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40 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"SOLVENCY"


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Drucksache 67/18

... 27. Einschließlich Solvency II, IORP II, UCITS, AIFMD und MiFID II.



Drucksache 435/18

... /EG /EG (Solvency II) und 2013/136/EU (CRD IV) dem nicht entgegenstehen.



Drucksache 1/1/17

... 6. Das deutsche Insolvenzrecht bietet allerdings bereits jetzt einen leistungsfähigen und international anerkannten Rahmen für die Bewältigung von Unternehmensinsolvenzen. So liegt Deutschland im Bereich "Resolving Insolvency" nach dem Bericht "Doing Business 2017" der Weltbank unter den Mitgliedstaaten der EU auf dem zweiten Platz und weltweit auf dem dritten Platz. Die Weltbank bewertet die Stärke der insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland mit 15,0 auf einer Skala von 0 bis 16. Der Bundesrat sieht es vor diesem Hintergrund als wichtige Vorgabe an, dass die künftige Richtlinie gut funktionierende Sanierungsinstrumente des deutschen Insolvenzrechts nicht verschlechtert.



Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 6. Das deutsche Insolvenzrecht bietet allerdings bereits jetzt einen leistungsfähigen und international anerkannten Rahmen für die Bewältigung von Unternehmensinsolvenzen. So liegt Deutschland im Bereich "Resolving Insolvency" nach dem Bericht "Doing Business 2017" der Weltbank unter den Mitgliedstaaten der EU auf dem zweiten Platz und weltweit auf dem dritten Platz. Die Weltbank bewertet die Stärke der insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland mit 15,0 auf einer Skala von 0 bis 16. Der Bundesrat sieht es vor diesem Hintergrund als wichtige Vorgabe an, dass die künftige Richtlinie gut funktionierende Sanierungsinstrumente des deutschen Insolvenzrechts nicht verschlechtert.



Drucksache 534/16

... Zu diesem Zweck werden weitere Änderungen an Solvency II in Zusammenhang mit Investitionen von Versicherungsgesellschaften in Infrastrukturunternehmen und mit dem Regelungsrahmen für Risikokapital erwogen. Als Teil der bevorstehenden Überarbeitung des Bankenrechts, die noch vor Jahresende verabschiedet werden soll, wird die Kommission eine Senkung der Eigenkapitalanforderungen für Banken vorschlagen, die in Infrastruktur-Vermögenswerte investieren. Initiativen zur weiteren Stärkung des Binnenmarktes für Waren und Dienstleistungen sind ebenfalls unerlässlich, um das Investitionspotenzial in Europa vollständig zu erschließen. Die Binnenmarktstrategie wird dazu beitragen, neue Geschäftsmöglichkeiten zu schaffen und bestehende regulatorische und verwaltungstechnische Hindernisse zu beseitigen - vor allem für Dienstleister, die in ganz Europa tätig werden wollen. Die Arbeit an konkreten Vorschlägen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Binnenmarktvorschriften sowie mit Maßnahmen im Bereich



Drucksache 299/16

... Konkrete Beispiele für Investitionshindernisse, die im Rahmen der Kapitalmarktunion angegangen wurden, sind die Kapitalanforderungen für Versicherer, die in qualifizierte Infrastrukturprojekte investieren, und für nicht börsennotierte Europäische Langfristige Investmentfonds: diese wurden gesenkt und die neuen Vorschriften sind bereits in Kraft getreten.36 Weitere Änderungen an Solvency II werden für Investitionen von Versicherern in Infrastrukturunternehmen erwogen. Die Kommission wird bewerten, ob es angemessen ist, die Kapitalanforderungen für Banken bei Infrastrukturinvestitionen in ähnlicher Weise zu senken, wobei die Beratungen über die Kapitalunterlegung von Bankenrisikopositionen in einschlägigen internationalen Foren berücksichtigt werden. Um Risikokapitalinvestitionen in Europa zu erleichtern, wird die Kommission neben der Initiative für einen europaweiten Risikokapital-Dachfonds auch einige Änderungen am Rechtsrahmen für Risikokapital vorschlagen. In Kürze werden die vorbereitenden Arbeiten für die Schaffung europäischer Märkte für private Altersvorsorgeprodukte beginnen, die zu einer wichtigen Kapitalreserve für die Finanzierung langfristiger Investitionen werden können. Um nachhaltige Investitionen im Einklang mit den umfassenden Zusagen der EU im Rahmen des Pariser Klimaübereinkommens zu fördern, sollten Überlegungen dazu angestellt werden, wie der finanzpolitische Rahmen zur Unterstützung der ökologischen Finanzierung auf der Grundlage laufender internationaler Arbeiten weiterentwickelt werden kann.



