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"Netzentgelte"


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0613/04
Drucksache 367/20

... Die Strompreise sind neben den hohen Investitionskosten für die Elektrolyseure ein wesentlicher Kostenfaktor für die Produktion von grünem Wasserstoff. Grundsätzlich sind bei den staatlich veranlassten Strompreisbestandteilen hinsichtlich ihrer Höhe insbesondere die Netzentgelte, die EEG-Umlage sowie die Stromsteuer relevant. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob die Wasserstoffproduktion über Ausschreibungen von Elektrolyseleistungen gefördert werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 367/20




Entschließung

Ergänzend zu Ziff. 1:

Ergänzend zu Ziff. 3:

Ergänzend zu Ziff. 4b:

Ergänzend zu Ziff. 4h:

Ergänzend zu Ziff. 5a:

Ergänzend zu Ziff. 6:


 
 
 


Drucksache 266/20

... Anders ist es für die EEG-Umlage zu vermuten. Diese wird jährlich im Herbst für das Folgejahr festgelegt. Die Höhe ergibt sich aus der Differenz der (erfolgten und für das Folgejahr prognostizierten) Ausgaben der Netzbetreiber (Kosten für geförderten Strom aus EE-Anlagen, gezahlte Prämien für Mieterstrom und Flexibilität, d.h. regelbare EEG-Anlage, Kosten für vermiedene Netzentgelte) und der (erfolgten und für das Folgejahr prognostizierten) Einnahmen (bspw. aus dem Verkauf des abgenommenen Stroms aus EE-Anlagen an der Strombörse).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 266/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Befristung; Evaluierung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 5178, BMU: Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 51/20 (Beschluss)

... c) Der Bundesrat begrüßt, dass ein solcher Ausgleich im Gesetzentwurf dem Grundsatz nach bereits angelegt ist und die Empfehlungen der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" zur Strompreisentlastung somit berücksichtigt wurden. Allerdings ist der Bundesrat der Überzeugung, dass sowohl der geplante Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten als auch die vorgesehene Entlastung von stromkostenintensiven Unternehmen, die in einer internationalen Wettbewerbssituation stehen, derzeit noch zu unverbindlich ausgestaltet sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zu Artikel 1 allgemein

10. Zu Artikel 1 § 23 KVBG

11. Zu Artikel 1 § 40 und Anlage 2 zu § 42 und 43 KVBG

12. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG

13. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG

14. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG

15. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG

16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 KVBG

17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG

18. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG

19. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG

20. Zu Artikel 1 § 52

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG

22. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG

23. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG

24. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG

25. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG

26. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

27. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG

28. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.

29. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG

30. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG

31. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG

32. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG

33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG

34. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG

35. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3, 3a - neu - und 5 KWKG

36. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG

37. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG

38. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG

39. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG

40. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG

41. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG

42. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG

43. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017

‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

Zu Nummer n

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

44. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 56/20

... Die Studie "Experimentierklauseln für verbesserte Rahmenbedingungen bei der Sektorenkopplung" des Instituts für Klimaschutz, Energie und Mobilität enthält zwei Vorschläge, wie eine Experimentierklausel formuliert werden könnte. Kern der Vorschläge ist die Definition eines neuen Anlagentypus, der Anlagenkopplung. Diese umfasst gekoppelte Erzeugungs-, Speicher- und Umwandlungsanlagen sowie deren Infrastruktur, die als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden. Die Kopplung von verschiedenen Erzeugungsanlagen, Speicheranlagen und Sektorenkopplungsanlagen (Powerto-X) ermöglicht eine netz- und systemdienliche Lieferung von erneuerbarem Strom nach Fahrplan. Die Einspeisung ins Netz erfolgt damit ausgeregelt wie bei einem Kraftwerk. Gleichzeitig kann über Powerto-X erneuerbarer Strom in andere Sektoren transferiert und dort genutzt werden. Die Anlagenkopplung sieht eine Finanzierung durch den Ausgleich der bei der Powerto-X anfallenden Stromnebenkosten (Stromsteuer, EEG-Umlage, Netzentgelte) vor. Die Preisfindung für die Reduktion der Stromnebenkosten könnte in Form einer Ausschreibung von Sektorenkopplungsprojekten erfolgen. Die Powerto-X wird innerhalb der Anlagenkopplung für den weit überwiegenden Bezug von grünem Strom gefördert und privilegiert.



Drucksache 51/1/20

... c) Der Bundesrat begrüßt, dass ein solcher Ausgleich im Gesetzentwurf dem Grundsatz nach bereits angelegt ist und die Empfehlungen der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" zur Strompreisentlastung somit berücksichtigt wurden. Allerdings ist der Bundesrat der Überzeugung, dass sowohl der geplante Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten als auch die vorgesehene Entlastung von stromkostenintensiven Unternehmen, die in einer internationalen Wettbewerbssituation stehen, derzeit noch zu unverbindlich ausgestaltet sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/1/20




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein*

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein

11. Zum Gesetzentwurf allgemein

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zu Artikel 1 allgemein

15. Zu Artikel 1 § 23 KVBG

16. Zu Artikel 1 § 39a - neu - KVBG

§ 39a
Entschädigung

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

19. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG

20. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 KVBG

21. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2 - neu - KVBG

22. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 5 Halbsatz 3 - neu - KVBG

23. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG

24. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 7 KVBG

25. Zu Artikel 1 § 42 und § 43 KVBG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

26. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG

27. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 KVBG

28. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG

29. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KVBG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 29

Zu Artikel 1

31. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG

32. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG

33. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 KVBG

34. Zu Artikel 1 § 52

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

35. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG

36. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG

37. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG

38. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und Nummer 10 - neu - § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 und § 118 Absatz 22 Satz 1 EnWG

39. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG

40. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG

41. Zu Artikel 4 Nummer 10 - neu - § 119 EnWG *

42. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 KWKG

43. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - KWKG * In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:

44. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG

45. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG

46. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG

47. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG * Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.

48. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG

49. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG

50. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 einleitender Satzteil und Nummer 5 KWKG *

51. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG

52. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f § 7 Absatz 6 Satz 2 KWKG

53. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG

54. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG

55. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG

56. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 KWKG

57. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG

58. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG

59. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 KWKG

60. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 KWKG

61. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 2 KWKG

62. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG *

63. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG

64. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - KWKG *

65. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWKG

66. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 2 KWKG

67. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG

68. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67

Zu Artikel 6 Nummer 8

69. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67 und Ziffer 68

Zu Artikel 6 Nummer 8

70. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 Satz 2 - neu - KWKG

71. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG

72. Hilfsempfehlung zu Ziffer 71

Zu Artikel 6 Nummer 14

73. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG

74. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG

75. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG

76. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG

77. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG

78. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG

79. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Angaben zum Land Bayern - neu - KWKG

80. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Tabellenzeile 3a - neu - und 7 - neu - der Angaben zum Land Hessen KWKG

81. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017

‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

Zu Nummer n

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

82. Zu Artikel 7a - neu - § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6 EEG 2017 *

‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

83. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 392/20

... (5) Stromkostenintensive Unternehmen, die in einer internationalen Wettbewerbssituation stehen, sollen ab dem Jahr 2023 einen jährlichen angemessenen Ausgleich für zusätzliche Stromkosten erhalten, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Dazu soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bis zum Ende des Jahres 2020 eine Förderrichtlinie erlassen, wenn den stromkostenintensiven Unternehmen durch die in diesem Gesetz geregelte Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung höhere Stromkosten infolge eines Anstiegs des Börsenstrompreises entstehen und diese höheren Stromkosten nicht infolge der Minderung der Übertragungsnetzentgelte nach § 24a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ausgeglichen werden. In einer Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die ebenfalls bis zum Ende des Jahres 2020 zu erlassen ist, ist zu regeln, dass der Ausgleich nach Satz 1 der Höhe nach vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermittelt wird, wobei die Kriterien für die Ermittlung im Einzelnen festzulegen sind, und der Anspruch nur in der Höhe entsteht, in der den stromkostenintensiven Unternehmen unter Zugrundelegung des Anstiegs des Börsenstrompreises zusätzliche Stromkosten nachgewiesen werden. Dabei sind auch die Auswirkungen steigender Anteile von Strom aus erneuerbaren Energien zu berücksichtigen. In der Förderrichtlinie sind darüber hinaus insbesondere die Antragsvoraussetzungen, das Verfahren zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichsbetrags je Megawattstunde verbrauchten Stroms, der Zeitpunkt der Auszahlung und die zuständige Bewilligungsbehörde zu regeln.



Drucksache 47/1/19

... 11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung weiter auf, für die Verbraucherinnen und Verbraucher Anreize für ein flexibles Verbrauchsverhalten durch eine Stärkung der Strompreissignale bei der Preisbildung vorzusehen. Diese Anreize können sowohl aus dem Bereich der Beschaffung als auch aus dem Bereich der Netzentgelte kommen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 47/1/19




Zu Nummer 9


 
 
 


Drucksache 608/3/19

... -Bepreisung sollen aber auch im Rahmen dieses Klimaschutzprogrammes Bürger und Wirtschaft u.a. beim Strompreis entlastet werden. Die EEG-Umlage sowie ggf. andere staatlich induzierte Preisbestandteile (Netzentgelte, Umlagen und Abgaben) sollen schrittweise aus den Bepreisungseinnahmen bezahlt werden. Diese Maßnahmen sind zwar im Kern zu begrüßen, greifen aber zu kurz und führen zu keiner sofortigen spürbaren Entlastung auf Seiten der Bürger und Unternehmen.



Drucksache 514/19 (Beschluss)

... -Bepreisung sollen aber auch im Rahmen dieses Klimaschutzprogrammes Bürger und Wirtschaft unter anderem beim Strompreis entlastet werden. Die EEG-Umlage sowie ggf. andere staatlich induzierte Preisbestandteile (Netzentgelte, Umlagen und Abgaben) sollen schrittweise aus den Bepreisungseinnahmen bezahlt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 514/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 und 7 § 35c und § 52 Absatz 35a EStG

a Herstellungsbeginn des begünstigten Objekts

b bestehende Heizungsanlagen

c Objektbezogene Förderung in Veräußerungsfällen

d Nutzungsvoraussetzungen

e Miteigentum

f Anwendungsregelung § 52 Absatz 35a EStG-E

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 105 EStG

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 101 Satz 1 EStG

6. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 346/19

... Für Geschäftsmodelle mit strombasierten Energieträgern sind die Strombezugskosten die entscheidende Hürde. Unter dem geltenden regulatorischen Rahmen sind grundsätzlich auch bei der Umwandlung von Strom in andere Energieträger sämtliche staatlichen, sog. Letztverbraucherabgaben wie z.B. die EEG-Umlage oder die Netzentgelte zu entrichten, wodurch die Produktionskosten der Umwandlungsprodukte so hoch werden, dass sie nicht mit fossil herstellten Energieträgern konkurrieren können. Forderungen nach einer Befreiung oder zumindest einer längerfristigen rechtssicheren maximalen Reduzierung der Produktion strombasierter Energieträger von den Letztverbraucherabgaben wurde bislang das Solidarprinzip entgegengehalten: die Kosten der Förderung der Erneuerbaren Energien sowie des Netzausbaus müssten von allen Stromnutzern gleichermaßen und ohne Ausnahme getragen werden. Der geplante Umbau des Steuer- und Abgabensystems muss u.a. darauf abzielen, diese Kosten nicht mehr über den Strompreis, sondern über andere Quellen zu finanzieren, um auf diese Weise strombasierte Energieträger wettbewerbsfähig mit fossilen zu machen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 346/19




Zu a:

Zu b:

Zu c:

Zu d:

Zu e:


 
 
 


Drucksache 450/1/19

... Nummer 4 Buchstabe c ist zu streichen. Die mit dem Entschließungsantrag gewollte Umwandlung des Netzausbaugebietes in Netzinnovationsgebiete würde zu einem regional beschränkten Aufbau von netzbezogenen Kopplungsanlagen der Strom- und Gasnetzinfrastruktur, beispielsweise Elektrolyseuren, führen. Die Kosten hierfür würden jedoch über die Netzentgelte deutschlandweit verteilt und damit zu Lasten aller Anderen gehen. Für den Aufbau einer Wasserstoffindustrie sind andere, direkte Finanzierungsmechanismen beispielsweise aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zu prüfen.

