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160 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"PatentG"


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Drucksache 448/20 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht



Drucksache 558/19

... Vizepräsident des Bundespatentgerichts".



Drucksache 517/19

... vor. Die Krankenkassen haben ihre Leistungsausgaben nach Abzug der Rabatte und Abschläge zu melden, die tatsächlich je Versicherten bei der Arzneimittelversorgung erzielt wurden. Das bisherige Verfahren, bei dem die Krankenkassen Leistungsausgaben ohne Berücksichtigung der tatsächlich je Versicherten erzielten Rabatte melden und die daraus abgeleitete pauschale Berücksichtigung der Arzneimittelrabatte mittels eines kassenindividuellen Rabattfaktors im RSA wird hierdurch ersetzt. Da sich aus der Versichertenstruktur der Krankenkassen unterschiedliche Rabattpotentiale ergeben, kommt es derzeit im Rahmen der pauschalen Berücksichtigung der Arzneimittelrabatte zu systematischen Über- und Unterdeckungen auf Versichertenebene in Abhängigkeit davon, ob für ein verschriebenes Arzneimittel auf GKV-Ebene über- oder unterdurchschnittliche Rabatte erzielt wurden. Krankenkassen, die einen überdurchschnittlichen Anteil an Versicherten mit Verordnung von patentgeschützten Arzneimitteln aufweisen, erzielen tendenziell Unterdeckungen im Bereich Arzneimittel. Grund hierfür ist, dass für diese Arzneimittel häufig keine zusätzlichen Rabatte auf den Erstattungsbetrag vereinbart werden. Aufgrund der pauschalen Berücksichtigung der Arzneimittelrabatte im RSA wird allerdings der höhere kassenindividuelle Rabattfaktor zur Bestimmung der Leistungsausgaben herangezogen. Es fließen folglich auf GKV-Ebene zu niedrige Leistungsausgaben in die Berechnung der Zuweisungen ein, wodurch Unterdeckungen resultieren.



Drucksache 53/19 (Beschluss)

... § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V knüpft die Abgabeverpflichtung der Apotheken für Importarzneimittel nach Nummer 1 dieser Vorschrift an die Voraussetzung, dass dieses deutlich preisgünstiger ist. Bevor im Jahr 2011 das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in Kraft trat, war die Importförderklausel das einzige Instrument zur Preisregulierung patentgeschützter Arzneimittel. Mit Einführung des Verfahrens der Nutzenbewertung und Preisbildung von neuen Arzneimitteln hat sie allerdings deutlich an Bedeutung verloren und stellt eine nicht mehr erforderliche bürokratische Doppelregulierung mit vergleichsweise nur noch geringem Einsparpotenzial dar.



Drucksache 53/1/19

... § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V knüpft die Abgabeverpflichtung der Apotheken für Importarzneimittel nach Nummer 1 dieser Vorschrift an die Voraussetzung, dass dieses deutlich preisgünstiger ist. Bevor im Jahr 2011 das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in Kraft trat, war die Importförderklausel das einzige Instrument zur Preisregulierung patentgeschützter Arzneimittel. Mit Einführung des Verfahrens der Nutzenbewertung und Preisbildung von neuen Arzneimitteln hat sie allerdings deutlich an Bedeutung verloren und stellt eine nicht mehr erforderliche bürokratische Doppelregulierung mit vergleichsweise nur noch geringem Einsparpotenzial dar.



Drucksache 578/18

... Bevor im Jahr 2011 das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) in Kraft trat, war die Importförderklausel das einzige Instrument zur Preisregulierung patentgeschützter Arzneimittel. Mit Einführung des Verfahrens der Nutzenbewertung und Preisbildung von neuen Arzneimitteln hat sie allerdings deutlich an Bedeutung verloren und stellt eine nicht mehr erforderliche bürokratische Doppelregulierung mit vergleichsweise nur noch geringem Einsparpotential dar.



Drucksache 578/18 (Beschluss)

... Bevor im Jahr 2011 das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in Kraft trat, war die Importförderklausel das einzige Instrument zur Preisregulierung patentgeschützter Arzneimittel. Mit Einführung des Verfahrens der Nutzenbewertung und Preisbildung von neuen Arzneimitteln hat sie allerdings deutlich an Bedeutung verloren und stellt eine nicht mehr erforderliche bürokratische Doppelregulierung mit vergleichsweise nur noch geringem Einsparpotenzial dar.