Drucksache 430/14 (Beschluss)

... Nach Umsetzung von Solvency II in deutsches Recht mit dem vorliegenden Gesetz sollte es grundsätzlich möglich sein, dass Versicherer das gebundene Vermögen in Instrumente des Kernkapitals der Banken investieren. Selbstverständlich ist dabei sicherzustellen, dass diese Kapitalanlagen risikoadäquat mit Eigenmitteln zu unterlegen sind und der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht beachtet wird.



Drucksache 430/1/14

... Nach Umsetzung von Solvency II in deutsches Recht mit dem vorliegenden Gesetz sollte es grundsätzlich möglich sein, dass Versicherer das gebundene Vermögen in Instrumente des Kernkapitals der Banken investieren. Selbstverständlich ist dabei sicherzustellen, dass diese Kapitalanlagen risikoadäquat mit Eigenmitteln zu unterlegen sind und der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht beachtet wird.



Drucksache 588/14

... 8. Institutionelle Anleger in Deutschland halten sich bei Investitionen in alternative Anlagen, insbesondere bei Anlagen in deutsche Wagniskapitalfonds, auffallend zurück. Zugleich stehen Versicherungen und Pensionskassen heute vor dem Problem, dass relativ sichere Anlagen kaum Erträge generieren. Die Folge ist, dass praktisch alle institutionellen Investoren vermehrt in aufsichtsrechtlich vermeintlich sichere Anlagen (Staatsanleihen) und in relativ sichere Anlagen mit regelmäßigen Rückflüssen (Infrastrukturprojekte) investieren wollen. Allerdings können nach Auffassung des Bundesrates regelmäßige Investitionen in Wagniskapitalfonds eine sinnvolle Portfoliobeimischung darstellen; zugleich ist die Versicherungsbranche aus Wagniskapitalsicht eine bedeutende Anlegergruppe. Vor diesem Hintergrund hält es der Bundesrat für geboten, die EU-rechtlich zulässigen Spielräume betreffend die Anlagemöglichkeiten institutioneller Investoren in alternative Anlagen, insbesondere in Wagniskapital, zu erhalten. Dies sollte die Bundesregierung u.a. im Zuge der Ausgestaltung und Umsetzung der Solvency II-Richtlinie und bei der Anpassung der Anlageverordnung für Versicherungen (AnlV) an das KAGB beachten.



Drucksache 677/13

... 17. Siehe http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/solvency/index_de.htm



Drucksache 718/2/13

... 5. Die Evaluierung darf allerdings nicht zu neuen Unsicherheiten für die Institute im laufenden Umsetzungsprozess führen. Gerade kleine Finanzmarktakteure brauchen momentan vor allem berechenbare Rahmenbedingungen, um die Umsetzung im Rahmen ihrer Kapazitäten zu bewältigen. Von daher sollten bei der anstehenden Evaluierung Schwerpunkte in den Bereichen mit größter Bedeutung für die Institute gesetzt werden. Dazu gehören vor allem die Auswirkungen und das Zusammenspiel von Solvency II, CRD IV, EMIR und MIFID.



Drucksache 663/13

... Dieses praktische Bedürfnis nach konzernspezifischen Regelungen hat die Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) aufgegriffen, indem sie ihre Anleitungen für die nationalen Insolvenzrechtsgesetzgebungen um ein Kapitel zur Behandlung von Unternehmensgruppen ergänzt hat (UNCITRAL, Legislative Guide on Insolvency Law, Part three: Treatment of enterprise groups in insolvency, 2012). Zudem hat die Europäische Kommission konzernspezifische Bestimmungen in den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) aufgenommen (vgl. Europäische Kommission, COM(2012) 744 final vom 12. Dezember 2012, Abschnitt IVa - Insolvenz von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe).