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Drucksache 450/1/19




1. Zu Nummer 2 Satz 2

2. Zu Nummer 2 Satz 4 - neu - Der Nummer 2 ist folgender Satz anzufügen:

3. Zu Nummer 4 Buchstabe a Satz 3, 4

4. Zu Nummer 4 Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Nummer 4 Buchstabe c Satz 3

8. Zu Nummer 4 Buchstabe e

9. Zu Nummer 4 Buchstabe e

10. Zu Nummer 4 Buchstabe g Satz 2 - neu - In Nummer 4 ist dem Buchstaben g folgender Satz anzufügen:

11. Zu Nummer 4 Buchstabe h

12. Zu Nummer 4 Buchstabe j

13. Zu Nummer 4 Buchstabe k - neu - Nummer 4 ist folgender Buchstabe k anzufügen:

14. Zu Nummer 5 Einleitungsteil


 
 
 


Drucksache 47/19 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung weiter auf, für die Verbraucherinnen und Verbraucher Anreize für ein flexibles Verbrauchsverhalten durch eine Stärkung der Strompreissignale bei der Preisbildung vorzusehen. Diese Anreize können sowohl aus dem Bereich der Beschaffung als auch aus dem Bereich der Netzentgelte kommen.

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Drucksache 47/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates: Klimaschutz in der Marktwirtschaft - Für ein gerechtes und effizientes System der Abgaben und Umlagen im Energiebereich


 
 
 


Drucksache 150/3/19

... ab. Die Änderung bewirkt, dass zukünftig Elektrolyseure Netzentgelte zahlen müssen, sofern der erzeugte Wasserstoff oder das Gas nicht für die Rückverstromung eingesetzt werden. Derzeit gibt es weder kurz- noch mittelfristig die Aussicht auf Anwendungsbereiche, in denen eine Rückverstromung von Wasserstoff, der mit erneuerbarem Strom erzeugt wurde, ökonomisch sinnvoll wäre.



Drucksache 143/19 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat spricht sich für die Ansiedlung von Batterie- und Batteriezellproduktionsstätten in Deutschland aus. Damit ein wirtschaftlicher Einsatz erneuerbarer Energien für die Batterie- und Batteriezellproduktion möglich wird, fordert der Bundesrat, die bestehenden Regelungen für energieintensive Unternehmen zur Absenkung von Stromnebenkosten, wie Netzentgelte und Stromsteuer, für die Belange einer solchen Produktion anzupassen. Zudem bittet der Bundesrat hier zu prüfen, ob für den Strombezug von Unternehmen, die eine großskalige Zellfertigung in Deutschland realisieren, dauerhaft eine vollständige oder teilweise Befreiung von der EEG-Umlage in Betracht kommt.

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Drucksache 143/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates: Fertigung von Batteriezellen als Speichermedium zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz in Deutschland


 
 
 


Drucksache 138/19 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass bei den derzeitigen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Gasspeichern in Deutschland Gasspeicher dauerhaft nicht wirtschaftlich betrieben werden können. Die bei der Ein- und Ausspeicherung von Gas zu zahlenden Netzentgelte und die Konvertierungsumlage sind so ausgestaltet, dass ein Speicher in Deutschland höher belastet wird als ein konkurrierender Speicher im unmittelbar angrenzenden Ausland (zum Beispiel Niederlande, Österreich).



Drucksache 143/1/19

... [Um den Verlust von Arbeitsplätzen beim Umstieg auf Elektrofahrzeuge zumindest teilweise zu kompensieren, sollten entsprechende Rahmenbedingungen für die Ansiedlung entsprechender Fertigungsstätten geschaffen werden. Diese Voraussetzungen sollten für ganz Deutschland geschaffen werden und nicht nur in räumlicher Nähe zu den Produktionsstandorten erneuerbarer Energien. Eine Prüfbitte hinsichtlich einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von der EEG-Umlage erscheint kritisch, da das grundlegende Problem der hohen, staatlich beeinflussten Strompreisbestandteile nicht nur die großskalige Zellfertigung, sondern auch alle anderen Stromverbraucher betrifft. Der Entlastung der Zellfertigung stünde eine Belastung der anderen umlagepflichtigen Stromverbraucher in gleicher Höhe entgegen. Entsprechendes gilt für die Netzentgelte, die tatsächlich bestehende Netzkosten abbilden, und von der Gesamtheit der Netzanschlussnutzer bezahlt werden müssen. Alternativ erscheint die Forderung nach einer Entlastung aller Stromverbraucher passend, wie sie durch eine allgemeine Absenkung der Stromsteuer möglich erscheint.]

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Drucksache 143/1/19




1. Zu Nummer 1 Satz 6

2. Zu Nummer 2

3. Zu Nummer 3

4. Zu Nummer 3 Satz 1

Zu Nummer 3

3 5.

3 6.[

3 7.[

8. Zu Nummer 4 Satz 2*

9. Zu Nummer 4 Satz 2*

10. Zu Nummer 5 Satz 1

11. Zu Nummer 5 Satz 3*

12. Zu Nummer 9 - neu -


 
 
 


Drucksache 138/1/19

... f) Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass bei den derzeitigen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Gasspeichern in Deutschland Gasspeicher dauerhaft nicht wirtschaftlich betrieben werden können. Die bei der Ein- und Ausspeicherung von Gas zu zahlenden Netzentgelte und die Konvertierungsumlage sind so ausgestaltet, dass ein Speicher in Deutschland höher belastet wird als ein konkurrierender Speicher im unmittelbar angrenzenden Ausland (zum Beispiel Niederlande, Österreich).



Drucksache 346/19 (Beschluss)

... Für Geschäftsmodelle mit strombasierten Energieträgern sind die Strombezugskosten die entscheidende Hürde. Unter dem geltenden regulatorischen Rahmen sind grundsätzlich auch bei der Umwandlung von Strom in andere Energieträger sämtliche staatlichen, sogenannte Letztverbraucherabgaben wie zum Beispiel die EEG-Umlage oder die Netzentgelte zu entrichten, wodurch die Produktionskosten der Umwandlungsprodukte so hoch werden, dass sie nicht mit fossil herstellten Energieträgern konkurrieren können. Forderungen nach einer Befreiung oder zumindest einer längerfristigen rechtssicheren maximalen Reduzierung der Produktion strombasierter Energieträger von den Letztverbraucherabgaben wurde bislang das Solidarprinzip entgegengehalten: die Kosten der Förderung der Erneuerbaren Energien sowie des Netzausbaus müssten von allen Stromnutzern gleichermaßen und ohne Ausnahme getragen werden. Der geplante Umbau des Steuer- und Abgabensystems muss unter anderem darauf abzielen, diese Kosten nicht mehr über den Strompreis, sondern über andere Quellen zu finanzieren, um auf diese Weise strombasierte Energieträger wettbewerbsfähig mit fossilen zu machen.