Drucksache 382/1/18

... Patentgesetz



Drucksache 63/18 (Beschluss)

... 32. Der Bundesrat hält es weiter für wichtig und wünschenswert, dass das Vereinigte Königreich auch nach seinem Austritt aus der EU am Einheitlichen Patentgericht teilnimmt und sich das Einheitspatent weiterhin auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches erstreckt.



Drucksache 63/1/18

... 32. Der Bundesrat hält es weiter für wichtig und wünschenswert, dass das Vereinigte Königreich auch nach seinem Austritt aus der EU am Einheitlichen Patentgericht teilnimmt und sich das Einheitspatent weiterhin auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches erstreckt.



Drucksache 382/18 (Beschluss)

... Patentgesetz



Drucksache 81/17 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 29. Juni 2016 über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts



Drucksache 645/17

... 1. Anlage Nummer 1 bis 4 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist;



Drucksache 732/17

... Der Rückgriff auf die alternative Streitbeilegung wird oftmals durch die Unvorhersehbarkeit behindert und wegen der mangelnden Transparenz früherer Entscheidungen kritisiert. Der Erfolg dieser Mechanismen hängt nicht nur von geeigneten Verfahren ab, sondern auch von der Qualität der Experten. Sobald das Einheitliche Patentgericht seine Tätigkeit aufnimmt, sollte es über ein eigens dafür eingerichtetes Schieds- und Schlichtungszentrum verfügen, das von einem Pool spezialisierter Richter profitiert, somit hochwertige und effiziente Verfahren sowie eine kohärente Praxis garantiert und wenig Spielraum für das sogenannte "Forum Shopping" lässt. Wie in ihrer im November 2016 veröffentlichten Strategie für KMU in Bezug auf geistiges Eigentum46 bekannt gegeben, plant die Kommission in Zusammenarbeit mit dem EUIPO



Drucksache 202/17 (Beschluss)

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht



Drucksache 81/1/17

Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 29. Juni 2016 über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts



Drucksache 195/17

... bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter "aus genommen von diesen Gruppen sind Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten" durch die Wörter "insbesondere können altersgerechte Darreichungsformen für Kinder berücksichtigt werden" ersetzt.



Drucksache 780/17

... Patentgesetz



Drucksache 273/17

... Patentgesetz



Drucksache 372/17 (Beschluss)

Gesetz zu dem Protokoll vom 29. Juni 2016 über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts



Drucksache 604/17

... das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht in Verbindung mit dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht



Drucksache 535/17

... Patentgesetz



Drucksache 62/17

... Patentgesetz



Drucksache 202/17

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht



Drucksache 372/17

Gesetz zu dem Protokoll vom 29. Juni 2016 über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts



Drucksache 601/1/16

... Der Arzneimittelmarkt ist durch eine Vielzahl an Regulierungselementen geprägt, die sich teilweise überschneiden. Die Importförderklausel stellt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) eine nicht mehr erforderliche Doppelregulierung dar. Vor dem Jahr 2011 war die Importförderklausel de facto das einzige Instrument zur Preisregulierung des patentgeschützten Marktes. Mit Einführung des Verfahrens der Nutzenbewertung und Preisbildung von neuen Arzneimitteln ist sie überflüssig geworden.



Drucksache 181/1/16

... - bei der Verordnung patentgeschützter (und damit in Monopolstellung) angebotener Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel oder Medizinprodukte,



Drucksache 280/16

... Der Entwurf dient der Anpassung des deutschen Rechts an das Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (im Folgenden: Übereinkommen) sowie an zwei im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen stehende EU-Verordnungen, und zwar die Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 282/16 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht



Drucksache 492/16

... Für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht erklärt § 99 Absatz 1 des



Drucksache 601/16

... § 35 Absatz 1a regelt die Bildung von Festbetragsgruppen mit ausschließlich patentgeschützten Wirkstoffen. Seit dem Inkrafttreten des AMNOG unterliegen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen einer Nutzenbewertung nach § 35a. Auf der Grundlage des vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgestellten Zusatznutzens wird ein Erstattungsbetrag vereinbart. Die Preisbildung für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen ist damit nicht mehr frei, sondern folgt dem belegten Zusatznutzen. Die Bildung von Festbetragsgruppen mit ausschließlich patentgeschützten Arzneimitteln ist damit nicht mehr erforderlich.