Drucksache 90/1/12

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung Pensionskassen ausdrücklich nicht die Möglichkeit eröffnet hat, sich per Antrag der Anwendung der Solvency-II-Rahmenrichtlinie zu unterwerfen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 220 VAG-E verfolgt die Bundesregierung damit das Ziel, den aktuellen Überlegungen auf EU-Ebene, die Solvency-II-Rahmenrichtlinie auf Pensionskassen und Pensionsfonds zu übertragen, nicht vorgreifen zu wollen.



Drucksache 777/1/12

... 6. Nach Einschätzung des Bundesrates sollte der Verordnungsvorschlag jedoch nochmals hinsichtlich der Frage überprüft werden, ob und gegebenenfalls inwieweit mit dem in Artikel 3 in der Fassung des Vorschlags gewählten Ansatz dem Risiko missbräuchlichen Forum Shopping (vgl. Erwägungsgrund 4 in der Fassung des Vorschlags) wirksam entgegengewirkt wird. Der Verordnungsvorschlag verwirft den von INSOL Europe angeregten Ansatz einer Einjahresregelung (vgl. INSOL Europe - Revision of the European Insolvency Regulation, 20. Juni 2012, S. 10, 38 ff.) mit der Begründung, dieser Ansatz sei zu ineffektiv, zumal er Umgehungsmöglichkeiten ausgesetzt sei und vor allem das Problem mangelnder Rechtssicherheit für Gläubigerinnen und Gläubiger nicht beseitige (so die Folgenabschätzung vom 12. Dezember 2012, Ziffer 5.3.). Der Bundesrat fasst den Verordnungsvorschlag so auf, dass es im Wesentlichen die Aufgabe der Gerichte bleiben soll, ausgehend von der in Erwägungsgrund 13a in der Fassung des Vorschlags niedergelegten Vermutung zu prüfen, ob ein etwaiger missbräuchlicher Anwendungsfall von Forum Shopping vorliegt und die Vermutung im Sinne des Erwägungsgrunds widerlegt ist. Der Bundesrat erachtet den Kommissionsvorschlag nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU als einen grundsätzlich nicht zu beanstanden Ansatz. Er gibt jedoch zu bedenken, dass es sich vor dem Hintergrund von Erwägungsgrund 4 in der Fassung des Vorschlags anbieten dürfte, zwar keine strikte Zuständigkeitsbeschränkung durch Einführung einer Einjahresregelung in Artikel 3 Absatz 1 in der Fassung des Vorschlags zu schaffen, wohl aber im Rahmen der Erwägungsgründe die widerlegliche Vermutung für den COMI eines Unternehmens im Fall einer Verlegung des Registersitzes innerhalb kurzer Frist vor Antragstellung einzuschränken. Auf diese Weise bliebe der Anknüpfungspunkt insbesondere in Verdachtsfällen missbräuchlichen Forum Shopping flexibel durch die nationalen Gerichte handhabbar, ihr Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum könnte den Umständen des Einzelfalls besser Rechnung tragen. Die Niederlassungsfreiheit der Unternehmen dürfte dies hingegen nicht unangemessen begrenzen.



Drucksache 356/12 (Beschluss)

... - Ein Mindestbestand an bail-in-fähigen Verbindlichkeiten (Artikel 39 des Richtlinienvorschlags) sollte auf die Auswirkungen für die Refinanzierungsmöglichkeiten der Institute sowie auf das Zusammenwirken mit anderen Regulierungsmaßnahmen Rücksicht nehmen. Für überprüfungswürdig hält der Bundesrat vor allem die Wechselwirkung mit der Umsetzung von Basel III - vor allem der geplanten Liquiditätskennziffer "Net Stable Funding Ratio" (NSFR) - und den Kapitalanforderungen im Solvency-II-Rahmenwerk für Versicherer.



Drucksache 356/1/12

... - Ein Mindestbestand an bail-in-fähigen Verbindlichkeiten (Artikel 39 des Richtlinienvorschlags) sollte auf die Auswirkungen für die Refinanzierungsmöglichkeiten der Institute sowie auf das Zusammenwirken mit anderen Regulierungsmaßnahmen Rücksicht nehmen. Für überprüfungswürdig hält der Bundesrat vor allem die Wechselwirkung mit der Umsetzung von Basel III - vor allem der geplanten Liquiditätskennziffer "Net Stable Funding Ratio" (NSFR) - und den Kapitalanforderungen im Solvency II-Rahmenwerk für Versicherer.



