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90 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Patentrechts"


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Drucksache 865/1/07

... Die EU braucht ein bezahlbares, rechtlich abgesichertes und benutzerfreundliches System für den Schutz geistigen Eigentums, wenn sie ein attraktiver Standort für innovative und forschende Unternehmen sein will. Die Begründung eines Gemeinschaftspatents und einer europäischen Patentgerichtsbarkeit wird seit Jahren erörtert. Die Weiterentwicklung im europäischen Patentrecht ist gerade für die deutschen Unternehmen von wesentlicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass die Kommission einen Beitrag dazu leisten möchte, die ins Stocken geratene Debatte zum Patentsystem in Europa wieder in Gang zu setzen, wobei die vorliegenden Überlegungen noch vertiefter Diskussion bedürfen. Dabei darf nach Ansicht des Bundesrates Änderungen nur zugestimmt werden, wenn sie einen klaren Mehrwert für die Wirtschaft und die Patentrechtspraxis in Deutschland bringen. Insbesondere ist es bei jeder Änderung des Gerichtssystems unerlässlich, dass gerichtliche Kammern in den Mitgliedstaaten entsprechend der Zahl der Patentrechtsstreitigkeiten eingerichtet werden können, für den Kläger die Möglichkeit besteht, das Gericht des Verletzungsorts anzurufen, und die etablierten deutschen Patentgerichte mit ihrer auch international anerkannten großen Erfahrung in das System einbezogen werden können. Die Länder werden die weiteren Diskussionen aufmerksam verfolgen und ihre Vorstellungen - wie in der Vergangenheit bereits geschehen - in geeigneter Weise einbringen.



Drucksache 64/07

... ). § 810 BGB regelt die Vorlage von Urkunden. Dieser Anspruch setzt neben einem rechtlichen Interesse an der Einsicht und dem fremden Besitz voraus, dass die Urkunde im Interesse des Rechtsinhabers errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind. Diese Voraussetzungen werden bei der Verletzung geistigen Eigentums häufig nicht vorliegen, so dass § 810 BGB nicht alle Fälle des Artikels 6 Abs. 1 abdeckt. § 809 BGB regelt die Besichtigung von Sachen. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist so weit gefasst, dass Artikel 6 Abs. 1 ohne weiteres vom Wortlaut abgedeckt ist. Die Rechtsprechung hat die Anwendung von § 809 BGB im Bereich des geistigen Eigentums auch grundsätzlich anerkannt, aber auf der Grundlage von § 242 BGB, insbesondere zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Geheimhaltungsinteressen, Einschränkungen des Tatbestands vorgenommen. Diese Einschränkungen gehen nach der so genannten Druckbalkenentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1985, 512 ff.) sehr weit. Danach setzt der Anspruch im Patentrecht einen erheblichen Grad an Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung voraus. Auch soll die Besichtigung der Sache nur durch einen vom Anspruchsteller beauftragten neutralen Sachverständigen erfolgen können. Einwirkungen auf die Substanz der Sache sollen von vornherein nicht vom Anspruch erfasst sein. Demgegenüber hat der BGH in der sogenannten Faxkartenentscheidung (BGH GRUR 2002, 1045 ff.) bei einem Verstoß gegen das Urheber- bzw. Wettbewerbsrecht diese Einschränkungen zurückgenommen. Danach setzt der Besichtigungsanspruch nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Urheberrechtsverletzung voraus. Auch sollen Substanzeingriffe grundsätzlich möglich sein. Der BGH hat in dieser Entscheidung aber ausdrücklich offen gelassen, ob diese Grundsätze künftig auch bei Patentverletzungen gelten sollen. Daher gibt es keine gefestigte Rechtssprechung, auf die im Rahmen der Umsetzung verwiesen werden könnte, so dass eine Regelung erforderlich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 64/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Kostenordnung

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Artikel 4
Änderung des Markengesetzes

Artikel 5
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Artikel 6
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Artikel 8
Änderung des Sortenschutzgesetzes

