[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

300 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Pflegebedürftiger"


⇒ Schnellwahl ⇒

0437/1/20
0086/1/20
0105/20B
0164/20
0246/3/20
0086/2/20
0246/20
0085/20
0104/20
0086/20B
0432/20B
0246/20B
0086/20
0432/1/20
0105/20
0103/20
0528/20
0135/19
0504/19
0351/19B
0359/19B
0001/19
0359/1/19
0540/19
0106/19
0204/19
0003/19
0557/19
0333/19
0540/19B
0549/19
0351/1/19
0128/19
0556/19
0216/19
0106/1/19
0175/18
0048/18B
0315/18
0355/18B
0376/18B
0048/1/18
0343/18
0360/18B
0426/18
0360/1/18
0309/18
0355/1/18
0503/18
0536/18
0376/2/18
0691/17
0015/17B
0015/1/17
0089/17B
0347/17B
0058/17
0258/17
0190/17
0222/17
0089/1/17
0347/1/17
0410/2/16
0812/16
0399/16
0116/16
0505/16B
0399/16B
0332/16
0459/16
0648/16
0505/16
0020/2/16
0755/16
0720/1/16
0097/16
0428/4/16
0720/3/16
0020/16B
0567/2/15
0519/1/15
0519/15B
0354/2/15
0567/1/15
0283/15
0354/15B
0519/15
0518/15
0195/15B
0567/15B
0641/14B
0463/2/14
0432/14
0463/1/14
0223/1/14
0193/1/14
0592/14
0466/14
0640/1/14
0075/14
0590/14
0223/14B
0640/14B
0463/14B
0207/13
0067/1/13
0189/1/13
0182/13
0728/1/13
0182/1/13
0027/13
0067/13B
0067/13
0182/13B
0114/13
0728/13B
0330/13
0632/12
0634/12
0170/12
0674/12
0815/12
0511/12
0703/12
0511/1/12
0488/1/12
0488/12
0460/12
0684/12
0177/12
0608/12
0511/12B
0142/12
0170/12B
0170/2/12
0170/3/12
0040/11
0374/11
0767/11B
0361/11
0134/11
0767/2/11
0237/11
0130/1/11
0150/11B
0134/11B
0150/11
0785/11
0207/1/11
0150/1/11
0456/3/11
0361/1/11
0051/11
0671/1/11
0190/11
0094/11
0661/10
0063/10
0581/1/10
0063/10B
0705/10
0846/10
0275/10
0063/1/10
0052/10
0230/10
0421/10
0581/10B
0661/1/10
0508/10
0052/09
0167/09B
0168/09
0167/2/09
0127/09
0167/09
0566/1/09
0573/09
0549/09
0165/09
0227/09
0167/1/09
0389/08
0342/1/08
0200/08
0342/08B
0822/08
0096/08B
0755/08
0295/08
0629/08
0113/08
0788/08
0996/08
0760/08
0210/08
0284/08
0968/08
0502/08
0096/1/08
0265/08
0210/08B
0753/08
0239/1/08
0605/08
0498/08
0239/08B
0136/08
0096/08
0210/1/08
0942/08
0718/07
0559/07B
0494/07
0075/07
0461/07
0075/07B
0718/2/07
0221/07
0075/1/07
0718/07B
0583/07
0783/07
0559/1/07
0114/07
0150/07B
0150/07
0720/07C
0720/07A
0718/1/07
0559/07
0673/06B
0321/06
0617/1/06
0151/06
0040/1/06
0150/06
0895/06
0208/06
0354/06
0673/1/06
0895/1/06
0040/06B
0507/06
0100/06
0673/06
0253/06
0040/06
0226/06
0617/06B
0755/11/06
0243/06
0141/06
0755/06
0157/05B
0444/05
0121/05
0097/1/05
0901/05
0588/05
0615/05
0894/05
0042/05
0157/1/05
0097/05
0727/1/04
0749/2/04
0983/04
0676/2/04
0676/04B
0012/04
0727/04B
0894/04
0105/04
0365/04
0012/1/04
0818/04
0688/03
Drucksache 437/1/20

... Es ist nunmehr festzustellen, dass die Ausdehnung auf Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, Pflegeheime oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen und Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen in der meldebehördlichen Praxis nicht im Sinne der Vorschrift vollzogen werden kann und für die Betroffenen keinen spürbaren Schutz entfaltet.



