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"Registerbehörde"
Drucksache 47/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939
des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Zudem dient der Entwurf der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2019/884 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 143). Durch diese Richtlinie soll der europäische Strafnachrichtenaustausch, das heißt der Datenaustausch zwischen den nationalen Strafregisterbehörden, weiter verbessert werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz - EUStAG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verfahrensvorschriften
§ 3 Anwendbarkeit von Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren
§ 4 Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen
§ 5 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 6 Anwendbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 7 Anwendbarkeit der Abgabenordnung
§ 8 Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
§ 9 Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes
§ 10 Strafvollstreckung
§ 11 Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Mitteilungspflichten des Delegierten Europäischen Staatsanwalts
§ 13 Amtshilfe
§ 14 Gleichstellung mit Amtsträgern
§ 15 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 142b Europäische Staatsanwaltschaft
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 30b Europäisches Führungszeugnis
Artikel 5 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 6 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Entstehungsbeschichte der EUStA-Verordnung
III. Wesentlicher Inhalt der EUStA-Verordnung Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Kapitel II (Errichtung, Aufgaben und Grundprinzipien der EUStA)
Kapitel III (Status, Aufbau und Organisation der EUStA)
Abschnitt 1 (Status und Aufbau der EUStA)
Abschnitt 2 (Ernennung und Entlassung der Mitglieder)
Abschnitt 3 (Geschäftsordnung der EUStA)
Kapitel IV (Zuständigkeit und Ausübung der Zuständigkeit der EUStA)
Abschnitt 1 (Zuständigkeit der EUStA)
Kapitel V (Verfahrensvorschriften für Ermittlungsverfahren, Ermittlungsmaßnahmen, Strafverfolgung und Alternativen zur Strafverfolgung)
Abschnitt 1 (Vorschriften für Ermittlungsverfahren)
Abschnitt 2 (Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen)
Abschnitt 3 (Regeln zur Strafverfolgung)
Kapitel VI (Verfahrensgarantien)
Kapitel VII (Informationsverarbeitung)
Kapitel VIII (Datenschutz)
Kapitel IX (Finanz- und Personalbestimmungen)
Kapitel X (Bestimmungen über die Beziehungen der EUStA zu ihren Partnern)
Kapitel XI (Allgemeine Bestimmungen)
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Drucksache 576/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
... bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Bundeszentralregister" die Wörter "und dem Erziehungsregister sowie die Registerbehörde nach § 492 der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
§ 7a Gemeinsames Luftsicherheitsregister
Artikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 5 Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Artikel 7 Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Regelungsziel und -inhalt
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Beteiligung der Bundespolizei an Zuverlässigkeitsüberprüfungen
5 Personalaufwand
5 Sachausgaben
Beteiligung des Zollkriminalamtes an Zuverlässigkeitsüberprüfungen
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft
b. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
V. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4888, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
4 Bund
Laufender Erfüllungsaufwand
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Errichtung des Luftsicherheitsregisters
5 Länder
Laufender Erfüllungsaufwand
Betrieb des Luftsicherheitsregisters
II.2. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 363/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... Nach § 13 Nummer 7 WaffRG-E sind die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvollzieher berechtigt, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde (Bundesverwaltungsamt) zu richten und die im Waffenregister gespeicherten Daten von der Registerbehörde zu erhalten, wenn sie die Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der tätigen Vollstreckungsbeamten bzw. die Gerichtsvollzieher die Daten zu ihrem Schutz benötigen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Regelung nicht auch die Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigt, obwohl die bei der Vollstreckung von gemeindlichen Verwaltungsakten tätigen Vollstreckungsbeamten in gleicher Weise des Schutzes von Leib, Leben oder Freiheit bedürfen. Der Ausschluss der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass es bei einer Berücksichtigung auch der kommunalen Vollstreckungsbehörden zu viele Dienststellen wären, die bei der Registerbehörde Übermittlungsersuchen nach § 13 Nummer 7 WaffRG-E stellen könnten und dadurch ein zu großer Verwaltungsaufwand entstünde. Gegen das Schutzbedürfnis der Vollstreckungsbeamten kann im Rahmen einer Güterabwägung der betroffenen Rechtsgüter nicht der Verwaltungsaufwand der Registerbehörde geltend gemacht werden, zumal auch nicht bei jedem Vollstreckungsverfahren ein Übermittlungsersuchen gestellt wird. In der Vollstreckungspraxis ist die Sachpfändung im Verhältnis zur Forderungspfändung rückläufig, weshalb nicht immer vor Ort vollstreckt wird. Auch wird nicht in allen Fällen einer anstehenden Sachpfändung beim Vollstreckungsschuldner davon auszugehen sein, dass eine Gefährdung des Vollstreckungsbeamten wahrscheinlich ist. Trotz eines großen Kreises von auskunftsberechtigten Behörden werden sich die Übermittlungsersuchen daher in Grenzen halten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG
Zu § 5
Zu § 5
2. Hilfsempfehlung:
Zu Artikel 1 Nummer 3a
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - § 13 Absatz 6 Satz 2 WaffG
5. Hilfsempfehlung:
Zu Artikel 1 Nummer 5
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 13 Absatz 9 Satz 2 WaffG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG
9. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG
11. Hilfsempfehlung:
Zu Artikel 1 Nummer 26
12. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG
13. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG
14. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG
15. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 WaffG
16. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG
17. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Drucksache 191/19
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister und zur Änderung der Bewachungsverordnung
... Das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) sieht die Einrichtung eines Bewacherregisters beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Registerbehörde) zum 1. Juni 2019 vor. Der neue § 11b Absatz 9 der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über das Bewacherregister (Bewacherregisterverordnung - BewachRV)
§ 1 Datensatz
§ 2 Übermittlung und Verarbeitung von Daten
§ 3 Portalanwendung
§ 4 Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden
§ 5 Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Gewerbetreibenden
§ 6 Meldungen durch die Registerbehörde
§ 7 Verwendung von Schnittstellen
§ 8 Verantwortung für die Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit
§ 9 Automatisiertes Abrufverfahren
§ 10 Umfang des Datenabrufs
§ 11 Abrufvoraussetzungen
§ 12 Datenübermittlung für statistische Zwecke
§ 13 Schutz personenbezogener Daten
§ 14 Protokollierungspflicht
Artikel 2 Änderung der Bewachungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 495/19
Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz -Verordnung und weiterer Vorschriften (Waffenrechtsänderungsverordnung - WaffRÄndV )
... ), an der Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetz (NWRG-DV) und an der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) vorzunehmen. Betroffen sind insbesondere die Regelungen über die Kennzeichnung von Schusswaffen und ihren wesentlichen Teilen sowie über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen. In der NWRG-DV (künftig: Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes - WaffRGDV) sind die technischen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung der Waffenhersteller und der Waffenhändler an die Waffenbehörden und der Waffenbehörden an die Registerbehörde unter Nutzung des automatisierten Fachverfahrens zu regeln.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
Abschnitt 7a Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Unterabschnitt 2 Ersatzdokumentation
§ 17 Grundsätze für das Führen der Ersatzdokumentation
§ 17a Vorlage und Aufbewahrung der Ersatzdokumentation
§ 18 Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form
§ 19 Führung der Ersatzdokumentation in Karteiform
§ 20 Führung der Ersatzdokumentation in elektronischer Form
§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen
Abschnitt 7a Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen
§ 25a Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen
§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2015/2403 entsprechen
Artikel 2 Änderung der Beschussverordnung
Abschnitt 3 Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
Abschnitt 4a Verfahren bei der Einzelprüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
Abschnitt 3 Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
Abschnitt 4a Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 21a Prüfverfahren und Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen
§ 21b Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens
§ 21c Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung
Artikel 3 Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
§ 2a Datenübermittlung an die Waffenbehörden
§ 6 Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen
Artikel 4 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Systematisierung der Vorschriften über das Verbringen
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Rechtsetzungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Rechtsetzungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu den Absätzen 7 und 8
Zu Nummer 6
Zu § 25a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 25b
Zu § 25c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zur Aufhebung des Absatzes 3
Zur Aufhebung des Absatzes 4
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu § 21a
Zu § 21b
§ 21c Die Vorschrift regelt die Ausstellung der Deaktivierungsbescheinigung nach den Vorgaben des Anhangs III zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 .
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 191/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister und zur Änderung der Bewachungsverordnung
... 2. Der Bundesrat regt an, die Datenübermittlung an die Registerbehörde über das Verbindungsnetz gemäß Artikel 91c Absatz 4 GG in Verbindung mit § 3 IT-NetzG für die Datenübermittlung der für den Vollzug des § 34a GewO zuständigen Behörden grundsätzlich zu ermöglichen (vgl. § 2 Absatz 1 BewachRV) und nicht auf Fachverfahren zu beschränken. Hiermit würde der qualitativ bessere Schutz der Übertragung gegenüber einer Übertragung über Internet möglichst umfassend genutzt. Dies betrifft einerseits die anzuwendenden Protokolle (IPSec anstelle von SSL), andererseits den Schutz vor möglichen Störungen des Internets und DDoS-Attacken.
