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"Produktabsatz"


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Drucksache 817/1/12

... Die Zurechnung im Verhältnis zwischen Verkäufer und Hersteller ist auch materiell gerecht, dem Verkäufer insbesondere zumutbar und aus Verbraucherschutzgesichtspunkten zwingend erforderlich. Der unternehmerische Verkäufer darf nicht weiterhin auf Kosten des Verbrauchers überprivilegiert werden: Wenn er sich schon im eigenen Interesse eines (selbständigen) Herstellers bedienen kann, um sich in den Zustand der Leistungsfähigkeit im Sinne von § 433 Absatz 1 Satz 2 BGB zu setzen, und die Vorzüge der modernen Arbeitsteilung genießt, sogar durch die vom Hersteller abgegebene Garantie einen erhöhten Produktabsatz erlebt, erscheinen die kleineren Unannehmlichkeiten eines Regresses gegen den Hersteller durchaus vertretbar. Der Verkäufer hat auch die besseren rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten auf den ihm vertraglich oft eng verbundenen Hersteller, der dem Käufer möglicherweise nicht einmal bekannt ist. Die Gewährung direkter Ansprüche für den Käufer gegen den Hersteller allein unter dem Gesichtspunkt der Produkt- oder deliktischen Produzentenhaftung ist nicht gleich wirkungsvoll, da einerseits das Deliktsrecht reine Vermögensschäden nicht ersetzt und andererseits dem Verbraucher das Risiko einer gerichtlichen Geltendmachung gegen einen möglicherweise weit entfernten, fremdsprachigen und insolventen Dritten aufgebürdet wird. Schließlich wird bei Zurechnung zwischen Verkäufer und Hersteller ein Anreiz für die Auswahl des Herstellers oder die Qualität der Produktion geschaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 817/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 1, § 312g Absatz 2 Nummer 13 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 3 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 4 BGB , Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a § 9 Absatz 3 PAngV

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 4 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 §§ 312a und 312b BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312b Absatz 1 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312b1 - neu - BGB

§ 312b1
Vertragsschluss bei Telefonwerbung

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 i1 - neu - BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 360 Absatz 1 Satz 2 BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 443 Absatz 1 BGB

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

14. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 443 BGB

15. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 474 Absatz 3 BGB

Zu Artikel 1

18. Zu den Artikeln 1 und 2

Zu Artikel 5

1. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - PAngV


 
 
 


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