[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

303 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Prozessrecht"


⇒ Schnellwahl ⇒

0047/20
0242/20
0456/20B
0169/1/20
0456/1/20
0065/20
0009/20
0107/20
0360/20
0107/20B
0360/20B
0065/20B
0248/19
0113/19
0601/19B
0365/1/19
0532/19
0168/19
0264/19
0601/19
0366/19B
0532/1/19
0365/19B
0384/18
0223/18
0389/18B
0176/18
0408/18
0053/18B
0224/18
0051/18
0155/1/18
0218/18
0182/17B
0182/1/17
0101/17B
0101/1/17
0110/17B
0341/16B
0235/16
0236/1/16
0184/16B
0236/16B
0073/1/16
0640/1/16
0431/1/16
0419/16
0341/2/16
0422/1/16
0503/16B
0503/1/16
0431/16B
0184/16
0420/16
0640/16B
0653/16
0024/15
0054/1/15
0290/15B
0446/1/15
0093/14
0459/13
0284/13
0513/13
0183/13
0284/13B
0568/13
0372/13
0514/1/13
0528/13
0444/13
0648/13
0514/13B
0707/1/12
0052/1/12
0557/12
0203/12B
0051/1/12
0308/12B
0203/12
0099/12
0313/12
0490/1/12
0469/12
0469/1/12
0311/12
0503/12B
0308/12
0812/12
0468/12
0466/12
0469/12B
0021/12
0308/1/12
0060/11
0129/11
0060/1/11
0214/11B
0366/11
0214/1/11
0315/11B
0315/1/11
0155/2/11
0635/11
0315/11
0582/11
0045/1/10
0222/10
0246/10B
0188/1/10
0181/1/10
0188/10B
0181/10B
0042/10
0042/10B
0329/10
0462/10
0873/10
0246/1/10
0765/10B
0229/1/10
0707/10B
0765/10
0179/1/10
0067/10
0229/10B
0045/10B
0246/10
0229/10
0707/1/10
0282/1/09
0501/09
0014/09
0618/09
0008/09
0867/09
0005/09
0174/09
0750/09
0178/09
0282/09B
0867/09B
0067/09
0428/09
0065/09
0187/09
0349/08B
0248/1/08
0772/08
0304/1/08
0748/1/08
0095/08
0304/08B
0109/08
0961/1/08
0961/08B
0166/08
0109/08B
0304/08
0544/08B
0951/08B
0616/08B
0700/08
0951/1/08
0544/1/08
0349/1/08
0095/1/08
0404/08
0248/08B
0349/08
0346/08
0748/08B
0095/08B
0616/1/08
0086/07
0655/07B
0655/07
0064/1/07
0820/07B
0666/07
0064/07B
0901/07B
0064/07
0820/1/07
0086/07B
0309/2/07
0705/07
0275/1/07
0309/1/07
0901/07
0403/07
0065/07
0275/07
0309/07B
0793/07
0030/1/06
0623/06B
0684/06
0780/06
0495/06
0552/06B
0329/06
0012/06B
0031/06
0358/06B
0684/1/06
0678/06
0348/06B
0538/1/06
0250/06
0552/1/06
0684/06B
0070/06
0623/06
0030/06B
0676/06
0348/1/06
0012/1/06
0358/1/06
0088/05
0594/1/05
0397/05B
0211/1/05
0006/05
0329/05B
0140/05B
0203/05B
0911/1/05
0770/05B
0770/1/05
0140/05
0003/05
0329/05
0911/05B
0002/05
0203/05
0397/1/05
0086/05
0940/05
0002/05B
0211/05B
0895/05
0002/1/05
0003/1/05
0329/1/05
0618/05
0594/05B
0003/05B
0551/04B
0747/04
0663/04
0983/04
0663/1/04
0543/04B
0544/04B
0726/04
0663/04B
0458/04B
0455/04B
0441/04
0155/03B
0450/03
0663/03B
Drucksache 47/20

... Diese Regelungen in Artikel 31 Absatz 3 EUStA-Verordnung haben zur Folge, dass Vorschriften der StPO, die einen Richtervorbehalt vorsehen, in grenzüberschreitenden Fällen nur dann zur Anwendung kommen, wenn nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, keine vorherige richterliche Anordnung oder Genehmigung erforderlich ist. Dies soll in § 3 Absatz 2 EUStAG-E klargestellt werden. Auch wenn danach im Anwendungsbereich des Artikels 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 EUStA-Verordnung etwa in den Fällen der §§ 98 Absatz 1 und 2, 100 Absatz 1 und 2, 100e Absatz 1 und 2, 105, 162 Absatz 1, 163e Absatz 4 und 163f Absatz 3 StPO keine richterliche Anordnung bzw. Bestätigung bei einem deutschen Gericht einzuholen ist, kann der mit dem Ermittlungsverfahren betraute deutsche Delegierte Europäische Staatsanwalt gleichwohl die Anordnung der Ermittlungsmaßnahme gegenüber dem unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt nach Artikel 31 Absatz 1 EUStA-Verordnung nur dann treffen, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme auch nach deutschem Recht vorliegen (Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 EUStA-Verordnung). Die Anordnung der Ermittlungsmaßnahme unterliegt damit letztlich einem doppelten rechtlichen Prüfmaßstab, da das Gericht in dem Mitgliedstaat, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, wiederum die Anordnungsvoraussetzungen nach Maßgabe des dortigen Strafprozessrechts zu prüfen hat (Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 EUStA-Verordnung).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 47/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz - EUStAG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Verfahrensvorschriften

§ 3
Anwendbarkeit von Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren

§ 4
Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen

§ 5
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 6
Anwendbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 7
Anwendbarkeit der Abgabenordnung

§ 8
Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

§ 9
Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes

§ 10
Strafvollstreckung

§ 11
Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

§ 12
Mitteilungspflichten des Delegierten Europäischen Staatsanwalts

§ 13
Amtshilfe

§ 14
Gleichstellung mit Amtsträgern

§ 15
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 142b
Europäische Staatsanwaltschaft

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 30b
Europäisches Führungszeugnis

Artikel 5
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 6
Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Entstehungsbeschichte der EUStA-Verordnung

III. Wesentlicher Inhalt der EUStA-Verordnung Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Kapitel II
(Errichtung, Aufgaben und Grundprinzipien der EUStA)

Kapitel III
(Status, Aufbau und Organisation der EUStA)

Abschnitt 1
(Status und Aufbau der EUStA)

Abschnitt 2
(Ernennung und Entlassung der Mitglieder)

Abschnitt 3
(Geschäftsordnung der EUStA)

Kapitel IV
(Zuständigkeit und Ausübung der Zuständigkeit der EUStA)

Abschnitt 1
(Zuständigkeit der EUStA)

