzw. Wirtschaftszweige entweder auf der Grundlage des
Zu den Gesetzentwürfen allgemein
Zu dem Gesetzentwurf in Drucksache 541/08:
3. Zum Gesetzentwurf insgesamt:
4. Zur Überschrift,
Zu Artikel 1
5. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 1 Abs. 2 MiArbG
6. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 2 Abs. 3 Satz 1 MiArbG
7. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 3 Abs. 1 Satz 1 MiArbG
8. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 4 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 4 MiArbG
9. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 8 Abs. 2 und 3 MiArbG
10. Zu § 3 Satz 2 - neu -Dem § 3 ist folgender Satz anzufügen:
11. Zu § 7 Abs. 1 Satz 1
12. Zu § 7 Abs. 2 Satz 2
13. Zu § 7 Abs. 5 Satz 1
14. Zu § 9 Satz 3
15. Zu Abschnitt 5 Überschrift
16. Zu § 12
17. Zu § 17 Abs. 2:
Drucksache 542/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer -Entsendegesetz - AEntG )
... -Entsendegesetz bietet einen Rechtsrahmen, um tarifvertragliche Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einer Branche verbindlich zu machen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Tarifvertragsparteien aus Branchen, die in den Anwendungsbereich des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Abschnitt 1 Zielsetzung
§ 1 Zielsetzung
Abschnitt 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen
Abschnitt 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
§ 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
§ 4 Einbezogene Branchen
§ 5 Arbeitsbedingungen
§ 6 Besondere Regelungen
§ 7 Rechtsverordnung
§ 8 Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen
§ 9 Verzicht, Verwirkung
Abschnitt 4 Zivilrechtliche Durchsetzung
§ 10 Haftung des Auftraggebers
§ 11 Gerichtsstand
Abschnitt 5 Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden; Auftragssperren durch öffentliche Auftraggeber
§ 12 Zuständigkeit
§ 13 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
§ 14 Meldepflicht
§ 15 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
§ 16 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
§ 17 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
§ 18 Zustellung
§ 19 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 20 Evaluation
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gesetzesziel
II. Wesentlicher Inhalt
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Gesetzesfolgen
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG)
Drucksache 605/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm Deutschland 2008 bis 2010 einschließlich Umsetzungs- und Fortschrittsbericht 2008
Mindestlöhne
Drucksache 73/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Jahresgutachten 2007/2008 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung b) Jahreswirtschaftsbericht 2008 der Bundesregierung - Kurs halten!
... 8. Der Bundesrat warnt davor, die hohe Beschäftigungsdynamik durch einen gesetzlichen Mindestlohn oder die flächendeckende Einführung branchenspezifischer Mindestlöhne zu gefährden. Die Novellierung des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes darf nicht dazu führen, die Tarifautonomie zu untergraben und tarifvertragliche Regelungen durch politische Entscheidungen auszuhebeln. Der Bundesrat fordert, branchenspezifische Mindestlöhne nur dann für allgemeinverbindlich zu erklären bzw. über das Mindestarbeitsbedingungsgesetz zu verordnen, wenn ein ernster sozialer Missstand vorliegt und wenn sichergestellt ist, dass damit keine Arbeitsplätze vernichtet werden.
Drucksache 194/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Februar 2008 zum Beitrag zur Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2008 mit Blick auf die Lissabon-Strategie
... 45. stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten das Konzept eines Mindestlohns eingeführt haben glaubt, dass andere Mitgliedstaaten Nutzen aus der Untersuchung ihrer Erfahrung ziehen könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die soziale und wirtschaftliche Teilhabe aller auch künftig gegeben sind, insbesondere durch Regelungen wie Mindestlöhne, andere rechtliche und allgemein verbindliche Regelungen oder Tarifvereinbarungen im Einklang mit nationalen Traditionen, die Vollzeitarbeitnehmern ein menschenwürdiges Leben mit ihrem Verdienst ermöglichen;
Allgemeine Überlegungen
Binnenmarkt und strategische Antworten auf die Globalisierung
Der Arbeitsmarkt und Investitionen in die Menschen
Messung der Fortschritte und Überwachung des Lissabon-Prozesses
Drucksache 460/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Lebenslagen in Deutschland - Dritter Armuts- und Reichtumsbericht
... 7. Angesichts der veralteten Datenbasis und dem gesellschaftlichen Trend zu Einpersonenhaushalten warnt der Bundesrat davor, aus den Ergebnissen reflexartig sozialpolitischen Handlungsbedarf, wie z.B. die Einführung weiterer branchenspezifischer Mindestlöhne, abzuleiten. Die Einführung zu hoher Mindestlöhne kann negative Beschäftigungseffekte verursachen und das Armutsrisiko damit erhöhen.
