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170 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Rechnungsbeträgen"


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Drucksache 556/1/19

... Die vom Deutschen Bundestag beschlossene Fassung des MDK-Reformgesetzes sieht in § 275c SGB V zugunsten der Krankenkassen neben einer Verlängerung der Frist von drei auf vier Monate für die Einleitung der Prüfung und Erhöhung der Prüfquote von 10 auf 12,5 Prozent für das Jahr 2020 die Einführung eines Aufschlages auf den zurückzuzahlenden Differenzbetrag im Jahr 2020 und Mindestbetrages in Höhe von 300 Euro vor. Dies stellt eine Verschärfung der Strafzahlungen gegenüber der bislang vorgesehenen Regelung dar, die dazu führt, dass zukünftig Krankenhäuser bereits ab dem Jahr 2020 bei kleinsten Fehlern in der Abrechnung pauschalierte Strafzahlungen leisten müssen. Nach der vorgesehenen Regelung soll auch bei Abrechnungsbeträgen unterhalb von 3 000 Euro ein Aufschlag in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro anfallen.



Drucksache 556/19 (Beschluss)

... Die vom Deutschen Bundestag beschlossene Fassung des MDK-Reformgesetzes sieht in § 275c SGB V zugunsten der Krankenkassen neben einer Verlängerung der Frist von drei auf vier Monate für die Einleitung der Prüfung und Erhöhung der Prüfquote von 10 auf 12,5 Prozent für das Jahr 2020 die Einführung eines Aufschlages auf den zurückzuzahlenden Differenzbetrag im Jahr 2020 und Mindestbetrages in Höhe von 300 Euro vor. Dies stellt eine Verschärfung der Strafzahlungen gegenüber der bislang vorgesehenen Regelung dar, die dazu führt, dass zukünftig Krankenhäuser bereits ab dem Jahr 2020 bei kleinsten Fehlern in der Abrechnung pauschalierte Strafzahlungen leisten müssen. Nach der vorgesehenen Regelung soll auch bei Abrechnungsbeträgen unterhalb von 3 000 Euro ein Aufschlag in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro anfallen.



Drucksache 296/1/16

... weist in solchen Fallkonstellationen Schwächen auf, in denen der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes mit dem Netzbetrieb verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise an einen Dienstleister ausgelagert hat, der mit ihm mittelbar oder unmittelbar gesellschaftsrechtlich verbunden ist (beispielsweise im Rahmen eines Konzerns als Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft). Gerade in diesen Fällen hat der Betreiber des Gasversorgungsnetzes nicht notwendigerweise ein Interesse daran, die mit dem Netzbetrieb verbundenen und auszulagernden Aufgaben zu angemessenen Rechnungsbeträgen auf den Dienstleister zu übertragen. Es besteht daher das Risiko des Abschlusses von Dienstleistungsverträgen zu überteuerten Preisen, um dem mit dem Betreiber des Gasversorgungsnetzes gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister die Zahlung überhöhter Rechnungsbeträge auf Kosten der Netznutzer zukommen zu lassen. In der bisherigen Fassung des § 4 Absatz 5a Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 296/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 Satz 4 ARegV Nummer 30 Anlage 2a zu § 6 Absatz 4 Nummer 3a - neu -, Nummer 4 ARegV

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe aaa § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ARegV

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe aaa § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ARegV - Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc - neu - und Buchstabe c § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15a - neu -, Absatz 5 Satz 1 ARegV

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 13 Absatz 4 ARegV

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 16 Absatz 1 ARegV

7. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 23 Absatz 2b Satz 9 - neu - ARegV

8. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 ARegV

9. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 2 Satz 6 - neu - ARegV

10. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 3 Satz 5 - neu - ARegV

11. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d § 34 Absatz 5 Satz 1 ARegV

12. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d § 34 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und Absatz 7 Satz 7 ARegV