Kapitel V
(Verfahrensvorschriften für Ermittlungsverfahren, Ermittlungsmaßnahmen, Strafverfolgung und Alternativen zur Strafverfolgung)

Abschnitt 1
(Vorschriften für Ermittlungsverfahren)

Abschnitt 2
(Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen)

Abschnitt 3
(Regeln zur Strafverfolgung)

Kapitel VI
(Verfahrensgarantien)

Kapitel VII
(Informationsverarbeitung)

Kapitel VIII
(Datenschutz)

Kapitel IX
(Finanz- und Personalbestimmungen)

Kapitel X
(Bestimmungen über die Beziehungen der EUStA zu ihren Partnern)

Kapitel XI
(Allgemeine Bestimmungen)

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 242/20

... 3. Der Bundesrat stellt weiter fest, dass das derzeitige Strafprozessrecht den Strafverfolgungsbehörden in Fällen von Cyberangriffen auf kritische Infrastrukturen nicht durchweg die notwendigen technischen Ermittlungsbefugnisse einräumt, um die Täter zu ermitteln und vor einem Gericht zur Verantwortung ziehen zu können.



Drucksache 456/20 (Beschluss)

... : BGH, Beschluss vom 01.02.1978 - IV ARZ 8/78, NJW 1978, S. 887). Bliebe eine klarstellende Regelung aus, käme es überdies zu einem - Rechtsunsicherheit erzeugenden - Konflikt zweier Rechtsgrundsätze: Der (ungeschriebene) Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts besagt, dass Änderungen des Prozessrechts grundsätzlich auch laufende Verfahren erfassen. Demgegenüber sieht der Grundsatz der sogenannten perpetuatio fori in § 17 Absatz 1 GVG vor, dass bei sich ändernden "Umständen", zu denen auch Rechtsänderungen gehören (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 90 Rn. 18, m.w. N.), die gerichtliche Zuständigkeit unberührt bleibt. Soweit ersichtlich, ist insoweit höchstrichterlich jedoch nicht geklärt, ob hierzu auch Änderungen der erstinstanzlichen Zuständigkeit zählen, zumal für diese § 17 GVG nur analog anwendbar ist (vgl. Kopp/Schenke, aaO, § 83 Rn. 4).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 456/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 VwGO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 48 Absatz 3 VwGO , Nummer 2 § 50 Absatz 2 VwGO

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 101 Absatz 1 Satz 2 VwGO

5. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 185 Absatz 1a - neu -VwGO

6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 2 Absatz 7f AEG

7. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 und Satz 3 AEG

8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 AEG

9. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 AEG

10. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 AEG

11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 - neu - AEG

12. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 2a - neu - AEG

13. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 5 AEG

14. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 3 und 4 - neu - AEG

15. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 18c Nummer 4 AEG

16. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a bis d - neu - § 21 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, 3 und Absatz 9 - neu - AEG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

17. Zu Artikel 2a - neu - § 16 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und § 17c Nummer 4 FStrG

‚Artikel 2a Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

18. Zu Artikel 2b - neu - § 14c Nummer 4 WaStrG

‚Artikel 2b Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

19. Zu Artikel 2c - neu - § 8 Absatz 3 LuftVG

‚Artikel 2c Änderung des Luftverkehrsgesetzes

20. Zu Artikel 2d - neu - § 97 Absatz 4 Satz 3 und Satz 3a - neu - GWB

‚Artikel 2d Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

21. Zu Artikel 4 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Inhaltsübersicht, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 14b - neu - UVPG

§ 14a
... (weiter wie Regierungsvorlage)

§ 14b
Besondere Änderungen zur Modernisierung von Bundesfernstraßen

22. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 UVPG

23. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 1 UVPG

24. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - UVPG

25. Zu Artikel 4 Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe c § 14a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und Anlage 1 Liste UVP-pflichtige Vorhaben Nummer 19.13.1 und 19.13.2 UVPG

26. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 2 Nummer 2 UVPG

27. Zu Artikel 4 Nummer 3

28. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d § 15 Absatz 4 Satz 5 ROG

29. Zu Artikel 5 Änderung des Raumordnungsgesetzes

30. Zu Artikel 7 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

31. Zum Gesetzentwurf allgemein

32. Zum Gesetzentwurf allgemein

33. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 169/1/20

... Mit dem nachvollziehbaren Ziel, vorschnellen Datenherausgaben vorzubeugen, widerstreitet nämlich das Ziel, dem Verletzen schnellen und effektiven Rechtsschutz ohne vermeidbare Hürden zur Verfügung zu stellen. Das Erfordernis, zunächst ein Verfahren gegen den Netzwerkbetreiber zu führen, bei dem auch im Falle des Obsiegens (selbst bei offensichtlich begründeten Auskunftsbegehren) der Verletzte in jedem Fall die Kosten zu tragen hat, kann eine erhebliche Abschreckungswirkung begründen und erscheint auch materiell nicht angemessen. Zwar dürfte dem Verletzten bezüglich derartiger Kosten ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verletzen (dem Urheber der strafbaren Äußerung) als notwendige Rechtsverfolgungskosten zustehen. Zunächst muss er aber diese Kosten tragen und muss sie später gegenüber dem Verletzen einklagen. Ihn trifft damit auch das Risiko der Uneinbringlichkeit. Jedenfalls, wenn man § 14 Absatz 4 Satz 6 TMG nunmehr als Kostenregelung für das gesamte einheitliche Auskunftsverfahren ansieht, setzt die derzeitige Regelung zudem einen Fehlanreiz für Netzwerkbetreiber, die Auskunft stets zu verweigern und so die (dringlichen) Verfahren zu verzögern. Ihnen droht allenfalls, zur Auskunft verurteilt zu werden - ohne jegliches Kostenrisiko. Daher erscheint die Regelung, nach der der Verletzte immer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat unangemessen. Eine angemessene Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen könnte hier etwa durch eine Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen darstellen, wie sie auch sonst im Zivilprozessrecht vom Grundsatz her stets vorgesehen ist. Der Netzwerkbetreiber würde dadurch auch nicht zu einer voreiligen Herausgabe von Bestandsdaten verleitet, da ihn in der Regel kein nennenswerter zusätzlicher Prüfungsaufwand träfe. Im Rahmen von § 14 Absatz 3 TMG ist im Kern zu prüfen, ob ein Fall von § 1 Absatz 3 NetzDG (rechtwidriger Inhalt entsprechend einer der dort genannten Katalogtaten) vorliegt. Diese Prüfung hat der Netzwerkbetreiber allerdings in aller Regel bereits im Rahmen der Entscheidung über die Sperrung des Beitrags durchführen müssen bzw. muss sie wegen dieser Entscheidung parallel ohnehin durchführen.