1. Zur Eingangsformel zweiter Spiegelstrich Ermächtigungsnorm § 34a Absatz 2 GewO
2. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 3 - neu - BewachRV
3. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 3 BewachRV
4. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 4 BewachRV
5. Zu Artikel 2 Änderung der Bewachungsverordnung
‚Artikel 2 Änderung der Bewachungsverordnung
Drucksache 90/19
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV )
... -Grundverordnung auch der auch der zu meldenden Person mitzuteilen. Damit soll Rechtsklarheit für alle Betroffenen geschaffen werden. Unabhängig davon teilt die Registerbehörde jeweils dem Gewerbetreibenden und dem von ihm gemeldeten Personal die im Register über sie gespeicherten Daten mit. Des Weiteren ist für alle Beteiligten ersichtlich, wann die letzte Zuverlässigkeitsüberprüfung stattgefunden hat und, ab wann der Zeitraum von 5 Jahren für eine zu erfolgende Regelüberprüfung läuft. Zudem kann die Wachperson bei einer angestrebten Beschäftigung in einem anderen Unternehmen dem neuen Gewerbetreibenden die Registeridentifikationsnummer nennen. Der Gewerbetreibende kann die Wachperson unter Nennung der Registeridentifikationsnummer über das Register anmelden und die anschließende Überprüfung durch die zuständige Behörde wird im Regelfall beschleunigt erfolgen, da diese Rückgriff auf die im Register gespeicherten Daten nehmen kann. Wenn nicht andere Informationen vorliegen, ist davon auszugehen, dass die für den Vollzug zuständige Behörde eine Überprüfung der Zuverlässigkeit erst wieder im Rahmen der Regelüberprüfung nach 5 Jahren vornehmen wird. Absatz 5 sieht vor, dass auch im Fall der Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit eine dem Absatz 4 entsprechende Mitteilung durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat. Absatz 6 stellt klar, wer im Fall der Arbeitnehmerüberlassung für die Anmeldung von Wachpersonal zuständig ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
2 Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Zuständigkeit, Unterrichtung der Gewerbeämter, Antragsstellung
§ 1 Örtliche Zuständigkeit
§ 2 Unterrichtung in Strafsachen
§ 3 Angaben bei der Antragsstellung
Abschnitt 2 Unterrichtungsverfahren
§ 4 Zweck
§ 5 Zuständige Stelle
§ 6 Verfahren
§ 7 Inhalt der Unterrichtung
§ 8 Anerkennung anderer Nachweise
Abschnitt 3 Sachkundeprüfung
§ 9 Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung
§ 10 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
§ 11 Prüfung, Verfahren
§ 12 Anerkennung anderer Nachweise
Abschnitt 4 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
§ 13 Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit
Abschnitt 5 Anforderungen a n die Haftpflichtversicherung
§ 14 Umfang der Versicherung
§ 15 Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Abschnitt 6 Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes
§ 16 Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal
§ 17 Dienstanweisung
§ 18 Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson
§ 19 Dienstkleidung
§ 20 Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
§ 21 Buchführung und Aufbewahrung
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 23 Übergangsvorschriften
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung (Familienname und Vorname)
Anlage 2 (zu § 7) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe
Anlage 3 (zu § 11 Absatz 7) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu §§ 14
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Anlage 1 bis 3:
Drucksache 54/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)
... "Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde soll das Datenaustauschformat XAusländer in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet werden. Andere auf dem OSCI
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3, 4 AZRG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 AZRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 - neu - AZRG
5. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 22 AZRG
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c § 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1a - neu - AufenthG , Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe q Doppelbuchstabe aa Anlage Abschnitt I Nummer 14 Spalte D AZRG-DV
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb § 4 Absatz 7 Satz 1a, - neu -, 1b - neu - AZRG-DV
8. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Anlage Abschnitt I Nummer 8 Spalte A Buchstabe y AZRG-DV
9. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 56a Überschrift, Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 3 Satz 3, 4, Absatz 6, 6a - neu -, 9 Satz 1 AufenthG
Zu Nummer 3a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
10. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c § 71 Absatz 4 Satz 4 AufenthG
11. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 76a Absatz 1 Satz 1 AufenthV
12. Zu Artikel 6 § 42a Absatz 3a SGB VIII
Drucksache 363/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... Nach § 13 Nummer 7 WaffRG-E sind die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvollzieher berechtigt, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde (Bundesverwaltungsamt) zu richten und die im Waffenregister gespeicherten Daten von der Registerbehörde zu erhalten, wenn sie die Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der tätigen Vollstreckungsbeamten bzw. die Gerichtsvollzieher die Daten zu ihrem Schutz benötigen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Regelung nicht auch die Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigt, obwohl die bei der Vollstreckung von gemeindlichen Verwaltungsakten tätigen Vollstreckungsbeamten in gleicher Weise des Schutzes von Leib, Leben oder Freiheit bedürfen. Der Ausschluss der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass es bei einer Berücksichtigung auch der kommunalen Vollstreckungsbehörden zu viele Dienststellen wären, die bei der Registerbehörde Übermittlungsersuchen nach § 13 Nummer 7 WaffRG-E stellen könnten und dadurch ein zu großer Verwaltungsaufwand entstünde. Gegen das Schutzbedürfnis der Vollstreckungsbeamten kann im Rahmen einer Güterabwägung der betroffenen Rechtsgüter nicht der Verwaltungsaufwand der Registerbehörde geltend gemacht werden, zumal auch nicht bei jedem Vollstreckungsverfahren ein Übermittlungsersuchen gestellt wird. In der Vollstreckungspraxis ist die Sachpfändung im Verhältnis zur Forderungspfändung rückläufig, weshalb nicht immer vor Ort vollstreckt wird. Auch wird nicht in allen Fällen einer anstehenden Sachpfändung beim Vollstreckungsschuldner davon auszugehen sein, dass eine Gefährdung des Vollstreckungsbeamten wahrscheinlich ist. Trotz eines großen Kreises von auskunftsberechtigten Behörden werden sich die Übermittlungsersuchen daher in Grenzen halten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG
Zu § 5
Zu § 5
2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 WaffG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG
6. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG
7. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG
8. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG
9. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 1a - neu - WaffG , Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG , Artikel 4 § 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG
11. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG
12. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG
13. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Drucksache 54/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)
... Behörden als der Registerbehörde im Verhältnis zu dem Zweckbindungsgrundsatz des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO problematisch (ähnlich schon zur alten Rechtslage vor der DSGVO zum 1. Datenaustauschverbesserungsgesetz: Eichenhofer in NVwZ 2016, Seite 431 f.).
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Ziffer 1:
Zu Ziffer 2:
Zu Ziffer 3:
Zu Ziffer 4:
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3 und 4:
Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zu Artikel 1 Änderung des AZR-Gesetzes
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 AZRG , Artikel 7 Nummer 1 und 2 § 18e AZRG
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3, 4 AZRG
Zu Buchstabe a
[Zu Buchstabe b:
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 AZRG
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 - neu - AZRG
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 14 Absatz 1 Nummer 6, 7 AZRG
13. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 22 AZRG
14. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c § 22 Absatz 3 Satz 3 AZRG
15. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb § 4 Absatz 7 Satz 1a, - neu -, 1b - neu - AZRG-DV
16. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Anlage Abschnitt I Nummer 8 Spalte A Buchstabe y AZRG-DV
17. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 49 Absatz 6 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c § 49 Absatz 8 Satz 3, Absatz 9 Satz 3 AufenthG , Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a § 16 Absatz 1 Satz 2 AsylG
18. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 56a Überschrift, Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 3 Satz 3, 4, Absatz 6, 6a - neu -, 9 Satz 1 AufenthG
Zu Nummer 3a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
19. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c § 71 Absatz 4 Satz 4 AufenthG
20. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c § 71 Absatz 4 Satz 5 - neu -, 6 - neu - AufenthG
21. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 76a Absatz 1 Satz 1 AufenthV
22. Zu Artikel 6 § 42a Absatz 3a SGB VIII
23. Zu Artikel 6 § 42a Absatz 3a SGB VIII
Drucksache 278/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
... Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281 Absatz 1 Satz 3 des
§ 421b Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland
,Artikel 2a Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
,Artikel 52a Änderung des AZR-Gesetzes
§ 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik
Drucksache 209/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
... "(1) Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Registerbehörde) wird ein Bewacherregister eingerichtet und geführt, in dem Daten zu Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 Satz 1, Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen nach § 34a Absatz 1a Satz 1 elektronisch auswertbar zu erfassen und auf dem aktuellen Stand zu halten sind. Zweck des Registers ist es insbesondere, die nach Satz 1 Eintragungspflichtigen zu überwachen sowie der Allgemeinheit, vor allem Kommunen und anderen Auftraggebern, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Gewerbetreibenden zu ermöglichen. Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet oder schriftlich erteilt. Die Registerbehörde unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 1 GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 4 Satz 4 - neu - GewO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 2 Nummer 12a - neu -, Absatz 9 Nummer 4 GewO , Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchsta-be ccc § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 GewO , Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 34a Absatz 1a Satz 3 GewO *
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 5 Satz 1 und 4 sowie Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 5 GewO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 9 Einleitungsteil GewO
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 und Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee § 11b Absatz 9 Nummer 4 und § 34a Absatz 2 Nummer 7 GewO *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 159 Absatz 3 - neu - GewO
8. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 209/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
... "(1) Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Registerbehörde) wird ein Bewacherregister eingerichtet und geführt, in dem Daten zu Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 Satz 1, Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen nach § 34a Absatz 1a Satz 1 elektronisch auswertbar zu erfassen und auf dem aktuellen Stand zu halten sind. Zweck des Registers ist es insbesondere, die nach Satz 1 Eintragungspflichtigen zu überwachen sowie der Allgemeinheit, vor allem Kommunen und anderen Auftraggebern, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Gewerbetreibenden zu ermöglichen. Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet oder schriftlich erteilt. Die Registerbehörde unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 1 GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 4 Satz 4 - neu - GewO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 2 Nummer 12a - neu -, Absatz 9 Nummer 4 GewO , Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe ccc § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 GewO , Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 34a Absatz 1a Satz 3 GewO , Buchstabe d Doppelbuchstabe ee § 34a Absatz 2 Nummer 7 GewO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 5 Satz 1 und 4 sowie Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 5 GewO
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 9 Einleitungsteil GewO
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 159 Absatz 3 - neu - GewO
7. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 531/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
... 2. im Falle des Satzes 3 an die Registerbehörde zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln."
