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"Pilotierungszeitraum"


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Drucksache 678/12

... Um die effektive Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollverwaltung sicherzustellen, ist es notwendig, einen Pilotierungszeitraum einzurichten, in dem der neu geregelte Datenübertragungsweg über das KBA getestet wird und eventuell auftretende Probleme noch vor Beendigung der Organleihe gemäß § 18a Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes behoben werden können. Es wird die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen, um zu Testzwecken Datenübermittlungen an die Zollverwaltung durchzuführen. Die Datenübermittlungen sind außerdem zur Aktualisierung des aufzubauenden Datenbestandes bei der Zollverwaltung erforderlich, um zum Stichtag der Verwaltungsübernahme arbeitsfähig zu sein. Die Datenlieferungen aufgrund des § 36 Absatz 3 in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung sind parallel hierzu weiterhin durchzuführen, um die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Organleihe durch die Landesfinanzbehörden zu gewährleisten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 678/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Für die Wirtschaft

E.3 Für die Verwaltung

a. Erfüllungsaufwand des Bundes

b. Erfüllungsaufwand der Länder inklusive Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

§ 36a
Übermittlung von Daten zur Übernahme der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung durch den Bund

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung

II. Erfüllungsaufwand

1. Für Bürgerinnen und Bürger

2. Für die Wirtschaft

3. Für die Verwaltung

a. Erfüllungsaufwand des Bundes

b. Erfüllungsaufwand der Länder inkl. Kommunen

4. Weitere Kosten

III. Gleichstellungspolitische Belange

IV. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2213: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (BMVBS)

3 Zusammenfassung

Im Einzelnen:


 
 
 


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