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19 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Sanktionsausschuss"


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Drucksache 19/16 (Beschluss)

... Etwa die Hälfte der Handelsteilnehmer der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) und der ganz überwiegende Teil der Handelsteilnehmer der Eurex ist außerhalb Deutschlands ansässig. Ist eine Beitreibung von Ordnungsgeldern, die durch den Sanktionsausschuss der Börse verhängt wurden, im Wege der Verwaltungsvollstreckung notwendig, so kann dies im Ausland auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen oder sogar gänzlich unmöglich sein. Die Möglichkeit eines temporären Ausschlusses vom Handel gibt der Börse ein Instrument an die Hand, den betroffenen Teilnehmer zur Zahlung des verhängten Ordnungsgeldes zu veranlassen.

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Drucksache 19/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und Nummer 33 Buchstabe c § 4 Absatz 2 Satz 3, § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, § 39 Absatz 3d Nummer 3 WpHG

2. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe c § 39 Absatz 3d Nummer 2 Buchstabe a WpHG

3. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe e § 39 Absatz 4a Satz 3 WpHG

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 31 Absatz 3a WpHG

5. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 4 Satz 1 BörsG

6. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 19 Absatz 8 Satz 2 BörsG

7. Zu Artikel 5 Nummer 2b - neu - § 19a - neu - BörsG

§ 19a
Mittelbare Börsenteilnehmer


 
 
 


Drucksache 19/1/16

... Etwa die Hälfte der Handelsteilnehmer der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) und der ganz überwiegende Teil der Handelsteilnehmer der Eurex ist außerhalb Deutschlands ansässig. Ist eine Beitreibung von Ordnungsgeldern, die durch den Sanktionsausschuss der Börse verhängt wurden, im Wege der Verwaltungsvollstreckung notwendig, so kann dies im Ausland auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen oder sogar gänzlich unmöglich sein. Die Möglichkeit eines temporären Ausschlusses vom Handel gibt der Börse ein Instrument an die Hand, den betroffenen Teilnehmer zur Zahlung des verhängten Ordnungsgeldes zu veranlassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 19/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und Nummer 33 Buchstabe c § 4 Absatz 2 Satz 3, § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, § 39 Absatz 3d Nummer 3 WpHG

2. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe c § 39 Absatz 3d Nummer 2 Buchstabe a WpHG

3. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe e § 39 Absatz 4a Satz 3 WpHG

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 31 Absatz 3a WpHG

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 31 Absatz 3a WpHG

6. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 4 Satz 1 BörsG

7. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 19 Absatz 8 Satz 2 BörsG

8. Zu Artikel 5 Nummer 2b - neu - § 19a - neu - BörsG

§ 19a
Mittelbare Börsenteilnehmer


 
 
 


Drucksache 57/13

... Mit der Änderung wird die Resolution 2060 (2012) des VN-Sicherheitsrates vom 25. Juli 2012 sowie der hierauf beruhende Beschluss 2012/633/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia umgesetzt. Dabei wird ein weiterer Ausnahmetatbestand vom Ausfuhrverbot für Rüstungsgüter gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses 2012/633/GASP für Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia bestimmt sind, in § 69a Absatz 2 Nummer 6 AWV aufgenommen. Die allgemeine Genehmigungspflicht für Ausfuhren von Waffen und Rüstungsgütern nach § 5 Absatz 1 AWV bleibt unberührt. Die Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV kann erst erteilt werden, wenn die Lieferung auf Vorlage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorab vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 57/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Erfüllungsaufwand:

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Nummer 1, 5, 7 und 12 Buchstabe b, c und d

Nummer 2

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 6

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Nummer 11

Nummer 11

Nummer 11

Nummer 11

Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2368: Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung


 
 
 


