[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

21 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Patentansprüche"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 732/17

... Anmeldungen erfolgen in einem frühen Stadium des Normungsprozesses und werden später in der Regel nicht mehr überprüft. Die in Normungsverhandlungen vorgeschlagenen technischen Lösungen werden jedoch bis zur Vereinbarung des endgültigen Standards weiterentwickelt.15 Während der Großteil der Anmeldungen auf Patentanmeldungen entfällt, können sich die Patentansprüche im Rahmen des endgültigen Patents, das nach Annahme des Standards gewährt wird, beträchtlich unterscheiden, da sich ihr Inhalt im Laufe des Erteilungsverfahrens gegebenenfalls ändert.16 Darum sollten die Rechteinhaber die Relevanz ihrer Anmeldungen zum Zeitpunkt der Annahme des endgültigen Standards (und nachfolgender wesentlicher Überarbeitungen) sowie bei einer endgültigen Entscheidung zur Erteilung eines Patents prüfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 732/17




Mitteilung

3 Einleitung

1. ERHÖHUNG der Transparenz in Bezug auf die ABHÄNGIGKEIT von SEP

1.1. Verbesserung der QUALITÄT und ZUGÄNGLICHKEIT der in SDO-DATENBANKEN GESPEICHERTEN Informationen

1.2. Entwicklung eines INFORMATIONSINSTRUMENTS zur ERLEICHTERUNG von LIZENZVERHANDLUNGEN

1.2.1. Aktuellere und präzisere Anmeldungen

1.2.2. Prüfungen der Essenzialität

1.2.3. Umsetzungsmethoden

2. Allgemeine Grundsätze IM Hinblick auf FRAND-LIZENZBEDINGUNGEN für STANDARDESSENZIELLE PATENTE

2.1. Grundsätze der LIZENZVERGABE

2.2. EFFIZIENZ und NICHTDISKRIMINIERUNG

2.3. PATENTPOOLS und LIZENZIERUNGSPLATTFORMEN zur ERLEICHTERUNG der SEP-LIZENZIERUNG

2.4. Nutzung und VERTIEFUNG des FRAND-KNOW-HOWS

3. VORHERSEHBARE Rahmenbedingungen für die DURCHSETZUNG von SEP

3.1. MÖGLICHKEIT der GELTENDMACHUNG eines UNTERLASSUNGSANSPRUCHS NACH der RECHTSPRECHUNG in der RECHTSSACHE HUAWEI/ZTE

3.2. VERHÄLTNISMÄßIGKEITSERWÄGUNGEN

3.3. RECHTSSTREITIGKEITEN Aufgrund von PATENTPORTFOLIOS

3.4. ALTERNATIVE Streitbeilegung

3.5. PATENTHAIE und SEP

3.6. SENSIBILISIERUNG

4. QUELLOFFENE SOFTWARE und STANDARDS

5. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 273/17

... - die herkömmliche gartenbauliche und land- und forstwirtschaftliche Zuchttätigkeit nicht durch Patentansprüche beeinträchtigt wird; siehe Drucksache 297/15(B)



Drucksache 297/15

... - Sicherstellung, dass für klassische Verfahren der Pflanzen- und Tierzucht durch biologische Verfahren wie Kreuzung und Selektion und die daraus hervorgegangenen Tiere und Pflanzen sowie deren Fortpflanzungsprodukte Patente auch dann nicht erteilt werden können, wenn zu diesem klassischen Verfahren ein technischer Schritt hinzukommt; - keine Beeinträchtigung der herkömmlichen gartenbaulichen und landund forstwirtschaftlichen Zuchttätigkeit durch Patentansprüche;