Drucksache 456/1/20

... in Artikel 1 das Ziel verfolgt, das Verwaltungsprozessrecht hinsichtlich der schnelleren Realisierung bedeutsamer Infrastrukturvorhaben zu ertüchtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 456/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 VwGO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 VwGO

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 VwGO

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 48 Absatz 3 VwGO , Nummer 2 § 50 Absatz 2 VwGO

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO

8. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 87c - neu - VwGO Nummer 5a - neu - § 128a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a - neu - VwGO

§ 87c

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 1 Nummer 4a

Zu Artikel 1 Nummer 4a

Zu Artikel 1 Nummer 4a

Zu Artikel 1 Nummer 4a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 1 Nummer 5a

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 101 Absatz 1 Satz 2 VwGO

10. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 185 Absatz 1a - neu -VwGO

11. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 2 Absatz 7f AEG

12. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 2 Absatz 7f AEG , Nummer 2 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Satz 5 - neu -, Buchstabe b Absatz 1a Satz 1 und Satz 3, Buchstabe c Absatz 3 AEG , Nummer 3 § 21 Absatz 8 Satz 2 AEG und Nummer 4 § 22 Absatz 1 AEG

14. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 - neu - AEG

15. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a AEG

16. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 AEG

17. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 AEG , Nummer 3 § 21 Absatz 8 Satz 2 AEG , Nummer 4 § 22 Absatz 1 AEG

19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 AEG

20. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 AEG

21. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 - neu - AEG

22. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 2a - neu - AEG

23. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 5 AEG

24. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 3 und 4 - neu - AEG

25. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 18c Nummer 4 AEG

26. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 18e Absatz 5 Satz 1 AEG * In Artikel 2 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

27. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 21 Absatz 2 Satz 1 AEG , Buchstabe b - neu - § 21 Absatz 4 Satz 1, 3 AEG *

28. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 21 Absatz 3 AEG *

29. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 21 Absatz 9 - neu - AEG *

30. Zu Artikel 2a - neu - § 16 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und § 17e Absatz 5 Satz 1 FStrG **

‚Artikel 2a Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

31. Zu Artikel 2a - neu - § 17 Absatz 1 Satz 6 - neu - FStrG *

‚Artikel 2a Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

32. Zu Artikel 2a - neu - § 14 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaStrG *

‚Artikel 2a Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

33. Zu Artikel 2a - neu - § 14e Absatz 5 Satz 1 WaStrG *

‚Artikel 2a Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

34. Zu Artikel 2a - neu - § 6 Absatz 4 Satz 3 und 4 - neu - LuftVG *

‚Artikel 2a Änderung des Luftverkehrsgesetzes

35. Zu Artikel 2a - neu - § 8 Absatz 1 Satz 11 - neu - LuftVG *

‚Artikel 2a Änderung des Luftverkehrsgesetzes

36. Zu Artikel 2a - neu - § 8 Absatz 3 LuftVG *

‚Artikel 2a Änderung des Luftverkehrsgesetzes

37. Zu Artikel 2a - neu - § 97 Absatz 4 Satz 3 und Satz 3a - neu - GWB *

‚Artikel 2a Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

38. Zu Artikel 2a - neu - § 173 Absatz 2 GWB *

‚Artikel 2a Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

39. Zu Artikel 4 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Inhaltsübersicht, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 14b - neu - UVPG

§ 14a
... (weiter wie Regierungsvorlage)

§ 14b
Besondere Änderungen zur Modernisierung von Bundesfernstraßen

40. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 UVPG

41. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 1 UVPG

42. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - UVPG

43. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 2 Nummer 1 UVPG

44. Hilfsempfehlung zu Ziffer 43

Zu Artikel 4 Nummer 3

45. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 2 Nummer 2 UVPG

46. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 3 Nummer 1 UVPG

47. Zu Artikel 4 Nummer 3

48. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d § 15 Absatz 4 Satz 5 ROG

49. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe e § 15 Absatz 5 ROG

50. Zu Artikel 5 Änderung des Raumordnungsgesetzes

51. Zu Artikel 7 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zum Gesetzentwurf allgemein

54. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 65/20

... Auch die von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister bzw. von dessen Strafrechtsausschuss eingesetzte Arbeitsgruppe "Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht" hat sich im Hinblick auf ausländische Internetdienste für die Einführung des Marktortprinzips stark gemacht.



Drucksache 9/20

... neu geordneten Kompetenzen an die im Verwaltungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht bereits bestehenden Instrumente zur Begrenzung von Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen angepasst werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 9/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

§ 6
Ergänzende Verfahrensvorschriften

§ 12
Verordnungsermächtigung.

§ 29
Evaluierung

Artikel 2
Folgeänderungen

§ 4e
Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

§ 4
Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht

§ 5
Digitalisierung von Dokumenten

§ 6
Elektronische Kommunikation

§ 7
Verordnungsermächtigung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

1. Benennung der zentralen Verbindungsstelle

2. Benennung der zuständigen Behörden

3. Bußgeldvorschriften und Vollstreckung

4. Rechtswegzuweisung

5. Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Regelungen im Zusammenhang mit der Verordnung EU Nr. 2017/2394

bb Elektronische Kommunikation

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 2

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4762, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.3 Weitere Kosten

II.4 Umsetzung von EU-Recht

II.5 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 107/20

... verordnung in der Vergangenheit in vielen Bereichen stetig angehoben worden sind. Im Übrigen besteht auch bei eher geringen Geldbußen von nicht mehr als fünfhundert Euro kein rechtsstaatliches Bedürfnis für die Überprüfbarkeit der gerichtlichen Entscheidung. Im Bereich des Zivilprozessrechts sind Entscheidungen des Gerichtes sogar bei einem Beschwerdewert bis zu sechshundert Euro nicht anfechtbar (vgl. § 511 Absatz 2 Nummer 1



Drucksache 360/20

... durch das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019 erfolgt (vgl. BT-Drucks. 19/13828, Seite 18/19).



Drucksache 107/20 (Beschluss)

... verordnung in der Vergangenheit in vielen Bereichen stetig angehoben worden sind. Im Übrigen besteht auch bei eher geringen Geldbußen von nicht mehr als fünfhundert Euro kein rechtsstaatliches Bedürfnis für die Überprüfbarkeit der gerichtlichen Entscheidung. Im Bereich des Zivilprozessrechts sind Entscheidungen des Gerichtes sogar bei einem Beschwerdewert bis zu sechshundert Euro nicht anfechtbar (vgl. § 511 Absatz 2 Nummer 1



Drucksache 360/20 (Beschluss)

... durch das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 erfolgt (vgl. Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzentwurfes auf BR-Drucksache 366/19, Seite 14/15).



Drucksache 65/20 (Beschluss)

... Auch die von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister bzw. von dessen Strafrechtsausschuss eingesetzte Arbeitsgruppe "Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht" hat sich im Hinblick auf ausländische Internetdienste für die Einführung des Marktortprinzips stark gemacht.