Drucksache 105/20 (Beschluss)

... Damit auch pflegebedürftige Menschen und ihre pflegenden Angehörigen möglichst bald von digitalen Lösungen profitieren können, fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem



Drucksache 104/20

... 1. Eine Freistellung von der Erwerbsarbeit erfolgt für maximal 36 Monate pro pflegebedürftiger Person und kann flexibel von mehreren Personen in Anspruch genommen werden;



Drucksache 432/20 (Beschluss)

... Nach dem Wortlaut des § 33 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 EStG-E kann der behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag von 4 500 Euro von Schwerstpflegebedürftigen (Pflegegrad 4 oder 5) nur beansprucht werden, wenn sie zugleich im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "aG" oder "H" sind. Nach § 65 Absatz 2 Satz 2 EStDV steht dem Merkzeichen "H" die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger gleich. Von daher stellt sich die Frage, ob mit der ausdrücklichen gesetzlichen Nennung des Merkzeichens "H" die lediglich durch die EStDV gleichgestellten Schwerstpflegebedürftigen von dem behinderungsbedingten FahrtkostenPauschbetrag ausgeschlossen sind. Ein Ausschluss der Schwerstpflegebedürftigen erscheint jedoch nicht angezeigt. In den Fällen mit steuerlicher Auswirkung würden die Schwerstpflegebedürftigen ansonsten die Versorgungsbehörden um die Ausstellung eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises bemühen müssen.



Drucksache 86/20

... Medizinische Rehabilitation fördert als Leistung zur Teilhabe die Selbstbestimmung und volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft. Sie dient dazu, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. In diesem Rahmen hat die medizinische Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des Grundsatzes "Rehabilitation vor Pflege" die Aufgabe, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Ziel ist es, so lange und so weit wie möglich ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Aufgrund der demografischen Entwicklung wird der Bedarf in den nächsten Jahren deutlich zunehmen. Der Zugang zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation und insbesondere der Zugang zur geriatrischen Rehabilitation sollen deshalb erleichtert werden.



Drucksache 432/1/20

... Nach dem Wortlaut des § 33 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 EStG-E kann der behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag von 4 500 Euro von Schwerstpflegebedürftigen (Pflegegrad 4 oder 5) nur beansprucht werden, wenn sie zugleich im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "aG" oder "H" sind. Nach § 65 Absatz 2 Satz 2 EStDV steht dem Merkzeichen "H" die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger gleich. Von daher stellt sich die Frage, ob mit der ausdrücklichen gesetzlichen Nennung des Merkzeichens "H" die lediglich durch die EStDV gleichgestellten Schwerstpflegebedürftigen von dem behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag ausgeschlossen sind. Ein Ausschluss der Schwerstpflegebedürftigen erscheint jedoch nicht angezeigt. In den Fällen mit steuerlicher Auswirkung würden die Schwerstpflegebedürftigen ansonsten die Versorgungsbehörden um die Ausstellung eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises bemühen müssen.



Drucksache 105/20

... Damit auch pflegebedürftige Menschen und ihre pflegenden Angehörigen möglichst bald von digitalen Lösungen profitieren können, fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem



Drucksache 504/19

... Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 504/19




Gesetz

Artikel 1
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)

4 Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Hebammenberuf

§ 2
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 3
Berufsbezeichnung

§ 4
Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten

§ 5
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 6
Rücknahme der Erlaubnis

§ 7
Widerruf der Erlaubnis

§ 8
Ruhen der Erlaubnis

Teil 3
Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung

Abschnitt 1
Studium

Unterabschnitt 1
Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen

§ 9
Studienziel

§ 10
Zugangsvoraussetzungen

§ 11
Dauer und Struktur des Studiums

§ 12
Akkreditierung von Studiengängen

Unterabschnitt 2
Der berufspraktische Teil des Studiums

§ 13
Praxiseinsätze

§ 14
Praxisanleitung

§ 15
Die verantwortliche Praxiseinrichtung

§ 16
Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan

§ 17
Praxisbegleitung

§ 18
Nachweis- und Begründungspflicht

Unterabschnitt 3
Der hochschulische Teil des Studiums

§ 19
Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen

§ 20
Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung

Unterabschnitt 4
Durchführung des Studiums

§ 21
Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen

§ 22
Gesamtverantwortung

Unterabschnitt 5
Abschluss des Studiums

§ 23
Abschluss des Studiums

§ 24
Staatliche Prüfung

§ 25
Durchführung der staatlichen Prüfung

§ 26
Vorsitz

Abschnitt 2
Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung

§ 27
Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis

§ 28
Inhalt des Vertrages

§ 29
Wirksamkeit des Vertrages

§ 30
Vertragsschluss bei Minderjährigen

§ 31
Anwendbares Recht

§ 32
Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung

§ 33
Pflichten der Studierenden

§ 34
Vergütung

§ 35
Überstunden

§ 36
Probezeit

§ 37
Ende des Vertragsverhältnisses

§ 38
Beendigung durch Kündigung

§ 39
Wirksamkeit der Kündigung

§ 40
Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis

§ 41
Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 42
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitt s

Teil 4
Anerkennung von Berufsqualifikationen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 43
Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung

