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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Produktanbieters"


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Drucksache 388/12

... Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV. Er legt einheitliche Regeln über Anlageproduktinformationen für Kleinanleger fest. Mit ihm soll dafür gesorgt werden, dass Kleinanleger in der Lage sind, die grundlegenden Merkmale und Risiken von Anlageprodukten für Kleinanleger zu verstehen und die Merkmale verschiedener Produkte zu vergleichen. Gleichzeitig sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die unterschiedlichen Anbieter von Anlageprodukten und für diejenigen, die diese Produkte verkaufen, gewährleistet werden. Daher sollen für die Art und Weise, in der Anleger in der Union über Anlageprodukte mithilfe eines kurzen Dokuments informiert werden, und für die Form der Bereitstellung dieser Informationen einheitliche Bedingungen geschaffen werden. Mit diesem Vorschlag werden daher die Bedingungen für die Information über Anlageprodukte für alle relevanten Akteure auf dem Markt für Kleinanleger sowie für Produktanbieter, Verkäufer und Anleger harmonisiert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 388/12




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.3. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

3.4. Einzelerläuterung zum Vorschlag

3.4.1. Anlageprodukte, denen beim Verkauf an Kleinanleger ein Basisinformationsblatt beiliegen sollte

3.4.2. Zuständigkeit für die Abfassung des Basisinformationsblatts - Artikel 5

3.4.3. Form und Inhalt des Basisinformationsblatts - Artikel 6 bis 11

3.4.4. Pflicht zur Bereitstellung des Basisinformationsblatts - Artikel 12 bis 13

3.4.5. Beschwerden, Rechtsbehelfe und Zusammenarbeit -Artikel 14 bis 17

3.4.6. Verwaltungssanktionen und -maßnahmen -Artikel 18 bis 22

3.4.7. Übergangsvorschriften für OGAW und Überprüfungsklausel - Artikel 23 bis 25

3.4.8. Beziehungen zu sonstigem Unionsrecht über Verbraucherinformationen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Kapitel II
Basisinformationsblatt

Abschnitt 1
ABFASSUNG des Basisinformationsblatts

Artikel 5

Abschnitt II
FORM Inhalt des Basisinformationsblatts

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Abschnitt III
BEREITSTELLUNG des Basisinformationsblatts

Artikel 12

Artikel 13

Kapitel III
Beschwerden, Rechtsbehelfe, Zusammenarbeit

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Kapitel IV
VERWALTUNGSSANKTIONEN -Massnahmen

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26


 
 
 


Drucksache 388/12 (Beschluss)

... 14. Der Bundesrat hält die in Artikel 5 aufgestellte Anforderung, dass der Anlageproduktanbieter das Basisinformationsblatt auf einer Webseite seiner Wahl veröffentlichen muss, bevor das Anlageprodukt an Kleinanleger verkauft wird, nicht für ausreichend. Alle Produktinformationsblätter sollten nicht nur auf einer Unternehmenswebseite, sondern auch auf einer zentralen Webseite der jeweiligen nationalen Finanzaufsichtsbehörde veröffentlicht werden müssen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher die verschiedenen Produkte und deren Konditionen leichter vergleichen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 388/12 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zu den einzelnen Vorschriften

11. Zu Artikel 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 15

Zu den Artikeln 19

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 388/1/12

... 20. Der Bundesrat hält die in Artikel 5 aufgestellte Anforderung, dass der Anlageproduktanbieter das Basisinformationsblatt auf einer Webseite seiner Wahl veröffentlichen muss, bevor das Anlageprodukt an Kleinanleger verkauft wird, nicht für ausreichend. Alle Produktinformationsblätter sollten nicht nur auf einer Unternehmenswebseite, sondern auch auf einer zentralen Webseite der jeweiligen nationalen Finanzaufsichtsbehörde veröffentlicht werden müssen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher die verschiedenen Produkte und deren Konditionen leichter vergleichen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 388/1/12




Zur Vorlage insgesamt

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 15

Zu den Artikeln 19

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 632/08

... als Anlegerschutzgesetz wird zudem sichergestellt, dass diese Sondervermögen von den Anlegerschutzstandards des Investmentgesetzes profitieren. Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen unterliegen der Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und damit wird das aufsichtsrechtliche Instrumentarium anwendbar, das sich auch schon für andere Fondstypen bewährt hat. Dazu gehören insbesondere die Genehmigung und die laufende Beaufsichtigung sowohl des Produktes als auch des Produktanbieters in Gestalt der Kapitalanlagegesellschaft sowie eine laufende Kontrolle durch die Depotbank. Schließlich handelt es sich bei den Sondervermögen nach dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 632/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Investmentgesetzes

Abschnitt 7a
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen

§ 90l
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen

§ 90m
Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

§ 90n
Anlaufzeit

§ 90o
Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

§ 90p
Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen

§ 90q
Verbot von Laufzeitfonds

§ 90r
Erklärungspflicht

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Fördergrundsätze

a Fortführung der bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsmodelle

b Freiwilligkeit

c Gleichbehandlung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

d Mehr Beratung und Erfahrungsaustausch

2. Verbesserung der Förderung nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz VermBG

3. Stärkung der betrieblichen Mitarbeiterkapitalbeteiligung im Rahmen des neuen § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz EStG

4. Einbeziehung von Fonds

5 Gesetzgebungskompetenz

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Sonstige Kosten

Finanzielle Auswirkungen

5 Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

§ 90l
(Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

§ 90m
(Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

§ 90n
(Anlaufzeit)

§ 90o
(Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

§ 90p
(Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

§ 90q
(Verbot von Laufzeitfonds)

§ 90r
(Erklärungspflicht)

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 619: Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.