Drucksache 248/19

... Die geschilderten Defizite im materiellen Strafrecht und Strafprozessrecht werden weder der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung digitaler Daten noch der Bedeutung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung in der heutigen digitalen Welt gerecht.



Drucksache 113/19

... Das geltende Verwaltungsprozessrecht gewährleistet effektiven Rechtsschutz gegen hoheitliches Handeln. An verschiedenen Stellen der



Drucksache 601/19 (Beschluss)

Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften



Drucksache 365/1/19

... In dem Abschlussbericht der von der Justizministerkonferenz eingesetzten Länder-Arbeits-Gruppe "Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht", der in der Herbstkonferenz 2018 als Bestandsaufnahme der sich aus der technischen Entwicklung für die Strafverfolgungspraxis ergebenden Anforderungen und als Beitrag zur rechtspolitischen Diskussion zur Kenntnis genommen wurde, wurde ebenfalls die gesetzliche Zulassung der sogenannten Keuschheitsprobe befürwortet.



Drucksache 532/19

... Die vorgeschlagene Neuregelung greift schonend in die Rechte des Nebenklägers ein. Seine Verfahrensrechte gemäß § 397 StPO bleiben unberührt. Anders als in anderen Rechtsordnungen (vergleiche etwa die Regelungen im norwegischen Strafprozessrecht) verbleiben dem Nebenkläger auch bei der gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung insbesondere seine Anwesenheits- und Fragerechte. Dem Nebenkläger ist es nach dem Regelungsvorschlag zudem unbenommen, sich im Verfahren entweder unter Verzicht auf einen Bestellungs- oder Beiordnungsantrag oder zusätzlich zu dem gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter durch einen Wahlnebenklagevertreter auf eigene Kosten vertreten zu lassen.



Drucksache 168/19

... Die Bagatellisierung der Computer- und Datendelikte im materiellen Strafrecht setzt sich im Strafprozessrecht fort. Denn beim Verdacht einer Straftat nach den §§ 202a ff., §§ 303af.



Drucksache 264/19

... Vor diesem Hintergrund wird die Arbeit der von dem Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz eingerichteten, aus Vertreterinnen und Vertretern der Landesjustizverwaltungen zusammengesetzten Arbeitsgruppe "Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht", deren Abschlussbericht Ende 2018 der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt wurde, begrüßt.



Drucksache 601/19

Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften



Drucksache 366/19 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften



Drucksache 532/1/19

... im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob ähnlich wie etwa im österreichischen Strafprozessrecht eine Legaldefinition eines Opfers bzw. Verletzten in die



Drucksache 365/19 (Beschluss)

... In dem Abschlussbericht der von der Justizministerkonferenz eingesetzten Länder-Arbeits-Gruppe "Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht", der in der Herbstkonferenz 2018 als Bestandsaufnahme der sich aus der technischen Entwicklung für die Strafverfolgungspraxis ergebenden Anforderungen und als Beitrag zur rechtspolitischen Diskussion zur Kenntnis genommen wurde, wurde ebenfalls die gesetzliche Zulassung der sogenannten Keuschheitsprobe befürwortet.



Drucksache 384/18

... Nach Artikel 8 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Angeklagte das Recht haben, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein. Verhandlungen in Abwesenheit des Angeklagten sind zulässig, wenn der Angeklagte rechtzeitig über die Verhandlung informiert worden ist und entweder über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten wird. Das deutsche Strafprozessrecht, das von einer Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Verhandlung geprägt ist und deshalb Verhandlungen in Abwesenheit des Angeklagten nur in Ausnahmefällen erlaubt, wird diesen Richtlinienvorgaben im Wesentlichen gerecht. Zur vollständigen Richtlinienumsetzung bedarf es daher nur dreier Anpassungen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 384/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Änderungsbedarf beim Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung

a Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens in den Fällen des § 231 Absatz 2 der Strafprozessordnung StPO

b Anwesenheitsrecht des inhaftierten Angeklagten in der Revisionsverhandlung

c Kein Anpassungsbedarf hinsichtlich weiterer Ausnahmen von der Anwesenheit

2. Kein Änderungsbedarf hinsichtlich der übrigen Richtlinieninhalte

a Artikel 1 und 2 Gegenstand und Anwendungsbereich

b Artikel 3 Unschuldsvermutung

c Artikel 4 Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld

d Artikel 5 Darstellung von Verdächtigen und beschuldigten Personen

e Artikel 6 Beweislast

f Artikel 7 Recht, die Aussage zu verweigern, und Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen

g Artikel 10 Rechtsbehelfe

h Artikel 11 bis 16 Allgemeine und Schlussbestimmungen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 223/18

... (b) sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.



Drucksache 389/18 (Beschluss)

... , im Verwaltungsverfahrens- oder Verwaltungsprozessrecht geregelt werden kann, dass in den Fällen, in denen Fehler durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, das Gericht die mangelnde Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nur für die Teile des Vorhabens feststellt, auf die sich der Fehler ausgewirkt hat.



Drucksache 176/18

... geregelte Zivilprozessrecht ist auf den Zweiparteienprozess zugeschnitten. In diesem Rahmen kennt es aber mit der Streitgenossenschaft, der Nebenintervention, der Verfahrensverbindung und der Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit Institute zur Einbeziehung von Dritten. Diese Dritten müssen sich jedoch stets, wenngleich mit einem reduzierten Kostenrisiko, an dem Prozess beteiligen. Dies ist häufig mit erheblichem Aufwand verbunden. Es hat sich deshalb in der Praxis gezeigt, dass die genannten prozessualen Institute das "rationale Desinteresse" der Geschädigten nicht überwinden.



Drucksache 408/18

... Eine Ausnahmeregelung ist auch nicht in Bezug auf medizinische Gründe geboten. Für die in der Praxis seltenen Fälle, in denen solche Gründe für eine Verhüllung des Gesichts angeführt werden mögen (z.B. im Falle von schweren Gesichtsverunstaltungen, etwa nach einem Säureangriff, bei Vergewaltigungsopfern, gegebenenfalls auch im Falle von Lichtallergie), bietet das Prozessrecht bereits hinreichende Möglichkeiten, um der jeweiligen Situation angemessen Rechnung zu tragen (Verlegung des Verhandlungstermins, Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre, Verhandlung in einem lichtabgewandten Sitzungssaal etc.). Im Falle einer Ausnahmeregelung müsste der Vorsitzende jeweils vor Beginn der Verhandlung prüfen, ob die medizinische Indikation, etwa durch ein aussagekräftiges (fach-)ärztliches Attest, hinreichend glaubhaft gemacht ist oder nicht. Gerade dieses Konfliktpotential wird durch die Verbotsregelung vermieden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 408/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund und Problem