Drucksache 814/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und die Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU (2008/2034(INI))
... " garantiert wird; in der Erwägung, dass sich das Parlament und die Kommission im Jahre 1993 mit der Notwendigkeit von koordinierten Politikmaßnahmen für Mindestlöhne befasst haben, um dieses Recht der Arbeitnehmer auf ein "
Drucksache 517/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes - Antrag des Landes Berlin -
... Der Bundesrat lehnt die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns ab. Mindestlöhne würden Arbeitsplätze massiv gefährden, da sie unabhängig von der Produktivität der Arbeitsplätze und der Konkurrenzsituation der Betriebe staatlich festgelegt werden. Nach einer Berechnung des Ifo-Instituts könnte die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns von 7,50 Euro zu einem Verlust von rund 620 000 Arbeitsplätzen führen. Mindestlöhne würden zudem die Tarifautonomie aushöhlen und die Regulierungsproblematik in Deutschland weiter verschärfen. Nach einer Untersuchung des Instituts der deutschen Wirtschaft wird in Deutschland der Arbeitsmarkt im Vergleich der Industrienationen bereits heute am stärksten reguliert.
Drucksache 622/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MindLohnG ) - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz und Bremen -
... Der Bundesrat lehnt die Einführung eines Mindestlohngesetzes ab. Mindestlöhne würden Arbeitsplätze massiv gefährden, da sie unabhängig von der Produktivität der Arbeitsplätze und der Konkurrenzsituation der Betriebe staatlich festgelegt werden. Nach einer Berechnung des Instituts für Wirtschaftsforschung Halle und des Ifo-Instituts Dresden könnte die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns, zum Beispiel in Höhe von 7,50 Euro, zu einem Verlust von rund 620 000 Arbeitsplätzen führen. Bezogen auf die Gesamtzahl aller Beschäftigten in Deutschland entspräche dies einer Verringerung der Beschäftigungszahlen um 3 Prozent in West- und immerhin 6,4 Prozent in Ostdeutschland. Betroffen hiervon wären insbesondere Geringverdiener. Zudem wäre ein Anstieg der Schwarzarbeit zu befürchten.
Drucksache 634/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes - Antrag der Freien Hansestadt Bremen -
... -Entsendegesetzes auf sämtliche Wirtschaftsbereiche bzw. die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns in Branchen, in denen tarifvertragliche Lösungen nicht greifen, ab. Mindestlöhne gleich welcher Art würden Arbeitsplätze massiv gefährden, da sie unabhängig von der Produktivität der Arbeitsplätze und der Konkurrenzsituation der Betriebe staatlich festgelegt werden. Nach einer Berechnung des Instituts für Wirtschaftsforschung Halle und des Ifo-Instituts Dresden könnte die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns, zum Beispiel in Höhe von 7,50 Euro, zu einem Verlust von rund 620 000 Arbeitsplätzen führen. Bezogen auf die Gesamtzahl aller Beschäftigten in Deutschland entspräche dies einer Verringerung der Beschäftigungszahlen um 3 Prozent in West- und immerhin 6,4 Prozent in Ostdeutschland. Betroffen hiervon wären insbesondere Geringverdiener. Zudem wäre ein Anstieg der Schwarzarbeit zu befürchten.