§ 159 Übergangsregelung zu § 34a
Drucksache 470/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... b) In § 3 Absatz 3 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "und die Verfahrensakten der Registerbehörde" eingefügt.
Drucksache 263/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass die Prüfung der Eintragungsvoraussetzung des § 2 Absatz 3 Satz 2 WRegG-E der Registerbehörde obliegt und nicht den Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfolgungsbehörden.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 WRegG
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 WRegG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 2 WRegG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - WRegG
5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 1 WRegG
6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 WRegG
7. Zu Artikel 1 § 11 WRegG
8. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift und Absatz 1
Drucksache 263/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass die Prüfung der Eintragungsvoraussetzung des § 2 Absatz 3 Satz 2 WRegG-E der Registerbehörde obliegt und nicht den Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfolgungsbehörden.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 WRegG
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 WRegG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 2 WRegG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - WRegG
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1
6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 1 WRegG
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 WRegG
8. Zu Artikel 1 § 11 WRegG
9. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift und Absatz 1a - neu - WReg
Drucksache 183/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Durch die Einführung von eintragungspflichtigen Sachverhalten, neuen Auskunftsrechten und zusätzlichen Recherchepflichten ergibt sich bei der Registerbehörde aufgrund der Anpassung der Informationstechnik ein einmaliger Mehraufwand von ca. 303 000 Euro und aufgrund der Einführung eines verpflichtenden Europäischen Führungszeugnisses ein jährlicher personeller Mehraufwand von 270 000 Euro. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 7 Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.
§ 20a Änderung von Personendaten.
§ 21a Protokollierungen
§ 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 4 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 54
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
II.4 1:1 Umsetzung gold plating
III. Votum
Drucksache 179/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... '9a. In § 78a Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "enthalten" durch die Wörter " enthalten, das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer)" ersetzt.'
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 9
3. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 78a Absatz 5 Satz 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 - neu - § 95 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG , Buchstabe a1 - neu - § 95 Absatz 3 AufenthG
5. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14 Absatz 3 Satz 3 AsylG
6. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 59b Absatz 1 Nummer 4 - neu - AsylG
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 bis 7 AsylG
8. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 AsylG
9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - Inhaltsübersicht Angabe zu § 80 AsylG , Nummer 6 - neu - § 80 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2 - neu -, Absatz 3 - neu - AsylG
10. Zu Artikel 2a - neu - § 10 Absatz 4 AZRG
'Artikel 2a Änderung des AZR-Gesetzes
11. Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 AZRG
'Artikel 2a Änderung des AZR-Gesetzes
Drucksache 602/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer
... Andere zentrale notarielle Funktionen im Grundbuch- und Registerverkehr sind demgegenüber bislang nicht, jedenfalls nicht hinreichend deutlich, gesetzlich abgebildet. Zum einen ist in der Praxis die Entlastung der Grundbuchämter und Registerbehörden durch die Filterwirkung der notariellen Tätigkeit neben den ursprünglichen Zweck der notariellen Unterschriftsbeglaubigung getreten (vgl. MüKo-Krafka,
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 33 Absatz 1 Satz 1 BNotO
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 36 Absatz 2 Satz 2 BNotO
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 55 Absatz 1 Satz 3 BNotO
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 67 Absatz 3 Nummer 5 BNotO
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 93 Absatz 4 Satz 2 BNotO
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a und b § 39a Absatz 1 Satz 3 BeurkG , Nummer 15 § 56 Absatz 1 Satz 4, 5 BeurkG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 19 § 59 und § 59a BeurkG
8. Zu Artikel 5a - neu - § 378 Absatz 3 -neu-, § 486 Absatz 3 - neu - FamFG , Artikel 5b - neu - § 15 Absatz 3 -neu-, § 143 Absatz 4 - neu - GBO , Artikel 5c - neu - Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 und 2, Anmerkung 22122 Absatz 2 - neu - KV GKNotG , Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten
'Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5b Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 5c Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
A. Zielsetzung, wesentlicher Inhalt und Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen
I. Zielsetzung
1 Filter- und Entlastungsfunktion
2 Medienbruchstelle und Lieferung von strukturierten XML-Daten
II. Wesentlicher Inhalt
III. Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen
B. Die Regelungsvorschläge im Einzelnen
I. Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
II. Artikel 5b - neu - Änderung der Grundbuchordnung
III. Artikel 5c - neu - Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
1. Nummer 1 Vorbemerkung 2.2 KV
a Buchstabe a Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 KV
b Buchstabe b Vorbemerkung 2.2 Absatz 2 KV
2. Nummer 2 Nummer 22122 KV
IV. Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten
Drucksache 529/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung sowie der Einrichtung und Führung des Bewacherregisters einschließlich der Bestimmung der Registerbehörde zu regeln, aus dem die für die Erlaubniserteilung und für die Überwachung von Gewerbetreibenden nach Absatz 1 Satz 1 und deren Bewachungspersonal zuständigen Behörden die erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. Die Industrie- und Handelskammern stellen die Daten nach Satz 2 Nummer 5 zum Abruf über die in § 32 Absatz 2 des
Drucksache 42/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates - COM(2016) 7 final; Ratsdok. 5438/16
... Der Rahmenbeschluss 2009/315/JI vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten sieht in Artikel 4 lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten auch Informationen über die Staatsangehörigkeit der verurteilten Person in ihren Zentralregistern speichern. Diese Information ist auch notwendig, um das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel der Verbesserung der grenzüberschreitenden strafrechtlichen Zusammenarbeit durch eine Konzentration aller in der EU eingetragenen strafrechtlichen Urteile im Heimatstaat der betroffenen Person zu erreichen. Der vorliegende Richtlinienvorschlag dagegen geht weiter und listet detailliert Kategorien von Daten auf, die künftig in den Registern zu speichern sind, soweit es sich um Drittstaatsangehörige handelt. Anstatt den Umfang der zu speichernden Daten - wie bisher - dem nationalen Registerrecht zu überlassen, wird hier eine EU-weite Vereinheitlichung angestrebt. Dies würde dazu führen, dass die nationalen Register künftig Daten in unterschiedlichem Umfang zu betroffenen Personen vorhalten, je nachdem ob es sich um einen EU-Bürger oder einen Drittstaatsangehörigen handelt. Auch die Vollstreckungsbehörden müssten in unterschiedlichem Umfang Daten an die Registerbehörden übermitteln und dabei sorgfältig beachten, welche Staatsangehörigkeit die verurteilte Person hat.