Drucksache 540/15

... Das Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes (BGBl. 2013 I S. 3830) hat die Übersetzungserfordernisse bei fremdsprachigen Anmeldungen mit dem eingefügten § 35a neu geregelt. Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb der in § 35a Absatz 1 oder 2 genannten Fristen nachzureichen. Stellt der Anmelder einer fremdsprachigen Patentanmeldung vor dem Einreichen einer deutschen Übersetzung einen Antrag auf vorzeitige Offenlegung nach § 31 Absatz 2 Nummer 1, müssen die Anmeldeunterlagen seit dem 1. April 2014 in der fremdsprachigen Fassung veröffentlicht werden. Der neue Absatz 4 gewährleistet, dass deutsche Patentanmeldungen - wie nach dem bis zum 1. April 2014 geltenden Recht - nur in deutscher Sprache offengelegt werden. Die vorgeschlagene Regelung stellt zudem sicher, dass Entschädigungsansprüche (§ 33) erst dann entstehen können, wenn die Patentanmeldung in deutscher Sprache veröffentlicht worden ist. Damit werden künftig deutsche und europäische Patentanmeldungen wieder gleichbehandelt. Dem Anmelder einer europäischen Patentanmeldung mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland steht nach Artikel II § 1 Absatz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen eine Entschädigung erst von dem Tag an zu, an dem eine von ihm eingereichte deutsche Übersetzung der Patentansprüche vom DPMA veröffentlicht worden ist oder an dem der Anmelder dem Benutzer der Erfindung eine solche Übersetzung übermittelt hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 540/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Designgesetzes

§ 19
Führung des Registers, Eintragung und Designinformation.

§ 57a
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

§ 66
Anwendung dieses Gesetzes

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes

§ 142b
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 142a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

Artikel 3
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

§ 25b
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

Artikel 4
Änderung des Markengesetzes

§ 41
Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation.

§ 94
Zustellungen; Verordnungsermächtigung.

§ 130
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren.

§ 131
Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren.

§ 139
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung.

§ 150
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

§ 156
Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

Artikel 5
Änderungen der Markenverordnung

§ 54
Akteneinsicht

Artikel 6
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Artikel 7
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 111c
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Artikel 8
Änderung des Sortenschutzgesetzes

§ 40b
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Artikel 9
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 10
Änderung der DPMA-Verordnung

§ 20
Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

§ 6
Form der Ausfertigungen und Abschriften

Artikel 12
Änderung der Verordnung über den elektronischen

§ 5
Zustellung elektronischer Dokumente

Artikel 13
Änderung des Patentkostengesetzes

Artikel 14
Folgeänderungen

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick

1. Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA

2. Verbesserung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA in Designsachen

3. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung EU Nr. 608/2013

4. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung EU Nr. 1151/2012

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 27

Zu Nummer 30

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 13

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3404: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Inhalte des Regelungsvorhabens

2.2 Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

3. Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 297/15 (Beschluss)

... - keine Beeinträchtigung der herkömmlichen gartenbaulichen und land- und forstwirtschaftlichen Zuchttätigkeit durch Patentansprüche;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 297/15 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen


 
 
 


Drucksache 307/12

... (6) Stellt das Patentamt nach einem Antrag auf Recherche fest, dass die Anmeldung die Anforderung des § 34 Absatz 5 nicht erfüllt, so führt es die Recherche für den Teil der Anmeldung durch, der sich auf die in den Patentansprüchen als erste beschriebene Erfindung oder Gruppe von Erfindungen bezieht, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 307/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderungen des Patentgesetzes

§ 35a

§ 43

§ 44

Artikel 2
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

§ 4b
Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

§ 7

Artikel 3
Änderungen des Markengesetzes

Artikel 4
Änderungen des Patentkostengesetzes

Artikel 5
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Artikel 6
Änderungen des Geschmacksmustergesetzes

Artikel 7
Änderungen des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen

§ 3
Übermittlung von Informationen

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

II. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

1. Patentgesetz

2. Gebrauchsmustergesetz

3. Markengesetz

4. Patentkostengesetz

5. Geschmacksmustergesetz

6. Gesetz über internationale Patentübereinkommen

III. Gesetzgebungszuständigkeit

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 3a

Zu Absatz 3b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2016: Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetzes des gewerblichen Rechtsschutzes


 
 
 


Drucksache 234/11

... Nach diesem Artikel sind keine weiteren Übersetzungen erforderlich, sobald die Patentschrift eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung gemäß Artikel 14 Absatz 6 EPÜ veröffentlicht wurde. Nach Artikel 14 Absatz 6 EPÜ werden europäische Patentschriften in der Verfahrenssprache vor dem EPA veröffentlicht und enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des EPA. Weitere Übersetzungen werden nur im Fall eines Rechtsstreits (Artikel 4) und während eines Übergangszeitraums (Artikel 6) gefordert. Der Antrag auf einheitliche Wirkung ist in der Verfahrenssprache einzureichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 234/11