Drucksache 607/1/12

... geregelte. Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass die Bestimmung sich auch auf Emissionsfolgepflichten bezieht, die nicht im BörsG oder aufgrund des BörsG geregelt sind. Die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung von Amts wegen nach § 39 Absatz 1 BörsG steht bisher im Ermessen der Geschäftsführung der Börse. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Geschäftsführung unter anderem die Schutzgüter des ordnungsgemäßen Börsenhandels und des Anlegerschutzes abzuwägen gegen die Interessen des Emittenten und von dessen Aktionären am Erhalt der Zulassung. Da es sich bei dem Widerruf der Zulassung um eine einschneidende Maßnahme mit Ultima-Ratio-Charakter handelt, dürfte diese regelmäßig nur dann frei von Ermessensfehlern sein, wenn vorher die sonstigen Mittel, die zur Verfügung stehen, um den betreffenden Emittenten zur Einhaltung seiner Pflichten zu veranlassen, ausgeschöpft wurden. Dies bedeutet, dass derzeit ein Widerruf der Zulassung regelmäßig erst dann verhältnismäßig sein dürfte, wenn vorher ein Verfahren vor dem Sanktionsausschuss der Börse gegen den betroffenen Emittenten wegen der Verletzung seiner Zulassungsfolgepflichten durchgeführt wurde. Die Neuregelung stellt klar, dass in dem dort genannten Fall ein Widerruf auch ohne vorhergehende minderschwere Maßnahmen erfolgen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 607/1/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein:

2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 4 Absatz 5a - neu - BörsG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2b - neu - § 6 Absatz 2 und 4 BörsG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 BörsG

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 - neu - § 39 Absatz 1 Satz 2 - neu - BörsG

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 64p KWG

7. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 33 Absatz 1a Satz 5 WpHG


 
 
 


Drucksache 607/12 (Beschluss)

... geregelte. Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass die Bestimmung sich auch auf Emissionsfolgepflichten bezieht, die nicht im BörsG oder aufgrund des BörsG geregelt sind. Die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung von Amts wegen nach § 39 Absatz 1 BörsG steht bisher im Ermessen der Geschäftsführung der Börse. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Geschäftsführung unter anderem die Schutzgüter des ordnungsgemäßen Börsenhandels und des Anlegerschutzes abzuwägen gegen die Interessen des Emittenten und von dessen Aktionären am Erhalt der Zulassung. Da es sich bei dem Widerruf der Zulassung um eine einschneidende Maßnahme mit Ultima-Ratio-Charakter handelt, dürfte diese regelmäßig nur dann frei von Ermessensfehlern sein, wenn vorher die sonstigen Mittel, die zur Verfügung stehen, um den betreffenden Emittenten zur Einhaltung seiner Pflichten zu veranlassen, ausgeschöpft wurden. Dies bedeutet, dass derzeit ein Widerruf der Zulassung regelmäßig erst dann verhältnismäßig sein dürfte, wenn vorher ein Verfahren vor dem Sanktionsausschuss der Börse gegen den betroffenen Emittenten wegen der Verletzung seiner Zulassungsfolgepflichten durchgeführt wurde. Die Neuregelung stellt klar,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 607/12 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein:

2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 4 Absatz 5a - neu - BörsG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2b - neu - § 6 Absatz 2 und 4 BörsG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 BörsG

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 - neu - § 39 Absatz 1 Satz 2 - neu - BörsG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2, 7, 7a - neu - und 8 § 3 Absatz 4 Satz 1, § 19 Absatz 8a - neu -, § 19a - neu - und § 22 Absatz 1 Satz 1 BörsG

7. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 33 Absatz 1a Satz 5 WpHG


 
 
 


Drucksache 607/12

... es mit einem Ruhen oder einem Widerruf der Zulassung sowie mit Sanktionen des Sanktionsausschusses geahndet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 607/12




A. Problem und Ziel

B Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

3 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Börsengesetzes

§ 26a
Order-Transaktions-Verhältnis

§ 26b
Mindestpreisänderungsgröße

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 64p
Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 5
Änderung der Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung

Artikel 6
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung

1. Änderung des Börsengesetzes

2. Änderung des Kreditwesengesetzes

3. Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

4. Änderung des Investmentgesetzes

5. Änderung der Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung

6. Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte

VI. Erfüllungsaufwand

VII. Geschlechterspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2265: Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hoch frequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz)