Zu Ziffer 1:
Zu Ziffer 2:
Zu Ziffern 3 und 4:
Zu Ziffer 5:
Drucksache 113/16
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
... 5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbehörde,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV)
Abschnitt 1 Sachkundenachweis
§ 1 Sachkundeprüfung
§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
§ 3 Prüfungsinhalt, Verfahren
§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
§ 5 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
2 Vermittlerregister
§ 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
§ 7 Mitteilungspflichten
§ 8 Zugang
Abschnitt 2 Anforderungen a n die Berufshaftpflichtversicherung
§ 9 Geltungsbereich der Versicherung
§ 10 Umfang der Versicherung
§ 11 Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Abschnitt 3 Verhaltenspflichten
§ 12 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 13 Verbot der Annahme von Geldern
§ 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 15 Außerordentliche Prüfungen
§ 16 Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten
§ 17 Anzeigepflicht
Abschnitt 4 Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
§ 18 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Übergangsregelung
Anlage 1 (zu § 1) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
1. Kundenberatung
1.4 Kundenbetreuung
2. Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung
2.12 Steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs
3. Finanzierung und Kreditprodukte
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung und Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung
Artikel 2 Änderung der Pfandleiherverordnung
Artikel 3 Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Artikel 4 Änderung der WirtschaftsprüfungsexamensAnrechnungsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Verordnungsermächtigung
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 602/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer
... Andere zentrale notarielle Funktionen im Grundbuch- und Registerverkehr sind demgegenüber bislang nicht, jedenfalls nicht hinreichend deutlich, gesetzlich abgebildet. Zum einen ist in der Praxis die Entlastung der Grundbuchämter und Registerbehörden durch die Filterwirkung der notariellen Tätigkeit neben den ursprünglichen Zweck der notariellen Unterschriftsbeglaubigung getreten (vgl. MüKo-Krafka,
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 33 Absatz 1 Satz 1 BNotO
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 36 Absatz 2 Satz 2 BNotO
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 55 Absatz 1 Satz 3 BNotO
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 67 Absatz 3 Nummer 5 BNotO
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 93 Absatz 4 Satz 2 BNotO
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a und b § 39a Absatz 1 Satz 3 BeurkG , Nummer 15 § 56 Absatz 1 Satz 4, 5 BeurkG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 19 § 59 und § 59a BeurkG
8. Zu Artikel 5a - neu - § 378 Absatz 3 -neu-, § 486 Absatz 3 - neu - FamFG , Artikel 5b - neu - § 15 Absatz 3 -neu-, § 143 Absatz 4 - neu - GBO , Artikel 5c - neu - Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 und 2, Anmerkung 22122 Absatz 2 - neu - KV GKNotG , Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten
'Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5b Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 5c Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Begründung
A. Zielsetzung, wesentlicher Inhalt und Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen
I. Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt
III. Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen
B. Die Regelungsvorschläge im Einzelnen
I. Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
II. Artikel 5b - neu - Änderung der Grundbuchordnung
III. Artikel 5c - neu - Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
IV. Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten
Drucksache 382/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
... selbst bestimmt, dass die Registerbehörde für das Zentrale staatsanwaltliche Verfahrensregister eine Ähnlichkeitsabfrage vornimmt, wenn sie einen Datensatz nicht eindeutig einer bestimmten Person zuordnen kann. Sie übermittelt dann alle Datensätze an die ersuchende Stelle zur Identitätsfeststellung von Personen mit ähnlichen Personalien, die die ersuchende Stelle ihrerseits selbst auswerten muss, um die Identität zu bestimmen. Anschließend sind alle übermittelten Daten, die sich nicht auf den Betroffenen beziehen, zu löschen.
1. Zu Artikel 11 Nummer 1 § 21a Satz 2 BZRG
Zu Artikel 11 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Drucksache 608/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz)
... Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1b AZRG-E werden die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1 AZRG zur unverzüglichen Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet. Diese Verpflichtung zur Übermittlung von Daten sollte mit einem entsprechenden Zugriffsrecht korrespondieren und die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften zuständigen Behörden sollten - wie die für die Erstaufnahmeeinrichtungen zuständigen Behörden - Zugriff auf die oben genannten vorhandenen Daten erhalten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 16 Absatz 5 Satz 2 AsylG , Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b § 11 Absatz 1a AZRG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 AsylG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 3 Absatz 2 Nummer 10 AZRG , Nummer 10 § 18a Nummer 13 AZRG
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1a AZRG
5. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 AZRG
6. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b - neu - § 10 Absatz 2 Satz 2a - neu AZRG
7. Zu Artikel 2 Nummer 9a - neu - § 16 Absatz 1 Nummer 6 - neu - AZRG , Nummer 13 Buchstabe b1 - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a - neu - AZRG
8. Zu Artikel 2 Nummer 11 § 18b, § 18b1 - neu - und § 18b2 - neu - AZRG , Nummer 13 Buchstabe a0 - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a - neu - und Nummer 1b - neu - AZRG
§ 18b
§ 18b1 Datenübermittlung an die Gesundheitsämter und weitere für die Gesundheitsuntersuchung nach § 62 des Asylgesetzes zuständigen behördlichen Stellen
§ 18b2 Datenübermittlung an die Jugendämter
9. Zu Artikel 2 Nummer 11 § 18c - neu - AZRG
§ 18c Datenübermittlung an die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften zuständigen Behörden
10. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe a0 - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AZRG
11. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b1 - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a - neu - AZRG
12. Zu Artikel 2 Löschung der Daten im Ausländerzentralregister
13. Zum Gesetzesentwurf allgemein
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 226/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Kleinanlegerschutzgesetz
... "(5) Gewerbetreibende, die am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die Vermittlung von Darlehensverträgen oder die Gelegenheit zum Nachweis solcher Verträge haben und damit partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen vermitteln und die diese Tätigkeit nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu beantragen und sich selbst sowie die nach § 34f Absatz 6 Satz 1 einzutragenden Personen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 5 und 6 registrieren zu lassen. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen Informationen an die Registerbehörde. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beantragt, erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34f Absatz 2 Nummer 1 und 2. Die Erlaubnis ist auf die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen beschränkt. Für den Nachweis der nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde ist Absatz 6 anzuwenden. Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erlischt hinsichtlich der Vermittlung von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, spätestens aber mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für die Vermittlung partiarischer Darlehen und Nachrangdarlehen.
2 Kleinanlegerschutzgesetz
Artikel 1 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Abschnitt 4 Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung
§ 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen
§ 2b Befreiungen für soziale Projekte
§ 2c Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften
§ 2d Widerrufsrecht
§ 5a Laufzeit von Vermögensanlagen
§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen
§ 7 Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung.
§ 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts
§ 10a Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung
§ 11a Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots; Verordnungsermächtigung
§ 12 Werbung für Vermögensanlagen
§ 15a Zusätzliche Angaben
§ 18 Untersagung des öffentlichen Angebots
Abschnitt 4 Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung
§ 26a Sofortiger Vollzug
§ 26b Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 26c Bekanntmachung von Bußgeldentscheidungen
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 4b Produktintervention
Artikel 4 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 5 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 6 Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
§ 13a Angaben über Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung
Artikel 7 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
§ 344a Übergangsvorschrift zum Kleinanlegerschutzgesetz
Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 13 Inkrafttreten
Drucksache 220/15
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung
... Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) dient als weitgehend elektronisch geführtes Register der Ermittlung, ob und wo sich erbfolgerelevante Urkunden in amtlicher Verwahrung befinden. Nach § 78c Satz 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 der Testamentsregister-Verordnung (ZTRV) teilt die Registerbehörde im Falle des Todes des Erblassers dem nach § 343
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Testamentsregister-Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 448/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Mit dem Entwurf wird der Anwendungsbereich des Ähnlichenservice im Bundeszentralregister auf die Nachrichtendienste beschränkt und der Registerbehörde die notwendige Zeit eingeräumt, die Änderungen technisch umzusetzen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 97/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
... bbb) Nach dem Wort "Bundespolizeibehörde" werden ein weiterer Spiegelstrich und die Wörter "Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu h)" angefügt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung
Sonstiger Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 2 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 317a Neufeststellung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
§ 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland
Artikel 5 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG
Artikel 6 Änderungen von Verordnungen
§ 59a Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
1. Ausgangslage
2. Richtlinienumsetzung
3. Weitere Änderungen des Aufenthaltsrechts
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Erfüllungsaufwand; weitere Kosten
Sonstiger Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Nachhaltigkeit
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer n
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2327: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 322/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
... Mit dem Gesetzentwurf soll die Lücke geschlossen werden, die bislang die Übermittlung eines geänderten Geburtsdatums von der Meldebehörde an die Registerbehörde verhindert. Neben der Änderung des Geburts-, Familien- oder Vornamens sind die Meldebehörden in einigen Fällen auch mit der Änderung des Geburtsdatums der betroffenen Person befasst. Diese Fälle treten in der Praxis wiederholt auf und bislang gibt es keine Rechtsgrundlage zur Übermittlung des geänderten Geburtsdatums. Durch die Gesetzesänderung soll diese Lücke geschlossen werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 20a Absatz 1 Satz 1 BZRG , Artikel 1a - neu - § 5a 2. BMeldDÜV , Artikel 5 Absatz 1, Absatz 2a - neu - Inkrafttreten
'Artikel 1a Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 30c Absatz 5 - neu - BZRG , Artikel 2 Nummer 3 § 150e Absatz 5 - neu - GewO
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 150 Absatz 2 Satz 3 GewO
Drucksache 322/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
... Um einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses aus dem Zentralregister oder auf Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu stellen, ist es bisher grundsätzlich erforderlich, persönlich bei der zuständigen Behörde vorzusprechen. Dieses Verfahren soll mit diesem Gesetz vereinfacht werden. Die Möglichkeit, den Antrag zukünftig auch elektronisch unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen, wird geschaffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 30c Elektronische Antragstellung
Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung
§ 150e Elektronische Antragstellung
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zur Entstehungsgeschichte
II. Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Regelung
III. Gesetzgebungszuständigkeit
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
b Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2443: Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zwecke der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
3 Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Regelungsinhalt
2. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
2.1 Bürgerinnen und Bürger
2.2 Wirtschaft
2.3 Verwaltung
a Bund
b Länder und Kommunen
2.4 Sonstige Kosten
3. Bewertung
Drucksache 322/2/13
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
... es verfügen. Die Festlegung dieser Verfahren wird für den Bund durch Rechtsverordnung der Bundesregierung erfolgen, wobei die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, da durch die Vorschrift nur die elektronische Identifizierung vor der Registerbehörde und deren Authentifizierung durch diese Registerbehörde geregelt wird.
