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13 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Patentrechtsstreitigkeiten"


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Drucksache 280/16

... es sind nicht notwendig. Wie für Patentrechtsstreitigkeiten in Verfahren vor den deutschen Gerichten gelten die Regelungen des Teils 3 des Vergütungsverzeichnisses zum

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen

§ 15
Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 16
Zwangslizenz an einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 17
Verzicht auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 18
Doppelschutz und Einrer doppelten Inanspruchnahme

§ 19
Anwendung der Zivilprozessordnung für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts

§ 20
Anwendung der Justizbeitreibungsordnung für die Beitreibung von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts

§ 5

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Gesetz über internationale Patentübereinkommen

2. Patentgesetz

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu § 1

Zu § 3

Zu § 5

Zu § 6a

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3623: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform

I Zusammenfassung

II Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 310/13

... Es ist unerlässlich, dass entsprechend der großen Anzahl der hier geführten Patentrechtsstreitigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland die maximal zulässigen vier Lokalkammern auch eingerichtet werden. Bei der Auswahl der Standorte für die Lokalkammern muss dabei zum einen die besondere fachliche Kompetenz, die sich an einigen deutschen Gerichtsstandorten aufgrund der dort in den vergangenen Jahren zu verzeichnenden Fallzahlen an Patentverfahren gebildet hat, Berücksichtigung finden. Darüber hinaus ist aber auch für Verfahrensbeteiligte aus dem gesamten Bundesgebiet eine möglichst gute Erreichbarkeit einer der Regionalkammern zu gewährleisten. Denn die Nähe zum Gericht kann sich insbesondere für innovative Wirtschaftszweige als Standortvorteil auswirken und hat vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen, die der mit einem Patentverfahren verbundene Aufwand wirtschaftlich besonders trifft, erhebliche Bedeutung.



Drucksache 188/10 (Beschluss)

... 38. Bei jeder Änderung des Gerichtssystems ist es unerlässlich, dass für Patentverletzungsstreite dezentrale Kammern in den Mitgliedstaaten eingerichtet werden, die mit in Patentsachen erfahrenen Richtern besetzt sind, die grundsätzlich in der Amtssprache der jeweiligen Mitgliedstaaten verhandeln, und dass für den Kläger die Möglichkeit besteht, das Gericht des Verletzungsortes anzurufen. Entscheidend für die Einrichtung und die Zahl von dezentralen Kammern in den Mitgliedstaaten muss die Zahl der in den jeweiligen Staaten geführten Patentrechtsstreitigkeiten sein. Der Bundesrat hält es weiterhin für unerlässlich, dass Deutschland von Anfang an eine seinem hohen Fallaufkommen entsprechende Zahl von dezentralen Kammern erhält und die etablierten deutschen Patentgerichtsstandorte Sitz einer erstinstanzlichen Lokalkammer werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 188/10 (Beschluss)




Zu 2.1. Bewältigung der Krise

Zu 2.2. Weiterer Vorstoß für die EUROPA-2020-Leitinitiativen

Strategische Initiative 9; eine digitale Agenda für Europa

Strategische Initiative 10; Eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung

Strategische Initiative 11; Europäischer Plan für Forschung und Innovation

Strategische Initiativen 12 und 13; Jugend in Bewegung und Jugendbeschäftigung

Strategische Initiative 14; Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten

Strategische Initiative 15; Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut

Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa

Zu 2.3. Beseitigung von Engpässen und Verbindungslücken in Europa

Strategische Initiative 16; Mitteilung über die Neuordnung des Binnenmarktes

Daseinsvorsorge Annex II

Öffentliches Auftragswesen Annex II

Strategische Initiative 17; Übersetzung künftiger EU-Patente

Strategische Initiative 18; Weißbuch zum Verkehr

Künftige strategische Initiativen im Wasserbereich Annex II

Strategische Initiative 19; Maßnahmenpaket zur Energieinfrastruktur

Zu 3.1. Schaffung eines Europas der Bürger

Zu 3.2. Eine offene und sichere EU

Zu 3.3. Inangriffnahme langfristiger gesellschaftlicher Probleme

Zu 4.1. Eine starke und kohärente Außenvertretung - die EU als globaler Akteur

Zu 5. Modernisierung der Instrumente und der Arbeitsweise der Union

Zu 5.1. Intelligente Regulierung - die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherstellen

3 Gesetzesfolgenabschätzung

Ex -Post-Bewertung und Eignungstests

Verringerung der Verwaltungslasten

Zu 5.3. Anpassung des EU-Finanzrahmens im Dienste der politischen Prioritäten


 
 
 