Drucksache 181/16 (Beschluss)

... - bei der Verordnung patentgeschützter (und damit in Monopolstellung) angebotener Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel oder Medizinprodukte,



Drucksache 751/16 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht



Drucksache 473/15

... Patentgesetz



Drucksache 473/15 (Beschluss)

... Patentgesetz



Drucksache 509/15

... 44. Bei dem Einheitspatent handelt es sich um einen Rechtstitel, der einheitlichen Schutz in der gesamten EU bietet und über eine einzige Anlaufstelle erlangt werden kann, wodurch die Kosten und der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert werden. Durch dieses Paket wird auch ein einheitliches Patentgericht und damit eine einzige Fachgerichtsbarkeit in Patentfragen geschaffen.



Drucksache 197/15 (Beschluss)

... Patentgesetz



Drucksache 197/1/15

... Patentgesetz



Drucksache 540/15

... "(4) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern durch unanfechtbaren Beschluss über die Erweiterung des Spruchkörpers entscheidet; auf eine erfolgte oder unterlassene Spruchkörpererweiterung findet § 100 Absatz 3 Nummer 1 des



Drucksache 278/15

... es [DesignG], §§ 3 ff. des Halbleiterschutzgesetzes [HalblSchG]) und des Patentgerichts (§§ 65 ff., 73 ff., 97



Drucksache 535/14

... Patentgesetz



Drucksache 638/13

... Patentgesetz



Drucksache 310/13

Entschließung des Bundesrates zur Einrichtung von Lokalkammern des Einheitlichen Europäischen Patentgerichts



Drucksache 382/13

... "In den Verfahren ohne die Beteiligung Dritter im Sinne des Satzes 2 ist ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren dem Patentgericht unverzüglich zur Vorabentscheidung vorzulegen."



Drucksache 500/13

... Patentgesetz



Drucksache 310/1/13

Entschließung des Bundesrates zur Einrichtung von Lokalkammern des Einheitlichen Europäischen Patentgerichts - Antrag des Landes Schleswig-Holstein -



Drucksache 511/12

... Den Mehrkosten für die Darmkrebsfrüherkennung stehen nach gesundheitsökonomischen Analysen erhebliche Einsparpotenziale durch die Vermeidung von Behandlungskosten gegenüber (Neubauer G., Minartz C.: Kosten und Nutzen der Darmkrebsprävention. Onkologe 2010; 16:981-91. Lansdorp-Vogelaar I., Knudsen AG., Brenner H.: Costeffectiveness of Colorectal Cancer Screening. Epidemiol Rev 2011; 33: 88-100). Durch eine rechtzeitige Entdeckung und Beseitigung von Darmkrebs-Vorstufen im Rahmen der Früherkennung ließe sich ein großer Teil der jährlich ca. 65 000 Darmkrebsneuerkrankungen verhindern. Aber selbst eine im Frühstadium entdeckte Darmkrebserkrankung hat eine deutlich bessere Prognose als ein Darmkrebs im fortgeschrittenen Stadium und kann in der Regel schonender und kostengünstiger behandelt werden. Ist der Tumor bei Diagnosestellung klein und wird in einem frühen Stadium erkannt, reicht bei vielen Patientinnen und Patienten oft eine Operation aus, um eine Heilung zu erzielen. Demgegenüber sind bei größeren Tumoren oft zusätzlich zur Operation eine Chemo- und Strahlentherapie oder eine Kombination aus beiden erforderlich. Gerade bei fortgeschrittenen, metastasierten Darmkrebserkrankungen entstehen weitere erhebliche Behandlungskosten durch den Einsatz hochpreisiger patentgeschützter Medikamente (monoklonale Antikörper, Angiogenese-Hemmer) von bis ca. 70 000 Euro pro Patientin oder Patient für einen 24- wöchigen Therapiezeitraum. Auch potenzielle Folgekosten einer Darmkrebserkrankung (z.B. Stoma-Pflege, ernährungstherapeutische Maßnahmen) könnten durch eine verbesserte Früherkennung reduziert werden. Nach einer Studie des Deutschen Krebsforschungszentrums in Heidelberg stehen durchschnittlichen Kosten einer Früherkennungs-Darmspiegelung von 274 Euro (einschließlich aller Folge-Kosten, z.B. durch Nachsorge-Darmspiegelungen) Einsparungen von Behandlungskosten für Darmkrebs von jeweils durchschnittlich 490 Euro gegenüber. Daraus ergibt sich eine Netto-Einsparung von 216 Euro pro durchgeführter Früherkennungs-Darmspiegelung (Sieg A., Brenner H.: Costsaving analysis of screening colonoscopy in Germany. Z Gastroenterol. 2007; 45:945-51).