Drucksache 388/12

... Hinsichtlich sonstiger Informationspflichten im Unionsrecht ist anzumerken, dass es sich bei dem in dieser Verordnung verlangten Basisinformationsblatt um ein neues Informationsdokument handelt, das in Bezug auf Inhalt und Aufmachung ausschließlich auf die Erfordernisse normaler Kleinanleger zugeschnitten ist, die unterschiedliche Anlageprodukte prüfen und vergleichen wollen, bevor sie eine Anlage tätigen. Seine Aufmachung und sein Zweck stimmen daher nicht vollständig mit anderen Informationspflichten wie der Zusammenfassung im Rahmen der Prospektrichtlinie oder den Informationspflichten im Rahmen von Solvency II überein. Mit diesen Informationen werden Zwecke verfolgt, die über die Bereitstellung grundlegender Informationen für Kleinanleger hinausgehen, zum Beispiel die Gewährleistung der Transparenz gegenüber den Finanzmärkten oder die vollständige Beschreibung sämtlicher Einzelheiten eines Vertragsangebots. Daher kann das Basisinformationsblatt diese sonstigen Pflichten nicht ohne Weiteres ersetzen und wird parallel zu ihnen bestehen. Jedoch wird die Erfahrung mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zeigen, ob die Pflichten in Bezug auf das Basisinformationsblatt weiterentwickelt werden sollten, zum Beispiel um bestimmte Informationspflichten im Rahmen sonstiger Unionsrechtsvorschriften zu ersetzen.



Drucksache 777/12 (Beschluss)

... 6. Nach Einschätzung des Bundesrates sollte der Verordnungsvorschlag jedoch nochmals hinsichtlich der Frage überprüft werden, ob und gegebenenfalls inwieweit mit dem in Artikel 3 in der Fassung des Vorschlags gewählten Ansatz dem Risiko missbräuchlichen Forum Shopping (vgl. Erwägungsgrund 4 in der Fassung des Vorschlags) wirksam entgegengewirkt wird. Der Verordnungsvorschlag verwirft den von INSOL Europe angeregten Ansatz einer Einjahresregelung (vgl. INSOL Europe - Revision of the European Insolvency Regulation, 20. Juni 2012, S. 10, 38 ff.) mit der Begründung, dieser Ansatz sei zu ineffektiv, zumal er Umgehungsmöglichkeiten ausgesetzt sei und vor allem das Problem mangelnder Rechtssicherheit für Gläubigerinnen und Gläubiger nicht beseitige (so die Folgenabschätzung vom 12. Dezember 2012, Ziffer 5.3.). Der Bundesrat fasst den Verordnungsvorschlag so auf, dass es im Wesentlichen die Aufgabe der Gerichte bleiben soll, ausgehend von der in Erwägungsgrund 13a in der Fassung des Vorschlags niedergelegten Vermutung zu prüfen, ob ein etwaiger missbräuchlicher Anwendungsfall von Forum Shopping vorliegt und die Vermutung im Sinne des Erwägungsgrunds widerlegt ist. Der Bundesrat erachtet den Kommissionsvorschlag nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU als einen grundsätzlich nicht zu beanstanden Ansatz.



Drucksache 94/12 (Beschluss)

... 15. Der Bundesrat hält ein behutsames Vorgehen der Kommission insbesondere bei der Überprüfung der IORP-Richtlinie für notwendig. Regelungen, die zusätzliche Kosten für Unternehmen verursachen, die ihren Beschäftigten freiwillig betriebliche Altersversorgung bieten, müssen vermieden werden. Der Bundesrat spricht sich daher insbesondere gegen Überlegungen zur Anwendung von Solvabilität II auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung aus. Eine 1 : 1-Übernahme der Solvency-II-Rahmenrichtlinie würde den Unterschieden zwischen Versicherern und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - beispielsweise der uneingeschränkten Haftung der Arbeitgeber bei den Einrichtungen - nicht gerecht werden. Die Aufsichtsstandards für Versicherer (Solvency-II-Rahmenrichtlinie) und für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (sogenannte IORP-Richtlinie) weisen heute erhebliche Unterschiede auf, die auf den verschiedenen Geschäftsfeldern beruhen. So gilt für Pensionskassen/-fonds beispielsweise ein ausdrückliches Kreditaufnahmeverbot (Artikel 18 Absatz 2 der IORP-Richtlinie), an dem es in der Solvency-II-Rahmenrichtlinie für Versicherer fehlt. Diese unterschiedlichen Aufsichtsstandards sind beizubehalten und nicht zu nivellieren.