I. Zusammenfassung:

II. Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 358/11

... Die neue Vorschrift dient der Umsetzung des Waffenembargos gegen Libyen gemäß der Resolution 1970(2011) vom 26. Februar 2011 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Sie basiert im Wesentlichen auf dem Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen. Sie enthält ein umfassendes Ausfuhr- und Durchfuhrverbot von Rüstungsgütern und verbietet die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung dieser Güter. Ausnahmsweise genehmigt werden können die Lieferung von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie sonstige Lieferungen von Rüstungsgütern, jeweils nach Billigung durch den Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen, ferner die Lieferung von Schutzkleidung für das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, sowie für Medienvertreter, humanitäre Helfer und Entwicklungshelfer. Um zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden (§ 7 Absatz 1 Nummer 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 358/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Informationspflichten für die Wirtschaft

Informationspflichten für die Verwaltung:

Informationspflichten für Bürger:

Verordnung

Einundneunzigste Verordnung

Artikel 1

Kapitel VIIq
Besondere Beschränkungen gegen Libyen

§ 69q
Beschränkungen auf Grund der Resolution 1970(2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 (Kapitel VII der Charta) sowie auf Grund des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 10

Nummer 14

Nummer 16

Nummer 19

Nummer 20

Nummer 23

Nummer 23

Nummer 23

Nummer 23

Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1577: Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung


 
 
 


Drucksache 57/10

... K. in der Erwägung, dass die Resolution S/RES/1822 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verschiedene Verbesserungen gebracht hat, wie beispielsweise: die Verpflichtung, die Begründungen für die Aufnahme von Personen in die Liste auf der Website des Sanktionsausschusses zu veröffentlichen; die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren alle in Frage kommenden Maßnahmen zu ergreifen, um die in die Liste aufgenommene Person oder Organisation innerhalb einer angemessenen Frist über die Aufnahme in die Liste zu benachrichtigen bzw. zu informieren und dieser Benachrichtigung eine Kopie des öffentlich zugänglichen Teils des Schriftsatzes und andere sachdienliche Informationen beizufügen; die Einrichtung einer Anlaufstelle, an die Personen, die in eine "

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Drucksache 57/10




Zu restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

Zu bestimmten restriktiven Maßnahmen gegenüber Simbabwe und zu bestimmten spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

Zu Fragen des Datenschutzes


 
 
 


Drucksache 516/10

... Die Waffenembargos gegen Somalia, Liberia und Birma/Myanmar werden an Änderungen der Resolutionen des Sicherheitsrats des Vereinten Nationen und GASP-Beschlüsse angepasst. Durch die Resolutionen 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 und 1916 (2010) vom 19. März 2010 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zusätzlich zum bestehenden Waffenembargo gegen Somalia Lieferungen von Rüstungsgütern an gelistete natürliche Personen, Organisationen und Einrichtungen verboten, die sich außerhalb Somalias befinden können. Nachdem der Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen für Somalia natürliche Personen und Organisationen in Somalia und außerhalb Somalias gelistet hat, sind diese Änderungen des Waffenembargos durch den Beschluss 2010/23 1/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 516/10




A. Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Informationspflichten für die Wirtschaft:

Informationspflichten für die Verwaltung:

Informationspflichten für Bürger:

G. Gleichstellungspolitische Belange

Verordnung

Neunzigste Verordnung

Artikel 1

§ 69a

Kapitel VIIb
Besondere Beschränkungen gegen Eritrea

§ 69b
Beschränkungen auf Grund der Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)

Artikel 2

A. Allgemeines

3 Bürokratiekosten

Informationspflichten der Wirtschaft:

Informationspflichten für die Verwaltung:

Informationspflichten für Bürger:

B. Im Einzelnen

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 9

Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1151: Neunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung


 
 
 


Drucksache 703/08 (Beschluss)