Drucksache 79/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
... (1) Innerhalb des in § 1 Absatz 1 genannten Zeitraums sind die bei den Übergebern im Testamentsverzeichnis vorhandenen Mitteilungen über ein Kind des Erblassers, mit dessen anderem Elternteil der Erblasser bei der Geburt nicht verheiratet war oder das er allein angenommen hat, in das Zentrale Testamentsregister zu überführen. Hierzu stellen die Länder der Registerbehörde folgende Daten in elektronischer, bei der Registerbehörde speicherfähiger Form zur Verfügung:
Drucksache 201/13
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... C. in der Erwägung, dass Okay Machisa die "Verbreitung von Unwahrheiten", "Fälschung" und "Betrug" gemäß den Abschnitt en 31, 136 und 137 des (kodifizierten reformierten) Strafgesetzes vorgeworfen wird, sowie der mutmaßliche Versuch, die oberste Registerbehörde durch die Fälschung von Wählerkarten und die gewerbsmäßige Herstellung unechter Wählerkarten zu betrügen;
Drucksache 322/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
... Mit dem Gesetzentwurf soll die Lücke geschlossen werden, die bislang die Übermittlung eines geänderten Geburtsdatums von der Meldebehörde an die Registerbehörde verhindert. Neben der Änderung des Geburts-, Familien- oder Vornamens sind die Meldebehörden in einigen Fällen auch mit der Änderung des Geburtsdatums der betroffenen Person befasst. Diese Fälle treten in der Praxis wiederholt auf und bislang gibt es keine Rechtsgrundlage zur Übermittlung des geänderten Geburtsdatums. Durch die Gesetzesänderung soll diese Lücke geschlossen werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 20a Absatz 1 Satz 1 BZRG , Artikel 1a - neu - § 5a 2. BMeldDÜV ,
'Artikel 1a Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 30c Absatz 2 Satz 4 - neu - BZRG , Artikel 2 Nummer 3 § 150e Absatz 2 Satz 4 -neu- GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 30c Absatz 5 - neu - BZRG , Artikel 2 Nummer 3 § 150e Absatz 5 -neu- GewO
4. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 150 Absatz 2 Satz 3 GewO
Drucksache 352/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
... "Die für die Erlaubniserteilung nach § 34h Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Registerbehörde unverzüglich die Angaben mit, die für die Eintragung nach § 34h Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 5 erforderlich sind, sowie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34h Absatz 1."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 36c Register über Honorar-Anlageberater
§ 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung
Artikel 2 Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
§ 34h Honorar-Finanzanlagenberater
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 379/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
... Registerbehörde zu h)".
Drucksache 472/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
... zum Nachweis seiner persönlichen Eignung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister benötigt, hat er diese nach § 150 Absatz 2 GewO bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen. Die Registerbehörde übersendet dem Betroffenen die Auskunft, der diese bei der zuständigen Bestellungskörperschaft (Industrie- und Handelskammer)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 2 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 5 Änderung des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungszuständigkeit
III. Gesetzesfolgenabschätzung
IV. Erfüllungsaufwand
V. Gleichstellungsspezifische Aspekte
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2071: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
Drucksache 108/12 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
... Die sogenannten weißen Karteikarten sollen ab Sommer 2012 zusammen mit den bei den Standesämtern befindlichen Verwahrungsnachrichten über Testamente und Erbverträge (sogenannte gelbe Karteikarten) sukzessive in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt werden. Dabei kann auf bereits bestehende Regelungen zur Überführung der Verwahrungsnachrichten aufgebaut werden. Der Inhalt der weißen Karteikarten soll nach elektronischer Erfassung gespeichert werden. Stirbt ein Elternteil des Kindes, benachrichtigt die Registerbehörde das zuständige Nachlassgericht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten (Kosten der öffentlichen Haushalte und sonstige Kosten)
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Erbrechts- und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und adoptierter Kinder im Nachlassverfahren
Artikel 1 Änderung des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes
§ 9 Weiße Karteikarten
Artikel 2 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 3 Änderungen der Testamentsregister-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
II. Die personenstandsrechtliche Behandlung von Kindern im historischen Überblick
III. Beurteilung der Situation aus Sicht der Praxis
IV. Gründe für die Übertragung der weißen Karteikarten in das Zentrale Testamentsregister
V. Gründe für die Benachrichtigung von Amts wegen
VI. Weiterhin bestehende Verfahrensunterschiede
VII. Kosten
VIII. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes
1. Zu Nummer 1 § 9 TVÜG
2. Zu Nummer 2 § 10 TVÜG
II. Zu Artikel 2 Änderung der Bundesnotarordnung
1. Zu Nummer 1 § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BNotO
2. Zu Nummer 2 § 78b Absatz 1 Satz 1 BNotO
3. Zu Nummer 3 § 78c Satz 2, 3 BNotO
4. Zu Nummer 4 § 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 BNotO
5. Zu Nummer 5 § 78e Absatz 3 Satz 3 - neu - BNotO
III. Zu Artikel 3 Änderungen der Testamentsregister-Verordnung
1. Zu Nummer 1 § 1 Absatz 2 - neu - ZTRV
2. Zu Nummer 2 § 7 Absatz 3 ZTRV
IV. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 814/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
... "Die für die Erlaubniserteilung nach § 34h Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Registerbehörde unverzüglich die Angaben mit, die für die Eintragung nach § 34h Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 5 erforderlich sind, sowie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34h Absatz 1."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
3 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 36c Register über Honorar-Anlageberater
§ 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung
Artikel 2 Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung*)
§ 34h Honorar-Finanzanlagenberater
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Geschlechterspezifische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummern 7 bis 13
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2367: Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente
I. Zusammenfassung:
II. Im Einzelnen:
1. Erfüllungsaufwand des Gesetzes
Anlage beratung wird in Deutschland derzeit hauptsächlich in Form provisionsbasierter Anlageberatung erbracht. Mit dem o.g. Regelungsentwurf soll zusätzlich zur bisherigen Anlageberatung eine neue gesetzliche Form der Anlageberatung unter dem Begriff der Honorar-Anlageberatung geschaffen werden. Dadurch soll sich ein Kunde künftig bewusst für eine provisionsgestützte Anlageberatung oder für eine Honorar-Anlageberatung entscheiden können. Das Vorhaben hat Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft und Verwaltung.
2. Erfüllungsaufwand der Verordnungsermächtigung
3. Evaluation
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 10. Dezember 2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
Drucksache 447/12
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... (21) Wurde ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz wegen Unzuverlässigkeit abgelehnt und ist die Ablehnung unanfechtbar geworden, so benachrichtigt die Behörde das Bundesamt für Justiz - Registerbehörde - (§ 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, § 153a Absatz 1 Satz 1 der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
3 Geltungsbereich
Erlaubnis - und Lizenzerteilungsverfahren
3 Anhörungsverfahren
3 Unternehmer
3 Verkehrsleiter
Fachliche Eignung
Finanzielle Leistungsfähigkeit, Erteilung weiterer Ausfertigungen/beglaubigter Kopien
3 Insolvenzverfahren
3 Unterrichtungspflichten
Urkundenberichtigung und Sitzverlegung
Verlust einer Urkunde Erlaubnis, Lizenz, Ausfertigung oder beglaubigte Kopie
Nachweis des Erbrechts
Verfahren der Rücknahme oder des Widerrufs
Untersagung und Wiedergestattung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften
3 Fahrerbescheinigung
Mitteilung
Mitteilung
Nationale Kontaktstelle, Europäischer Informationsaustausch
Hinweise zur Datenspeicherung und -übermittlung
Überwachung, Risikoeinstufung, Erfassung von Verstößen
3 Schlussbestimmungen
3 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu Randnummer 3) Antrag auf Erteilung einer o Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (§ 3 Absatz 1 GüKG) o Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 VO (EG) Nr. 1072/2009)
1. Antragstellendes Unternehmen
1.1 Ort der Niederlassung
1.2 Ort des Hauptsitzes im handelsrechtlichen Sinne soweit abweichend von Nr. 1.1
1.3. Weitere Niederlassungen
2. Antragstellender Unternehmer und Verkehrsleiter
2.1 Angaben über den/die Inhaber, gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft geschäftsführender Gesellschafter, Geschäftsführer
2.2 Angaben über den Verkehrsleiter diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn die Person nicht bereits als Unternehmer unter Nr. 2.1 genannt ist
2.3 Tätigkeit in weiteren Unternehmen
3. Anzahl der Fahrzeuge
4. Anzahl der benötigten Ausfertigungen/beglaubigten Kopien
5. Bestätigung der Unterschrift
Anlage 2 (zu Randnummer 17) Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr
Anlage 3 (zu Randnummer 17) Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr
Anlage 4 (zu Randnummer 44) Hinweise zum Datenschutz:
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel der Verwaltungsvorschrift
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
III. Erfüllungsaufwand
IV. Weitere Kosten
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Randnummer 1
Randnummer 2
Randnummer 3
Randnummer 4
Randnummer 5
Randnummer 6
Randnummer 7
Randnummer 8
Randnummer 9
Randnummer 10
Randnummer 11
Randnummer 12
Randnummer 13
Randnummer 14
Randnummer 15
Randnummer 16
Randnummer 17
Randnummer 18
Randnummer 19
Randnummer 20
Randnummer 21
Randnummer 22
Randnummer 23
Randnummern 24 und 25
Randnummer 26
Randnummer 27
Randnummer 28
Randnummern 29 und 30
Randnummer 31
Randnummer 32
Randnummer 33
Randnummer 34
Randnummer 35
Randnummer 36
Randnummer 37
Randnummer 38
Randnummer 39
Randnummer 40
Randnummer 41
Randnummer 42
Randnummer 43
Randnummer 44
Randnummer 45
Randnummer 46
Randnummer 47
Randnummer 48
Randnummer 49
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2142: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
Drucksache 74/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE) COM(2012) 35 final
... In diesem Kapitel ist ferner geregelt, welche Dokumente und Angaben einem Antrag auf Eintragung ins Register beizufügen und offenzulegen sind. Um die Eintragung ins Register zu erleichtern, sind die Registerbehörden verpflichtet, in Bezug auf die Dokumente und Angaben der FE zusammenzuarbeiten.