II. Lösung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

II. Zu Artikel 2

III. Zu Artikel 3

III. Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 53/18 (Beschluss)

... Ausreichend ist auch eine Beschränkung auf Englisch als weiterer Gerichtssprache. Der Gesetzentwurf führt - modellhaft - in einem ersten Schritt eine Fremdsprache als weitere Gerichtssprache in Deutschland ein. Dies kann nur Englisch sein. Englisch ist weltweit die Sprache des Handels- und Wirtschaftsverkehrs und wird von großen Teilen der an ihm teilnehmenden Weltbevölkerung gesprochen. Zwar mögen in einzelnen Branchen und Sparten auch andere Fremdsprachen eine gewisse Bedeutung haben. Dies rechtfertigt derzeit jedoch noch nicht ihre Einführung als weitere Gerichtssprachen im deutschen Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht. Zudem wäre eine Zulassung von Fremdsprachen, die in Deutschland nicht in gleichem Maße verstanden werden wie die "Weltsprache" Englisch, auch im Hinblick auf den gerichtsverfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG) bedenklich (vgl. o. S. 10 f.).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 53/18 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 114a

§ 114b

§ 114c

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 37b
Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S. ...) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 114a

Zu § 114b

Zu § 114c

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 224/18

... (b) sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.



Drucksache 51/18

... Das Asylgesetz enthält besonderes Verwaltungsprozessrecht. Im Gegensatz zum allge-meinenen Verwaltungsprozessrecht, das in der



Drucksache 155/1/18

... 7. Der Bundesrat stellt schließlich fest, dass es sich bei der vorgeschlagenen Verbandsklage in Wahrheit um eine EU-Vorgabe im Bereich des Zivilverfahrens-rechts handelt. Er gibt zu bedenken, dass die geplante Verbandsklage angesichts ihres äußerst weiten Anwendungsbereichs anders als die bestehende Unterlassungsklage einem horizontalen Verfahrensinstrument gleichkommt, das selbst in den nicht umfassten Bereichen Anpassungsdruck auf das nationale Zivilprozessrecht ausüben dürfte. Was das Zivilverfahrensrecht anbelangt, erlaubt Artikel 81 Absatz 2 AEUV jedoch nur unter engen Voraussetzungen Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. Voraussetzung ist stets ein grenzüberschreitender Bezug. Der Vorschlag beschränkt sich jedoch nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung einer Verbandsklage auch für rein nationale Fallgestaltungen. Die Kompetenzbegrenzung im Hinblick auf das Zivilverfahrensrecht darf nicht unter Rückgriff auf die Binnenmarktkompetenz umgangen werden.



Drucksache 218/18

... (5) Die dadurch bedingte Rechtsunsicherheit belastet unter den jetzigen Umständen sowohl Diensteanbieter als auch Behörden. Diensteanbieter, die Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten unterhalten oder ihre Dienste in mehreren Mitgliedstaaten anbieten, sehen sich unterschiedlichen und womöglich widersprüchlichen Anforderungen gegenüber, die im Falle eines Verstoßes zudem noch mit unterschiedlichen Sanktionen bewehrt sind. Diese Unterschiede im Strafprozessrecht werden sich aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Kommunikationsdiensten und Diensten der Informationsgesellschaft in unserem Alltag und in unserer Gesellschaft aller Voraussicht nach weiter vertiefen. Dadurch wird nicht nur der Binnenmarkt in seiner Funktionsweise gestört, sondern auch die Errichtung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts werden in Mitleidenschaft gezogen.



Drucksache 182/17 (Beschluss)

... Vor dem Hintergrund des Kommissionsvorschlags vom 5. Juli 2016 ist es nicht erforderlich, den Zugang zum Transparenzregister bereits im ersten Schritt zu staffeln. Hiermit werden ähnlich hohe Anforderungen wie an die Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen im Strafprozessrecht gestellt (vgl. § 475



Drucksache 182/1/17

... Vor dem Hintergrund des Kommissionsvorschlags vom 5. Juli 2016 ist es nicht erforderlich, den Zugang zum Transparenzregister bereits im ersten Schritt zu staffeln. Hiermit werden ähnlich hohe Anforderungen wie an die Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen im Strafprozessrecht gestellt (vgl. § 475



Drucksache 101/17 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass einzelne Regelungen des Verordnungsvorschlags in der aktuellen Fassung unmittelbar das nationale Strafrecht und Strafprozessrecht tangieren (so etwa Artikel 13 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags). Damit würde der Bereich des von Artikel 82 Absatz 1 AEUV geregelten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen verlassen und eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgenommen, die nur unter den Voraussetzungen des Artikels 82 Absatz 2 AEUV zulässig wäre. Der Bundesrat fordert daher, dass dieser Problematik in den anstehenden Verhandlungen auf EU-Ebene durch eine sorgfältige Formulierung der in Rede stehenden Regelungen des Verordnungsvorschlags Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang gibt der Bundesrat auch zu bedenken, dass gemäß Artikel 36 des Verordnungsvorschlags der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach dem in dessen Artikel 37 vorgesehenen Verfahren zur Änderung des für den Erlass und die Übermittlung einer Sicherstellungsentscheidung bestimmten Formulars (Artikel 16 in Verbindung mit dem Anhang II zum Verordnungsvorschlag) übertragen werden soll. In den anstehenden Verhandlungen sollte sichergestellt werden, dass die Kommission auf diesem Wege nicht einseitig mittelbar Änderungen an den Entscheidungsvoraussetzungen vornehmen kann.



Drucksache 101/1/17

... 3. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass einzelne Regelungen des Verordnungsvorschlags in der aktuellen Fassung unmittelbar das nationale Strafrecht und Strafprozessrecht tangieren (so etwa Artikel 13 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags). Damit würde der Bereich des von Artikel 82 Absatz 1 AEUV geregelten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen verlassen und eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgenommen, die nur unter den Voraussetzungen des Artikels 82 Absatz 2 AEUV zulässig wäre. Der Bundesrat fordert daher, dass dieser Problematik in den anstehenden Verhandlungen auf EU-Ebene durch eine sorgfältige Formulierung der in Rede stehenden Regelungen des Verordnungsvorschlags Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang gibt der Bundesrat auch zu bedenken, dass gemäß Artikel 36 des Verordnungsvorschlags der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach dem in dessen Artikel 37 vorgesehenen Verfahren zur Änderung des für den Erlass und die Übermittlung einer Sicherstellungsentscheidung bestimmten Formulars (Artikel 16 in Verbindung mit dem Anhang II zum Verordnungsvorschlag) übertragen werden soll. In den anstehenden Verhandlungen sollte sichergestellt werden, dass die Kommission auf diesem Wege nicht einseitig mittelbar Änderungen an den Entscheidungsvoraussetzungen vornehmen kann.