Drucksache 90/12 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung Pensionskassen ausdrücklich nicht die Möglichkeit eröffnet hat, sich per Antrag der Anwendung der Solvency-II-Rahmenrichtlinie zu unterwerfen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 220 VAG-E verfolgt die Bundesregierung damit das Ziel, den aktuellen Überlegungen auf EU-Ebene, die Solvency-II-Rahmenrichtlinie auf Pensionskassen und Pensionsfonds zu übertragen, nicht vorgreifen zu wollen.



Drucksache 94/1/12

... 22. Eine 1 : 1-Übernahme der Solvency-II-Rahmenrichtlinie würde den Unterschieden zwischen Versicherern und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - beispielsweise der uneingeschränkten Haftung der Arbeitgeber bei den Einrichtungen - nicht gerecht werden. Die Aufsichtsstandards für Versicherer (Solvency-II-Rahmenrichtlinie) und für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (sog. IORP-Richtlinie) weisen heute erhebliche Unterschiede auf, die auf den verschiedenen Geschäftsfeldern beruhen. So gilt für Pensionskassen/-fonds beispielsweise ein ausdrückliches Kreditaufnahmeverbot (Artikel 18 Absatz 2 der IORP-Richtlinie), an dem es in der Solvency-II-Rahmenrichtlinie für Versicherer fehlt. Diese unterschiedlichen Aufsichtsstandards sind beizubehalten und nicht zu nivellieren.



Drucksache 127/11

... Insolvenzen machen vor Grenzen nicht halt. Die Zahl grenzüberschreitender Insolvenzen hat infolge der fortgeschrittenen wirtschaftlichen Verflechtung von Handelsbeziehungen und Insolvenzen erheblich zugenommen. Betroffen sind oft bedeutende international tätige Unternehmen. Dabei handelt es sich entweder um die Insolvenz ein- und desselben Unternehmens oder mehrerer Unternehmen desselben Konzerns. In jedem Fall kann sich zwischen den Insolvenzverfahren ein Koordinierungsbedarf ergeben. Wichtig ist dabei vor allem die Gewinnung von Informationen, auch um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, Vermögensverhältnisse besser aufklären zu können, die Notwendigkeit gerichtlicher Sicherungsmaßnahmen zu ermitteln und der gerichtlichen Aufsichtspflicht besser genügen zu können. Insolvenzverfahren ist ein gewisses Bedürfnis nach Beschleunigung immanent. Die für förmliche und langwierige Schriftwechsel, ggf. unter Einschaltung dritter Stellen im Wege der Rechtshilfe erforderliche Zeit fehlt in der Regel. Anders als in Artikel 25 des UNCITRAL-Modellgesetzes (Model Law on Crossborder Insolvency) und dem internationalen Insolvenzrecht anderer Staaten (vgl. zum Beispiel §§ 1525 ff. U. S. Bankruptcy Code) fehlen in Deutschland gesetzliche Regelungen zur gerichtlichen Kooperation oder Kommunikation in grenzüberschreitenden Insolvenzen. Artikel 31 der Europäischen Insolvenzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren [EU-InsVO]) spricht – jedenfalls ausdrücklich – nur von einer Kooperationspflicht zwischen Insolvenzverwaltern. Die Ableitung einer Kooperationspflicht zwischen den Insolvenzgerichten aus einer analogen Anwendung von Artikel 31 EU-InsVO oder allgemeinen Grundsätzen wird in der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur überwiegend abgelehnt. Das Fehlen einer ausdrücklich normierten Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Insolvenzgerichten bedeutet zwar keineswegs, dass eine solche Zusammenarbeit nicht stattfinden darf. Dennoch wirkt das Schweigen des Gesetzes zur gerichtlichen Kommunikation und Kooperation in grenzüberschreitenden Insolvenzen und die hierdurch entstehende Rechtsunsicherheit als Hemmnis für eine Zusammenarbeit in der gerichtlichen Praxis.