Drucksache 108/12
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
... Die "weißen Karteikarten" sollen ab Sommer 2012 zusammen mit den bei den Standesämtern befindlichen Verwahrungsnachrichten über Testamente und Erbverträge (sog. "gelbe Karteikarten") sukzessive in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt werden. Dabei kann auf bereits bestehende Regelungen zur Überführung der Verwahrungsnachrichten aufgebaut werden. Der Inhalt der "weißen Karteikarten" soll nach elektronischer Erfassung gespeichert werden. Stirbt ein Elternteil des Kindes, benachrichtigt die Registerbehörde das zuständige Nachlassgericht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten (Kosten der öffentlichen Haushalte / sonstige Kosten)
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes (TVÜG)
§ 9 Weiße Karteikarten
Artikel 2 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 3 Änderungen der Testamentsregister-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
II. Die personenstandsrechtliche Behandlung von Kindern im historischen Überblick
1 Vor 01.07.1938
2 01.07.1938
3 1944/45 und unmittelbare Nachkriegszeit
4 Regelungen in der ehem. DDR
5 PStG 1958
6 Testamentskartei
7 01.01.2009
III. Beurteilung der Situation aus Sicht der Praxis
IV. Gründe für die Übertragung der weißen Karteikarten in das Zentrale Testamentsregister
V. Gründe für die Benachrichtigung von Amts wegen
VI. Weiterhin bestehende Verfahrensunterschiede
VII. Kosten
VIII. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1
1. § 9 TVÜG
2. § 10 TVÜG
II. Zu Artikel 2
1. § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BNotO
2. § 78b Absatz 1 Satz 1 BNotO
3. § 78c BNotO
4. § 78d Absatz 1 BNotO
5. § 78e Absatz 3 Satz 3 BNotO
III. Zu Artikel 3
1. § 1 Absatz 2 ZTRV
2. § 7 Absatz 3 ZTRV
IV. Zu Artikel 4
Drucksache 244/12
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung zur Durchführung des Nationalen Waffenregister-Gesetzes (NWRG-Durchführungsverordnung - NWRG-DV)
... • dem Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Waffenbehörden,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Inhalt der Datensätze
§ 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde
§ 3 Verfahren zur Datenübermittlung an die Registerbehörde
§ 4 Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren
§ 5 Datenabruf im automatisierten Verfahren
§ 6 Auskunft bei Anfragen mit unvollständigen Angaben
§ 7 Datenschutz und Datensicherheit
§ 8 Übergangsbestimmung
§ 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen
1. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
2. Kosten für die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten
4. Erfüllungskosten
a. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
b. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
c. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
6. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1967: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters
Drucksache 512/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZR-Gesetzes
... "Bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, unterstützt die Registerbehörde nur die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des AZR-Gesetzes
§ 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem
II. Lösung
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen
2. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
3. Weitere Kosten
4. Gleichstellungspolitische Bedeutung
5. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu a Satz 1 Nummer 3
Zu b Satz 2
Zu Nummer 5
Zu a Absatz 1a
Zu b Absatz 3 Nummer 1
Zu Nummer 6
Zu a bis c Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 Sätze 1 und 3, Absatz 3 Satz 1
Zu d Absatz 4 Satz 1
Zu Nummer 7
Zu a Absatz 1a
Zu b Absatz 2 Satz 2
Zu Nummer 8
Zu a Absatz 1 Sätze 1 und 3
Zu b Absatz 2 Satz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu a Absatz 1
Zu aa Satz 1 Nummer 1
Zu bb Sätze 2 und 3
Zu b und c Absätze 2 und 3
Zu Nummer 12
Zu Nummer 14
Zu a Absatz 1 Satz 2
Zu b Absatz 2
Zu Nummer 15
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu a Absatz 1
Zu b Absatz 2 Nummer 2
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1425: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
Drucksache 113/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101 /EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern KOM (2011) 79 endg.
... 2. Gerade im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr können die wirtschaftlichen Akteure auf eine hohe Qualität der Registerinformationen nicht verzichten, weil die Richtigkeit ausländischer Registerinhalte weder für sie noch für ihre heimischen Registerbehörden mit vertretbarem Aufwand nachprüfbar ist. Da eine Vermischung von Daten unterschiedlicher Verlässlichkeit diese für den Rechtsverkehr entwerten kann, sollte die Gewährleistung unionsweiter Mindeststandards der Richtigkeitskontrolle ein zentrales Anliegen bei der Fortentwicklung des europäischen Registerwesens bilden. In jedem Fall muss sichergestellt bleiben, dass Registerinformationen nur diejenigen Rechtswirkungen auslösen können, denen sie nach ihrer konkreten Qualität gerecht werden. Vor diesem Hintergrund ist die zu Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie
Drucksache 214/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
... (1) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Registerbehörde) erstellt und führt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidspeicher ein öffentlich zugängliches Register, in das aufgenommen werden:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben des Bundes
2. Haushaltsausgaben der Länder
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich, landesrechtliche Gebietsbestimmung
§ 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Transport
§ 4 Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen; Verordnungsermächtigung
Kapitel 3 Dauerhafte Speicherung
Abschnitt 1 Bundesweite Bewertung und Register
§ 5 Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung
§ 6 Register; Verordnungsermächtigung; Bericht an die Kommission
Abschnitt 2 Genehmigung und Betrieb
Unterabschnitt 1 Untersuchung
§ 7 Untersuchungsgenehmigung
§ 8 Verfahrens- und Formvorschriften
§ 9 Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung
§ 10 Benutzung fremder Grundstücke
Unterabschnitt 2 Errichtung und Betrieb
§ 11 Planfeststellung für Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers
§ 12 Antrag auf Planfeststellung
§ 13 Planfeststellung
§ 14 Duldungspflicht
§ 15 Enteignungsrechtliche Vorwirkung
§ 16 Widerruf der Planfeststellung
Unterabschnitt 3 Stilllegung und Nachsorge
§ 17 Stilllegung
§ 18 Nachsorge
Unterabschnitt 4 Nachweise und Programme
§ 19 Sicherheitsnachweis
§ 20 Überwachungskonzept
Unterabschnitt 5 Betreiberpflichten
§ 21 Anpassung
§ 22 Eigenüberwachung
§ 23 Maßnahmen bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten
§ 24 Anforderungen an Kohlendioxidströme
Unterabschnitt 6 Verordnungsermächtigungen
§ 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher
§ 26 Regelung von Anforderungen an das Verfahren
Abschnitt 3 Überprüfung durch die zuständige Behörde; Aufsicht
§ 27 Überprüfung durch die zuständige Behörde
§ 28 Aufsicht
Kapitel 4 Haftung und Vorsorge
§ 29 Haftung
§ 30 Deckungsvorsorge
§ 31 Übertragung der Verantwortung
§ 32 Verordnungsermächtigung für die Deckungsvorsorge und die Übertragung der Verantwortung
Kapitel 5 Anschluss und Zugang Dritter
§ 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigung
§ 34 Befugnisse der Bundesnetzagentur; Verordnungsermächtigung
§ 35 Behördliches und gerichtliches Verfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter; Verordnungsermächtigung
Kapitel 6 Forschungsspeicher
§ 36 Geltung von Vorschriften
§ 37 Genehmigung von Forschungsspeichern
§ 38 Anwendung von Vorschriften
Kapitel 7 Schlussbestimmungen
§ 39 Zuständige Behörden
§ 40 Wissensaustausch; Verordnungsermächtigung
§ 41 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
§ 42 Landesrechtliche Speicherabgaben
§ 43 Bußgeldvorschriften
§ 44 Evaluierungsbericht
§ 45 Übergangsvorschrift
§ 46 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Anlage 1 (zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nr. 1) Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung
1. Datenerhebung Stufe 1 :
1.1 Es sind die erforderlichen Daten zu erheben,
1.2 Die folgenden Merkmale der Umgebung des Speicherkomplexes sind zu dokumentieren:
2. Erstellung eines 3-D-Erdmodells Stufe 2
3. Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens, Charakterisierung der Sensibilität, Risikobewertung Stufe 3
3.1 Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens Stufe 3.1
3.1.1 Es sind mindestens folgende Faktoren zu beachten:
3.1.2 Die dynamische Modellierung liefert Erkenntnisse über
3.2 Charakterisierung der Sensibilität Stufe 3.2
3.3 Risikobewertung Stufe 3.3
3.3.2. Bewertung der Gefährdung
3.3.3. Folgenabschätzung
3.3.4. Risikocharakterisierung
Anlage 2 (zu § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1) Kriterien für die Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungskonzepts und für die Nachsorge
1. Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungsplans
1.1. Aufstellung des Überwachungskonzepts
1.1.1 Das Überwachungskonzept regelt die Überwachung in den wesentlichen Projektphasen,
1.1.2 Es wird festgestellt,
1.1.3 Die Wahl der Überwachungsmethode
1.2. Aktualisierung des Plans
2. Nachsorgeüberwachung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung2)
Artikel 3 Änderung des Umweltschadensgesetzes3)
Artikel 4 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes4
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen5)
Artikel 8 Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen6)
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben des Bundes
2. Haushaltsausgaben der Länder
3. Kosten für die Wirtschaft
4. Bürokratiekosten
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VI. Europarechtskonformität
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Kapitel 1 Einleitende Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Teil 2 Transport
Zu § 4
Teil 3 Genehmigung und Betrieb
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Teil 4 Haftung und Vorsorge
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 856: Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
Drucksache 214/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
... Die Länder sind nach dem Gesetzentwurf verpflichtet, der Registerbehörde die für die Errichtung und Führung des Registers erforderlichen Informationen zu übermitteln. Daher ist sicherzustellen, dass der Bundesrat beim Erlass von Rechtsverordnungen mitwirkt, in denen die Anforderungen an die Erstellung und Führung des Registers festgelegt werden.