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Drucksache 346/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates für eine auf einen ambitionierten Aufbau einer erneuerbaren Wasserstoffwirtschaft in Deutschland ausgerichtete Umsetzung der Erneuerbaren Energien Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED II) in nationales Recht

Zu c:

Zu d:

Zu e:

Zu f:

Zu g:


 
 
 


Drucksache 47/3/19

... 11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung weiter auf, für die Verbraucherinnen und Verbraucher Anreize für ein flexibles Verbrauchsverhalten durch eine Stärkung der Strompreissignale bei der Preisbildung vorzusehen. Diese Anreize können sowohl aus dem Bereich der Beschaffung als auch aus dem Bereich der Netzentgelte kommen."

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Drucksache 47/3/19




1. Zu Nummer 3

2. Zu Nummer 5

3. Zu Nummer 5 Satz 1*

4. Zu Nummer 9, 10 und 11 - neu -


 
 
 


Drucksache 524/19

... Es kann nicht bewertet werden, in welchem Umfang durch die Einführung neuer Gebührentatbestände Auswirkungen auf die Netzentgelte, die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, möglich sind. Es wird jedoch erwartet, dass allenfalls sehr geringfügige Auswirkungen eintreten werden.

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Drucksache 524/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsgrundlage

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 143/19

... -neutraler Energieerzeugungsanlagen aus, zum Beispiel durch eine Ansiedlung in räumlicher Nähe zu den Produktionsstandorten erneuerbarer Energien lässt sich eine effiziente Energienutzung ermöglichen. Damit ein wirtschaftlicher Einsatz erneuerbarer Energien für die Batterie- und Batteriezellproduktion möglich wird, fordert der Bundesrat, die bestehenden Regelungen für energieintensive Unternehmen zur Absenkung von Stromnebenkosten, wie Netzentgelte und Stromsteuer, für die Belange einer solchen Produktion anzupassen. Zudem bittet der Bundesrat hier zu prüfen, ob für den Strombezug von Unternehmen, die eine großskalige Zellfertigung in Deutschland realisieren, dauerhaft eine vollständige oder teilweise Befreiung von der EEG-Umlage in Betracht kommt.



Drucksache 592/19

Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 592/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Artikel 2
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

§ 21
Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung

Artikel 3
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsgrundlage

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 150/2/19

... und bewirkt, dass zukünftig Elektrolyseure Netzentgelte zahlen müssen, sofern der erzeugte Wasserstoff oder das Gas nicht für die Rückverstromung eingesetzt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 150/2/19




Zu Artikel 1 Nummer 34


 
 
 


Drucksache 592/19 (Beschluss)

Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht



Drucksache 514/1/19

... -Bepreisung sollen aber auch im Rahmen dieses Klimaschutzprogrammes Bürger und Wirtschaft unter anderem beim Strompreis entlastet werden. Die EEG-Umlage sowie ggf. andere staatlich induzierte Preisbestandteile (Netzentgelte, Umlagen und Abgaben) sollen schrittweise aus den Bepreisungseinnahmen bezahlt werden.

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Drucksache 514/1/19




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften*

3. Zu Artikel 1 Änderung des EStG - Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

4. Zu Artikel 1 Änderung des EStG - Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 und 7 § 35c und § 52 Absatz 35a EStG

a Herstellungsbeginn des begünstigten Objekts

b bestehende Heizungsanlagen

c Objektbezogene Förderung in Veräußerungsfällen

d Nutzungsvoraussetzungen

e Miteigentum

f Anwendungsregelung § 52 Absatz 35a EStG-E

6. Zu Artikel 2 Weitere Änderung des EStG - Erhöhung der Entfernungspauschale und Einführung einer Mobilitätsprämie

7. Zur Mobilitätsprämie

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 105 EStG

9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 101 Satz 1 EStG

10. Zu Artikel 3 insgesamt

11. Zu Artikel 3 Änderung des UStG - Senkung der Umsatzsteuer für den Fernverkehr der Bahn

12. Zu Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes

13. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 2 Nummer 10 Doppelbuchstabe aa und bb UStG

14. Zu Artikel 5 Änderung des Grundsteuergesetzes - Einführung eines gesonderten kommunalen Hebesatzes für mit Windenergieanlagen überbaute Gebiete

15. Zu Artikel 7 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

16. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 37/18 (Beschluss)

... 30. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, weitere Anstrengungen zum Ausbau und zur Modernisierung der Energienetze zu unternehmen. Die bestehenden Planungs- und Genehmigungsverfahren müssen zügig vorangebracht werden. Der Bundesrat stellt fest, dass das im Jahr 2017 verabschiedete Netzentgeltmodernisierungsgesetz zu einer Dämpfung der Vertei-lernetzentgelte beigetragen hat. Er bittet die Bundesregierung, die Verordnung zur Umsetzung der bereits beschlossenen bundesweit einheitlichen Übertragungsnetzentgelte unverzüglich zu erarbeiten. Die bestehende Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sollte weiterentwickelt und modernisiert werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, ihre Gespräche mit der Kommission zügig fortzusetzen, mit dem Ziel, die Rechtssicherheit für KWK-Anlagen in der Eigenstromversorgung zu gewährleisten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Strukturwandel in den Braunkohleregionen zu unterstützen und hierbei die enge Abstimmung mit den betroffenen Bundesländern und Vertretern der Region zu gewährleisten.



Drucksache 454/18

... Die Umwandlung von elektrischer Energie in Wärme, Brenn- und Kraftstoffe oder chemische Produkte ist im Stromsystem der Nachfrageseite zuzuordnen und wird deshalb mit den entsprechenden Netzentgelten, Steuern und Umlagen belastet. Eine technologiespezifische Reduzierung der staatlich veranlassten Preisbestandteile für Technologien wie Power-to-Chemicals oder Power to Heat würde zu seiner stärkeren Belastung der anderen Stromverbraucher führen.