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ziele des Entwurfs

II. Grundzüge

1. Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

a Gegenstand der Richtlinie

b Das deutsche Recht de lege lata

c Umsetzungsbedarf im Einzelnen

2. Anpassung des deutschen Rechts an die Grenzbeschlagnahmeverordnung

a Gegenstand der Verordnung

b Das deutsche Recht de lege lata

c Anpassungsbedarf im Einzelnen

3. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen § 144 MarkenG

a Gegenstand der Verordnung

b Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichungen § 144 MarkenG

4. Abmahnungen bei urheberrechtlichen Rechtsverletzungen

III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel

V. Gesetzgebungszuständigkeit

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 140a

§ 140b

§ 140c

§ 140d

§ 140e

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

§ 130

§ 131

§ 132

§ 133

§ 134

§ 135

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

§ 97

§ 97a

§ 98

§ 99

§ 100

§ 101

§ 101a

§ 101b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 15

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

§ 46

§ 46a

§ 46b

§ 47

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

§ 37a

§ 37b

§ 37c

§ 37d

§ 37e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 244/1/07

... " die Ergebnisse der Konsultation aus dem Jahr 2006 aufgreift und Optionen für ein weiteres Vorgehen im Bereich des Europäischen Patentrechts vorlegt. Er teilt die Auffassung der Kommission, dass eine Verbesserung des Umgangs mit geistigem Eigentum ein Kernbestandteil der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung ist. Die EU braucht ein bezahlbares, rechtlich abgesichertes und benutzerfreundliches System für den Schutz geistigen Eigentums, wenn sie ein attraktiver Standort für innovative und forschende Unternehmen sein will - vgl. die Entschließung des Bundesrates vom 7. April 2006 zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa, BR-Drucksache 209/06 (Beschluss)).



Drucksache 244/07 (Beschluss)

... " die Ergebnisse der Konsultation aus dem Jahr 2006 aufgreift und Optionen für ein weiteres Vorgehen im Bereich des Europäischen Patentrechts vorlegt. Er teilt die Auffassung der Kommission, dass eine Verbesserung des Umgangs mit geistigem Eigentum ein Kernbestandteil der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung ist. Die EU braucht ein bezahlbares, rechtlich abgesichertes und benutzerfreundliches System für den Schutz geistigen Eigentums, wenn sie ein attraktiver Standort für innovative und forschende Unternehmen sein will - vgl. die Entschließung des Bundesrates vom 7. April 2006 zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa, BR-Drucksache 209/06 (Beschluss) -.



Drucksache 865/07 (Beschluss)

... Die EU braucht ein bezahlbares, rechtlich abgesichertes und benutzerfreundliches System für den Schutz geistigen Eigentums, wenn sie ein attraktiver Standort für innovative und forschende Unternehmen sein will. Die Begründung eines Gemeinschaftspatents und einer europäischen Patentgerichtsbarkeit wird seit Jahren erörtert. Die Weiterentwicklung im europäischen Patentrecht ist gerade für die deutschen Unternehmen von wesentlicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass die Kommission einen Beitrag dazu leisten möchte, die ins Stocken geratene Debatte zum Patentsystem in Europa wieder in Gang zu setzen, wobei die vorliegenden Überlegungen noch vertiefter Diskussion bedürfen. Dabei darf nach Ansicht des Bundesrates Änderungen nur zugestimmt werden, wenn sie einen klaren Mehrwert für die Wirtschaft und die Patentrechtspraxis in Deutschland bringen. Insbesondere ist es bei jeder Änderung des Gerichtssystems unerlässlich, dass gerichtliche Kammern in den Mitgliedstaaten entsprechend der Zahl der Patentrechtsstreitigkeiten eingerichtet werden können, für den Kläger die Möglichkeit besteht, das Gericht des Verletzungsorts anzurufen, und die etablierten deutschen Patentgerichte mit ihrer auch international anerkannten großen Erfahrung in das System einbezogen werden können. Die Länder werden die weiteren Diskussionen aufmerksam verfolgen und ihre Vorstellungen - wie in der Vergangenheit bereits geschehen - in geeigneter Weise einbringen.



Drucksache 404/07

... 31. begrüßt die auf dem Gipfeltreffen EU-USA von 2006 verabschiedete Handlungsstrategie zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum; empfiehlt eine Überprüfung des Prozesses zur Reform des Patentrechts auf beiden Seiten;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 404/07




Politische, sicherheitspolitische und menschenrechtsbezogene Angelegenheiten

Wirtschaft und Handel

Institutioneller Rahmen und Rolle des Parlaments


 
 
 


Drucksache 375/06

... 41. fordert die Stärkung der WTO-Mechanismen zur Durchsetzung des TRIPS-Abkommens, die zur Bekämpfung des Absatzes gefälschter Produkte und der Verstöße gegen das EU-Patentrecht notwendig sind; erklärt, dass der Schutz des geistigen Eigentums Europas, einschließlich der geographischen Ursprungsbezeichnungen, zu den wichtigsten Themen gehört, mit denen die WTO sich befassen muss; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass ein Patentrechtsbeauftragter der Kommission ab dem 1. April 2006 in Peking tätig sein soll; unterstreicht, dass die die Steuereinkünfte in den Industrieländern negativ beeinflusst werden, wenn gefälschte Waren ins Land gelangen und dass dies dazu beiträgt, das organisierte Verbrechen auf internationaler Ebene zu finanzieren und in allen Ländern den Anreiz für Erfindungen und Innovationen verringert und so eine Gefahr für die beträchtlichen Investitionen der EU-Industrie in High-Tech-Produkte und -dienstleistungen darstellt;