Drucksache 188/1/10

... 38. Bei jeder Änderung des Gerichtssystems ist es unerlässlich, dass für Patentverletzungsstreite dezentrale Kammern in den Mitgliedstaaten eingerichtet werden, die mit in Patentsachen erfahrenen Richtern besetzt sind, die grundsätzlich in der Amtssprache der jeweiligen Mitgliedstaaten verhandeln, und dass für den Kläger die Möglichkeit besteht, das Gericht des Verletzungsortes anzurufen. Entscheidend für die Einrichtung und die Zahl von dezentralen Kammern in den Mitgliedstaaten muss die Zahl der in den jeweiligen Staaten geführten Patentrechtsstreitigkeiten sein. Der Bundesrat hält es weiterhin für unerlässlich, dass Deutschland von Anfang an eine seinem hohen Fallaufkommen entsprechende Zahl von dezentralen Kammern erhält und die etablierten deutschen Patentgerichtsstandorte Sitz einer erstinstanzlichen Lokalkammer werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 188/1/10




Zu 2.1. Bewältigung der Krise

Zu 2.2. Weiterer Vorstoß für die EUROPA-2020 Leitinitiativen

Strategische Initiative 9; eine digitale Agenda für Europa

Strategische Initiative 10; Eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung

Strategische Initiative 11; Europäischer Plan für Forschung und Innovation

Strategische Initiativen 12 und 13; Jugend in Bewegung und Jugendbeschäftigung

Strategische Initiative 14; Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten

Strategische Initiative 15; Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut

Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa

Zu 2.3. Beseitigung von Engpässen und Verbindungslücken in Europa

Strategische Initiative 16; Mitteilung über die Neuordnung des Binnenmarktes

Daseinsvorsorge Annex II

Öffentliches Auftragswesen Annex II

Strategische Initiative 17; Übersetzung künftiger EU-Patente

Strategische Initiative 18; Weißbuch zum Verkehr

Künftige strategische Initiativen im Wasserbereich Annex II

Strategische Initiative 19; Maßnahmenpaket zur Energieinfrastruktur

Zu 3.1. Schaffung eines Europas der Bürger

Zu 3.2. Eine offene und sichere EU

Zu 3.3. Inangriffnahme langfristiger gesellschaftlicher Probleme

Zu 4.1. Eine starke und kohärente Außenvertretung - die EU als globaler Akteur

Zu 5. Modernisierung der Instrumente und der Arbeitsweise der Union

Zu 5.1. Intelligente Regulierung - die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherstellen

3 Gesetzesfolgenabschätzung

Verringerung der Verwaltungslasten

Zu 5.3. Anpassung des EU-Finanzrahmens im Dienste der politischen Prioritäten


 
 
 


Drucksache 440/09 (Beschluss)

... Bei jeder Änderung des Gerichtssystems ist es aus Sicht des Bundesrates nach wie vor unerlässlich, dass dezentrale Kammern in den Mitgliedstaaten eingerichtet werden können und für den Kläger die Möglichkeit besteht, das Gericht des Verletzungsorts anzurufen, wie es auch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorsieht. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen der zentralen Kammer und den dezentralen Kammern darf die Kompetenzen der dezentralen Kammern nicht unnötig einschränken. Entscheidend für die Einrichtung und die Zahl von dezentralen Kammern in den Mitgliedstaaten muss die Zahl der in den jeweiligen Staaten geführten Patentrechtsstreitigkeiten sein. Dabei muss auch sichergestellt werden, dass die etablierten deutschen Patentgerichte mit ihrer international anerkannten großen Erfahrung in das System einbezogen werden können. Der Bundesrat hält es weiterhin für unerlässlich, dass Deutschland von Anfang an eine dem hohen Fallaufkommen entsprechende Zahl von dezentralen Kammern erhält.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 440/09 (Beschluss)




1. Zu Frage 1:

2. Zu Frage 2:

3. Zu Frage 3:

4. Zu Frage 4:

5. Zu Frage 5:

6. Zu Frage 6:

7. Zu Frage 7:

8. Zu Frage 8:

9. Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 440/1/09

... Bei jeder Änderung des Gerichtssystems ist es aus Sicht des Bundesrates nach wie vor unerlässlich, dass dezentrale Kammern in den Mitgliedstaaten eingerichtet werden können und für den Kläger die Möglichkeit besteht, das Gericht des Verletzungsorts anzurufen, wie es auch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorsieht. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen der zentralen Kammer und den dezentralen Kammern darf die Kompetenzen der dezentralen Kammern nicht unnötig einschränken. Entscheidend für die Einrichtung und die Zahl von dezentralen Kammern in den Mitgliedstaaten muss die Zahl der in den jeweiligen Staaten geführten Patentrechtsstreitigkeiten sein. Dabei muss auch sichergestellt werden, dass die etablierten deutschen Patentgerichte mit ihrer international anerkannten großen Erfahrung in das System einbezogen werden können. Der Bundesrat hält es weiterhin für unerlässlich, dass Deutschland von Anfang an eine dem hohen Fallaufkommen entsprechende Zahl von dezentralen Kammern erhält.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 440/1/09




