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14 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Offenlegungsgrenze"


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Drucksache 167/05 (Beschluss)

... Ein wichtiger erster Schritt auf dem Weg zur Harmonisierung des Aufsichtsrechts war die im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vorgenommene Anpassung des § 18 KWG an die im österreichischen Bankwesengesetz (§ 27 Abs. 8 BWG) getroffene Regelung für die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers. Bei Darlehen bis zu den dort genannten Grenzwerten (der Großkreditgrenze bzw. 750.000 €) finden damit die hierzu ergangenen umfangreichen Verlautbarungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) keine Anwendung, worin die aus der Änderung des § 18 KWG resultierende größte Erleichterung für Banken und Kreditnehmer zu sehen ist. Der Bundesrat begrüßt es daher, dass das Bundesfinanzministerium die BaFin daneben aufgefordert hat, die Verlautbarungen zu § 18 KWG - die weiterhin für Kredite ab den dann angehobenen Offenlegungsgrenzen gelten - zusammenzufassen und dabei zu verschlanken sowie zu entbürokratisieren.



Drucksache 167/1/05

... • Gerade im Hinblick auf die Einführung der neuen relativen Offenlegungsgrenze von 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts muss die zusammengefasste Verlautbarung der BaFin - ein erster Entwurf mit 17 Seiten liegt bereits vor - noch weiter gestrafft und vereinfacht werden. Vor allem sollte geprüft werden, ob auf eine Verlautbarung zu § 18 KWG nicht wie in Österreich ganz verzichtet werden kann. Der vorliegende Entwurf lässt den Banken noch zu wenig wirtschaftliche Spielräume, auch fehlt eine Verknüpfung zu Basel II. Im Rahmen des laufenden Konsultationsverfahrens zu MaRisk könnten etwaige EU-Standards zur Beherrschung von Ausfallrisiken über Offenlegungsregeln, die bisher noch nicht in den MaRisk geregelt sein sollten, in diese Vorschrift eingearbeitet werden. Im Übrigen sollte jedes Kreditinstitut in eigener Verantwortung nach anerkannten bankkaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Vorgaben der MaRisk entscheiden können, in welchen Kreditfällen, nach welchen Kriterien und in welchem Umfang Erstoffenlegung und laufende Offenlegung gemäß § 18 KWG durchzuführen sind."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 167/1/05




- Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg -

1. Zu Absatz 1 Sätze 5 und 6, Absatz 2

2. Zu Absatz 3 Sätze 1 und 2 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:

3. Zu Absatz 4 Unterabs. 01 - neu -

4. Zu Absatz 4 Unterabs. 1 Sätze 2 und 3

5. Zu Absatz 4 Unterabs. 2 Sätze 1 bis 4

6. Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

7. Zu Absatz 4 Unterabs. 4 Satz 2

8. Zu Absatz 4 Unterabs. 5 Sätze 2 bis 4


 
 
 


Drucksache 167/05

... Verlautbarungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) keine Anwendung, worin die aus der Änderung des § 18 KWG resultierende größte Erleichterung für Banken und Kreditnehmer zu sehen ist. Der Bundesrat begrüßt es daher, dass das Bundesfinanzministerium die BaFin daneben aufgefordert hat, die Verlautbarungen zu § 18 KWG - die weiterhin für Kredite ab den dann angehobenen Offenlegungsgrenzen gelten - zusammenzufassen und dabei zu verschlanken sowie zu entbürokratisieren.



Suchbeispiele:


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