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18 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Registerauszügen"


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Drucksache 108/12 (Beschluss)

... in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wurden aufgehoben. Es ist davon auszugehen, dass Gesetz- und Verordnungsgeber bei den seit 2009 geborenen nichtehelichen oder einzeladoptierten Kindern es in erbrechtlicher Hinsicht als ausreichend ansahen, auf den Hinweis auf ihre Existenz im Geburtenregistereintrag der Eltern abzustellen, ohne zugleich nach dem Tod der Eltern eine Benachrichtigung an das Nachlassgericht vorzusehen. Diese Entscheidung könnte ihre Erklärung auch darin finden, dass die Rechte von nach 2008 geborenen nichtehelichen Kindern im nachlassgerichtlichen Verfahren aufgrund geänderter gesellschaftlicher Verhältnisse vom Normgeber als nicht mehr in demselben Maße durch verfahrenstechnische Regelungen schutzbedürftig angesehen wurden wie die Rechte früher geborener nichtehelicher Kinder. Wird heute ein Kind geboren, so ergibt sich ein Hinweis auf seine Existenz aus dem Geburtenregisterauszug der Eltern, den das Nachlassgericht gegebenenfalls anfordern kann. Dieser Hinweis sorgt bei heute geborenen Kindern für die Verbindung zwischen den Einträgen der Eltern und des Kindes. Die auf weißen Karteikarten verzeichneten Kinder ergeben sich dagegen auch künftig nicht aus Geburtenregisterauszügen.



Drucksache 108/12

... Seit 2009 werden keine "weißen Karteikarten" mehr neu angelegt, die §§ 33 Absatz 2, 38 PStV in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wurden aufgehoben, Es ist davon auszugehen, dass Gesetz- und Verordnungsgeber bei den seit 2009 geborenen nichtehelichen oder einzeladoptierten Kindern es in erbrechtlicher Hinsicht als ausreichend ansahen, auf den Hinweis auf ihre Existenz im Geburtenregistereintrag der Eltern abzustellen, ohne zugleich nach dem Tod der Eltern eine Benachrichtigung an das Nachlassgericht vorzusehen. Diese Entscheidung könnte ihre Erklärung auch darin finden, dass die Rechte von nach 2008 geborenen nichtehelichen Kindern im nachlassgerichtlichen Verfahren aufgrund geänderter gesellschaftlicher Verhältnisse vom Normgeber als nicht mehr in demselben Maße durch verfahrenstechnische Regelungen schutzbedürftig angesehen wurden wie die Rechte früher geborener nichtehelicher Kinder. Wird heute ein Kind geboren, so ergibt sich ein Hinweis auf seine Existenz aus dem Geburtenregisterauszug der Eltern, den das Nachlassgericht gegebenenfalls anfordern kann. Dieser Hinweis sorgt bei heute geborenen Kindern für die Verbindung zwischen den Einträgen der Eltern und des Kindes. Die auf "weißen Karteikarten" verzeichneten Kinder ergeben sich dagegen auch künftig nicht aus Geburtenregisterauszügen.



Drucksache 850/11

... Die Unterrichtungspflichten nach Artikel 13 Absatz 6 des Eurojust-Beschlusses fallen grundsätzlich unabhängig davon an, ob die zugrundeliegenden Ersuchen an andere Mitgliedstaaten auf die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen oder z.B. auf das bloße Übersenden von Strafregisterauszügen gerichtet sind. Der Eurojust-Beschluss trifft keine Ausnahmeregelungen für "Routinesachen". Deshalb kann auch § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insoweit keine Ausnahmeregelung vorsehen. In der europäischen Praxis wird sich eine sachgerechte Handhabung von Artikel 13 Absatz 6 des Eurojust-Beschlusses herausbilden müssen, damit weder Eurojust mit einer unnötigen Datenfülle noch die nationalen Strafverfolgungsbehörden mit unnötigen Informationspflichten belastet werden und auch der Austausch von personenbezogenen Daten so sparsam wie möglich erfolgt.



Drucksache 66/09

... Durch Artikel 1 Nummer 7 dieses Gesetzentwurfs wird die Erfüllung einer bestehenden Informationspflicht vereinfacht. Nach der vorgeschlagenen Regelung können bestimmte rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Handelsregister oder ähnlichen Registern ergeben, gegenüber dem Grundbuchamt auch durch Bezugnahme auf das Register nachgewiesen werden. Dabei sind das Registergericht und das betroffene Registerblatt anzugeben. Bisher sind die rechtserheblichen Umstände grundsätzlich durch Vorlage amtlicher Registerausdrucke oder Notarbescheinigungen nachzuweisen. Eine Bezugnahme auf das Register ist derzeit hingegen nur in wenigen Fällen möglich. Die Benennung von Registergericht und Registerblatt ist weit weniger aufwändig als die Beschaffung amtlicher Registerauszüge oder Notarbescheinigungen. Durch die Ausweitung der Bezugnahmemöglichkeit können Bürokratiekosten von jährlich etwa 230 000 Euro eingespart werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Grundbuchordnung