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Drucksache 454/18




Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Forschung, Entwicklung und Markteinführung von elektrischen Energiespeichern BR-Drucksache 739/16 B

Maßgaben der Sektorkopplung

FuE -Bedarf bei Speichern


 
 
 


Drucksache 181/18

... Der Höhe der Strompreise ist sicherlich von großer Bedeutung für die Industrie und die Wirtschaft im Allgemeinen. In der Tat können die Entscheidungen über die Gebotszonen Auswirkungen auf die Strompreise in einem bestimmten Gebiet haben. Hinsichtlich der Bedenken des Bundesrats in Bezug auf die Höhe der Strompreise in Deutschland ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Großhandelspreise für Strom in Deutschland weniger als 20 % der gesamten durchschnittlichen Stromkosten ausmachen. Dies ist unter anderem auf die Netztarife, Umlagen und Abgaben zurückzuführen. Außerdem gibt es gerade bei den Netzentgelten erhebliche Unterschiede in Deutschland. Aus der Sicht des Endkunden ist der Strompreis daher (aus guten Gründen) in Deutschland nicht überall gleich.



Drucksache 563/18

... Stromnetzentgeltverordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 563/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

§ 61b
Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen

§ 61c
Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen

§ 61d
Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen

§ 62a
Messung und Schätzung

§ 88d
Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen

Artikel 2
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

§ 26c
Messung und Schätzung

Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Artikel 7
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

§ 11a
Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen

Artikel 8
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung

Artikel 9
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung

Artikel 10
Änderung der Netzreserveverordnung

Artikel 11
Änderung der SINTEG-Verordnung

Artikel 12
Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung

Artikel 13
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Artikel 14
Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-EnergienVerordnung

Artikel 15
Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

§ 4
Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

Artikel 16
Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung

Artikel 17
Änderung des Windenergie\-auf\-See\-Gesetzes

Artikel 18
Änderung des Seeanlagengesetzes

Artikel 19
Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

Artikel 20
Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes

Artikel 21
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Tabelle

Tabelle

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 61b

Zu § 61c

Zu § 61d

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 52

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Zu Dreifachbuchstabe eee

Zu Dreifachbuchstabe fff

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 53

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Doppelbuchstabe ii

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 14

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 17

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5


 
 
 


Drucksache 614/18

... Stromnetzentgeltverordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 614/18




Initiativgesetz des Bundestages Gesetz zur Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

§ 61b
Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen

§ 61c
Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen

§ 61d
Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen

§ 62a
Geringfügige Stromverbräuche Dritter

§ 62b
Messung und Schätzung

§ 80a
Kumulierung.

§ 88d
Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen

Artikel 2
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

§ 26c
Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung

Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 35
Monitoring und ergänzende Informationen.

Artikel 4
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Artikel 6
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung

Artikel 7
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung

Artikel 8
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Artikel 9
Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

§ 4
Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

§ 12
Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen

Artikel 10
Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung

Artikel 11
Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes

Artikel 12
Änderung des Seeanlagengesetzes

Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

Artikel 14
Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes

Artikel 15
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 353/18

... Zu erwarten ist, dass jährlich in ungefähr zwei Fällen eine Mindestgebühr von 500,00 Euro, ebenfalls in ungefähr zwei Fällen eine Mindestgebühr von 1 000,00 Euro sowie in einem Fall eine Mindestgebühr von 50,00 Euro zu erheben sein wird. Die Kostenbelastung der Adressaten beträgt somit insgesamt mindestens 3 050,00 Euro. Es kann nicht bewertet werden, in welchem Umfang durch die Einführung der neuen Gebührensätze Auswirkungen auf die Netzentgelte, die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, möglich sind. Es wird jedoch erwartet, dass allenfalls sehr geringfügige Auswirkungen eintreten werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 353/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Sechste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsgrundlage

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 145/18

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 145/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Abschnitt 2a
Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte

§ 14a
Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte

§ 14b
Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte

§ 14c
Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte

§ 14d
Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte

§ 21
Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung

§ 32a
Übergangsregelung zur schrittweisen Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte

Artikel 2
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsgrundlage

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 145/18 (Beschluss)

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte



Drucksache 205/18 (Beschluss)

... c) Der Bundesrat stellt allerdings fest, dass es der Vermeidung von Netzengpässen und einer raschen Energiewende insgesamt zuwiderliefe, wenn sich die Bemühungen nach § 7f Absatz 1 Satz 3 AtG-E auch auf Strom-mengenübertragungen auf Kernkraftwerke im Netzausbaugebiet beziehen würden: Angesichts der bereits begrenzten Aufnahmefähigkeit der Netze würde eine Strommengenübertragung ins Netzausbaugebiet zu einer noch stärkeren Belastung der Netze und einer entsprechenden Zunahme von Netzengpassmanagement-Maßnahmen führen, welche die Stromverbraucher über die Netzentgelte erheblich belasten. Schon heute schlagen die Kosten für Netzengpassmanagement-Maßnahmen mit mehr als 1 Mrd. Euro zu Buche.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 205/18 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 § 7f Absatz 3 Nummer 3 AtG


 
 
 


Drucksache 205/1/18

... c) Der Bundesrat stellt allerdings fest, dass es der Vermeidung von Netzengpässen und einer raschen Energiewende insgesamt zuwiderliefe, wenn sich die Bemühungen nach § 7f Absatz 1 Satz 3 AtG-E auch auf Strommengenübertragungen auf Kernkraftwerke im Netzausbaugebiet beziehen würden: Angesichts der bereits begrenzten Aufnahmefähigkeit der Netze würde eine Strommengenübertragung ins Netzausbaugebiet zu einer noch stärkeren Belastung der Netze und einer entsprechenden Zunahme von Netzengpassmanagement-Maßnahmen führen, welche die Stromverbraucher über die Netzentgelte erheblich belasten. Schon heute schlagen die Kosten für Netzengpassmanagement-Maßnahmen mit mehr als 1 Mrd. Euro zu Buche.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 205/1/18




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 § 7f Absatz 3 Nummer 3 AtG

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 AtG


 
 
 


Drucksache 37/1/18

... cc) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, weitere Anstrengungen zum Ausbau und zur Modernisierung der Energienetze zu unternehmen. Die bestehenden Planungs- und Genehmigungsverfahren müssen zügig vorangebracht werden. Der Bundesrat stellt fest, dass das im Jahr 2017 verabschiedete Netzentgeltmodernisierungsgesetz zu einer Dämpfung der Verteilernetzentgelte beigetragen hat. Er bittet die Bundesregierung, die Verordnung zur Umsetzung der bereits beschlossenen bundesweit einheitlichen Übertragungsnetzentgelte unverzüglich zu erarbeiten. Die bestehende Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sollte weiterentwickelt und modernisiert werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, ihre Gespräche mit der Kommission zügig fortzusetzen, mit dem Ziel, die Rechtssicherheit für KWK-Anlagen in der Eigenstromversorgung zu gewährleisten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Strukturwandel in den Braunkohleregionen zu unterstützen und hierbei die enge Abstimmung mit den betroffenen Bundesländern und Vertretern der Region zu gewährleisten.



