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"Sanktionensysteme"
Drucksache 225/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren
... Ein solcher Gleichstellungszwang geht über das Erforderliche weit hinaus und erscheint geeignet, tief in die Sanktionensysteme der Mitgliedstaaten einzugreifen.
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 154/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität
... Gegen Artikel 3 Abs. 2 des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss bestehen Bedenken. Die Regelung legt die Annahme nahe, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollen, die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung als gesetzlichen Straferschwerungsgrund ausdrücklich zu normieren. Für einen solchen Eingriff in die nationalen Sanktionensysteme ist ein sachliches Bedürfnis nicht ersichtlich. Der genannte Umstand wird nach allgemeinem Strafzumessungsrecht in aller Regel ohnehin einen Straferschwerungsgrund darstellen. Dies genügt.
Drucksache 154/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates: Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität
... Gegen Artikel 3 Abs. 2 des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss bestehen Bedenken. Die Regelung legt die Annahme nahe, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollen, die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung als gesetzlichen Straferschwerungsgrund ausdrücklich zu normieren. Für einen solchen Eingriff in die nationalen Sanktionensysteme ist ein sachliches Bedürfnis nicht ersichtlich. Der genannte Umstand wird nach allgemeinem Strafzumessungsrecht in aller Regel ohnehin einen Straferschwerungsgrund darstellen. Dies genügt.
Drucksache 600/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
... Gleichfalls abzulehnen ist Artikel 4 Abs. 2 des Richtlinienvorschlags. Ein hinreichender Anlass für einen derart tiefen Eingriff in die nationalen Sanktionensysteme ist nicht ersichtlich. Den Mitgliedstaaten muss die Wahl bleiben, mit welchen Maßnahmen und auf welchem Rechtsgebiet sie der Unternehmensdelinquenz entgegenwirken. Sofern der Vorschlag dahin zu verstehen sein sollte, dass die dort genannten Maßnahmen im Strafrecht zu normieren sind, ist ferner darauf hinzuweisen, dass das deutsche Strafrecht Sanktionen der in Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b bis f genannten Art nicht kennt. Im Hinblick auf Handhaben vorrangig im Zivil- und Wirtschaftsverwaltungsrecht hat sich hierfür bislang auch kein Bedürfnis ergeben.
Drucksache 225/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 811. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2005
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren KOM (2005) 91 endg.; Ratsdok. 7645/05
... 13. Ein solcher Gleichstellungszwang geht über das Erforderliche weit hinaus und erscheint geeignet, tief in die Sanktionensysteme der Mitgliedstaaten einzugreifen.
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 600/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
... Gleichfalls abzulehnen ist Artikel 4 Abs. 2 des Richtlinienvorschlags. Ein hinreichender Anlass für einen derart tiefen Eingriff in die nationalen Sanktionensysteme ist nicht ersichtlich. Den Mitgliedstaaten muss die Wahl bleiben, mit welchen Maßnahmen und auf welchem Rechtsgebiet sie der Unternehmensdelinquenz entgegenwirken. Sofern der Vorschlag dahin zu verstehen sein sollte, dass die dort genannten Maßnahmen im Strafrecht zu normieren sind, ist ferner darauf hinzuweisen, dass das deutsche Strafrecht Sanktionen der in Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b bis f genannten Art nicht kennt. Im Hinblick auf Handhaben vorrangig im Zivil- und Wirtschaftsverwaltungsrecht hat sich hierfür bislang auch kein Bedürfnis ergeben.
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