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Rückblick

1.2. Rechtlicher Ansatz

2. Konsultationen interessierter Kreise

3. Folgenabschätzung

4. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

5. Auswirkungen auf den Haushalt

6. Ausführliche Beschreibung

Artikel 1
- Gegenstand

Artikel 2
- Begriffsbestimmungen

Artikel 3
– Übersetzungsregelungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung

Artikel 4
– Übersetzung im Falle eines Rechtsstreits

Artikel 5
– Verwaltung des Kompensationssystems

Artikel 6
- Übergangsmaßnahmen

Artikel 7
- Inkrafttreten

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Übersetzungsregelungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung

Artikel 4
Übersetzung im Falle eines Rechtsstreits

Artikel 5
Verwaltung des Kompensationssystems

Artikel 6
Übergangsmaßnahmen

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 414/10

... Gespräche über einen anderen Lösungsweg auf, bei dem die Patentansprüche in alle EU-Amtssprachen hätten übersetzt werden müssen. Hierüber wurde jedoch keine abschließende Einigung erzielt, da dieser Ansatz von den Nutzern des Patentsystems als zu kostspielig und zu komplex zurückgewiesen wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 414/10




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

2. Anhörung interessierter Kreise

3. Folgenabschätzung

4. Rechtliche Aspekte

5. Auswirkungen auf den Haushalt

6. Ausführliche Beschreibung

6.1. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Artikel 1
- Gegenstand

Artikel 2
- Begriffsbestimmungen

Artikel 3
– Veröffentlichung der EU-Patentschrift

Artikel 4
– Übersetzung im Falle eines Rechtsstreits

Artikel 5
- Bericht über die Durchführung der Verordnung

Artikel 6
- Inkrafttreten

6.2. Flankierende Maßnahmen zum EU-Patent

Übersetzung von Patentinformationen

5 Kostenerstattung

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Veröffentlichung der EU-Patentschrift

Artikel 4
Übersetzung im Falle eines Rechtsstreits

Artikel 5
Bericht über die Durchführung dieser Verordnung

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 266/1/09

... - keine Beeinträchtigung der herkömmlichen gartenbaulichen und land- und forstwirtschaftlichen Zuchttätigkeit durch Patentansprüche;



Drucksache 757/08

... – die bis zu zehn Patentansprüche enthält

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 757/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes

§ 83

§ 85a

§ 111

§ 112

§ 113

§ 114

§ 115

§ 116

§ 117

§ 118

§ 119

§ 120

§ 125a

Artikel 2
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Artikel 3
Änderung des Markengesetzes

§ 95a
Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung

Artikel 4
Änderung des Patentkostengesetzes

Artikel 5
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Artikel 6
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

§ 25
Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

§ 8
Frei gewordene Diensterfindungen

§ 27
Insolvenzverfahren

Artikel 8
Folgeänderungen aus Anlass der Änderungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

Zu den einzelnen Regelungsbereichen:

Abschaffung des Zustellungsbevollmächtigten für Inlandsvertreter

Ausführungsregelungen zur Verordnung EG Nr. 1901/2006

Änderungen des Patentnichtigkeitsverfahrens vor Bundespatentgericht und Bundesgerichtshof

Ausführungsregelungen zur Verordnung EG Nr. 816/2006

Verordnung

Abschaffung des § 145 PatG

Änderung markenrechtlicher Verfahren

Reform des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

II. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

4 Patentgesetz

4 Patentkostengesetz

4 Markengesetz

Gesetz

III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel

V. Bürokratiekosten

VI. Gesetzgebungszuständigkeit

VII. Gleichstellung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zur Neufassung des § 111 Berufungsgründe :

Zur Neufassung des § 112 Berufungsbegründung :

Zur Neufassung des § 113 Vertretung :

Zur Neufassung des § 114 Zulässigkeitsprüfung :

Zur Neufassung des § 115 Anschlussberufung :

Zur Neufassung des § 116 Bindung an die Anträge, Prüfungsumfang, Antragsänderung :

Zur Neufassung des § 117 Prüfungsumfang, Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel :

Zur Neufassung des § 118 mündliche Verhandlung, Ladungsfrist :

Zur Neuregelung des § 119 Aufhebung und Zurückverweisung, eigene Sachentscheidung :

Zur Neuregelung des § 120 keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln :

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 404: Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts


 
 
 


Drucksache 537/08

... Europa bildet, was den weltweit zu beobachtenden Trend zu einem kontinuierlichen Anstieg der Zahl von Patentanmeldungen betrifft, keine Ausnahme. Im Jahr 2006 sind beim Europäischen Patentamt (EPA) erstmals mehr als 200 000 Patentanmeldungen in einem Jahr eingegangen was einem Anstieg um 5,6 % entspricht.18 Auch werden die Patentanmeldungen immer umfangreicher, wobei sich sowohl die Zahl der Patentansprüche als auch die Seitenzahl der beim EPA gestellten Anträge in den letzten 20 Jahren verdoppelt hat.19 Die wachsende Zahl und die zunehmende Komplexität der Patentanmeldungen weltweit hat dazu geführt dass der Bearbeitungsrückstand immer größer wird20, womit die durch andere Faktoren, etwa durch ungenutzte Patente, verursachte Marktunsicherheit noch verstärkt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 537/08




Mitteilung

1. Einleitung

2. Die Herausforderungen

2.1. Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Vorteile gewerblicher Schutzrechte

2.2. Änderung des Umfelds für Innovation

2.3. Eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte

3. Qualität der gewerblichen Schutzrechte

3.1. Patente

3.2. Marken

3.3. Weitere gewerbliche Schutzrechte

3.4. Gewerbliche Schutzrechte und Wettbewerb

4. Innovationsförderung für kleine und mittlere Unternehmen

4.1. Verbesserung des Zugangs von KMU zu gewerblichen Schutzrechten

4.2. Verbesserung des Zugangs von KMU zu Streitbeilegungsverfahren

4.3. Hochwertige Unterstützung von KMU beim Management gewerblicher Schutzrechte

5. Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie

5.1. Wirksame Durchsetzung durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft

5.2. Initiativen in den Bereichen Grenzschutz und Zoll

5.3. Ergänzende nichtlegislative Maßnahmen

6. Internationale Dimension

6.1. Reform des Markenrechts

6.2. Agenda der Patentrechtsreform

6.3. Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Drittländern

6.4. Entwicklungsfragen

7. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 7/07

... "(2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, wird das Patent durch entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und für teilweise nichtig erklärt.“

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 7/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 3
Änderung des Patentkostengesetzes

Artikel 4
Änderung des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele des Entwurfs

II. Grundzüge

III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel

V. Gesetzgebungszuständigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Buchstabe aa

Buchstabe bb

Zu Nummer 1

Buchstabe aa

Buchstabe bb

Zu Nummer 1

Buchstabe aa

Buchstabe bb

Buchstabe cc

Buchstabe dd

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Buchstabe aa

Buchstabe bb

Buchstabe cc

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Buchstabe a

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Zu Nummer 5

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Buchstabe n

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 244/07

... Kürzliche Studien haben gezeigt, dass ein Europäisches Patent mit Benennung von 13 Staaten ungefähr 11 Mal teurer als ein US-Patent und 13 Mal teurer als ein japanisches Patent ist sofern Verfahrens- und Übersetzungskosten in Betracht gezogen werden. Bei den Gesamtkosten mit einem Schutz von bis zu 20 Jahren sind Europäische Patente fast neun Mal teurer als Japanische und US-Patente. Sofern mach sich bei diesem Vergleich auf Patentansprüche bezieht sind die Kostenunterschiede sogar noch größer.7