Drucksache 186/1/17

... 6. Soweit der Vorschlag auf eine Harmonisierung der Netzentgelte auf Verteiler-netzebene zielt, ist der Bundesrat der Auffassung, dass eine solche Uniformisierung den Besonderheiten der vielen lokalen Verteilernetzbetreiber nicht gerecht werden kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Einfluss der Verteilnetzentgelte auf den Strompreis verhältnismäßig gering und im Übrigen örtlich begrenzt ist, so dass es im Regelfall bereits an jedweder grenzüberschreitenden Bedeutung fehlt. Die beschränkten Wirkungen der Verteilnetzentgelte auf die Strommärkte erfordern daher - auch zur Wahrung der Subsidiarität - kein europäisch koordiniertes Vorgehen. Besonders kritisch sieht der Bundesrat deshalb die geplante neue Ermächtigung der Kommission, verbindliche Leitlinien für die nationalen Verteilungstarifsysteme zu erlassen und insbesondere Netzkodizes für Verteilungstarifstrukturen vorzugeben. Gerade letztere lassen sich auf nationaler Ebene wesentlich besser schaffen als auf europäischer Ebene. Ihre Einführung stellt daher eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips (Artikel 5 EUV) dar. Beispielhaft für den Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip ist aus Sicht des Bundesrates auch Artikel 16 Absatz 9 des Verordnungsvorschlages zu nennen, der einen Bedarf an europäischer Harmonisierung zahlreicher Detailfragen suggeriert, der für die Verteilernetz-ebene in der Realität weder belegt ist noch besteht.



Drucksache 73/2/17

... Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/2/17




Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 419/1/17

... Die Einführung untertägiger Kapazitäten auch an Nichtkopplungspunkten kann zu einem geänderten Buchungsverhalten führen. Sofern wirtschaftlich von Vorteil und technisch möglich, wird der jeweilige Transportkunde von lang-auf kurzfristige Kapazitätsbuchungen umstellen und zunehmend eine strukturierte Beschaffung vornehmen. Daraus können Netzentgelterhöhungen für die Kunden resultieren, die weiterhin auf langfristige Kapazitätsbuchungen angewiesen sind. Damit es nicht zu einer nachhaltigen, nicht verursachungsgerechten Umverteilung der Transportkosten kommt, erfolgt eine Evaluierung durch die Fernleitungsnetzbetreiber nach § 11 Absatz 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 419/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 11 Absatz 3 Satz 1 GasNZV

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 21 Absatz 1, 2 Satz 1, 3 GasNZV


 
 
 


Drucksache 419/17 (Beschluss)

... Die Einführung untertägiger Kapazitäten auch an Nichtkopplungspunkten kann zu einem geänderten Buchungsverhalten führen. Sofern wirtschaftlich von Vorteil und technisch möglich, wird der jeweilige Transportkunde von lang-auf kurzfristige Kapazitätsbuchungen umstellen und zunehmend eine strukturierte Beschaffung vornehmen. Daraus können Netzentgelterhöhungen für die Kunden resultieren, die weiterhin auf langfristige Kapazitätsbuchungen angewiesen sind. Damit es nicht zu einer nachhaltigen, nicht verursachungsgerechten Umverteilung der Transportkosten kommt, erfolgt eine Evaluierung durch die Fernleitungsnetzbetreiber nach § 11 Absatz 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 419/17 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 6


 
 
 


Drucksache 73/1/17

... Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 sowie Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 2 Inhaltsübersicht zu § 120, Überschrift, Absatz 1, 3 und 8 EnWG sowie § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 5, Anlage 4a Absatz 3 Satz 3 StromNEV

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhaltsübersicht EnWG Nummer 4 § 120 Überschrift, Absatz 1 und Absatz 3 EnWG Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV Buchstabe c § 18 Absatz 5 StromNEV Nummer 2 Anlage 4a zu § 18 Absatz 2 Satz 6 und Satz 7 StromNEV *

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhaltsübersicht EnWG , Nummer 4 § 120 Überschrift, Absatz 1, 3 EnWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 24 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - EnWG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 24 Satz 2 Nummer 4 EnWG *

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 EnWG *

8. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG

Zu Artikel 1 Nummer 4

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG

Zu Artikel 1 Nummer 4

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 120 Absatz 3 Satz 1 und 3 EnWG § 18 Absatz 5 StromNEV

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 9 EnWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 EnWG *

14. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV , Buchstabe c § 18 Absatz 5 StromNEV , Nummer 2 Anlage 4a Satz 6, 7 StromNEV

15. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zur Vorlage allgemein


 
 
 


Drucksache 186/2/17

... 48. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Netzentgelte und Gebotszonen. Insbesondere auf Verteilernetzebene kann eine Harmonisierung weder der Unterschiedlichkeit der Netzgebiete der unterschiedlichen Stadtwerke und regionalen Netzgesellschaften auf unteren Netzebenen gerecht werden, noch grenzüberschreitende, geschweige denn unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unionsweite Bedeutung erlangen.



Drucksache 537/17

... Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 537/17




§ 24a
Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte

,Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Anlage 4a
(zu § 18 Absatz 2) Referenzpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2