1. Zu Frage 1:

2. Zu Frage 2:

3. Zu Frage 3:

4. Zu Frage 4:

5. Zu Frage 5:

6. Zu Frage 6:

7. Zu Frage 7:

8. Zu Frage 8:


 
 
 


Drucksache 537/08

... KMU verfügen vielfach nicht über ausreichende Mittel, um rechtliche Schritte, insbesondere bei Patentrechtsstreitigkeiten, einleiten zu können. Eine erschwingliche, effiziente, zuverlässige EU-weit integrierte Patentgerichtsbarkeit wäre diesbezüglich eine naheliegende und sehr wirksame Abhilfemaßnahme.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 537/08




Mitteilung

1. Einleitung

2. Die Herausforderungen

2.1. Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Vorteile gewerblicher Schutzrechte

2.2. Änderung des Umfelds für Innovation

2.3. Eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte

3. Qualität der gewerblichen Schutzrechte

3.1. Patente

3.2. Marken

3.3. Weitere gewerbliche Schutzrechte

3.4. Gewerbliche Schutzrechte und Wettbewerb

4. Innovationsförderung für kleine und mittlere Unternehmen

4.1. Verbesserung des Zugangs von KMU zu gewerblichen Schutzrechten

4.2. Verbesserung des Zugangs von KMU zu Streitbeilegungsverfahren

4.3. Hochwertige Unterstützung von KMU beim Management gewerblicher Schutzrechte

5. Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie

5.1. Wirksame Durchsetzung durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft

5.2. Initiativen in den Bereichen Grenzschutz und Zoll

5.3. Ergänzende nichtlegislative Maßnahmen

6. Internationale Dimension

6.1. Reform des Markenrechts

6.2. Agenda der Patentrechtsreform

6.3. Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Drittländern

6.4. Entwicklungsfragen

7. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 26/08 (Beschluss)

... Die Zuständigkeitsverteilung zwischen der zentralen Kammer und den dezentralen Kammern darf die Kompetenzen der dezentralen Kammern nicht unnötig einschränken. Entscheidend für die Einrichtung und die Zahl von dezentralen Kammern in den Mitgliedstaaten muss die Zahl der in den jeweiligen Staaten geführten Patentrechtsstreitigkeiten sein. Dabei muss auch sichergestellt werden, dass die etablierten deutschen Patentgerichte mit ihrer international anerkannten großen Erfahrung in das System einbezogen werden können. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass Deutschland wegen seines hohen Fallaufkommens von Anfang an mehr als drei dezentrale Kammern erhält.



Drucksache 26/1/08

... 12. Bei jeder Änderung des Gerichtssystems ist es aus Sicht des Bundesrates nach wie vor unerlässlich, dass dezentrale Kammern in den Mitgliedstaaten eingerichtet werden können und für den Kläger die Möglichkeit besteht, das Gericht des Verletzungsorts anzurufen, wie es auch die Brüssel-I-Verordnung vorsieht. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen der zentralen Kammer und den dezentralen Kammern darf die Kompetenzen der dezentralen Kammern nicht unnötig einschränken. Entscheidend für die Einrichtung und die Zahl von dezentralen Kammern in den Mitgliedstaaten muss die Zahl der in den jeweiligen Staaten geführten Patentrechtsstreitigkeiten sein. Dabei muss auch sichergestellt werden, dass die etablierten deutschen Patentgerichte mit ihrer international anerkannten großen Erfahrung in das System einbezogen werden können. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass Deutschland wegen seines hohen Fallaufkommens von Anfang an mehr als drei dezentrale Kammern erhält.