§ 12b

§ 32

Achter Abschnitt

§ 135
Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen

§ 136
Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt

§ 137
Form elektronischer Dokumente

§ 138
Übertragung von Dokumenten

§ 139
Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

§ 140
Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen

§ 141
Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz

Artikel 2
Änderung der Grundbuchverfügung

Abschnitt XV
Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte

§ 94
Grundsatz

§ 95
Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben

§ 96
Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte

§ 97
Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form

§ 98
Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate

§ 99
Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

§ 100
Wiederherstellung des Grundakteninhalts

§ 101
Ausführungsvorschriften

Artikel 3
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 4
Änderungen sonstigen Bundesrechts

§ 70

§ 113

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenstand und Ziel des Gesetzentwurfs

1. Einleitung

2. Elektronischer Rechtsverkehr

3. Elektronische Grundakte

4. Gebühren für den Grundbuchabruf

II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick

1. Elektronischer Rechtsverkehr

2. Elektronische Grundakte

3. Gebühren für den Grundbuchabruf

4. Sonstige Regelungen

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

IV. Kosten und Preise

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten und Preise

V. Bürokratiekosten

1. Informationspflichten der Wirtschaft

2. Informationspflichten der Verwaltung

VI. Sonstige Angaben nach den §§ 43 und 44 GGO

1. Andere Lösungsmöglichkeiten

3. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

4. Vereinbarkeit mit EU-Recht

5. Gleichstellungsrelevante Regelungsfolgen

6. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu § 135

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 136

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 137

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 138

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 139

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 140

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 141

Zu den Nummern 18 bis 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu § 94

Zu § 95

Zu § 96

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 97

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 98

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 99

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 100

Zu § 101

Zu den Nummern 9 bis 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 23

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 610: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 403/08

... Es werden Grundelemente eines Standardformats für den elektronischen Austausch von Strafregisterauszügen festgelegt, das insbesondere Aufschluss geben soll über die Straftat, die der Verurteilung zugrunde liegt, sowie die Verurteilung selbst. Der Beschlussvorschlag regelt darüber hinaus weitere allgemeine und technische Aspekte des Informationsaustauschs.



Drucksache 351/05

... Das Programm vereint unter dem Ziel „Förderung der justiziellen Zusammenarbeit“ Maßnahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, um eine bessere und umfassende Koordinierung zwischen diesen beiden Bereichen zu gewährleisten, da mit Inkrafttreten des Verfassungsvertrags die durch das Drei-Säulen-Modell bedingte Trennung der Zuständigkeitsbereiche aufgehoben wird. Bisher gab es für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und für die Zusammenarbeit in Strafsachen getrennte Förderprogramme (die Zusammenarbeit in Strafsachen war Teil des Programms AGIS). Mit dem vorliegenden Vorschlag soll, wie im Haager Programm gefordert, den politischen Erwartungen in Bezug auf die Stärkung des Rechts sowie den Anliegen der Justizbehörden, der Juristen und der Zivilgesellschaft allgemein besser entsprochen werden. Das Programm ist flexibel genug, um neben verbesserten Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Richter und Staatsanwälte auch neue Maßnahmen wie die Einführung eines elektronischen Austauschs von Strafregisterauszügen vorzusehen.



Drucksache 942/05

... 1. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen zum einen die Vorgaben der geänderten EU-Publizitätsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Spätestens ab dem 1. Januar 2007 müssen daher in Deutschland flächendeckend elektronische Handelsregister für jedermann zugänglich sowie die elektronische Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister und die elektronische Erteilung von Auskünften aus dem Handelsregister über das Internet möglich sein. Die Einreichung auf elektronischem Wege soll zwingend vorgeschrieben werden. Die Umstellung auf die elektronische Registerführung wird dabei zugleich zum Anlass genommen, auf eine weitere Beschleunigung der Erledigungsdauer von Anmeldungen zum Handelsregister hinzuwirken. Die Eintragungsdauer insbesondere von Unternehmensneugründungen ist ein bedeutender Faktor im Wettbewerb der Gesellschaftsrechtsordnungen in Europa. Das EHUG bietet die Chance zu einer wesentlichen Beschleunigung. Zusätzlich ist nach den Richtlinienvorgaben vorzusehen, dass die Erteilung von Handelsregisterauszügen auch auf elektronischem Wege beantragt werden kann. Die EU-Publizitätsrichtlinie erlaubt ferner ausdrücklich die Führung des nationalen Amtsblatts für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister in elektronischer oder einer anderen genauso wirksamen Form. Von dieser Möglichkeit wird durch die Umstellung auf elektronische Bekanntmachungen, die über eine zentrale Internetadresse abgerufen werden können, Gebrauch gemacht. Die bisher schon vorgeschriebenen Angaben auf Geschäftsbriefen gelten zukünftig auch für den E-Mail-Verkehr und die Internetseite der Gesellschaft, soweit eine solche eingerichtet ist.