,Artikel 5 Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 419/17

... Die Einführung untertägiger Kapazitäten könnte zu einer Erhöhung der Netzentgelte bei den Kunden führen, die weiterhin auf langfristige Kapazitätsbuchungen angewiesen sind. Dem gegenüber stehen Entlastungen, die sich aus dem erhöhten Wettbewerb im Flexibilitätsmarkt ergeben. Es ist nicht möglich, diese Kosten und den Nutzen vorab zu quantifizieren. Die Zusammenlegung der beiden Marktgebiete kann Kosten zur Beseitigung oder Bewirtschaftung von Engpässen, die durch zunehmenden Gashandel über die derzeitigen Marktgebietsgrenzen entstehen, auslösen. Das kann beispielsweise Kosten für neue Infrastruktur oder die Ertüchtigung vorhandener Infrastruktur umfassen. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben in einer Kosten-Nutzen-Analyse aus dem Jahr 2012 aufgrund der damals geltenden regulatorischen Vorgaben für das Jahr der Inbetriebnahme der neuen Leitungen eine Erhöhung der Erlösobergrenze von rund 395 Millionen Euro prognostiziert. Diese Kosten würden über die Netzentgelte an die Letztverbraucher umgelegt. Das Ergebnis dieser Kosten-Nutzen-Analyse ist jedoch zu relativieren. Zum einen ist nicht klar, ob zumindest ein Teil der Kosten unabhängig von einer Marktgebietszusammenlegung anfallen würde. Außerdem hat sich die Infrastruktur der Fernleitungsnetzbetreiber seit 2012 weiterentwickelt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass damals für notwendig erachtete Infrastruktur inzwischen errichtet wurde. Technischer Fortschritt und bilanzielle Maßnahmen könnten ebenso den damals ermittelten Ausbaubedarf in der Summe dämpfen. Den Kosten ist zudem das sich aus der Marktgebietszusammenlegung ergebende Entlastungspotential gegenüberzustellen. Es ist nicht möglich, diese Entlastungen im Vorhinein zu quantifizieren, da die Analyse stark annahmegetrieben wäre. Die Zusammenlegung der beiden deutschen Marktgebiete erhöht die Liquidität und Versorgungssicherheit. Transaktions- und Erdgasbezugskosten der Marktbeteiligten sinken. Derzeitiger Abstimmungsbedarf zwischen den Marktgebietsverantwortlichen und Marktakteuren wird reduziert, wenn es künftig nur noch ein einheitliches Marktgebiet und damit einen Marktgebietsverantwortlichen gibt. Weitere positive Auswirkungen würden sich ergeben, wenn perspektivisch im nächsten Schritt eine grenzüberschreitende Zusammenlegung unter deutscher Beteiligung des dann einzigen deutschen Marktgebietes erfolgt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 419/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Gasnetzzugangsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Vollzugsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4177, BMWi: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

Weitere Kosten

II.2 One in one out‘-Regel

III. Votum


 
 
 


Drucksache 187/17 (Beschluss)

... Zu bedenken ist allerdings, dass in einigen Mitgliedstaaten, so zum Beispiel in Deutschland, nur 20 Prozent des Strompreises am Markt gebildet werden und somit volatil ist. Etwa 80 Prozent des Strompreises bestehen aus staatlichen Abgaben und Umlagen bzw. staatlich regulierten Netzentgelten. Dies schränkt die Wirtschaftlichkeit von dynamischen Stromtarifen teilweise ein. Gerade für Haushaltskunden kann es schwierig sein, die Entwicklung des volatilen Anteils des Strompreises zu prognostizieren. Insofern können dynamische Stromtarife besonders für Haushaltskunden ein Risiko darstellen. Mit Artikel 11 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags werden die Mitgliedstaaten aufgefordert sicherzustellen, dass Endkunden von den Anbietern umfassend über die Chancen und Risiken von dynamischen Stromtarifen informiert werden. Der Bundesrat hält diese Informationspflicht für besonders wichtig. Gerade in Hinblick auf Haushaltskunden sollten den Anbieter umfassende Informationspflichten treffen, die in der Richtlinie präzisiert werden sollten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 187/17 (Beschluss)




Zum Richtlinienvorschlag insgesamt

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 186/17 (Beschluss)

... 6. Soweit der Vorschlag auf eine Harmonisierung der Netzentgelte auf Verteiler-netzebene zielt, ist der Bundesrat der Auffassung, dass eine solche Uniformisierung den Besonderheiten der vielen lokalen Verteilernetzbetreiber nicht gerecht werden kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Einfluss der Verteilnetzentgelte auf den Strompreis verhältnismäßig gering und im Übrigen örtlich begrenzt ist, so dass es im Regelfall bereits an jedweder grenzüberschreitenden Bedeutung fehlt. Die beschränkten Wirkungen der Verteilnetzentgelte auf die Strommärkte erfordern daher - auch zur Wahrung der Subsidiarität - kein europäisch koordiniertes Vorgehen. Besonders kritisch sieht der Bundesrat deshalb die geplante neue Ermächtigung der Kommission, verbindliche Leitlinien für die nationalen Verteilungstarifsysteme zu erlassen und insbesondere Netzkodizes für Verteilungstarifstrukturen vorzugeben. Gerade letztere lassen sich auf nationaler Ebene wesentlich besser schaffen als auf europäischer Ebene. Ihre Einführung stellt daher eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips (Artikel 5 EUV) dar. Beispielhaft für den Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip ist aus Sicht des Bundesrates auch Artikel 16 Absatz 9 des Verordnungsvorschlages zu nennen, der einen Bedarf an europäischer Harmonisierung zahlreicher Detailfragen suggeriert, der für die Verteilernetz-ebene in der Realität weder belegt ist noch besteht.



Drucksache 112/17

... Der geltende gesetzliche Rahmen der Netzentgeltregulierung stammt im Kern aus dem Jahr 2005. Viele Grundprinzipien beruhen auf Verbändevereinbarungen, die vor gut 15 Jahren zustande kamen. Die Anforderungen an die Stromnetze ändern sich im Rahmen der Energiewende schrittweise.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 112/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 73/4/17

... Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/4/17




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 73/17 (Beschluss)

... Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhaltsübersicht EnWG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d - neu - § 24 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 4, Satz 6 - neu - EnWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - und Artikel 3a - neu - § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 - neu - EnWG und § 9 Absatz 4 ARegV

Artikel 3a
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 9 EnWG

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 187/1/17

... 11. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Möglichkeit, für Endkunden einen Vertrag mit dynamischen Stromtarifen abzuschließen. Zu bedenken ist allerdings, dass in einigen Mitgliedstaaten, so zum Beispiel in Deutschland, nur 20 Prozent des Strompreises am Markt gebildet werden und somit volatil ist. Etwa 80 Prozent des Strompreises bestehen aus staatlichen Abgaben und Umlagen bzw. staatlich regulierten Netzentgelten. Dies schränkt die Wirtschaftlichkeit von dynamischen Stromtarifen teilweise ein. Gerade für Haushaltskunden kann es schwierig sein, die Entwicklung des volatilen Anteils des Strompreises zu prognostizieren. Insofern können dynamische Stromtarife besonders für Haushaltskunden ein Risiko darstellen. Mit Artikel 11 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags werden die Mitgliedstaaten aufgefordert sicherzustellen, dass Endkunden von den Anbietern umfassend über die Chancen und Risiken von dynamischen Stromtarifen informiert werden. Der Bundesrat hält diese Informationspflicht für besonders wichtig. Gerade in Hinblick auf Haushaltskunden sollten den Anbieter umfassende Informationspflichten treffen, die in der Richtlinie präzisiert werden sollten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 187/1/17