Drucksache 307/12

... Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz außer der Erhöhung einer Patentgebühr keine zusätzlichen Kosten. Im Gegenteil ist alleine durch die Umstellung auf die elektronische Akteneinsicht eine jährliche Kostenersparnis in Höhe von 450 000 Euro zu erwarten.



Drucksache 610/12

... Der schnelle technische Fortschritt in Branchen mit gesamtwirtschaftlicher Bedeutung bringt mögliche Gefahren durch Patentdickichte 44 und Patenthinterhalte45 mit sich. Studien zufolge gibt es in 9 von 30 Technologiebereichen Patentdickichte. Ein effizientes und ausgewogenes Regelwerk könnte Formen des wettbewerbsfördernden Lizenzaustausches oder Patentgemeinschaftsvereinbarungen als wirkungsvolle marktbestimmte Instrumente gegen diese Risiken fördern. Als Bestandteil dieses Regelwerks wird die Kommission ihre Vorschriften über Technologietransfer-Vereinbarungen anpassen. Außerdem kann die Arbeit an bestehenden Schutzmechanismen wie z.B. Lizenzgewährung zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND-Grundsatz) weiter vorangetrieben werden. Es könnte bereits kurzfristig deutliche Verbesserungen geben, wenn ergänzend zu diesen Mechanismen die Patentämter und Normungsgremien enger zusammenarbeiten und verstärkt Informationen austauschen würden.



Drucksache 308/12

... es gilt die allgemeine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung auch im Verfahren vor dem Bundespatentgericht.



Drucksache 233/11

... Auch bei der Konsultation zum „Small Business Act for Europe“, der eine Reihe von Initiativen zur Unterstützung europäischer KMU umfasste, wurde die Frage des einheitlichen Patentschutzes ausführlich behandelt18. Von den kleinen und mittleren Unternehmen wurden die hohen Patentgebühren und die rechtliche Komplexität des Patentsystems als größtes Hindernis genannt19. In ihren jeweiligen Beiträgen zur Konsultation haben Unternehmen allgemein und KMU-Vertreter im Besonderen eine deutliche Senkung der Patentierungskosten für das künftige einheitliche Patent gefordert 20.



Drucksache 60/11

... "Das Patentgericht kann den Parteien entsprechend § 278a der



Drucksache 233/1/11

... 4. Bereits der Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das EU-Patent, welcher dem Wettbewerbsfähigkeitsrat am 4. Dezember 2009 vorlag, sah vor, nur einen Teil der materiellen Regelungen zum einheitlichen Patentschutz in der Verordnung zu regeln und im Übrigen primär auf das nationale Recht des Staates zu verweisen, in dessen Hoheitsgebiet der Anmelder des Patents am Tag der Hinterlegung der Anmeldung des EU-Patents seinen Wohnsitz oder Sitz hatte (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des damaligen Verordnungsvorschlags, Addendum 1 zum Ratsdokument 16113/09). Dieser Ansatz wird in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Vorschlags beibehalten, aber insofern erweitert, als der Umfang der im Verordnungstext selbst enthaltenen Regelungen (Artikel 6 bis 9 des Vorschlags) deutlich geringer ist. Dadurch erhält das gemäß Artikel 10 des Verordnungsvorschlags berufene nationale Patentrecht (einheitlich für das gesamte Gebiet der EU) in größerem Umfang Bedeutung. Das bedeutet, dass auch eine künftige europäische Patentgerichtsbarkeit in größerem Umfang das gemäß Artikel 10 des Verordnungsvorschlags jeweils berufene nationale Patentrecht der einzelnen Mitgliedstaaten anwenden müsste. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Lauf der weiteren Verhandlungen die Praktikabilität dieser Konstruktion zu prüfen.