Drucksache 110/17 (Beschluss)

... § 1 Absatz 2 BDSG-E regelt, dass "andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz" - wie etwa die §§ 12 ff. EGGVG - dem BDSG vorgehen. Anders als das geltende BDSG enthält der Gesetzentwurf des BDSG in Teil 3 jedoch Vorschriften des Datenschutzes, die mit solchen des Strafprozessrechts kollidieren, insbesondere mit den Vorschriften zur Verwertbarkeit von Zeugenaussagen. Da die Vorschriften des Prozessrechts voraussichtlich nicht als "Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz" zu betrachten sind, löst § 1 Absatz 2 BDSG-E diese Konkurrenz nicht auf. Das birgt die Gefahr, dass strafrechtliche Ermittlungs- und Gerichtsverfahren durch Streitigkeiten über die Rechte betroffener Personen nach den §§ 55 bis 58 BDSG-E behindert werden. Zum Beispiel könnten Beschuldigte einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung für sie nachteiliger Zeugenaussagen nach § 58 Absatz 1 Satz 1 BDSG-E geltend machen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 110/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Teil 1 und 3 BDSG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 - neu - BDSG

8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1

9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 3 BDSG

10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 3 BDSG

11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 BDSG

12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Satz 1b - neu -, Satz 3 BDSG

13. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 BDSG

14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4, 5 Nummer 1, 2, Absatz 7 BDSG

15. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 4 Satz 2 BDSG

16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 7 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 BDSG

18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 BDSG

19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 3 BDSG

20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 7 BDSG

21. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

22. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

23. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

24. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG

25. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG

26. Zu Artikel 1 § 26 BDSG

27. Zum Gesetzentwurf allgemein

28. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 BDSG

29. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 Satz 1 BDSG

30. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1, 2 BDSG

31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Absatz 2 Satz 2 neu - BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 3 BDSG

33. Zum Gesetzentwurf allgemein

34. Zum Gesetzentwurf allgemein

35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 BDSG

36. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

37. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 3, 4 BDSG

38. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 - neu - BDSG

39. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 1 BDSG

40. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

41. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

42. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

43. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 3 BDSG

44. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BDSG

45. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

46. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

47. Zu Artikel 1 § 35 BDSG

§ 35
Recht auf Löschung

48. Zu Artikel 1 § 36 BDSG

49. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BDSG

50. Zu Artikel 1 § 37 BDSG

51. Zu Artikel 1 § 50 Satz 2 BDSG

52. Zu Artikel 1 § 51 BDSG

53. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 1 und 2 BDSG

54. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 13 Absatz 2 BVerfSchG , Nummer 7 Buchstabe a § 22a Absatz 5 BVerfSchG , Nummer 9 § 25 Absatz 3 BVerfSchG

55. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 26a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG

56. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 7 G10

57. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 341/16 (Beschluss)

... Rechtsstaatliche Verfahren erfordern, dass die Verfahrensbeteiligten sich vor Gericht zu erkennen geben und auch ihr Gesicht zeigen. Das Prozessrecht bietet den Richterinnen und Richtern auch schon heute ein ordnungsrechtliches Instrumentarium. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu dieser Frage gibt es bisher aber nicht. Dennoch müssen Gerichte ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren gewährleisten und zugleich die im Einzelfall auch grundrechtlich relevanten Interessen der Betroffenen wahren. Im Ergebnis muss jedenfalls sichergestellt sein, dass verfassungsrechtlich ausgewogene sowie klare und einheitliche Maßstäbe für Gerichte und Verfahrensbeteiligte existieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 341/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates Freies Gesicht im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren


 
 
 


Drucksache 235/16

... Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind von dem Gesetzentwurf, der Änderungen des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts vorschlägt, nicht betroffen.



Drucksache 236/1/16

... Die Klarstellung des Verhältnisses zwischen dem Grundsatz der perpetuatio fori und den Regelungen, die eine Konzentration oder Spezialisierung ermöglichen, stärkt die vom Bundesgesetzgeber für sinnvoll erachtete Möglichkeit, Zuständigkeitskonzentrationen vorzunehmen. Soweit die Länder von den Konzentrationsermächtigungen Gebrauch machen, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Abgabe- oder Verweisungsentscheidung in den Einzelverfahren. Sehen prozessrechtliche Regelungen vor, dass das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, ist für eine nach der Konzentration neu anhängig werdende Sache das justizorganisationsrechtlich neue Gericht zuständig, das an die Stelle des bisherigen Gerichts getreten ist.



Drucksache 184/16 (Beschluss)

... Die Belastung der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere in der ersten Instanz, ist unverändert hoch. So sind im Jahr 2014 bei den Sozialgerichten 371 388 Klagen in Hauptsacheverfahren und 47 263 Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz eingegangen. Bei den Landessozialgerichten sind 27 370 Berufungen und 16 478 Beschwerdeverfahren anhängig geworden. Damit halten sich die Eingänge auf einem seit mehreren Jahren hohen Niveau. Diese Belastung soll durch Änderungen des Sozialprozessrechts abgemildert werden.



Drucksache 236/16 (Beschluss)

... Die Klarstellung des Verhältnisses zwischen dem Grundsatz der perpetuatio fori und den Regelungen, die eine Konzentration oder Spezialisierung ermöglichen, stärkt die vom Bundesgesetzgeber für sinnvoll erachtete Möglichkeit, Zuständigkeitskonzentrationen vorzunehmen. Soweit die Länder von den Konzentrationsermächtigungen Gebrauch machen, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Abgabe- oder Verweisungsentscheidung in den Einzelverfahren. Sehen prozessrechtliche Regelungen vor, dass das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, ist für eine nach der Konzentration neu anhängig werdende Sache das justizorganisationsrechtlich neue Gericht zuständig, das an die Stelle des bisherigen Gerichts getreten ist.