Drucksache 209/06

... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Verhandlungen über die Einführung des Gemeinschaftspatents in eine Sackgasse geraten sind. Er begrüßt deshalb den Vorstoß der Kommission vom 9. Januar 2006, mit einer öffentlichen Konsultation die Diskussion über die Frage, wie der Schutz von Patenten in der Europäischen Union verbessert werden kann, wieder in Gang zu bringen. Der Bundesrat erinnert daran dass ein einheitliches europäisches Patentrecht eines der Grundelemente der Lissabon-Agenda ist. Er ist mit der Kommission der Ansicht, dass die EU ein bezahlbares, rechtlich abgesichertes und benutzerfreundliches System für den Schutz geistigen Eigentums braucht, wenn sie ein attraktiver Standort für innovative und forschende Unternehmen sein will. Dies setzt zwingend voraus, dass das Verfahren effizient, schnell und kostengünstig ist.



Drucksache 623/06

... Ob und in welchem Umfang Beschränkungen der Registrierung erfolgen, hängt maßgeblich von der Entwicklung der einzelnen Tätigkeiten und dem Grad der Spezialisierung ab. So bestehen etwa im Bereich der Rentenberatung bereits heute Spezialisierungen, denen durch die Verordnung Rechnung getragen werden kann. Auch bei der Registrierung nach Absatz 1 Nr. 3 kann für die Beschränkung auf einen Teilbereich des ausländischen Rechts praktischer Bedarf bestehen. So kommt künftig beispielsweise eine auf den Bereich des ausländischen Patentrechts beschränkte Registrierung in Betracht. § 186 der Patentanwaltsordnung, der bisher einer Erlaubniserteilung für den Bereich des Patentrechts entgegensteht, soll aufgehoben werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 623/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriff der Rechtsdienstleistung

§ 3
Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

§ 4
Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

§ 5
Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

Teil 2
Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen

§ 6
Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

§ 7
Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften

§ 8
Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen

§ 9
Untersagung von Rechtsdienstleistungen

Teil 3
Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 10
Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

§ 11
Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen

§ 12
Registrierungsvoraussetzungen

§ 13
Registrierungsverfahren

§ 14
Widerruf der Registrierung

§ 15
Vorübergehende Rechtsdienstleistungen

Teil 4
Rechtsdienstleistungsregister

§ 16
Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters

§ 17
Löschung der Eintragung

Teil 5
Datenübermittlung und Zuständigkeiten

§ 18
Umgang mit personenbezogenen Daten

§ 19
Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen

Artikel 2
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)

§ 1
Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz

§ 2
Versicherungsberater

§ 3
Gerichtliche Vertretung

§ 4
Vergütung der registrierten Personen

§ 5
Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet

§ 6
Schutz der Berufsbezeichnung

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 5
Änderung des Beurkundungsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 7
Änderung der Patentanwaltsordnung

Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 9
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die

Artikel 11
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 13
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 14
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 15
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 16
Änderung des Markengesetzes

Artikel 17
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 18
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

Artikel 19
Änderungen sonstigen Bundesrechts

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

1. Verfassungsrechtliche Vorgaben

2. Europarechtliche Vorgaben

3. Rechtslage in Europa

4. Gesellschaftliche Entwicklungen

II. Leitlinien und wesentliche

1. Keine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes

2. Keine Einführung eines allgemeinen Rechtsdienstleistungsberufs unterhalb der Rechtsanwaltschaft

3. Keine abschließende

4. Beschränkung des Anwendungsbereichs auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

5. Regelung der gerichtlichen Vertretungsbefugnis in den Verfahrensordnungen

6. Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung

7. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

8. Verbot der Rechtsdienstleistung bei Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

9. Zulässigkeit unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen

10. Erstreckung der Mitgliederberatung auch auf nicht berufliche Vereinigungen

11. Rechtsdienstleistungen in einzelnen Rechtsbereichen aufgrund besonderer Sachkunde

12. Rechtsdienstleistungen durch Personen aus dem europäischen Ausland

13. Neuregelung des Justizverwaltungsverfahrens

14. Wegfall des Bußgeldtatbestands

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Teil 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Teil 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Teil 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 14