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 244/07




1. Einleitung

2. Das Gemeinschaftspatent und ein integriertes Gerichtssystem für Patente

2.1. Das Gemeinschaftspatent

2.2. Ein integriertes Rechtsprechungssystem für Patente im Binnenmarkt

2.2.1. Die Mängel bei Patentklageverfahren in Europa

2.2.2. Die nationalen Patentgerichtssysteme in der EU: Fakten, Zahlen und Kosten

2.2.3. Das künftige Vorgehen

A – Das EPLA

B – Eine Gemeinschaftsgerichtsbarkeit für Europäische und Gemeinschaftspatente

C – Der Kompromiss der Kommission

3. Begleitmassnahmen zur Verbesserung des Patentsystems

3.1. Qualität, Kosten und Effizienz des Patentsystems

3.2. Spezifische Unterstützung für die KMUs

3.3. Wissenstransfer

3.4. Durchsetzung von Patentrechten

3.4.1. Die alternative Streitbeilegung ADR

3.4.2. Patentrechtsschutzversicherung

3.4.3. Internationale Aspekte

4. Schlussfolgerung

Anhang I
Kostenstruktur direkter Patentanmeldungen und Aufrechterhaltung, 2003

Anhang II
Modelle von Übersetzungskosten

Anhang III
Rechte des geistigen Eigentums und Innovationsleistung

Die Schweiz, Finnland, Schweden, Dänemark und Deutschland bilden die Gruppe der Innovationsführer.

Anhang IV
Patentrechtsstreitkosten in ausgewählten Mitgliedstaaten


 
 
 


Drucksache 209/06 (Beschluss)

... Der Bundesrat setzt sich deshalb nachdrücklich dafür ein, die bisher vorgesehene kostenintensive Übersetzung der Patentansprüche in alle Amtssprachen der EU aufzugeben. Das Londoner Abkommen ist deshalb zu begrüßen. Es sieht vor, dass die teilnehmenden Staaten bei Europäischen Patenten auf die Übersetzung der umfangreichen Patentschriften verzichten. Somit wird es in der Regel ausreichen, dass die vergleichsweise kurz gefassten Patentansprüche aus der Verfahrenssprache des Erteilungsverfahrens in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamtes (das sind deutsch, französisch und englisch) übersetzt werden. Die Übersetzungskosten würden sich damit für die deutschen Anmelder halbieren. Der Bundesrat spricht sich deshalb dafür aus, auf ein möglichst schnelles In-Kraft-Treten des Londoner Abkommens hinzuwirken. Nach dem Vorbild anderer Sprach-Regimes (z.B. Artikel 20 der Richtlinie 2004/109/EG, so genannte Transparenzrichtlinie) könnte es sich auch anbieten dass der Patentanmelder die Patentansprüche lediglich in der Sprache seines Heimatstaats und in einer weiteren Sprache, die vom Europäischen Patentamt akzeptiert wird oder die im Patentwesen gebräuchlich ist, vorzulegen hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 209/06 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa


 
 
 


Drucksache 209/06

... Der Bundesrat setzt sich deshalb nachdrücklich dafür ein, die bisher vorgesehene kostenintensive Übersetzung der Patentansprüche in alle Amtssprachen der Europäischen Union aufzugeben. Das Londoner Abkommen ist deshalb zu begrüßen.



Drucksache 209/1/06

... Der Bundesrat setzt sich deshalb nachdrücklich dafür ein, die bisher vorgesehene kostenintensive Übersetzung der Patentansprüche in alle Amtssprachen der EU aufzugeben. Das Londoner Abkommen ist deshalb zu begrüßen. Es sieht vor, dass die teilnehmenden Staaten bei Europäischen Patenten auf die Übersetzung der umfangreichen Patentschriften verzichten. Somit wird es in der Regel ausreichen, dass die vergleichsweise kurz gefassten Patentansprüche aus der Verfahrenssprache des Erteilungsverfahrens in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamtes (das sind deutsch, französisch und englisch) übersetzt werden. Die Übersetzungskosten würden sich damit für die deutschen Anmelder halbieren. Der Bundesrat spricht sich deshalb dafür aus, auf ein möglichst schnelles In-Kraft-Treten des Londoner Abkommens hinzuwirken. Nach dem Vorbild anderer Sprach-Regimes (z.B. Artikel 20 der Richtlinie 2004/109/EG, so genannte Transparenzrichtlinie) könnte es sich auch anbieten, dass der Patentanmelder die Patentansprüche lediglich in der Sprache seines Heimatstaats und in einer weiteren Sprache, die vom Europäischen Patentamt akzeptiert wird oder die im Patentwesen gebräuchlich ist, vorzulegen hat.