Zum Richtlinienvorschlag insgesamt

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 347/17

... Die Energiewende ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Sie kann nur gelingen, wenn eine große Vielzahl von Personen und Unternehmen mitwirkt und die Energiewende auf dem Weg zu einer weit überwiegenden Versorgung durch erneuerbare Energien mitgestaltet. Dieser Weg ist bisher sehr erfolgreich beschritten worden. Hauseigentümer sind allerdings bisher unmittelbarer am Ausbau der erneuerbaren Energien beteiligt als Mieter. So können Hauseigentümer von Solarstrom vom Hausdach profitieren und die Energiewende mitgestalten. Mietern steht diese Möglichkeit bislang nicht im gleichen Maße offen. Das Angebot von Solarstrom vom Hausdach an die Mieter ist für den Anlagenbetreiber bisher nur in Einzelfällen wirtschaftlich, so dass es an einem entsprechenden Angebot an die Mieter fehlt. Zwar fallen einige Kostenbestandteile im Vergleich zum Strombezug aus dem Netz nicht an (Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe), allerdings sind die Anlagen ohne eine weitere Förderung zumeist weniger wirtschaftlich als bei Volleinspeisung des Stroms in das Netz der allgemeinen Versorgung. Gleichzeitig liegt Deutschland das dritte Jahr in Folge beim Ausbau der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie hinter dem jährlichen Ausbaupfad von 2 500 Megawatt (MW) zurück.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

§ 21
Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag.

§ 23b
Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 42a
Mieterstromverträge

Artikel 3
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4133, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 One in one out‘-Regel

II.3 Evaluierung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 37/2/17

... 11. Die Steuerung der Verwendung von Engpasserlösen beeinflusst die nationale Verwendung der Engpasserlöse maßgeblich und stellt eine weitere weitreichende Kompetenzübertragung dar. Für Netzkunden sind steigende Netzentgelte zu befürchten, da zukünftig die Möglichkeit zur Netzentgeltreduktion entfällt.



Drucksache 73/16 (Beschluss)

... Die Änderung stellt darüber hinaus sicher, dass eine Kommune, die beispielsweise hohen Wert auf niedrige Netzentgelte für die Netzkunden im jeweiligen Konzessionsgebiet legt, diesem Ziel (Preisgünstigkeit) weiterhin eine entsprechend hohe Gewichtung zukommen lassen darf. Die aktuelle Formulierung im Entwurfstext verringert die Rechtssicherheit, engt den Spielraum der Kommunen bei der Festlegung, Gewichtung und Bewertung der Auswahlkriterien entsprechend den jeweiligen örtlichen Verhältnissen noch weitgehender als der Bundesgerichtshof ein und bewirkt insbesondere, dass die durch die örtlichen Netzkunden zu entrichtenden Netzentgelte bei der Auswahlentscheidung marginalisiert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 EnWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 EnWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 3 EnWG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 6 EnWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46a Satz 1 EnWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 3 EnWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 4 - neu - EnWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 4 Satz 2 - neu - EnWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 6 EnWG

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 7 - neu - EnWG

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 3 - neu - EnWG

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 118 Absatz 18 - neu - EnWG


 
 
 


Drucksache 619/16 (Beschluss)

... Nicht zuletzt im Entwurf des Klimaschutzplans der Bundesregierung (Stand: 6. September 2016) wird zu Recht die besondere Rolle des Eigenverbrauchs für den Ressourcenschutz und die Erreichung der Klimaziele betont. Anlagen, die nicht den gesamten erzeugten Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen (sogenannte Eigenversorgungsanlagen), genießen daher weitgehende Privilegierungen hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung von Umlagen (sie zahlen zum Beispiel keine oder eine reduzierte EEG-Umlage und in der Regel keine Netzentgelte). KWK-Anlagen mit anteiligem Eigenverbrauch leisten außerdem einen wertvollen Beitrag zur Energiewende dadurch, dass sie das Stromnetz entlasten, zur Einsparung von Gesamtsystemkosten beitragen und schließlich durch den ihnen eigenen Gedanken der Dezentralität zu einer Akzeptanzsteigerung führen. Die Eigenversorgung ist seit jeher ein wesentlicher Baustein im Bereich nachhaltiger Stromgewinnung. Darüber hinaus trägt besonders die historisch gewachsene dezentrale industrielle Stromerzeugung dazu bei, die Anbietervielfalt im Wettbewerb zu stärken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 619/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 34 § 2 Nummer 9a und § 33b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 2 Nummer 14 KWKG

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a KWKG

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 und 34 § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buch stabe h - neu -, Absatz 2 Nummer 3 KWKG

6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8a Absatz 4 KWKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 1 Nummer 1 bis 5 KWKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 2 KWKG

9. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG

10. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Nummer 2 KWKG , Buchstabe b § 18 Absatz 2, 3 und 4 KWKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

11. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 26 Buchstabe a § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 35 § 34 Absatz 7 - neu - KWKG

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

12. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 27a und § 27d - neu - KWKG

§ 27a
Begrenzte KWKG-Umlage bei Bestandsanlagen und älteren Bestandsanlagen

§ 27d
Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen der Eigenversorgung

13. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, § 33b Absatz 1, Absatz 2, § 33c Absatz 1 KWKG

Zu Buchstabe n

14. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c KWKG

15. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33c - neu KWKG

§ 33c
Verordnungsermächtigung zur Förderung von Mieterstrommodellen

16. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 1 KWKG

17. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 35 Absatz 14 Satz 1 KWKG

18. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 35 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 KWKG

19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - § 3 Nummer 19 EEG 2017

20. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61a Nummer 1 EEG 2017

21. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61b Nummer 1 und Nummer 1a - neu - EEG 2017

22. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61c Absatz 2, § 61d Absatz 2, 3 und 4, § 61e EEG 2017

23. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 61j Absatz 1 Nummer 3 - neu - EEG 2017

24. Zu Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe b1 - neu - § 61j Absatz 3 EEG 2017

25. Zu Artikel 2 Nummer 32 Buchstabe a § 64 Absatz 4a EEG 2017

26. Zu Artikel 2 Nummer 39 § 74a Absatz 1 Satz 3 EEG 2017

27. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 13 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 EnWG

28. Zu Artikel 3 Nummer 11 § 119 Absatz 1 Satz 1 EnWG

29. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe g


 
 
 


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