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Teil 4

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 3

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu Teil 5

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Nummern 4 bis 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummern 3 bis 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 8

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummern 4 bis 8

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Artikel 14

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 2

Zu Artikel 15

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Artikel 20


 
 
 


Drucksache 783/05 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat unterstützt weiterhin nachdrücklich die Haltung der Bundesregierung, bei der Gemeinschaftspatentverordnung in den noch strittigen Punkten nicht weiter nachzugeben. Insbesondere widerspricht der Bundesrat einer Ausweitung der Rechtswirkungen der Übersetzungen; diese dürfen im Grundsatz nur eine rechtlich unverbindliche Information darstellen, um nicht das eigentliche Ziel der Harmonisierung des Patentrechts in der EU zu verfehlen. Ebenso widerspricht der Bundesrat einer Abkürzung der Frist zur Vorlage der Übersetzungen von zwei Jahren. Unabhängig hiervon wäre es aus Gründen der Effizienz und zur Verminderung der Kosten vorzugswürdig, die Anzahl der erforderlichen Übersetzungen auf wenige Sprachen zu begrenzen (Deutsch, Englisch und Französisch).



Drucksache 783/1/05

... 11. Der Bundesrat unterstützt weiterhin nachdrücklich die Haltung der Bundesregierung, bei der Gemeinschaftspatentverordnung in den noch strittigen Punkten nicht weiter nachzugeben. Insbesondere widerspricht der Bundesrat einer Ausweitung der Rechtswirkungen der Übersetzungen; diese dürfen im Grundsatz nur eine rechtlich unverbindliche Information darstellen, um nicht das eigentliche Ziel der Harmonisierung des Patentrechts in der EU zu verfehlen. Ebenso widerspricht der Bundesrat einer Abkürzung der Frist zur Vorlage der Übersetzungen von zwei Jahren. Unabhängig hiervon wäre es aus Gründen der Effizienz und zur Verminderung der Kosten vorzugswürdig, die Anzahl der erforderlichen Übersetzungen auf wenige Sprachen zu begrenzen (Deutsch, Englisch und Französisch).



Drucksache 64/04 (Beschluss)

... Die von anderen Staaten geforderte kurze Frist für die Einreichung von Übersetzungen und die geforderte rechtliche Verbindlichkeit der übersetzten Fassungen der Patentansprüche in den jeweiligen Staaten würden einen entscheidenden Nachteil für die deutschen Patentanmelder darstellen und die Attraktivität des Gemeinschaftspatents entscheidend schwächen. In Übereinstimmung mit der Bundesregierung widerspricht der Bundesrat einer Ausweitung der Rechtswirkungen der Übersetzungen. Vielmehr dürfen diese im Grundsatz nur eine rechtlich unverbindliche Information darstellen, um nicht das eigentliche Ziel der Harmonisierung des Patentrechts in der EU zu verfehlen.


 
 
 


Drucksache 65/04 (Beschluss)

... Die von anderen Staaten geforderte kurze Frist für die Einreichung von Übersetzungen und die geforderte rechtliche Verbindlichkeit der übersetzten Fassungen der Patentansprüche in den jeweiligen Staaten würden einen entscheidenden Nachteil für die deutschen Patentanmelder darstellen und die Attraktivität des Gemeinschaftspatents entscheidend schwächen. In Übereinstimmung mit der Bundesregierung widerspricht der Bundesrat einer Ausweitung der Rechtswirkungen der Übersetzungen. Vielmehr dürfen diese im Grundsatz nur eine rechtlich unverbindliche Information darstellen, um nicht das eigentliche Ziel der Harmonisierung des Patentrechts in der EU zu verfehlen. Ebenso widerspricht der Bundesrat einer Abkürzung der Frist zur Vorlage der Übersetzungen von zwei Jahren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/04 (Beschluss)




Zu Artikel 4

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 10

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 25


 
 
 


Drucksache 546/03

... Mit der Richtlinie ist kein neues Patentrecht für biotechnologische Erfindungen geschaffen worden. Der Grundsatz, dass Erfindungen auch dann patentiert werden können, wenn sie sich auf biologisches Material beziehen, ist bereits seit langem anerkannt. Deswegen ist es nicht das Ziel der Richtlinie, die Möglichkeit des Schutzes biotechnologischer Erfindungen durch Einführung eines neuen Rechtsinstituts erstmals zu schaffen. Die Richtlinie baut vielmehr auf dem Patentrecht der Mitgliedstaaten auf, nach dem es auch bisher möglich war, biotechnologische Erfahrungen zu patentieren, wie im Erwägungsgrund 8 der Richtlinie nochmals unterstrichen wird.



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.