1. Zu Artikel 1 § 1 Satz 1 und 2 KSpG
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu - KSpG
3. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 9 KSpG
4. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 14 KSpG
5. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 17 KSpG
6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 KSpG
7. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - KSpG
8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6, § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1 und 2 KSpG
9. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 KSpG
10. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Satz 2 KSpG
11. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 KSpG
12. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 KSpG
13. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 KSpG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 3 KSpG
15. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 6 - neu - KSpG
16. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 KSpG
17. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 4 KSpG
18. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 5 KSpG
19. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 KSpG
20. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 4 Satz 1 und 4 KSpG
21. Zu Artikel 1 § 28 Überschrift KSpG
§ 28 Überwachung
22. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 KSpG
23. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 3 KSpG
24. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 3 KSpG
25. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 4 KSpG
26. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 - neu - KSpG
27. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4 Satz 1 KSpG
28. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 KSpG
29. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1
30. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1 KSpG
31. Zum Gesetzentwurf allgemein
32. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 KSpG
33. Zu Artikel 1 §§ 29, 30, 31 und 32 KSpG
34. Zu Artikel 1 § 35 KSpG , Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes , Artikel 6 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
35. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 KSpG
36. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 KSpG
37. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 KSpG
38. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 1 KSpG
39. Zu Artikel 1 Anlage 2 Nummer 1 Überschrift und Nummer 1.2 Überschrift KSpG
40. Zu Artikel 3 Anlage 1 Nummer 14 USchadG
41. Zu Artikel 8a - neu - § 75 Absatz 4 EnWG
Drucksache 214/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
... Die Länder sind nach dem Gesetzentwurf verpflichtet, der Registerbehörde die für die Errichtung und Führung des Registers erforderlichen Informationen zu übermitteln. Daher ist sicherzustellen, dass der Bundesrat beim Erlass von Rechtsverordnungen mitwirkt, in denen die Anforderungen an die Erstellung und Führung des Registers festgelegt werden.
1. Zu Artikel 1 § 1 Satz 1 und 2 KSpG
2. Zu Artikel 1 § 1 Satz 2 KSpG
3. Zu Artikel 1 § 2 Überschrift, Absatz 6 - neu - KSpG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu - KSpG
5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 KSpG
6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 KSpG
7. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 1 KSpG
8. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 9 KSpG
9. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 9a - neu - KSpG
10. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 14 KSpG
11. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 17 KSpG
12. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 KSpG
13. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - KSpG
14. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6, § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1 und 2 KSpG
15. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 KSpG
16. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 Satz 2 - neu - KSpG
17. Zu Artikel 1 § 5 KSpG
18. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Satz 2 KSpG
19. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 KSpG
20. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 KSpG
21. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 KSpG
22. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 3 KSpG
23. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 6 - neu - KSpG
24. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 KSpG
25. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 4 KSpG
26. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 5 KSpG
27. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 KSpG
28. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 4 Satz 1 und 4 KSpG
29. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Nummer 3 KSpG
30. Zu Artikel 1 § 28 Überschrift KSpG
31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 KSpG
32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 3 KSpG
33. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 3 KSpG
34. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 4 KSpG
35. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 - neu - KSpG
36. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4 Satz 1 KSpG
37. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4 Satz 4 - neu - KSpG
Zu Artikel 1
39. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 KSpG
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
43. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1 KSpG
45. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 KSpG
46. Zu Artikel 1 §§ 29, 30, 31 und 32 KSpG
47. Zu Artikel 1 § 35 KSpG , Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes , Artikel 6 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
48. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 KSpG
49. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 KSpG
50. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 3 KSpG
51. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 1 KSpG
52. Zu Artikel 1 Anlage 2 Nummer 1 Überschrift und Nummer 1.2 Überschrift KSpG
53. Zu Artikel 3 Anlage 1 Nummer 14 USchadG
54. Zu Artikel 8a - neu - § 75 Absatz 4 EnWG
Drucksache 849/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz - NWRG )
... In § 10 NWRG-E werden abschließend die Stellen aufgeführt, an die die Registerbehörde Daten aus dem Waffenregister bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen übermitteln darf.
1. Zu § 3 Nummer 14 NWRG
2. Zu § 4 Absatz 1 Nummer 3 NWRG
3. Zu § 6 Absatz 1 NWRG
4. Zu § 10 Nummer 4 NWRG § 10 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
5. Zu § 10 Überschrift, Nummer 5a - neu - NWRG
6. Zu § 10 Nummer 6 NWRG
7. Zu § 10 Satz 2 - neu - NWRG
8. Zu § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 6 NWRG
9. Zu § 13 Absatz 1 NWRG
Drucksache 349/11
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (Testamentsregister-Verordnung - ZTRV )
... l. I S. 2255) wurde die gesetzliche Grundlage zur Führung eines zentralen Testamentsregisters geschaffen. Im Unterschied zum bisherigen Recht über das Mitteilungswesen in Nachlasssachen soll das Vorhandensein einer notariell errichteten erbfolgerelevanten Urkunde oder eines in der besonderen amtlichen Verwahrung befindlichen Testaments nicht mehr beim jeweiligen Geburtsstandesamt der letztwillig verfügenden Person, sondern zentral bei der Bundesnotarkammer registriert werden. Derartige Verfügungen von Todes wegen sind von den Notaren oder den Gerichten der Bundesnotarkammer als Registerbehörde zu melden. Verstirbt eine Person übermittelt das den Todesfall beurkundende Standesamt die Sterbefallmitteilung an die Registerbehörde. Diese prüft, ob zu dem Verstorbenen Verwahrangaben im Register vorhanden sind. Ist dies der Fall, benachrichtigt die Registerbehörde die Verwahrstelle und das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht. Die Sterbefallmitteilung erhält das Nachlassgericht auch dann, wenn keine Verwahrangaben im Register vorhanden sind. Ausnahmen davon können die Landesjustizverwaltungen mit der Registerbehörde vereinbaren.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Inhalt des Registers
§ 2 Meldung zum Register
§ 3 Registrierungsverfahren
§ 4 Verfahren bei Änderungen der Verwahrstelle oder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung
§ 5 Löschung, Berichtigung und Ergänzung Ein Verwahrdatensatz wird von der Registerbehörde
§ 6 Inhalt der Sterbefallmitteilungen
§ 7 Benachrichtigungen im Sterbefall
§ 8 Registerauskünfte
§ 9 Elektronische Kommunikation
§ 10 Elektronische Aufbewahrung und Löschung
§ 11 Nacherfassungen
§ 12 Datenschutz und Datensicherheit
§ 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
II. Kosten und Preise; Nachhaltigkeitsaspekte
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Folgenabschätzung und Auswirkungen auf das Preisniveau
3. Nachhaltigkeitsaspekte
III. Bürokratiekosten
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1721: Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters
Drucksache 113/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101 /EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern KOM (2011) 79 endg.
