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"Netzentgeltvereinbarungen"


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Drucksache 447/13

... Die jeweiligen individuellen Netzentgeltvereinbarungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung kann maximal auf die Dauer einer Regulierungsperiode befristet werden. Befristungen bis zu einem Zeitpunkt vor Ablauf einer Regulierungsperiode sind möglich. Dies gewährleistet, neben dem weiterhin stattfindenden jährlichen expost Abgleich eine regelmäßige gründliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen des Genehmigungstatbestandes im jeweiligen Einzelfall erfüllt werden. Die Antragstellung kann, anders als nach der bisherigen Regelung, nunmehr ausschließlich durch den Letztverbraucher erfolgen, um dem Letztverbraucher die Wahlmöglichkeit, ob er die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz oder die Regelung des § 19 Absatz 2 in Anspruch nehmen will, zu erhalten. Um den Letztverbrauchern die ordnungsgemäße Antragstellung zu ermöglichen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Letztverbraucher für den Antrag alle zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 erforderlichen Unterlagen nach dessen Aufforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Dies ist keine neue Anforderung an den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber ist nunmehr nicht mehr verpflichtet, diese Unterlagen der Bundesnetzagentur oder den Landsregulierungsbehörden zu übersenden, sondern bei Bedarf dem Letztverbraucher. Der Letztverbraucher kann seinen Netzbetreiber bevollmächtigen, den Antrag nach § 19 Absatz 2 bei der Regulierungsbehörde in seinem Namen zu stellen. Die Regelung enthält zudem die verfahrensmäßige Klarstellung, zu welchem Zeitpunkt die Umlage erstmals in die Verprobung der Netzentgelte einzubeziehen ist. Dies dient der Herstellung von Rechtssicherheit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 447/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

§ 6a
Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte

Artikel 2
Weitere Änderung der Stromnetzentgeltverordnung zum 1. Januar 2014

Artikel 3
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

§ 6a
Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte

Artikel 4
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

§ 25a
Forschungs- und Entwicklungskosten

Artikel 5
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

IV. Weitere Kosten

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VI. Nachhaltigkeit

VII. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2509: Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Änderung der Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte

2. Änderung der Verzinsung des die Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapital-Anteils

3. Änderung der Sonderregelung für energieintensive Letztverbraucher

4. Berücksichtigung von Erweiterungs- und Umstrukturierungskosten sowie Kosten für Forschung und Entwicklung bei Festlegung der Erlösobergrenzen


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.