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"Register- und vor"


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Drucksache 331/1/05

... Die in Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff vorgesehene Änderung von § 61 Abs. 2 Nr. 14 würde dazu führen, dass Verstöße gegen in der neuen Abfallnachweisverordnung (Verordnung nach § 45, vgl. Artikel 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung - BR-Drs. 336/05) im einzelnen geregelte Register- und vor allem Nachweispflichten mit einer einzigen geringfügigen Ausnahme nicht mehr vom Verordnungsgeber als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet werden könnten. Denn § 61 Abs. 2 Nr. 14 würde mit seinem Verweis auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 den Verordnungsgeber nur dazu ermächtigen, Verstöße gegen in der Nachweisverordnung geregelte Pflichten zur Aufbewahrung von Nachweisen und Registern bis zum Ablauf bestimmter Fristen als Ordnungswidrigkeiten auszugestalten, Verstöße gegen anderweitige Pflichten der neuen Nachweisverordnung dagegen nicht.

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Drucksache 331/1/05




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1
Nr. 14 ist wie folgt zu ändern:

Artikel 1
Nr. 14 ist wie folgt zu ändern:

Artikel 1
Nr. 16 Buchstabe a ist zu streichen.

Artikel 1
Nr. 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff ist wie folgt zu fassen:*


 
 
 


Drucksache 331/05 (Beschluss)

... Die in Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff vorgesehene Änderung von § 61 Abs. 2 Nr. 14 würde dazu führen, dass Verstöße gegen in der neuen Abfallnachweisverordnung (Verordnung nach § 45, vgl. Artikel 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung - BR-Drs. 336/05) im einzelnen geregelte Register- und vor allem Nachweispflichten mit einer einzigen geringfügigen Ausnahme nicht mehr vom Verordnungsgeber als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet werden könnten. Denn § 61 Abs. 2 Nr. 14 würde mit seinem Verweis auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 den Verordnungsgeber nur dazu ermächtigen, Verstöße gegen in der Nachweisverordnung geregelte Pflichten zur Aufbewahrung von Nachweisen und Registern bis zum Ablauf bestimmter Fristen als Ordnungswidrigkeiten auszugestalten, Verstöße gegen anderweitige Pflichten der neuen Nachweisverordnung dagegen nicht.

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Drucksache 331/05 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 42 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Satz l, 2 Nr. l, 2 KrW-/AbfG Artikel 1 Nr. 14 ist wie folgt zu ändern:

2. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2, § 44 Satz 1 KrW-/AbfG

3. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG

4. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 61 Abs. 2 Nr. 7, 8, 9 und 11 KrW-/AbfG

5. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff § 61 Abs. 2 Nr. 14 KrW-/AbfG

6. Zu weiteren Änderungen des KrW-/AbfG


 
 
 


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