... 2. Gerade im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr können die wirtschaftlichen Akteure auf eine hohe Qualität der Registerinformationen nicht verzichten, weil die Richtigkeit ausländischer Registerinhalte weder für sie noch für ihre heimischen Registerbehörden mit vertretbarem Aufwand nachprüfbar ist. Da eine Vermischung von Daten unterschiedlicher Verlässlichkeit diese für den Rechtsverkehr entwerten kann, sollte die Gewährleistung unionsweiter Mindeststandards der Richtigkeitskontrolle ein zentrales Anliegen bei der Fortentwicklung des europäischen Registerwesens bilden. In jedem Fall muss sichergestellt bleiben, dass Registerinformationen nur diejenigen Rechtswirkungen auslösen können, denen sie nach ihrer konkreten Qualität gerecht werden. Vor diesem Hintergrund ist die zu Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie
Drucksache 849/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz - NWRG )
... In § 10 NWRG-E werden abschließend die Stellen aufgeführt, an die die Registerbehörde Daten aus dem Waffenregister bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen übermitteln darf.
1. Zu § 3 Nummer 14 NWRG
2. Zu § 4 Absatz 1 Nummer 3 NWRG
3. Zu § 6 Absatz 1 NWRG
4. Zu § 10 Nummer 4 NWRG
5. Zu § 10 Überschrift, Nummer 5a - neu - NWRG
6. Zu § 10 Nummer 6 NWRG
7. Zu § 10 Satz 2 - neu - NWRG
8. Zu § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 6 NWRG § 11 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
9. Zu § 13 Absatz 1 NWRG
10. Hilfsempfehlung
Zu § 13
Drucksache 856/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
... a) In Satz 1 sind die Wörter "die für die internationale Amtshilfe zuständige Behörde" durch die Wörter "die Registerbehörde" zu ersetzen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 57a Absatz 4 Satz 1 und 2 BZRG
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c Nummer 805 der Anlage zu § 2 Absatz 1 JVKostO , Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 150 Absatz 2 Satz 3 GewO
3. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 150c Absatz 3 GewO Artikel 3 Nummer 3 § 150c Absatz 3 ist zu streichen.
Drucksache 792/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
... "(2) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde je ein automatisiertes elektronisches Register über
Gesetz
Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung
§ 78a
§ 78b
§ 78c
§ 78d
§ 78e
§ 78f
Artikel 2 Änderung des Beurkundungsgesetzes
§ 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Personenstandsverordnung
Artikel 6 Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer (Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz – TVÜG)
§ 1 Grundsatz
§ 2 Übernahme
§ 3 Weiterverarbeitung
§ 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum
§ 5 Vernichtung
§ 6 Protokollierung
§ 7 Auftragnehmer
§ 8 Datenschutz und Datensicherheit
§ 9 Außerkrafttreten
Artikel 7 Änderung der Kostenordnung
Artikel 8 Änderung des Bodensonderungsgesetzes
§ 23 Verordnungsermächtigung
Artikel 9 Änderung der Hofraumverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 856/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
... Auf der Bundesebene wird bei der Registerbehörde deshalb ein zusätzlicher Personalbedarf von voraussichtlich vier Stellen des gehobenen und sieben Stellen des mittleren Dienstes entstehen. Der Registerbehörde werden zudem durch die Anpassung vorhandener Softwarelösungen und die Anschaffung notwendiger Hardware einmalige Kosten in Höhe von ca. 500 000 Euro entstehen. Mehrbedarf und Kosten werden im Einzelplan 07 eingespart.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs
§ 30b Europäisches Führungszeugnis
§ 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
§ 53a Grenzen der internationalen Zusammenarbeit
§ 56a Mitteilung über ausländische Verurteilungen
§ 56b Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 57a Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
§ 150c Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 150d Protokollierungen
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Änderungen im Zusammenhang mit den neuen Regelungen zum europäischen Strafregisterinformationsaustausch
1. Zur Entstehungsgeschichte
2. Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Regelung
a Allgemeines
b Neuerungen des Rb sowie gesetzlicher Änderungsbedarf
c Neuerungen des Beschlusses ECRIS sowie gesetzlicher Änderungsbedarf
II. Sonstige Änderungen
III. Gesetzgebungszuständigkeit
IV. Gesetzesfolgenabschätzung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
2 I.
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
a Zu § 56a BZRG Mitteilung über ausländische Verurteilungen
b Zu § 56b BZRG Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu Nummer n
2 II.
Zu Artikel 2
2 III.
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
2 IV.
Zu Artikel 4
2 V.
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1414: Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
Drucksache 856/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
... a) In Satz 1 sind die Wörter "die für die internationale Amtshilfe zuständige Behörde" durch die Wörter "die Registerbehörde" zu ersetzen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 57a Absatz 4 Satz 1 und 2 BZRG
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c Nummer 805 der Anlage zu § 2 Absatz 1 JVKostO , Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 150 Absatz 2 Satz 3 GewO
Begründung
3. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 150c Absatz 3 GewO
Drucksache 247/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer
... "(2) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde je ein automatisiertes elektronisches Register über
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten (Kosten der öffentlichen Haushalte/sonstige Kosten)
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer
Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung
§ 78a
§ 78b
§ 78c
§ 78d
§ 78e
§ 78f
Artikel 2 Änderung des Beurkundungsgesetzes
§ 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 163a Registrierung des Protokolls
Artikel 5 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Personenstandsverordnung
Artikel 7 Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer (Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz - TVÜG)
§ 1 Grundsatz
§ 2 Übernahme
§ 3 Weiterverarbeitung
§ 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum
§ 5 Vernichtung
§ 6 Protokollierung
§ 7 Auftragnehmer
§ 8 Datenschutz und Datensicherheit
§ 9 Außerkrafttreten
Artikel 8 Änderung der Kostenordnung
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Defizite des Benachrichtigungssystems in Nachlasssachen
II. Vorteile des Zentralen Testamentsregisters
1. Das Meldewesen wird so einfach gestaltet wie möglich.
2. Das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen wird effektiver.
3. Die Innenverwaltungen werden von der Führung der Testamentsverzeichnisse entlastet.
4. Das Zentrale Testamentsregister schafft Transparenz im Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen.
5. Deutschland kann an europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Testamentskarteien mitwirken.
III. Errichtung und Betrieb durch die Bundesnotarkammer
- Effiziente Verwahrdatenpflege
- Konzept zum Betrieb, zur elektronischen Erfassung bestehender Verwahrungsnachrichten und zur Finanzierung
- Praktische Erfahrungen durch Zentrales Vorsorgeregister
- Materielle Sachnähe
IV. Gesetzgebungskompetenz
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 78
Zu Nummer 2
Zu § 78a
Zu § 78b
Zu § 78c
Zu § 78d
Zu § 78e
Zu § 78f
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu den Nummern 2 bis 4
Zu Artikel 7
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
1. Zugang der Sterbefallmitteilung beim Geburtsstandesamt vor dem Übernahmestichtag:
2. Zugang der Sterbefallmitteilung beim Geburtsstandesamt nach dem Übernahmestichtag: Die Benachrichtigung erfolgt mangels Testamentsverzeichnis beim Standesamt notwendig durch die Registerbehörde.
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Drucksache 247/10
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer
... "(2) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde je ein automatisiertes elektronisches Register über
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung
§ 78a
§ 78b
§ 78c
§ 78d
§ 78e
§ 78f
Artikel 2 Änderung des Beurkundungsgesetzes
§ 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 163a Registrierung des Protokolls
Artikel 5 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Personenstandsverordnung
Artikel 7 Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer
§ 1 Grundsatz
§ 2 Übernahme
§ 3 Weiterverarbeitung
§ 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum
§ 5 Vernichtung
§ 6 Protokollierung
§ 7 Auftragnehmer
§ 8 Datenschutz und Datensicherheit
§ 9 Außerkrafttreten
Artikel 8 Änderung der Kostenordnung
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Defizite des Benachrichtigungssystems in Nachlasssachen
II. Vorteile des Zentralen Testamentsregisters
1. Das Meldewesen wird so einfach gestaltet wie möglich.
2. Das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen wird effektiver.
3. Die Innenverwaltungen werden von der Führung der Testamentsverzeichnisse entlastet.
4. Das Zentrale Testamentsregister schafft Transparenz im Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen.
5. Deutschland kann an europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Testamentskarteien mitwirken.
III. Errichtung und Betrieb durch die Bundesnotarkammer
• Effiziente Verwahrdatenpflege
• Konzept zum Betrieb, zur elektronischen Erfassung bestehender Verwahrungsnachrichten und zur Finanzierung
• Praktische Erfahrungen durch Zentrales Vorsorgeregister
• Materielle Sachnähe
IV. Gesetzgebungskompetenz
B.Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1
1. § 78 Absatz 2 BNotO
2. § 78a BNotO
3. § 78b BNotO
4. § 78c
5. § 78d
6. § 78e
7. § 78f
II. Zu Artikel 2
III. Zu Artikel 3
IV. Zu Artikel 4
V. Zu Artikel 5
VI. Zu Artikel 6
1. § 42 Absatz 3 Personenstandsverordnung
2. §§ 58 Absatz 4, 59 Absatz 4, 60 Absatz 1 und 2 Personenstandsverordnung
VII. Zu Artikel 7
1. § 1 Grundsatz
2. § 2 Übernahme
3. § 3 Weiterverarbeitung
4. § 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum
5. § 5 Vernichtung
6. § 6 Protokollierung
7. § 7 Auftragnehmer
8. § 8 Datensicherheit und Datenschutz
9. § 9 Außerkrafttreten
VIII. Zu Artikel 8
IX. Zu Artikel 9
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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