Drucksache 865/07 (Beschluss)

... Die EU braucht ein bezahlbares, rechtlich abgesichertes und benutzerfreundliches System für den Schutz geistigen Eigentums, wenn sie ein attraktiver Standort für innovative und forschende Unternehmen sein will. Die Begründung eines Gemeinschaftspatents und einer europäischen Patentgerichtsbarkeit wird seit Jahren erörtert. Die Weiterentwicklung im europäischen Patentrecht ist gerade für die deutschen Unternehmen von wesentlicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass die Kommission einen Beitrag dazu leisten möchte, die ins Stocken geratene Debatte zum Patentsystem in Europa wieder in Gang zu setzen, wobei die vorliegenden Überlegungen noch vertiefter Diskussion bedürfen. Dabei darf nach Ansicht des Bundesrates Änderungen nur zugestimmt werden, wenn sie einen klaren Mehrwert für die Wirtschaft und die Patentrechtspraxis in Deutschland bringen. Insbesondere ist es bei jeder Änderung des Gerichtssystems unerlässlich, dass gerichtliche Kammern in den Mitgliedstaaten entsprechend der Zahl der Patentrechtsstreitigkeiten eingerichtet werden können, für den Kläger die Möglichkeit besteht, das Gericht des Verletzungsorts anzurufen, und die etablierten deutschen Patentgerichte mit ihrer auch international anerkannten großen Erfahrung in das System einbezogen werden können. Die Länder werden die weiteren Diskussionen aufmerksam verfolgen und ihre Vorstellungen - wie in der Vergangenheit bereits geschehen - in geeigneter Weise einbringen.



Drucksache 244/1/07

... 7. Bei jeder Änderung des Gerichtssystems ist es aus Sicht des Bundesrates unerlässlich, dass Regionalkammern in den Mitgliedstaaten eingerichtet werden können und für den Kläger die Möglichkeit besteht, das Gericht des Verletzungsortes anzurufen, wie es auch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1 (Brüssel-I-Verordnung) vorsieht. Die Ausführungen der Kommission, dass die Zuteilung von Streitfällen durch die Kanzlei des Gerichts erfolgen soll, begegnen vor diesem Hintergrund großen Bedenken. Entscheidend für die Einrichtung und die Zahl von Regionalkammern in den Mitgliedstaaten muss die Zahl der in den jeweiligen Staaten geführten Patentrechtsstreitigkeiten sein. Dabei muss auch sichergestellt werden, dass die etablierten deutschen Patentgerichte mit ihrer auch international anerkannten großen Erfahrung in das System einbezogen werden können.



Drucksache 244/07 (Beschluss)

... 7. Bei jeder Änderung des Gerichtssystems ist es aus Sicht des Bundesrates unerlässlich, dass Regionalkammern in den Mitgliedstaaten eingerichtet werden können und für den Kläger die Möglichkeit besteht, das Gericht des Verletzungsortes anzurufen, wie es auch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1 (Brüssel-I-Verordnung) vorsieht. Die Ausführungen der Kommission, dass die Zuteilung von Streitfällen durch die Kanzlei des Gerichts erfolgen soll, begegnen vor diesem Hintergrund großen Bedenken. Entscheidend für die Einrichtung und die Zahl von Regionalkammern in den Mitgliedstaaten muss die Zahl der in den jeweiligen Staaten geführten Patentrechtsstreitigkeiten sein. Dabei muss auch sichergestellt werden, dass die etablierten deutschen Patentgerichte mit ihrer auch international anerkannten großen Erfahrung in das System einbezogen werden können.



Drucksache 865/1/07

... Die EU braucht ein bezahlbares, rechtlich abgesichertes und benutzerfreundliches System für den Schutz geistigen Eigentums, wenn sie ein attraktiver Standort für innovative und forschende Unternehmen sein will. Die Begründung eines Gemeinschaftspatents und einer europäischen Patentgerichtsbarkeit wird seit Jahren erörtert. Die Weiterentwicklung im europäischen Patentrecht ist gerade für die deutschen Unternehmen von wesentlicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass die Kommission einen Beitrag dazu leisten möchte, die ins Stocken geratene Debatte zum Patentsystem in Europa wieder in Gang zu setzen, wobei die vorliegenden Überlegungen noch vertiefter Diskussion bedürfen. Dabei darf nach Ansicht des Bundesrates Änderungen nur zugestimmt werden, wenn sie einen klaren Mehrwert für die Wirtschaft und die Patentrechtspraxis in Deutschland bringen. Insbesondere ist es bei jeder Änderung des Gerichtssystems unerlässlich, dass gerichtliche Kammern in den Mitgliedstaaten entsprechend der Zahl der Patentrechtsstreitigkeiten eingerichtet werden können, für den Kläger die Möglichkeit besteht, das Gericht des Verletzungsorts anzurufen, und die etablierten deutschen Patentgerichte mit ihrer auch international anerkannten großen Erfahrung in das System einbezogen werden können. Die Länder werden die weiteren Diskussionen aufmerksam verfolgen und ihre Vorstellungen - wie in der Vergangenheit bereits geschehen - in geeigneter Weise einbringen.



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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.