Drucksache 283/04

... 29 Die Maßnahme Nr. 2 betrifft die „Annahme eines oder mehrerer Rechtsakte, in denen der Grundsatz verankert ist, dass das Gericht eines Mitgliedstaats die in den anderen Mitgliedstaaten ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen in Strafsachen heranziehen können muss, um die strafrechtliche Vergangenheit eines Täters bewerten, eine Rückfälligkeit berücksichtigen und die Art der Strafen und die Einzelheiten des Strafvollzugs entsprechend festlegen zu können.“ Hinsichtlich der Berücksichtigung im Ausland ergangener Urteile entsprechend dieser Maßnahme weichen die Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich voneinander ab. Artikel 56 des Übereinkommens des Europarats über die internationale Geltung von Strafurteilen sieht Folgendes vor: „Jeder Vertragsstaat trifft die ihm geeignet erscheinenden gesetzgeberischen Maßnahmen, damit seine Gerichte beim Erlass einer Entscheidung jedes frühere wegen einer anderen strafbaren Handlung in Anwesenheit des Beschuldigten ergangene Europäische Strafurteil berücksichtigen und diesem einzelne oder alle Wirkungen beimessen können, die nach seinem Recht den in seinem Hoheitsgebiet ergangenen Entscheidungen zukommen. Er bestimmt die Voraussetzungen, unter denen dieses Urteil berücksichtigt wird.“ Allerdings haben nur vier Mitgliedstaaten (Österreich, Dänemark, Spanien und Schweden) das Übereinkommen von 1970 ohne Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung von Artikel 56 ratifiziert. Die Maßnahme Nr. 3 lautet: „Zur Erleichterung des Informationsaustausches sollte ein Standardformular für Auskunftsersuchen über Vorstrafen in den Amtssprachen der Union erstellt werden wozu das im Rahmen der Schengen-Gremien erstellte Formular herangezogen werden sollte.“ Nach Ansicht der Kommission ist es zweckmäßig, das im Rahmen dieser Maßnahme vorgesehene Standardformular für Auskunftsersuchen über Vorstrafen mit dem Formular zu kombinieren, das der Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafverfahren enthält. Nach diesem Vorschlag würden die bestehenden Rechtshilferegelungen zur Erlangung von Strafregisterauszügen durch ein System von von den Justizbehörden erlassenen und gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ausgeführten Beweisanordnungen ersetzt. In Maßnahme Nr. 4 heißt es: „Es sollte eine Machbarkeitsstudie durchgeführt werden, um festzustellen, wie die zuständigen Behörden in der Europäischen Union unter voller Berücksichtigung der Erfordernisse, die sich aus den Persönlichkeitsrechten und dem Datenschutz ergeben, auf bestmögliche Weise über strafrechtliche Verurteilungen einer Person informiert werden könnten. Diese Studie muss sich insbesondere auf die gegebenenfalls betroffenen Arten von Verurteilungen erstrecken und unter den folgenden Vorgehensweisen das beste Verfahren ermitteln: a) Erleichterung des bilateralen Informationsaustauschs, b) Vernetzung der nationalen Dateien, c) Schaffung einer echten europäischen Zentraldatei.“



Drucksache 325/03 (Beschluss)

... Mit der gleitenden Verweisung auf die sinngemäße Anwendung der drei Verordnungen wird gewährleistet, dass die Anmeldungs-, Eintragungs- und Bekanntmachungsabläufe in ihren Grundzügen bei den Gerichten wie bei der registerführenden Stelle vergleichbar bleiben. Das ist insbesondere - etwa im Hinblick auf die äußere Gestaltung und die Beweiskraft von Registerauszügen, Bescheinigungen und Zeugnissen im Rechts- und Geschäftsverkehr - im Interesse der betroffenen Wirtschaftsunternehmen und deren Zweigniederlassungen, denen regional abweichende Modalitäten infolge einer unterschiedlichen Ausübung der Übertragungsmöglichkeit in den Ländern nicht zuzumuten sind, unerlässlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 325/03 (Beschluss)




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Kosten der öffentlichen Haushalte

D. Sonstige Kosten

E. Alternativen

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Führung des Handelsregisters, des Genossenschaftsregisters, des Partnerschaftsregisters und des Vereinsregisters durch von den Ländern bestimmte Stellen (Register-Führungsgesetz - RFüG)

Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche

Neunzehnter Abschnitt

Artikel 55

Artikel 56

Artikel 57

Artikel 58

Artikel 59

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeines

1. Anlass und Hintergrund des Gesetzentwurfs

2. Ziel des Gesetzentwurfs

3. Haltung der Länder und der beteiligten Kreise

4. Kosten und Preise

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 55

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 56

Zu Artikel 57

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 58

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 59

Zu den Absätzen 1 und 3

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 246

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 9/17 PDF-Dokument



Drucksache 87/16 PDF-Dokument



Drucksache 236/16 PDF-Dokument



Drucksache 477/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.