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5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Prospekterstellung"


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Drucksache 747/09 (Beschluss)

... 6. Artikel 18 Absatz 1 der Prospektrichtlinie regelt das Notifizierungsverfahren, das zu durchlaufen ist, damit ein gebilligter Prospekt nach Artikel 17 der Prospektrichtlinie in den Aufnahmemitgliedstaaten Gültigkeit erlangt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelt den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten eine Bescheinigung über die Billigung des Prospekts, aus der hervorgeht, dass dieser gemäß der Richtlinie erstellt wurde. Dem Emittenten oder der für die Prospekterstellung zuständigen Person wird die Bescheinigung über die Billigung zur gleichen Zeit übermittelt wie der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates. In der überarbeiteten Fassung des Artikels 18 der Prospektrichtlinie ist nicht vorgesehen, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates dem Emittenten eine Bescheinigung über den Abschluss des Notifizierungsverfahrens übermittelt. Es sollte geprüft werden, ob dies aus praktischen Gründen erforderlich ist, um dem Emittenten die notwendige Klarheit und Rechtssicherheit im Hinblick darauf zu verschaffen, dass er den Vertrieb im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen kann.



Drucksache 747/1/09

... 6. Artikel 18 Absatz 1 der Prospektrichtlinie regelt das Notifizierungsverfahren, das zu durchlaufen ist, damit ein gebilligter Prospekt nach Artikel 17 der Prospektrichtlinie in den Aufnahmemitgliedstaaten Gültigkeit erlangt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelt den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten eine Bescheinigung über die Billigung des Prospekts, aus der hervorgeht, dass dieser gemäß der Richtlinie erstellt wurde. Dem Emittenten oder der für die Prospekterstellung zuständigen Person wird die Bescheinigung über die Billigung zur gleichen Zeit übermittelt wie der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates. In der überarbeiteten Fassung des Artikels 18 der Prospektrichtlinie ist nicht vorgesehen, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates dem Emittenten eine Bescheinigung über den Abschluss des Notifizierungsverfahrens übermittelt. Es sollte geprüft werden, ob dies aus praktischen Gründen erforderlich ist, um dem Emittenten die notwendige Klarheit und Rechtssicherheit im Hinblick darauf zu verschaffen, dass er den Vertrieb im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen kann.



Drucksache 747/09

... Nach Artikel 18 der Richtlinie übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten eine Bescheinigung über die Billigung des Prospekts, aus der hervorgeht, dass dieser gemäß dieser Richtlinie erstellt wurde. In der Praxis ist für die Emittenten jedoch unklar, ob und wann eine solche Notifizierung stattgefunden hat. Das Notifizierungsverfahren des Artikels 18 sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Bescheinigung nicht nur an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, sondern auch an den Emittenten oder die für die Erstellung des Prospekts zuständige Person weiterleitet. Dies wird für den Emittenten oder die für die Prospekterstellung zuständige Person die Kosten und Risiken senken, denn sie werden künftig die Gewissheit haben, nicht unbeabsichtigt gegen Rechtsvorschriften verstoßen zu haben, weil sie in einem Mitgliedstaat, in dem der Europäische Pass aufgrund eines Versehens oder Fehlers der zuständigen Behörde der Herkunftsmitgliedstaats noch nicht wirksam ist, Wertpapiere öffentlich angeboten haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 747/09




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Anhörung interessierter Kreise

3. Folgenabschätzung

4. Vereinfachung

5. Rechtliche Aspekte

5.1. Rechtsgrundlage

5.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

5.3. Einzelerläuterung zum Vorschlag

5.3.1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben h und j, Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e

5.3.2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

5.3.3. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer ii

5.3.4. Artikel 3 Absatz 2

5.3.5. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

5.3.6. Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7

5.3.7. Artikel 8

5.3.8. Artikel 9 und Artikel 14 Absatz 4

5.3.9. Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2

5.3.10. Artikel 16

5.3.11. Artikel 18

6. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 16
Nachtrag zum Prospekt

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 3
Umsetzung

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 5
Adressaten


 
 
 


Drucksache 85/05

... Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 12 der Prospektrichtlinie. Sie bestimmt, dass ein Registrierungsformular auch für mehrere Emissionen genutzt werden kann, soweit zusätzlich jeweils eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung erstellt wird. Dadurch wird den Emittenten zusätzliche Flexibilität bei der Prospekterstellung eingeräumt. Auch bei dieser Form der Prospekterstellung müssen alle Dokumente jedoch gemäß dem Verfahren des § 13 von der Bundesanstalt gebilligt worden sein. Ein Registrierungsformular kann dabei auch gesondert gebilligt werden. Auch bei dieser Form der Prospekterstellung sind alle für einen Prospekt geltenden Anforderungen einzuhalten, insbesondere sind die Gültigkeitsvorschriften zu beachten. Ein gebilligtes Registrierungsformular kann beispielsweise nur dann für ein weiteres öffentliches Angebot genutzt werden, wenn das Registrierungsformular gemäß § 9 Abs. 4 bis zum Ablauf des Angebots gültig bleibt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots

§ 4
Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere

Abschnitt 2
Erstellung des Prospekts

§ 5
Prospekt

§ 6
Basisprospekt

§ 7
Mindestangaben

§ 8
Nichtaufnahme von Angaben

§ 9
Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars

§ 10
Jährliches Dokument

§ 11
Angaben in Form eines Verweises

§ 12
Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten

Abschnitt 3
Billigung und Veröffentlichung des Prospekts

§ 13
Billigung des Prospekts

§ 14
Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts

§ 15
Werbung

§ 16
Nachtrag zum Prospekt

Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Angebote und Zulassung zum Handel

§ 17
Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte

§ 18
Bescheinigung der Billigung

Abschnitt 5
Sprachenregelung und Emittenten mit Sitz in Drittstaaten

§ 19
Sprachenregelung

§ 20
Drittstaatemittenten

Abschnitt 6
Zuständige Behörde und Verfahren

§ 21
Befugnisse der Bundesanstalt

§ 22
Verschwiegenheitspflicht

§ 23
Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 24
Vorsichtsmaßnahmen

§ 25
Bekanntmachung von Maßnahmen

§ 26
Sofortige Vollziehung

Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften

§ 27
Register

§ 28
Gebühren und Auslagen

§ 29
Benennungspflicht

§ 30
Bußgeldvorschriften

§ 31
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes

§ 8j
Werbung

§ 8k
Verschwiegenheitspflicht

§ 11
Veröffentlichung ergänzender Angaben

§ 12
Hinweis auf Verkaufsprospekt

§ 16
Gebühren

Artikel 3
Änderung des Börsengesetzes

§ 55
Haftung für den Prospekt

Artikel 4
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung

§ 51
Veröffentlichung der Zulassung

§ 71
Ordnungswidrigkeiten

§ 72a
Übergangsvorschrift

Artikel 5
Änderung des Investmentgesetzes

§ 101
Angebot der Aktien

§ 102
Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes

§ 101
Angebot der Aktien

§ 102
Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 6
Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 9
Aufhebung der Verkaufsprospekt-Verordnung

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Kosten der öffentlichen Haushalte

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Wirtschaft und das Preisniveau

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 10

Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten entsprechenden Vorschriften zählen die aufgrund der folgenden Gesellschaftsrichtlinien einschließlich der Änderungsrichtlinien in das Recht der Mitgliedstaaten geschaffenen Vorschriften:

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 6

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 2

Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 639/15 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.