13. Zu Artikel 1 Nummer 30 Anlage 2a zu § 6 Absatz 4 Nummer 8 und 9 ARegV

14. Zu Artikel 2a - neu - § 4 Absatz 5a GasNEV , Artikel 2b - neu - § 4 Absatz 5a StromNEV

'Artikel 2a Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

Artikel 2b
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Zu Artikel 2a

Zu Artikel 2b


 
 
 


Drucksache 296/16 (Beschluss)

... weist in solchen Fallkonstellationen Schwächen auf, in denen der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes mit dem Netzbetrieb verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise an einen Dienstleister ausgelagert hat, der mit ihm mittelbar oder unmittelbar gesellschaftsrechtlich verbunden ist (beispielsweise im Rahmen eines Konzerns als Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft). Gerade in diesen Fällen hat der Betreiber des Gasversorgungsnetzes nicht notwendigerweise ein Interesse daran, die mit dem Netzbetrieb verbundenen und auszulagernden Aufgaben zu angemessenen Rechnungsbeträgen auf den Dienstleister zu übertragen. Es besteht daher das Risiko des Abschlusses von Dienstleistungsverträgen zu überteuerten Preisen, um dem mit dem Betreiber des Gasversorgungsnetzes gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister die Zahlung überhöhter Rechnungsbeträge auf Kosten der Netznutzer zukommen zu lassen. In der bisherigen Fassung des § 4 Absatz 5a Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 296/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 Satz 4 ARegV Nummer 30 Anlage 2a zu § 6 Absatz 4 Nummer 3a - neu -, Nummer 4 und Nummer 6 ARegV

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe Nummer 16 - neu -, Absatz 5 Satz 1 ARegV

3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 16 Absatz 1 ARegV

4. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 23 Absatz 2b Satz 9 - neu - ARegV

5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 ARegV

6. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 2 Satz 6 - neu - ARegV

7. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 3 Satz 5 - neu - ARegV

8. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d § 34 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und Absatz 7 Satz 7 ARegV

9. Zu Artikel 1 Nummer 30 Anlage 2a zu § 6 Absatz 4 Nummer 8 und 9 ARegV

10. Zu Artikel 2a - neu - § 4 Absatz 5a GasNEV , Artikel 2b - neu - § 4 Absatz 5a StromNEV

'Artikel 2a Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

Artikel 2b
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Zu Artikel 2a

Zu Artikel 2b


 
 
 


Drucksache 255/12

... 1. Wendet eine Vertragspartei aufgrund schädlicher Steuerpraktiken benachteiligende oder einschränkende Maßnahmen auf ansässige Personen oder Staatsangehörige der anderen Vertragspartei an, so kann die andere Vertragspartei dieses Abkommen für die Dauer der Anwendung solcher Maßnahmen aussetzen. Für diese Zwecke bedeuten benachteiligende oder einschränkende Maßnahmen aufgrund schädlicher Steuerpraktiken Maßnahmen, die eine Vertragspartei auf ansässige Personen oder Staatsangehörige einer der beiden Vertragsparteien anwendet, wenn die andere Vertragspartei keinen effektiven Auskunftsaustausch durchführt oder die Anwendung ihrer Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsverfahren intransparent ist, oder wenn bei gleichzeitigem Vorliegen eines der vorgenannten Kriterien keine oder nur sehr geringe Steuern erhoben werden. Ohne den allgemeinen Charakter des Ausdrucks "benachteiligende oder einschränkende Maßnahmen" zu beschränken, umfasst dieser die Versagung des Abzuges von Aufwendungen, von Anrechnungsbeträgen oder Freibeträgen, die Festsetzung von Steuern, Gebühren oder Abgaben und besondere Meldepflichten. Diese Maßnahmen sind nicht auf Steuersachen beschränkt. Sie umfassen jedoch nicht allgemein anwendbare Maßnahmen, die eines der Gebiete unter anderem auf Mitgliedstaaten der OECD im Allgemeinen anwendet.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.