Drucksache 73/1/16

... Entscheidet sich der Gesetzgeber für die Anwendung des Zivilprozessrechts, sollte er konsequent bleiben. Entscheidet er sich für die Anwendung des bewährten Vergabenachprüfungsverfahrens, ist die Regelung entbehrlich. Die vorgesehene Möglichkeit zur Akteneinsicht ist nicht erforderlich, wenn für die Nachprüfung der Konzessionsvergaben das Verfahren nach §§ 155 ff. des Gesetzes gegen



Drucksache 640/1/16

... 9. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, in der vorgeschlagenen Richtlinie noch umfassender auf die Vorschriften des nationalen Gerichtsverfassungs- und Prozessrechts zu verweisen. Im Richtlinienvorschlag vorgesehene Sonderregelungen zum nationalen Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht sollten auf das absolut Unerlässliche beschränkt bleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 640/1/16




Zur Vorlage allgemein

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 431/1/16

... sgesetz (RDG) unterlägen. Da dem Verbraucher aber oftmals die Rechtswahl und ihre Folgen nicht bewusst sein dürften, ist es nicht sachgerecht, ihm in Bezug auf Inkassomaßnahmen aus einem derartigen Vertragsverhältnis den Schutz des RDG zu verwehren. In den von Artikel 6 Absatz 1 der Rom-I-Verordnung erfassten Fällen, in denen Unternehmen ihr Angebot bewusst auf den deutschen Markt ausrichten, besteht auch keine schutzwürdige Erwartung auf Seiten der Unternehmen, dass für die Durchsetzung ihrer vertraglichen Ansprüche ausschließlich das von ihnen vorgegebene Recht zur Anwendung gelangt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Unternehmer im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung nach Artikel 18 Absatz 2 der Brüssel-I-Verordnung das zuständige Gericht im Wohnsitzstaat des Verbrauchers anrufen müsste und seine Klage dem deutschen Prozessrecht unterläge.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO

3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO

4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO

§ 64
Wahlen zum Vorstand

5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG

6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG

7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG

8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG

9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO

10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO

11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO

12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO

13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG

14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO


 
 
 


Drucksache 419/16

... es (Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen vom 26. August 1969, BGBl. 1969 II S. 1585) gibt innerstaatlich den Befehl zur Anwendung des Übereinkommens. Die Fachgerichte sind daher verpflichtet, Artikel 36 WÜK ebenso wie das nationale Strafprozessrecht anzuwenden und auszulegen. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Artikel 36 WÜK Vorgaben enthält, die unmittelbar für den deutschen Strafprozess einschließlich des Ermittlungsverfahrens relevant sind. Die Norm sei hinreichend bestimmt, um von den Strafverfolgungsbehörden unmittelbar angewendet zu werden; sie bedürfe keiner Ausführungsgesetzgebung, sondern sei selfexecuting. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Fachgerichte verpflichtet sind, die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs (im Folgenden: IGH) zu dem Übereinkommen bei der Auslegung des Artikels 36 WÜK zu berücksichtigen. Dies gelte auch für die Feststellung des IGH, dass Artikel 36 Absatz 1 WÜK ein subjektives Recht auf konsularische Unterstützung bei der effektiven Wahrnehmung der eigenen Verteidigungsrechte einräumt (BVerfG, Beschl.v. 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a., abgedruckt in NJW 2007, 499 ff; BVerfG, Beschl.v. 8. Juli 2010 - 2 BvR 2485/07 u.a., abgedruckt in NJW 2011, 207 ff.; BVerfG, Beschl. v. 5. November 2013 - 2 BvR 1579/11, abgedruckt in NJW 2014, 532).



Drucksache 341/2/16

... Rechtsstaatliche Verfahren erfordern, dass die Verfahrensbeteiligten sich vor Gericht zu erkennen geben und auch ihr Gesicht zeigen. Das Prozessrecht bietet den Richterinnen und Richtern auch schon heute ein ordnungsrechtliches Instrumentarium. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu dieser Frage gibt es bisher aber nicht. Dennoch müssen Gerichte ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren gewährleisten und zugleich die im Einzelfall auch grundrechtlich relevanten Interessen der Betroffenen wahren. Im Ergebnis muss jedenfalls sichergestellt sein, dass verfassungsrechtlich ausgewogene sowie klare und einheitliche Maßstäbe für Gerichte und Verfahrensbeteiligte existieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 341/2/16




'Entschließung des Bundesrates Freies Gesicht im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren


 
 
 


Drucksache 422/1/16

... /EU (IE-Richtlinie), sondern greifen darüber hinaus. Sie dienen der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention. Für die innerstaatliche Umsetzung dieser Vorschrift über den Zugang zu den Gerichten steht den Vertragsstaaten ein Spielraum zu, der eine Einschränkung der Einlegung von Rechtsbehelfen auf drittschützende Normen nicht ausschließt. Der EuGH hat insoweit lediglich für erforderlich erachtet, dass bei der innerstaatlichen Rechtsanwendung dem Ziel der Aarhus-Konvention, einen möglichst weiten Zugang zu Gerichten zu ermöglichen, Rechnung getragen wird (EuGH, Rs. C-240/09). Um diesen weiten Zugang zu gewährleisten, ist es nicht erforderlich, auf das im deutschen Verwaltungsprozessrecht geltende Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Absatz 2 Alternative 2



Drucksache 503/16 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat hält im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Verordnungsvorschlags eine Klarstellung dergestalt für notwendig, dass jedenfalls im gerichtlichen Verfahren nach Kapitel V mitgliedstaatliche Regelungen des Verwaltungsprozessrechts über die Vorlage von Urkunden oder Akten, die nach ihrem Inhalt geheimhaltungsbedürftig sind, abschließend Anwendung finden.



Drucksache 503/1/16

... 10. Der Bundesrat hält im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Verordnungsvorschlags eine Klarstellung dergestalt für notwendig, dass jedenfalls im gerichtlichen Verfahren nach Kapitel V mitgliedstaatliche Regelungen des Verwaltungsprozessrechts über die Vorlage von Urkunden oder Akten, die nach ihrem Inhalt geheimhaltungsbedürftig sind, abschließend Anwendung finden.



Drucksache 431/16 (Beschluss)

... sgesetz (RDG) unterlägen. Da dem Verbraucher aber oftmals die Rechtswahl und ihre Folgen nicht bewusst sein dürften, ist es nicht sachgerecht, ihm in Bezug auf Inkassomaßnahmen aus einem derartigen Vertragsverhältnis den Schutz des RDG zu verwehren. In den von Artikel 6 Absatz 1 der Rom-I-Verordnung erfassten Fällen, in denen Unternehmen ihr Angebot bewusst auf den deutschen Markt ausrichten, besteht auch keine schutzwürdige Erwartung auf Seiten der Unternehmen, dass für die Durchsetzung ihrer vertraglichen Ansprüche ausschließlich das von ihnen vorgegebene Recht zur Anwendung gelangt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Unternehmer im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung nach Artikel 18 Absatz 2 der Brüssel-I-Verordnung das zuständige Gericht im Wohnsitzstaat des Verbrauchers anrufen müsste und seine Klage dem deutschen Prozessrecht unterläge.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO

3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO

4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO

§ 64
Wahlen zum Vorstand

5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG

6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG

7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG

8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG

9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO

10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO

11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO

12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO

13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG

14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO


 
 
 


Drucksache 184/16

... Die Belastung der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere in der ersten Instanz, ist unverändert hoch. So sind im Jahr 2014 bei den Sozialgerichten 371.388 Klagen in Hauptsacheverfahren und 47.263 Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz eingegangen. Bei den Landessozialgerichten sind 27.370 Berufungen und 16.478 Beschwerdeverfahren anhängig geworden. Damit halten sich die Eingänge auf einem seit mehreren Jahren hohen Niveau. Diese Belastung soll durch Änderungen des Sozialprozessrechts abgemildert werden.



