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5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Offenlassen"


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Drucksache 301/1/19

... Die Entscheidung einer betroffenen Person zur Eintragung "divers" oder zum Verzicht auf eine Geschlechtsangabe (Offenlassen = kein Eintrag) wird in einem deutschen Personenstandseintrag dokumentiert (Geburtenregister, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) und setzt, sofern kein Fall eines neugeborenen Kindes vorliegt (vgl. § 22

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Drucksache 301/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1.2.3 Satz 4 - neu - PassVwV

2. Zu Artikel 1 Nummer 4.1.1.5 PassVwV

3. Zu Artikel 1 Nummer 4.1.6 PassVwV

4. Zu Artikel 1 Nummer 6.2.1.1.1 Absatz 1 Satz 3 PassVwV

5. Zu Artikel 1 Nummer 6.2.1.1.4 Absatz 4 PassVwV

6. Zur zeitnahen Überarbeitung

7. Weitere Anregungen für eine neue Überarbeitung


 
 
 


Drucksache 301/19 (Beschluss)

... Die Entscheidung einer betroffenen Person zur Eintragung "divers" oder zum Verzicht auf eine Geschlechtsangabe (Offenlassen = kein Eintrag) wird in einem deutschen Personenstandseintrag dokumentiert (Geburtenregister, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) und setzt, sofern kein Fall eines neugeborenen Kindes vorliegt (vergleiche § 22

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Drucksache 301/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4.1.1.5 PassVwV

2. Zu Artikel 1 Nummer 4.1.6 PassVwV

3. Zu Artikel 1 Nummer 6.2.1.1.1 Absatz 1 Satz 3 PassVwV

4. Zu Artikel 1 Nummer 6.2.1.1.4 Absatz 4 PassVwV

1. Zur zeitnahen Überarbeitung

2. Weitere Anregungen für eine neue Überarbeitung


 
 
 


Drucksache 29/1/14

... Von den Verbänden der Intersexuellen wird an der gesetzlichen Neuregelung in § 22 Absatz 3 PStG kritisiert, dass bei einem uneindeutigen Geschlecht das Offenlassen des Geschlechtseintrags zwingend ist. Es wird zum Teil von einem "Zwangsouting" gesprochen.

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Drucksache 29/1/14




1. Zu Teil I Nummer 5 Nummer A 2.1.4 PStG-VwV , Nummer 33 Nummer 56.1.3 Satz 2 und 3 PStG-VwV

2. Zu Teil I Nummer 9 Nummer A 9 Überschrift, Nummer A9. 1, Nummer A 9.2 Überschrift PStG-VwV

3. Zu Teil I Nummer 11 Nummer 3 PStG-VwV

Zu § 3

4. Zu Teil I Nummer 18 Buchstabe b Nummer 18.2.6 PStG-VwV

5. Zu Teil I Nummer 18 Buchstabe b Nummer 18.2.7 - neu - PStG-VwV

18.2.7 Hinsichtlich der Namen der als Mutter und gegebenenfalls der als Vater einzutragenden Personen ist auf den Zeitpunkt der Fehlgeburt abzustellen. Der für die Leibesfrucht einzutragende Name ist dabei gemäß den Vorschriften des im Zeitpunkt der Fehlgeburt geltenden Rechts zu bilden. Für die Eintragung des Familiennamens der Leibesfrucht bedarf es der Zustimmung der Person, deren Familienname für die Leibesfrucht eingetragen werden soll.'

6. Zu Teil I Nummer 21 Buchstabe d Nummer 22.2 PStG-VwV

7. Zu Teil I Nummer 21 Buchstabe d Nummer 22.3 - neu - PStG-VwV

8. Zu Teil I Nummer 22 Buchstabe b Nummer 27.4.2 PStG-VwV , Nummer 29a - neu - Nummer 44.2.1 Satz 3, 4 PStG-VwV , Nummer 39 Buchstabe h Nummer 68.4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 PStG-VwV

12. Zu Teil I Nummer 22 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Nummer 27.8. Satz 1 PStG-VwV

13. Zu Teil I Nummer 22 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Nummer 27.8.1 Satz 3 PStG-VwV

14. Zu Teil I Nummer 22 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Nummer 27.8.1a - neu - PStG-VwV

15. Zu Teil I Nummer 22 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb Nummer 27.10.2 Satz 2 PStG-VwV , Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Nummer 31.3.3 Satz 2 PStG-VwV , Nummer 25 Buchstabe b Nummer 32.1.2 Satz 2 PStG-VwV

16. Zu Teil I Nummer 24 Buchstabe d Nummer 31.7 PStG-VwV

17. Zu Teil I Nummer 36 Buchstabe b Nummer 64.1.1 Satz 2 PStG-VwV

18. Zu Teil I Nummer 39a - neu - Kapitel 10 Überschrift PStG-VwV

19. Zu Teil I Nummer 43 Nummer 77.2 PStG-VwV

77.6 < .... weiter wie Nummer 77.1.6 der Vorlage ... >. '