Drucksache 234/11

... Auch bei der Konsultation zum „Small Business Act for Europe“, der eine Reihe von Initiativen zur Unterstützung europäischer KMU umfasste, wurde die Frage des einheitlichen Patentschutzes ausführlich behandelt18. Von den kleinen und mittleren Unternehmen wurden die hohen Patentgebühren und die rechtliche Komplexität des Patentsystems als größtes Hindernis genannt19. In ihren jeweiligen Beiträgen zur Konsultation haben Unternehmen allgemein und KMU-Vertreter im Besonderen eine deutliche Senkung der Patentierungskosten für das künftige einheitliche Patent gefordert20.



Drucksache 740/11

... Prüfungen nicht patentgeschützter Antibiotika. Dennoch mangelt es jetzt schon seit vielen Jahren an Investitionen der Industrie in die Entwicklung neuer Antibiotika, und nur wenige Produkte, die zur Bekämpfung resistenter Stämme geeignet wären, befinden sich in einer fortgeschrittenen Phase der Entwicklung. Solange neue wirksame Antibiotika fehlen, besteht das Risiko, dass sich die Resistenz weiterentwickelt und dass sich bestimmte Infektionen nicht mehr erfolgreich behandeln lassen.



Drucksache 233/11 (Beschluss)

... 3. Bereits der Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das EU-Patent, welcher dem Wettbewerbsfähigkeitsrat am 4. Dezember 2009 vorlag, sah vor, nur einen Teil der materiellen Regelungen zum einheitlichen Patentschutz in der Verordnung zu regeln und im Übrigen primär auf das nationale Recht des Staates zu verweisen, in dessen Hoheitsgebiet der Anmelder des Patents am Tag der Hinterlegung der Anmeldung des EU-Patents seinen Wohnsitz oder Sitz hatte (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des damaligen Verordnungsvorschlags, Addendum 1 zum Ratsdokument 16113/09). Dieser Ansatz wird in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Vorschlags beibehalten, aber insofern erweitert, als der Umfang der im Verordnungstext selbst enthaltenen Regelungen (Artikel 6 bis 9 des Vorschlags) deutlich geringer ist. Dadurch erhält das gemäß Artikel 10 des Verordnungsvorschlags berufene nationale Patentrecht (einheitlich für das gesamte Gebiet der EU) in größerem Umfang Bedeutung. Das bedeutet, dass auch eine künftige europäische Patentgerichtsbarkeit in größerem Umfang das gemäß Artikel 10 des Verordnungsvorschlags jeweils berufene nationale Patentrecht der einzelnen Mitgliedstaaten anwenden müsste. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Lauf der weiteren Verhandlungen die Praktikabilität dieser Konstruktion zu prüfen.



Drucksache 456/7/11

... Ferner fordert der Bundesrat eine gesetzliche Klarstellung im SGB V dahin gehend, dass den Apotheken wieder ein Wahlrecht eingeräumt wird, ob sie ein rabattiertes patentgeschütztes Arzneimittel oder ein preisgünstiges Importarzneimittel abgeben.



Drucksache 305/11

... 3.1.2. Ein einheitliches Patentgerichtssystem



Drucksache 188/1/10

... 37. Der Bundesrat sieht dem angekündigten Vorschlag der Kommission zu einer Verordnung über die Anforderungen an die Übersetzung künftiger EU-Patente mit Interesse entgegen. Der Bundesrat nimmt darüber hinaus zu der laufenden Debatte über ein europäisches Patentsystem erneut Stellung. Ein effektives, kostengünstiges und rechtssicheres Gemeinschaftspatent und eine europaweite Patentgerichtsbarkeit dienen grundsätzlich der Integration des Binnenmarkts und können zu einer weiteren Verringerung der Kosten für die Patentanmeldung und zu einer höheren Rechtssicherheit beitragen.



Drucksache 188/10 (Beschluss)

... 37. Der Bundesrat sieht dem angekündigten Vorschlag der Kommission zu einer Verordnung über die Anforderungen an die Übersetzung künftiger EU-Patente mit Interesse entgegen. Der Bundesrat nimmt darüber hinaus zu der laufenden Debatte über ein europäisches Patentsystem erneut Stellung. Ein effektives, kostengünstiges und rechtssicheres Gemeinschaftspatent und eine europaweite Patentgerichtsbarkeit dienen grundsätzlich der Integration des Binnenmarkts und können zu einer weiteren Verringerung der Kosten für die Patentanmeldung und zu einer höheren Rechtssicherheit beitragen.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.