... abgesprochen. Folglich hob es eine wegen Verstoßes gegen die Geschäftsbedingungen erfolgte Entscheidung des Sanktionsausschusses der Frankfurter Wertpapierbörse auf. Danach kann künftig nur noch der Träger des Freiverkehrs auf Verletzungen der Geschäftsbedingungen mit auf Vertragserfüllung gerichteten zivilgerichtlichen Klagen reagieren. Ein abgestuftes und der Schwere des jeweiligen Verstoßes angemessenes Sanktionsinstrumentarium steht damit nicht zur Verfügung. Damit erfüllen die Geschäftsbedingungen ihre gesetzliche Funktion, einen ordnungsgemäßen Börsenhandel zu gewährleisten, nicht mehr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 703/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 3a - neu - § 22 Abs. 2 Satz 1a - neu - BörsG

Artikel 3a
Änderung des Börsengesetzes

2. Zu Artikel 9 und 10


 
 
 


Drucksache 703/1/08

... abgesprochen. Folglich hob es eine wegen Verstoßes gegen die Geschäftsbedingungen erfolgte Entscheidung des Sanktionsausschusses der Frankfurter Wertpapierbörse auf. Danach kann künftig nur noch der Träger des Freiverkehrs auf Verletzungen der Geschäftsbedingungen mit auf Vertragserfüllung gerichteten zivilgerichtlichen Klagen reagieren. Ein abgestuftes und der Schwere des jeweiligen Verstoßes angemessenes Sanktionsinstrumentarium steht damit nicht zur Verfügung. Damit erfüllen die Geschäftsbedingungen ihre gesetzliche Funktion, einen ordnungsgemäßen Börsenhandel zu gewährleisten, nicht mehr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 703/1/08




1. Zu Artikel 3a - neu - § 22 Abs. 2 Satz 1a - neu - BörsG

Artikel 3a
Änderung des Börsengesetzes

2. Zu Artikel 9 und 10


 
 
 


Drucksache 247/07

... (1) Die zuständige oberste Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Ihrer Aufsicht unterliegen insbesondere der Börsenrat, die Börsengeschäftsführung, der Sanktionsausschuss und die Handelsüberwachungsstelle (Börsenorgane) sowie der Börsenträger, die Einrichtungen, die sich auf den Börsenverkehr einschließlich der nach § 5 Abs. 3 ausgelagerten Bereiche beziehen, und der Freiverkehr. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen, die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse sowie die ordnungsmäßige Erfüllung der Börsengeschäfte (Börsengeschäftsabwicklung).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 247/07




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 2
Börsengesetz (BörsG)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Börsen

§ 3
Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde

§ 4
Erlaubnis

§ 5
Pflichten des Börsenträgers

§ 6
Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 7
Handelsüberwachungsstelle

§ 8
Zusammenarbeit

§ 9
Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften

§ 10
Verschwiegenheitspflicht

§ 11
Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen

§ 12
Börsenrat

§ 13
Wahl des Börsenrates

§ 14
Börsenrat an Warenbörsen

§ 15
Leitung der Börse

§ 16
Börsenordnung

§ 17
Gebühren und Entgelte

§ 18
Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen

§ 19
Zulassung zur Börse

§ 20
Sicherheitsleistungen

§ 21
Externe Abwicklungssysteme

§ 22
Sanktionsausschuss

Abschnitt 2
Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung

§ 23
Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten

§ 24
Börsenpreis

§ 25
Aussetzung und Einstellung des Handels

§ 26
Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften

Abschnitt 3
Skontoführung und Transparenzanforderungen an Wertpapierbörsen

§ 27
Zulassung zum Skontoführer

§ 28
Pflichten des Skontoführers

§ 29
Verteilung der Skontren

§ 30
Vorhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten

§ 31
Nachhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten

Abschnitt 4
Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel

§ 32
Zulassungspflicht

§ 33
Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt

§ 34
Ermächtigungen

§ 35
Verweigerung der Zulassung

§ 36
Zusammenarbeit in der Europäischen Union

§ 37
Staatliche Schuldverschreibungen

§ 38
Einführung

§ 39
Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren

§ 40
Pflichten des Emittenten

§ 41
Auskunftserteilung

§ 42
Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten

§ 43
Verpflichtung des Insolvenzverwalters

§ 44
Unrichtiger Wertpapierprospekt

§ 45
Haftungsausschluss

§ 46
Verjährung

§ 47
Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche

Abschnitt 5
Freiverkehr

§ 48
Freiverkehr

Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften

§ 49
Strafvorschriften

§ 50
Bußgeldvorschriften

§ 51
Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel

§ 52
Übergangsregelungen

Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 4
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Artikel 5
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 6
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 7
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes

Artikel 9
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung

Artikel 10
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 11
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 12
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

Artikel 13a
Anpassung der Begriffe amtlicher Markt und geregelter Markt in anderen Gesetzen

Artikel 13b
Sonstige Folgeänderungen in anderen Gesetzen

Artikel 13c
Neufassung des Kreditwesengesetzes

Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 575/07

... Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit ist, dass sich die Lieferungen im Einklang mit dem politischen Prozess zur Festigung von Stabilität, Frieden und Aussöhnung in Somalia gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) befinden. Vor der Genehmigungserteilung muss die Lieferung dem Sanktionsausschuss gemäß der Resolution 751 (1992) notifiziert werden. Der Sanktionsausschuss darf der Lieferung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der in Ziffer 7 der Resolution 1744 (2007) beschriebenen notwendigen Vorabbenachrichtigung widersprechen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 575/07




A. Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Belange

Verordnung

Achtzigste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

3 Bürokratiekosten:

Informationspflichten für die Wirtschaft:

Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummer n

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 10

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe e

Buchstabe j

Nummer 11

Buchstabe a

Nummer 12

Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Achtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung


 
 
 


Drucksache 42/07

... können vom BAFA nur genehmigt werden, wenn das Programm, zu dessen Nutzung die Lieferungen bestimmt sind, von dem durch die Resolution 1521 (2003) eingesetzten Ausschuss bei den Vereinten Nationen (Liberia-Sanktionsausschuss) im Voraus genehmigt wurde. Die Lieferung von nicht letaler militärischer Ausrüstung gemäß dem neuen § 69g Abs. 3 Nr. 3



Drucksache 833/06 (Beschluss)

... " (Personen, die berechtigt sein sollen, für einen Skontroführer zu handeln) werden diese in die Legaldefinition der Handelsteilnehmer einbezogen. Dies ist erforderlich, um Pflichtverstöße ahnden zu können, denn die Sanktionsgewalt des Sanktionsausschusses der Börse nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG-E erstreckt sich ausdrücklich nur auf Handelsteilnehmer. Das in § 27 Abs. 1 Satz 3 BörsG-E geregelte Erfordernis, dass die für den Skontroführer tätigen Personen Börsenhändler sein müssen, macht diese zwar zu Handelsteilnehmern auch im Sinne des § 22 BörsG-E. Es bleibt jedoch unklar, ob eine Sanktionierung auch wegen der Verletzung solcher Pflichten erfolgen könnte, die diese Personen allein auf Grund ihrer Tätigkeit bei der Skontroführung, nicht jedoch allgemein als Börsenhändler treffen. Durch die Änderung wird die erforderliche Klarstellung erreicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 833/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e1 - neu - § 2 Abs. 2c - neu - WpHG

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 2a Abs. 1 Nr. 14 WpHG

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c § 2a Abs. 3 WpHG

4. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a § 7 Abs. 1 Satz 2 WpHG

5. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a § 9 Abs. 1 Satz 1 WpHG

6. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c1 - neu - § 9 Abs. 2a - neu - WpHG

7. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 12 Abs. 1 WpHG

8. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b - neu - § 13 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 - neu -WpHG

9. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 15 Abs. 4 Satz 1, 4 WpHG

10. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b § 31 Abs. 2 Satz 3 WpHG

11. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b § 31 Abs. 2 Satz 4 WpHG

12. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c § 31 Abs. 4 Satz 3 WpHG

13. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 WpHG

14. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 7 Satz 6 - neu -, Abs. 7a - neu - WpHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 31b Abs. 1 Satz 1 WpHG

16. Zu Artikel 1 Nr. 17 §§ 31f, 31g WpHG und Artikel 2 § 1 BörsG

17. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 33a Abs. 1 Satz 2 - neu - WpHG

18. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 33b Abs. 1 Nr. 3 WpHG

19. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 1 WpHG

20. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 4 Satz 1 WpHG

21. Zu Artikel 2 § 2 Abs. 3 BörsG

22. Zu Artikel 2 § 2 Abs. 3a - neu - BörsG

23. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 4 Satz 1 BörsG

24. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 10 BörsG

25. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 11 BörsG

26. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 2 Satz 4 BörsG

27. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 3 BörsG

28. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 5 Satz 2 BörsG

29. Zu Artikel 2 § 5 Abs. 2a - neu - BörsG

30. Zu Artikel 2 § 13 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 BörsG

31. Zu Artikel 2 § 15 Abs. 1 Satz 5 - neu - BörsG

32. Zu Artikel 2 § 17 Abs. 1 Nr. 8 - neu - BörsG

33. Zu Artikel 2 § 19 Abs. 2 Satz 3 - neu - BörsG

34. Zu Artikel 2 § 19 Abs. 11 BörsG

35. Zu Artikel 2 § 27 Abs. 1 Satz 3 BörsG

36. Zu Artikel 2 § 28 Abs. 1 Satz 1 BörsG

37. Zu Artikel 2 § 30 Abs. 1 Satz 1 BörsG

38. Zu Artikel 2 § 30 Abs. 1 Satz 1 BörsG

39. Zu Artikel 2 § 48 Abs. 3 BörsG

40. Zu Artikel 2 § 50 Abs. 2 BörsG

41. Zu Artikel 3 Nr. 5a - neu - § 10 Abs. 6 Satz 3 KWG

42. Zu Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe a § 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG

43. Zu Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe a § 25a Abs. 1 Satz 1 KWG

44. Zu Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe b § 25a Abs. 2 Satz 1 KWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

45. Zu Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe b § 25a Abs. 2 Satz 6 KWG

46. Zu Artikel 3 Nr. 20a - neu - § 64h Abs. 3 KWG und

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

47. Zu Artikel 9 Nr. 5 Buchstabe a § 9 Abs. 2 Nr. 1 BörsZulV , Nr. 9 Buchstabe a - neu - § 48 Abs. 1 Satz 2 BörsZulV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 833/1/06

... " (Personen, die berechtigt sein sollen, für einen Skontroführer zu handeln) werden diese in die Legaldefinition der Handelsteilnehmer einbezogen. Dies ist erforderlich, um Pflichtverstöße ahnden zu können, denn die Sanktionsgewalt des Sanktionsausschusses der Börse nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG-E erstreckt sich ausdrücklich nur auf Handelsteilnehmer. Das in § 27 Abs. 1 Satz 3 BörsG-E geregelte Erfordernis, dass die für den Skontroführer tätigen Personen Börsenhändler sein müssen, macht diese zwar zu Handelsteilnehmern auch im Sinne des § 22 BörsG-E. Es bleibt jedoch unklar, ob eine Sanktionierung auch wegen der Verletzung solcher Pflichten erfolgen könnte, die diese Personen allein auf Grund ihrer Tätigkeit bei der Skontroführung, nicht jedoch allgemein als Börsenhändler treffen. Durch die Änderung wird die erforderliche Klarstellung erreicht.

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Drucksache 833/1/06




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e1 - neu - § 2 Abs. 2c - neu - WpHG

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 2a Abs. 1 Nr. 14 WpHG

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c § 2a Abs. 3 WpHG

4. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a § 7 Abs. 1 Satz 2 WpHG

5. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a § 9 Abs. 1 Satz 1 WpHG

6. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c1 - neu - § 9 Abs. 2a - neu - WpHG

7. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 12 Abs. 1 WpHG

8. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b - neu - § 13 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 - neu WpHG

9. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 15 Abs. 4 Satz 1, 4 WpHG

10. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b § 31 Abs. 2 Satz 3 WpHG

11. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b § 31 Abs. 2 Satz 4 WpHG

12. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c § 31 Abs. 4 Satz 3 WpHG

13. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 WpHG

14. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 7 Satz 6 - neu -, Abs. 7a - neu - WpHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 31b Abs. 1 Satz 1 WpHG