Drucksache 783/05 (Beschluss)

... 10. Der Bundesrat hat Zweifel, ob die in der Mitteilung angesprochene Einführung des Gemeinschaftspatents als neues Schutzrechtssystem in Europa in der zuletzt diskutierten Form diesen Anforderungen gerecht würde. Er weist darauf hin, dass die zuletzt vorgesehene Ausgestaltung des Gemeinschaftspatents ganz erhebliche Schwächen aufweist. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die geplante Einführung eines zentralen Gerichts erster Instanz für Gemeinschaftspatentstreitigkeiten, die beabsichtigte Regelung der Gerichtssprache, den Verzicht auf technische Richter, den Ausschluss der Patentanwälte vom Vertretungsrecht sowie die vorgesehene kostenintensive Übersetzung der Patentansprüche in alle Amtssprachen der EU nach Patenterteilung. Der Bundesrat nimmt insoweit auf seine Stellungnahmen vom 2. April 2004 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof - BR-Drucksache 64/04 (Beschluss) - und zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts und betreffend das Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz - BR-Drucksache 65/04 (Beschluss) - sowie vom 8. Juli 2005 zu der Mitteilung der Kommission "Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union" - BR-Drucksache 286/05 (Beschluss) - Bezug.



Drucksache 783/1/05

... 10. Der Bundesrat hat Zweifel, ob die in der Mitteilung angesprochene Einführung des Gemeinschaftspatents als neues Schutzrechtssystem in Europa in der zuletzt diskutierten Form diesen Anforderungen gerecht würde. Er weist darauf hin, dass die zuletzt vorgesehene Ausgestaltung des Gemeinschaftspatents ganz erhebliche Schwächen aufweist. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die geplante Einführung eines zentralen Gerichts erster Instanz für Gemeinschaftspatentstreitigkeiten, die beabsichtigte Regelung der Gerichtssprache, den Verzicht auf technische Richter, den Ausschluss der Patentanwälte vom Vertretungsrecht sowie die vorgesehene kostenintensive Übersetzung der Patentansprüche in alle Amtssprachen der EU nach Patenterteilung. Der Bundesrat nimmt insoweit auf seine Stellungnahmen vom 2. April 2004 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof - BR-Drucksache 64/04 (Beschluss) - und zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts und betreffend das Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz - BR-Drucksache 65/04 (Beschluss) - sowie vom 8. Juli 2005 zu der Mitteilung der Kommission "Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union" - BR-Drucksache 286/05 (Beschluss) - Bezug.



Drucksache 64/04 (Beschluss)

... Die von anderen Staaten geforderte kurze Frist für die Einreichung von Übersetzungen und die geforderte rechtliche Verbindlichkeit der übersetzten Fassungen der Patentansprüche in den jeweiligen Staaten würden einen entscheidenden Nachteil für die deutschen Patentanmelder darstellen und die Attraktivität des Gemeinschaftspatents entscheidend schwächen. In Übereinstimmung mit der Bundesregierung widerspricht der Bundesrat einer Ausweitung der Rechtswirkungen der Übersetzungen. Vielmehr dürfen diese im Grundsatz nur eine rechtlich unverbindliche Information darstellen, um nicht das eigentliche Ziel der Harmonisierung des Patentrechts in der EU zu verfehlen.


 
 
 


Drucksache 65/04 (Beschluss)

... Die von anderen Staaten geforderte kurze Frist für die Einreichung von Übersetzungen und die geforderte rechtliche Verbindlichkeit der übersetzten Fassungen der Patentansprüche in den jeweiligen Staaten würden einen entscheidenden Nachteil für die deutschen Patentanmelder darstellen und die Attraktivität des Gemeinschaftspatents entscheidend schwächen. In Übereinstimmung mit der Bundesregierung widerspricht der Bundesrat einer Ausweitung der Rechtswirkungen der Übersetzungen. Vielmehr dürfen diese im Grundsatz nur eine rechtlich unverbindliche Information darstellen, um nicht das eigentliche Ziel der Harmonisierung des Patentrechts in der EU zu verfehlen. Ebenso widerspricht der Bundesrat einer Abkürzung der Frist zur Vorlage der Übersetzungen von zwei Jahren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/04 (Beschluss)




Zu Artikel 4

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 10

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 25


 
 
 


Drucksache 282/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.