20. Zu Anlage 2 Nummer 3.14, Nummer 3.14a - neu - PStG-VwV Anlage 2 ist wie folgt zu ändern:


 
 
 


Drucksache 597/12

... Zivilgerichte haben sich vereinzelt mit Klagen auf Schmerzensgeld wegen fehlerhaft durchgeführter Beschneidungen befasst. In einem Fall sprach das Gericht der elterlichen Einwilligung zwar die rechtfertigende Wirkung ab, dies geschah aber, weil die Beschneidung von einem Nicht-Mediziner unter unsterilen Bedingungen durchgeführt worden war. Das Gericht ließ darüber hinaus aber nicht erkennen, dass es dem Grunde nach eine Einwilligung der Eltern in eine von einem Arzt und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführte Beschneidung für unzulässig halte und diese keine rechtfertigende Wirkung haben könnte. Dementsprechend nahm das Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch ausdrücklich kein Mitverschulden der Eltern an (LG Frankenthal, MedR 2005, 243). In einer anderen Schmerzensgeldsache konnte das Gericht offenlassen, ob generell und bis zu welchem Alter die Einwilligung in eine Beschneidung durch muslimische Eltern oder durch einen muslimischen Vater allein als vom Erziehungs- und Sorgerecht umfasst angesehen werden kann, weil im konkreten Fall der einwilligende Vater nicht das Sorgerecht für das Kind innehatte (OLG Frankfurt, NJW 2007, 3580).



Drucksache 65/07

... Direct Access Customer, Direct Access Partner oder nur Strohmann), sollen auch die Personen berücksichtigt werden, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller in seiner Anfrage das Kriterium der Personen, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen, offen lässt; beispielsweise wenn der Anfragende als Wiederverkäufer handelt und seine Kunden nicht benennen kann oder nicht benennen möchte. Das Offenlassen eines Kriteriums führt dazu, dass an dessen Stelle alle Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, bzw. die für die Bewertung nachteiligste Möglichkeit. Denn die Zusammenschau muss nicht, sondern soll die Personen berücksichtigen die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen. Wird beispielsweise der Kunde eines zugelassenen Anbieters nicht offen gelegt, wird die Anfrage dahin gehend bewertet, dass der Verbleib der Daten unbestimmt ist und somit vom negativsten denkbaren Fall auszugehen ist und die Möglichkeit eines Schadenseintrittes steigt. Dies kann dazu führen, dass in solchen Fällen Datenanfragen, die nach den anzulegenden Kriterien als sensitiv zu bewerten sind, ohne Offenlegung der endgültigen Datenempfänger von einer Übermittlung ausgeschlossen sind. Jedoch führt ein Offenlassen allein weder in der Sensitivitätsprüfung noch in der behördlichen Prüfung zu einer Untersagung des Verbreitens.

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Drucksache 65/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Teil 1
. Anwendungsbereich

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Teil 2
. Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems

§ 3
Genehmigung

§ 4
Genehmigungsvoraussetzungen

§ 5
Dokumentationspflicht

§ 6
Anzeigepflicht

§ 7
Auskunftspflicht

§ 8
Betretens- und Prüfungsrechte

§ 9
Maßnahmen der zuständigen Behörde

§ 10
Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen; Betriebsübernahme

Teil 3
. Verbreiten von Daten

Kapitel 1
. Allgemeine Voraussetzungen

§ 11
Zulassung

§ 12
Zulassungsvoraussetzungen

§ 13
Anzeigepflicht

§ 14
Auskunftspflicht

§ 15
Betretens- und Prüfungsrechte

§ 16
Maßnahmen der zuständigen Behörde

Kapitel 2
. Verfahren des Verbreitens von Daten

§ 17
Sensitivitätsprüfung

§ 18
Dokumentationspflicht

§ 19
Erlaubnis

§ 20
Sammelerlaubnis

Teil 4
. Vorrangige Bedienung von Anfragen der Bundesrepublik Deutschland

§ 21
Verpflichtung des Datenanbieters

§ 22
Verpflichtung des Betreibers

§ 23
Vergütung

Teil 5
. Durchführungsvorschriften

§ 24
Zuständigkeit

§ 25
Verfahren

§ 26
Gebühren und Auslagen

§ 27
Übermittlung von personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Teil 6
. Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften

§ 28
Ordnungswidrigkeiten

§ 29
Straftaten

§ 30
Auslandstaten Deutscher

§ 31
Straf- und Bußgeldverfahren

Teil 7
. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

§ 33
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

§ 34
Übergangsregelung

§ 35
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

II. Lösung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Wirtschaft und die Preise

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Absatz 2

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 18

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.