§ 44
Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation

§ 45
Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Abschnitt 2
Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen

§ 46
Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen

§ 47
Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten

§ 48
Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten

§ 49
Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten

§ 50
Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten

§ 51
Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten

§ 52
Bekanntmachung

§ 53
Europäischer Berufsausweis

Abschnitt 3
Weitere Berufsqualifikationen

§ 54
Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit

§ 55
Wesentliche Unterschiede

§ 56
Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen

§ 57
Anpassungsmaßnahmen

§ 58
Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang

§ 59
Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang

Teil 5
Erbringen von Dienstleistungen

Abschnitt 1
Erbringen von Dienstleistungen i m Geltungsbereich dieses

§ 61
Meldung der Dienstleistungserbringung

§ 62
Meldung wesentlicher Änderungen

Abschnitt 2
Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten

§ 63
Bescheinigung der zuständigen Behörde

Teil 6
Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden

§ 64
Zuständige Behörde

§ 65
Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten

§ 66
Warnmitteilung durch die zuständige Behörde

§ 67
Unterrichtung über Änderungen

§ 68
Löschung einer Warnmitteilung

§ 69
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

§ 70
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Teil 7
Verordnungsermächtigung

§ 71
Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung

Teil 8
Bußgeldvorschriften

§ 72
Bußgeldvorschriften

Teil 9
Übergangsvorschriften

§ 73
Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 74
Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger

§ 75
Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen

§ 76
Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben

§ 77
Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen

§ 78
Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben

§ 79
Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen

§ 80
Evaluierung

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 355/18 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat bedauert, dass in der Anlage 4 der PflAPrV die Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger so festgelegt und beschrieben sind, dass sie gegenüber den Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann als Absenkung des Kompetenzniveaus verstanden werden müssen. So wird insbesondere eine auf systematischer Evaluation und auf Evidenz mittels Leitlinien und Standards basierende Pflege nicht mehr gewährleistet werden können. Dies wird der Verantwortung nicht gerecht, die Pflegefachkräfte in der Langzeitpflege für die oft mehrjährige Planung, Durchführung und Evaluation multimorbider Pflegebedürftiger übernehmen. Im Hinblick auf die berufliche Mobilität und eine gleiche Bezahlung von Pflegefachkräften in Krankenhäusern und in der Langzeitpflege setzt die Kompetenzbeschreibung außerdem ein falsches Signal.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 355/18 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g


 
 
 


Drucksache 376/18 (Beschluss)

... Im Hinblick auf die Überwachung von ambulanten Wohngruppen sollen gegenwärtig nur Wohnsituationen mit ambulanter (nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG fallender) intensivpflegerischer Betreuung erfasst werden. Denn eine Vergleichbarkeit zu Pflegeheimen im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG erscheint zum einen nicht klar abgrenzbar, da es auch sehr kleine, formal als Pflegeheime klassifizierte Einrichtungen gibt - etwa hinsichtlich des Leistungsangebotes und der Anzahl der Bewohner. Zum anderen birgt diese vor diesem Hintergrund und der unklaren künftigen Marktentwicklung das Risiko, beispielsweise bereits die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes durch zwei zusammen lebende pflegebedürftige Ehepaare im Eigenheim als "vergleichbar" mit zu erfassen. Maßgeblich sollte daher die ambulante "intensivpflegerische Versorgung" sein. Dieser Begriff wird in § 132a Absatz 1 Satz 5

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 376/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 17b Absatz 4 KHG

2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 1, Satz 4, Satz 5 und Satz 6 KHG

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 3 KHG und Artikel 5 Nummer 4 § 14a - neu - KHSFV

§ 14a
Nachverteilung

4. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 7 - neu - KHG

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KHG

6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KHG

7. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1a - neu - KHG

8. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1b - neu - KHG

9. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 3 KHG

10. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 4a - neu - KHG

11. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1a - neu - KHSFV

12. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Nummer 3 KHSFV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b KHSFV

14. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a KHSFV

15. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 12 Absatz 1 Nummer 4 KHSFV

16. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b KHSFV

17. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b KHSFV

18. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 6 KHFSV

19. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 12 Absatz 1 Nummer 1 KHSFV

20. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b KHFSV

21. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b, c und d KHSFV

22. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 17 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 KHSFV

23. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, Nummer 8, Nummer 9 und Nummer 10 - neu - IfSG

24. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - und a01 - neu - § 36 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 - neu - IfSG

25. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b bis e § 36 Absätze 6 bis 9 IfSG , Nummer 3 § 69 Absatz 1 Nummer 11 IfSG und Nummer 4 § 73 Absatz 1a Nummer 19 IfSG

26. Zu Artikel 7 Nummer 4a - neu - § 23 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 1a - neu - und Absatz 5 Satz 1a - neu - bis Satz 1e - neu - SGB V und Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 40 Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB V