16. Zu Artikel 1 Nr. 17 §§ 31f, 31g WpHG und Artikel 2 § 1 BörsG

17. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 33a Abs. 1 Satz 2 - neu - WpHG

18. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 33b Abs. 1 Nr. 3 WpHG

19. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 1 WpHG

21. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 4 Satz 1 WpHG

22. Zu Artikel 2 § 2 Abs. 3 BörsG

23. Zu Artikel 2 § 2 Abs. 3a - neu - BörsG

24. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 4 Satz 1 BörsG

25. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 10 BörsG

26. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 11 BörsG

27. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 2 Satz 4 BörsG

28. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 3 BörsG

29. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 5 Satz 2 BörsG

30. Zu Artikel 2 § 5 Abs. 2a - neu - BörsG

31. Zu Artikel 2 § 13 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 BörsG

32. Zu Artikel 2 § 15 Abs. 1 Satz 5 - neu - BörsG

33. Zu Artikel 2 § 17 Abs. 1 Nr. 8 - neu - BörsG

34. Zu Artikel 2 § 19 Abs. 2 Satz 3 - neu - BörsG

35. Zu Artikel 2 § 19 Abs. 11 BörsG

36. Zu Artikel 2 § 27 Abs. 1 Satz 3 BörsG

37. Zu Artikel 2 § 28 Abs. 1 Satz 1 BörsG

38. Zu Artikel 2 § 30 Abs. 1 Satz 1 BörsG

39. Zu Artikel 2 § 30 Abs. 1 Satz 1 BörsG

40. Zu Artikel 2 § 48 Abs. 3 BörsG

41. Zu Artikel 2 § 50 Abs. 2 BörsG

42. Zu Artikel 3 Nr. 5a - neu - § 10 Abs. 6 Satz 3 KWG

43. Zu Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe a § 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG

44. Zu Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe a § 25a Abs. 1 Satz 1 KWG

45. Zu Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe b § 25a Abs. 2 Satz 1 KWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

46. Zu Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe b § 25a Abs. 2 Satz 6 KWG

47. Zu Artikel 3 Nr. 20a - neu - § 64h Abs. 3 KWG und

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

48. Zu Artikel 9 Nr. 5 Buchstabe a § 9 Abs. 2 Nr. 1 BörsZulV , Nr. 9 Buchstabe a - neu - § 48 Abs. 1 Satz 2 BörsZulV und

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 283/04

... Ressourcen, die einer vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten und im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Gruppe oder Organisation gehören. Diese Liste wird durch nachfolgende Verordnungen aktualisiert.

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Drucksache 283/04




Mitteilung

1. Einführung

2. Terrorismusbekämpfung: STÄRKERES Europäisches Engagement

3. das Instrumentarium zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität IN der EU MUSS verstärkt werden.

4. eine elektronische Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die restriktive Antiterrormassnahmen gerichtet SIND oder gegen die strafrechtlich ermittelt WIRD, sollte erstellt werden.

5. ES sollte angestrebt werden, IN jedem Mitgliedstaat EIN effizientes nationales System für die Registrierung von Bankkonten einzurichten, das eine rasche Antwort auf Rechtshilfeersuchen ZU Konten und Bankbewegungen ermöglicht.

6. ES Bedarf eines Mechanismus, der das sammeln und übermitteln von Informationen ermöglicht und damit das vordringen terroristischer Vereinigungen IN legale Tätigkeitsbereiche verhindert.

7. IM Hinblick auf eine wirksamere Bekämpfung der Kriminalität und Insbesondere des Terrorismus sollte AUCH die Einführung eines Europäischen Strafregisters erwogen werden.

8. ES MUSS EIN umfassender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den für die Terrorismusbekämpfung zuständigen Stellen der Union stattfinden.

9. Schlussfolgerungen

Vorschlag

Begründung

3 Einführung

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

4 Erwägungsgründe

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Vorschlag

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Austausch von Informationen über terroristische Straftaten

Artikel 3
Gemeinsame Ermittlungsgruppen

Artikel 4
Ersuchen um Rechtshilfe und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 5
Aufhebung geltender Bestimmungen

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 64/16 PDF-Dokument



Drucksache 291/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.