Drucksache 337/10

... Die in diesem Grünbuch behandelten Ansätze können die zur Konsolidierung des Finanzsystems getroffenen oder ins Auge gefassten rechtlichen Vorkehrungen, insbesondere im Rahmen der Reform der europäischen Aufsichtsstruktur3, der Eigenkapitalrichtlinie4, der Solvency-II-Richtlinie5 für Versicherungsgesellschaften, der OGAW-Neuordnung und der Vorschriften für Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), begleiten und ergänzen.



Drucksache 693/10

... Die Überarbeitung dient dazu, die gleichen Ausgangsbedingungen mit Solvency II aufrechtzuerhalten und eine verstärkte grenzüberschreitende Tätigkeit in diesem Bereich zu fördern und sich dabei mit den Herausforderungen der demographischen Alterung und der Staatsverschuldung auseinanderzusetzen. Einige ins Auge gefasste Optionen, wie die politische Option der „Überprüfung", die zu einer größeren Harmonisierung in der EU führen, würden Verfahren vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber, welche in Pensionsfonds in einem anderen Mitgliedstaat investieren wollen, verringern. Es werden keine spezifischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der geänderten Richtlinie über Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung erwartet



Drucksache 797/09

... Insolvency framework



Drucksache 479/1/08

... Soweit man sich also gegen ein angemessenes Mindestkapital entscheidet, muss der Gläubigerschutz jedoch anderweitig gewährleistet sein. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass man ein reduziertes Stammkapital durch zwingende Thesaurierung und Rücklagenbildung gläubigerschützend flankiert. Darüber hinaus wäre hinsichtlich der Ausschüttung an die Gesellschafter über die Einführung eines zwingenden Solvency-Tests über den reinen Balance-Sheet-Test hinaus nachzudenken. Auch die englische Limited, die mit dem Stammkapital von einem britischen Pfund gegründet werden kann, sieht durch strenge öffentlichrechtliche Aufsichts- und Offenlegungspflichten eine Gegenleistung für die Haftungsbeschränkung bzw. -befreiung vor.



Drucksache 605/08 SOLVENCY


Drucksache 393/08

... 15. begrüßt die Bemühungen des Kongresses der USA um Verabschiedung eines Gesetzes zur Schaffung eines Bundesbüros für Versicherungsinformationen, das beim US-Finanzministerium angesiedelt sein soll; ist der Auffassung, dass dies neben dem Blueprint-Entwurf des US-Finanzministeriums ein wichtiger Schritt in Richtung auf die gegenseitige Anerkennung der Regulierungsansätze bei Finanzdienstleistungen ist; räumt ein, dass noch viele Punkte einer Vereinbarung bedürfen und dass die Frage von Sicherheiten bei Rückversicherungen noch geklärt werden muss; ist ferner der Auffassung, dass die Erreichung der Ziele von Solvency II durch eine engere Zusammenarbeit mit dem Parlament erheblich erleichtert wird;



Drucksache 479/08 (Beschluss)

... Soweit man sich also gegen ein angemessenes Mindestkapital entscheidet, muss der Gläubigerschutz jedoch anderweitig gewährleistet sein. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass man ein reduziertes Stammkapital durch zwingende Thesaurierung und Rücklagenbildung gläubigerschützend flankiert. Darüber hinaus wäre hinsichtlich der Ausschüttung an die Gesellschafter über die Einführung eines zwingenden Solvency-Tests über den reinen Balance-Sheet-Test hinaus nachzudenken. Auch die englische Limited, die mit dem Stammkapital von einem britischen Pfund gegründet werden kann, sieht durch strenge öffentlichrechtliche Aufsichts- und Offenlegungspflichten eine Gegenleistung für die Haftungsbeschränkung bzw. -befreiung vor.