Drucksache 420/16

... Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind von dem Entwurf, der eine Änderung des materiellen Strafrechts, des Strafprozessrechts sowie des Verfahrens in Gewaltschutzsachen vorschlägt, nicht betroffen.



Drucksache 640/16 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, in der vorgeschlagenen Richtlinie noch umfassender auf die Vorschriften des nationalen Gerichtsverfassungs- und Prozessrechts zu verweisen. Im Richtlinienvorschlag vorgesehene Sonderregelungen zum nationalen Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht sollten auf das absolut Unerlässliche beschränkt bleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 640/16 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 653/16

... Auch die Zulassung der Dokumentenvorlage durch die Änderung von § 14 des Ausführungsgesetzes zum HZÜ/HBÜ wird nicht zu einer Mehrbelastung führen. Diese Änderung berührt nicht die Anzahl der Gerichtsverfahren, die in den USA gegen deutsche Unternehmen geführt werden und in denen sie bisher schon nach US-amerikanischem Recht zur Vorlage angehalten werden. Deutsche Unternehmen werden vielmehr durch diese Änderung eher entlastet, weil sie möglicherweise weniger Dokumente herausgeben müssen. Die Anwendung des HBÜ ermöglicht ihnen nämlich auch, dem Herausgabeverlangen im deutschen Recht verankerte Gegenrechte entgegen zu halten und die Anzahl der herauszugebenden Dokumente zu reduzieren. Im Übrigen hängt die Belastung generell davon ab, in welchem Umfang vor allem US-amerikanische Gerichte von der neu eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen werden. Derzeit werden deutsche Unternehmen durch eine noch umfangreichere Verpflichtung auf Herausgabe von Dokumenten nach US-amerikanischem Prozessrecht belastet, der sie sich nicht entziehen können, ohne erhebliche Prozessnachteile in den USA zu haben. Diese Belastung entfällt mit einer Inanspruchnahme über das HBÜ. Für kleine und mittlere Unternehmen dürften Belastungen insoweit ohnehin nicht eintreten, da sie auf dem US-amerikanischen Markt in der Regel nicht geschäftlich tätig sind und deshalb dort auch nicht mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen müssen. Die übrigen Vorschläge wirken sich auf kleine und mittlere Unternehmen entlastend aus.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 653/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

Im Einzelnen

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 1070
Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen

§ 1092a
Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls

§ 1104a
Gemeinsame Gerichte

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

§ 14
Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens zum Gegenstand haben, werden nur erledigt, wenn aus ihnen ersichtlich ist, dass

Artikel 4
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 8
Gewillkürte Stellvertretung

Artikel 6
Folgeänderungen

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Im Einzelnen

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 24/15

... Durch das Abstellen auf die EMRK als Prüfungsmaßstab wird die Ursprungsidee des historischen Gesetzgebers wieder aufgegriffen, wonach der Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze im ausländischen Verfahren bei der Vollstreckungshilfe im stärkeren Umfang Rechnung getragen werden muss als bei der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe. Die Neuformulierung von § 49 Absatz 1 Nummer 2 bestärkt insofern den eigentlichen Charakter der Vorschrift als teilweise Erweiterung der ordrepublic-Klausel des § 73 IRG. Einer von dieser Charakterisierung abweichenden Auslegung, die davon ausgeht, dass durch die Regelung in § 49 Absatz 1 Nummer 2 die ordrepublic-Klausel des § 73 bei der Vollstreckungshilfe auf die drei genannten Garantien eingeschränkt wird (vgl. Grotz, IRG, § 49, Randnummer 8, in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl.), wird mit Verweis auf die EMRK als erweiterten Prüfungsmaßstab nunmehr jegliche Grundlage entzogen. Die Gesetzesänderung stellt ferner klar, dass das ausländische Verfahren auch im Hinblick auf die bisher in § 49 Absatz 1 Nummer 2 genannten Rechtsstaatsgarantien weder an dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates noch an den Regeln des deutschen Strafprozessrechts zu messen ist. Es wird verdeutlicht, dass der eigenen Vorstellung vom Rechtsstaat nicht dadurch unmittelbar Geltung verschafft werden soll, dass ein nationaler Prüfungsmaßstab an das dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegende Verfahren angelegt wird. Vielmehr wird mit der Gesetzesänderung ausdrücklich festgeschrieben, dass eine Vollstreckung im Sinne des historischen Gesetzgebers grundsätzlich (nur) dann zulässig ist, wenn die Entscheidung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der EMRK ergangen ist (vgl. Bundestagsdrucksache 12/3533, S. 19).



Drucksache 54/1/15

... Dieses Versäumnis wiegt umso schwerer, als die mit dem vorgelegten Gesetzentwurf im Strafrecht sowie im Strafprozessrecht vorgesehenen Änderungen fast wörtlich den Änderungen entsprechen, die bereits vor längerem im Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten vorgesehenen waren (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucksache



Drucksache 290/15 (Beschluss)

... ii) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass eine bereits in seiner Stellungnahme vom 30. März 2012 geforderte Differenzierung zwischen den im öffentlichen und nicht öffentlichen Bereich eingeräumten verbindlichen Eingriffsbefugnissen der Datenschutzbehörden im Rat wie im Europäischen Parlament - ungeachtet grundlegend unterschiedlicher Funktionsbedingungen - nicht mehrheitsfähig war (vergleiche BR-Drucksache 52/12(B)(2), Ziffer 51). Er bittet die Bundesregierung zeitnah zu prüfen, welche Auswirkungen diese Rechtsänderungen auf das nationale Recht haben, und die damit möglicherweise erforderlich werdenden Rechtsanpassungen, insbesondere im Verwaltungsprozessrecht, so rechtzeitig einzuleiten, dass diese zuverlässig mit dem Ablauf der zweijährigen Anpassungsfrist der vorgeschlagenen Datenschutz-Grundverordnung wirksam werden.



Drucksache 446/1/15

... Nach derzeitigem Recht kann das Verwaltungsgericht der Ausländerbehörde das Ergebnis eines asylprozessrechtlichen Verfahrens formlos mitteilen. Zur Beschleunigung von Abschiebungen soll die Ermessensregelung in eine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte umgewandelt werden. Wird die Ausländerbehörde insbesondere in asylrechtlichen Eilverfahren stets unmittelbar vom Verwaltungsgericht über den Ausgang des Verfahrens informiert, baucht sie zur Durchführung der Abschiebung eine Vollziehbarkeitsmitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht mehr abzuwarten.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.