Drucksache 517/07
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes
... In Anerkennung der grundrechtlich geschützten Tarifautonomie soll den Tarifparteien mit der Ausdehnung des Geltungsbereiches des Entsendegesetzes auf alle Wirtschaftszweige die Möglichkeit gegeben werden, branchenspezifische Mindestlöhne festzulegen. Im Übrigen sei die gesetzliche Regelung eines verbindlichen Mindestlohnes in 20 von 27 Mitgliedstaaten gesetzlich eingeführt, ohne dass dies zu einem signifikanten Abbau von Arbeitsplätzen geführt habe. Ziel sei es, das Armutsrisiko zu senken, da festzustellen sei, dass rund 500 000 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Niedriglohnbereich auf ergänzende Grundsicherungsleistungen aus Steuermitteln angewiesen seien.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes
Drucksache 73/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Grunddrucksachen 829/06 und 73/07
... 11. Nach Einschätzung des Bundesrates wird sich damit auch in diesem Jahr die Erholung auf dem Arbeitsmarkt fortsetzen. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigenrat kommt es aus seiner Sicht angesichts des hohen Anteils schlecht qualifizierter Langzeitarbeitsloser jetzt auch darauf an, deutlich mehr Arbeitsplätze im Niedriglohnbereich zu mobilisieren. Die hohe Arbeitsmarktdynamik muss dazu genutzt werden, speziell die Vermittlung der ALG-II-Empfänger mit großer Intensität voranzutreiben. Gesetzliche Mindestlöhne hält der Bundesrat in diesem Zusammenhang für nicht zielführend.
Drucksache 762/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung KOM (2007) 637 endg.; Ratsdok. 14490/07
... Mitgliedstaaten, die keine Mindestlöhne festgelegt haben, legen ein Mindestniveau fest, das mindestens dreimal so hoch wie der Mindestlohn ist, bei dem die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats Anspruch auf Sozialhilfe haben, oder anwendbaren Kollektivvereinbarungen oder der Praxis in den entsprechenden Beschäftigungsbranchen entsprechen.
Begründung
1 Kontext des Vorschlages
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Maßnahmen, mit denen hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten im Rahmen eines bedarfsorientierten Konzepts angeworben und längerfristig beschäftigt werden, sind im breiteren Zusammenhang der Lissabon-Strategie und der Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung zu sehen, denen zufolge die Wettbewerbsfähigkeit der EU durch makro- und mikroökonomische Maßnahmen gestärkt werden soll. Dazu zählt auch, mehr Menschen an eine Beschäftigung heranzuführen, die Anpassungsfähigkeit von Erwerbstätigen und Unternehmen sowie die Flexibilität der Arbeitsmärkte zu steigern. Allerdings braucht es Zeit, bis diese Maßnahmen wirken. Außerdem reicht die Ausbildung der vorhandenen Arbeitskräfte oder reichen ähnliche Maßnahmen meistens nicht aus, um den Bedarf der EU-Unternehmen an Ärzten, Ingenieuren usw. zu decken. In diesem Zusammenhang können hochqualifizierte Zuwanderer ein wertvolles Kapital sein.
2 Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3 Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4 Auswirkungen auf den Haushalt
5 Weitere Angaben
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
• Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Vorschlags
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3 und 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7 , 9 und 10
Artikel 8 , 11 und 12
Artikel 13 , 14 und 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18 , 19, 20 und 21
Kapitel VI
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Günstigere Bestimmungen
Kapitel II Zulassungsvoraussetzungen
Artikel 5 Zulassungskriterien
Artikel 6 Ausnahmeregelungen
Artikel 7 Zulassungsquoten
Kapitel III EU-Blue-Card, Verfahren und Transparenz
Artikel 8 EU-Blue-Card
Artikel 9 Ablehnungsgründe
Artikel 10 Entzug oder Nichtverlängerung der EU-Blue-Card
Artikel 11 Zulassungsanträge
Artikel 12 Verfahrensgarantien
Kapitel IV Rechte
Artikel 13 Zugang zum Arbeitsmarkt
Artikel 14 Befristete Arbeitslosigkeit
Artikel 15 Gleichbehandlung
Artikel 16 Familienangehörige
Artikel 17 Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter – EG für die Inhaber der EU-Blue-Card
Artikel 18 Aufenthaltstitel langfristig Aufenthaltsberechtigter – EG / EU-Blue-Card – Inhaber
Kapitel V Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten
Artikel 19 Bedingungen
Artikel 20 Zugang zum Arbeitsmarkt des zweiten Mitgliedstaats für Inhaber des Aufenthaltstitels Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG / EU-Blue-Card-Inhaber
Artikel 21 Aufenthalt im zweiten Mitgliedstaat für Familienangehörige
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 22 Durchführungsmaßnahmen
Artikel 23 Berichte
Artikel 24 Anlaufstellen
Artikel 25 Umsetzung
Artikel 26 Inkrafttreten
Artikel 27 Adressaten
>> Weitere Fundstellen >>
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Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
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Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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