27. Zu Artikel 7 Nummer 10 § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 SGB V und Artikel 11 Nummer 17 § 89 Absatz 3 Satz 3 SGB XI

28. Zu Artikel 7 Nummer 12 § 137j SGB V

29. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 8 Absatz 10 KHEntgG

30. Zu Artikel 9 Nummer 4 § 6a Absatz 2 Satz 6 KHEntgG

31. Zu Artikel 9 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG

32. Zu Artikel 9 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 5 Satz 2 KHEntgG

33. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - Inhaltsübersicht und Nummer 3a - neu - § 18d - neu - SGB XI

§ 18d
Prüfung der strukturellen Weiterentwicklung der sozialen Pflegeversicherung

34. Zu Artikel 11 Nummer 3

35. Zu Artikel 11 Nummer 7a - neu - § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB X

36. Zu Artikel 11 Nummer 17 Buchstabe a - neu - und Buchstabe b § 89 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 SGB XI

37. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 355/1/18

... 3. Der Bundesrat bedauert, dass in der Anlage 4 der PflAPrV die Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger so festgelegt und beschrieben sind, dass sie gegenüber den Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann als Absenkung des Kompetenzniveaus verstanden werden müssen. So wird insbesondere eine auf systematischer Evaluation und auf Evidenz mittels Leitlinien und Standards basierende Pflege nicht mehr gewährleistet werden können. Dies wird der Verantwortung nicht gerecht, die Pflegefachkräfte in der Langzeitpflege für die oft mehrjährige Planung, Durchführung und Evaluation multimorbider Pflegebedürftiger übernehmen. Im Hinblick auf die berufliche Mobilität und eine gleiche Bezahlung von Pflegefachkräften in Krankenhäusern und in der Langzeitpflege setzt die Kompetenzbeschreibung außerdem ein falsches Signal.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 355/1/18




Begründung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g


 
 
 


Drucksache 691/17

... Das Gesetz stärkt die kommunale Kompetenz für die regionale Pflegeinfrastruktur. Die Kommunen werden stärker in die Strukturen der Pflege eingebunden und ihre Beteiligungsmöglichkeiten an der Gestaltung der pflegerischen Versorgung ausgeweitet. Damit können die Sozialräume noch zielgenauer (weiter-) entwickelt werden. Im Ergebnis können pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen noch besser eine ihren Bedarfen und Bedürfnissen entsprechende pflegerische Versorgung - ambulant, teilstationär oder stationär - abrufen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 691/17




Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III vom 16. Dezember 2016 Drucksache 720/16

1. Zur Gesamtwürdigung des PSG III durch den Bundesrat - Nummer 1 der Entschließung des Bundesrates

2. Zu den Regelungen für Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehöriger §§ 123, 124 SGB XI - Nummer 2 der Entschließung des Bundesrates


 
 
 


Drucksache 15/17 (Beschluss)

... 8. Wichtige Themenbereiche, wie z.B. die energetische Sanierung von Gebäuden, die Anpassung an den Klimawandel, die Anpassung an den demografischen Wandel oder der faire Handel, sind in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bisher nicht oder nur punktuell enthalten. Ein umfassender Wohlstandsindikator fehlt ebenfalls. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, welche Ergänzungen es in diesen Themenbereichen in Zukunft geben kann. In den Nachhaltigkeitsstrategien der Länder finden sich zum Teil innovative weitere Themenbereiche und Ziele (wie etwa zur angemessenen Versorgung der zunehmenden Anzahl pflegebedürftiger Menschen).



Drucksache 15/1/17

... h) Wichtige Themenbereiche, wie z.B. die energetische Sanierung von Gebäuden, die Anpassung an den Klimawandel, die Anpassung an den demografischen Wandel oder der faire Handel, sind in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bisher nicht oder nur punktuell enthalten. Ein umfassender Wohlstandsindikator fehlt ebenfalls. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, welche Ergänzungen es in diesen Themenbereichen in Zukunft geben kann. In den Nachhaltigkeitsstrategien der Länder finden sich zum Teil innovative weitere Themenbereiche und Ziele (wie etwa zur angemessenen Versorgung der zunehmenden Anzahl pflegebedürftiger Menschen).



Drucksache 190/17

... Der Bundesrat betrachtet mit großer Sorge, dass die Situation in der Pflege in deutschen Krankenhäusern und Kliniken zunehmend geprägt ist durch eine akute Leistungsverdichtung mit steigenden Fallzahlen, kürzeren Verweildauern und demografisch bedingt mehr demenziell erkrankten, behinderten und pflegebedürftigeren Patienten. Die Personalausstattung in der Pflege wird diesen Herausforderungen jedoch nicht gerecht. Darunter leiden die Qualität der Pflege sowie die Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte insgesamt.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.