Drucksache 510/07 (Beschluss)

... 7. Bei Säule 2 sind die Qualitätsanforderungen an die internen Kapitalbedarfsabschätzungen des ORSA (Own Risk and Solvency Capital Assessment) unklar. Es kommt in seinem Umfang und seiner Struktur einem internen Modell sehr nahe und könnte die Unternehmen zur Einführung eines internen Modells zwingen.



Drucksache 599/07

... - Ausdrückliche Festlegung der Anforderungen an das Risikomanagement der Versicherer. Die Regelung ist Ausdruck des Übergangs zu einer mehr prinzipienbasierten Aufsicht, der im Gegenzug erhöhte Anforderungen an die Entscheidungsprozesse innerhalb der Unternehmen stellt. Ein weiterer Grund für die Regelung zu diesem Zeitpunkt ist, dass damit die Versicherungswirtschaft Zeit erhält, sich auf die kommenden Aufsichtsstandards des europäischen Solvency-2-Regimes vorzubereiten.



Drucksache 824/07

... 44 - davon 19 bereits angenommen und 25 noch geplant - bis Jahresende angenommen worden sein (Erfolgsquote von 94 %). Von den jüngsten Errungenschaften werden die Überarbeitung der EU-Versicherungsvorschriften (SOLVENCY II) und die Aufhebung der GSM-Richtlinie direkte Auswirkungen für Unternehmen und Bürger haben. Die im Programm genannten Initiativen werden 2008 weitergeführt und es werden erneute Anstrengungen unternommen, das mehrjährige Programm zu stärken, u. a. mit einer zunehmenden Zahl von Vereinfachungsvorschlägen zur Verringerung der Verwaltungskosten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 824/07




Mitteilung

1. Einleitung

2. Die Prioritäten für 2008

Wachstum und Beschäftigung

Nachhaltiges Europa

Ein integriertes Konzept zur Migration

Die Bürgerinnen und Bürger an die erste Stelle rücken

Europa als Partner in der Welt

3. Politisches Handeln: ein tägliches Bemühen

Umsetzung vereinbarter politischer Maßnahmen

Die internationale Ebene

Verwaltung von Finanzprogrammen

Verwaltung des gemeinschaftlichen Besitzstandes

4. Arbeiten zur Gestaltung neuer politischer Konzepte

5. Bessere Rechtsetzung: Vereinfachung, Kodifizierung, Rücknahmen und Ermittlung der Verwaltungskosten

Eine strategische Überprüfung der besseren Rechtsetzung

Prüfung anhängiger Rechtsetzungsvorschläge

6. Kommunikation über Europa

Anhang 1
Verzeichnis der strategischen und vorrangigen Initiativen

Anhang 2
Vereinfachungsvorschläge

Anhang 3
Rücknahme anhängiger Rechtsetzungsvorschläge

Anhang 4
Kommunikationsprioritäten für das Jahr 2008


 
 
 


Drucksache 354/07

... solvency test



Drucksache 510/1/07

... 7. Bei Säule 2 sind die Qualitätsanforderungen an die internen Kapitalbedarfsabschätzungen des ORSA (Own Risk and Solvency Capital Assessment) unklar. Es kommt in seinem Umfang und seiner Struktur einem internen Modell sehr nahe und könnte die Unternehmen zur Einführung eines internen Modells zwingen.



Drucksache 376/06

... 37. fordert eine nach vorne gerichtete Agenda für Finanzdienstleistungen, bei der der Schwerpunkt auf Folgendem liegt: der Verwirklichung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums bis 2010; einer Revision der Regelung zur Solvenz von Versicherungen (Solvency II); einem Vorschlag zur Änderung der Vorschriften in den Richtlinien über Finanzdienstleistungen betreffend die Ermessensbefugnisse von Regulierungsbehörden im Fall von grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen zur Erleichterung der Konsolidierung und zur Vermeidung von Konflikten zwischen den Aufsichtsbehörden im Heimat-/Gastland; einem Vorschlag über Hypothekendarlehen und der Annahme der Richtlinie über Verbraucherkredite;



Drucksache 1/17 PDF-Dokument



Drucksache 417/16 PDF-Dokument



Drucksache 453/15 PDF-Dokument



Drucksache 635/15 PDF-Dokument



Drucksache 650/14 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.