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49 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schifffahrts-Organisation"


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Drucksache 185/20

... 1 IMO ist die Internationale Seeschifffahrts-Organisation



Drucksache 387/18

... Die im TEHG geregelten Vollzugsaufgaben betreffen jedoch auch andere Berichterstattungssysteme für Treibhausgase. So werden die internationalen Flüge, die bislang nicht dem EU-Emissionshandelssystem unterliegen, nunmehr ab 2019 über den globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) erfasst. Im Bereich der internationalen Seeschifffahrt bestehen Berichterstattungspflichten nach der europäischen MRV-Seeverkehrsverordnung zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr. Über diese Berichterstattungspflichten hinaus besteht in der Seeschifffahrt keine Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen. Für die MRV-Seeverkehrsverordnung ist für 2018 eine Überprüfung durch die Kommission vorgesehen, die gegebenenfalls eine Angleichung an die ab 2019 zu erfüllenden Berichterstattungspflichten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) zur Folge hat. Die möglichen Auswirkungen dieser veränderten Rahmenbedingungen auf den Verwaltungsaufwand können derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Die Kosten werden durch die Veräußerung von Emissionszertifikaten in voller Höhe refinanziert. Die etwaigen Mehrbedarfe werden in den betroffenen Einzelplänen im Rahmen der geltenden Finanzplanung gedeckt.



Drucksache 619/15

... 6. "CTU-Code" sind die Verfahrensregeln der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) für das Packen von Güterbeförderungseinheiten (CTUs) in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gemacht am 27. April 2015 (VkBl. 2015 S. 422);



Drucksache 712/13

... - Das Verfahren orientiert sich eng an den Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) zum Einsatz privater bewaffneter Sicherheitskräfte an Bord.



Drucksache 190/12

... Die Verbesserung der Bedingungen der Meeresumwelt in ihrer Gesamtheit durch Reduzierung der von der Schifffahrt ausgehenden Schadstoffbelastungen ist das Ziel des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978 und seiner Anlagen. Dieser Zielsetzung dienen auch die am 15. Juli 2011 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit den Entschließungen MEPC.200(62) und MEPC.201(62) angenommenen Änderungen des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978. Bei den Änderungen handelt es sich um Änderungen der Anlagen IV (Ausweisung der Ostsee als Sondergebiet für Schiffsabwasser und strengere Ausrüstungsvorschriften für Fahrgastschiffe innerhalb von Sondergebieten) und V (Neufassung der Anlage V, darin grundsätzliches Verbot des Einbringens und Einleitens von Müll) des MARPOL-Übereinkommens.



Drucksache 157/12

... /EG dafür gesorgt werden soll, dass die Flaggen aller EU-Mitgliedstaaten ein gutes Qualitätsniveau haben (z.B. nicht auf der Schwarzen Liste stehen), das Flaggenstaat-Audit der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in EU-Recht aufgenommen und die Zertifizierung der Qualität der nationalen Verwaltungsverfahren eingeführt wird, verfolgt der vorliegende Vorschlag andere Zwecke. In diesem Vorschlag wird nicht auf IMO-Verfahren verwiesen, sondern es werden Grundsätze für die Überwachung der Anwendung der Richtlinie 2009/13/EG festgelegt und dazu einige der Normen des Seearbeitsübereinkommens aufgegriffen. Aus Gründen der Klarheit ist ein separater Text vorzuziehen.)



Drucksache 634/12

... 7. die vom Lloyd’s Register im Auftrag der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization) vergebene IMO-Schiffsidentifikationsnummer,



Drucksache 802/12

... (4) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, auf Ersuchen und nach Maßgabe der durch ihre innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Verfahren zusammenzuarbeiten, um die Schiffssicherheit und den Schutz der Meeresumwelt zu fördern bei der Untersuchung derjenigen Seeunfälle, für die mindestens eine der Vertragsparteien im Sinne des Kapitels 6 des Codes über internationale Normen und empfohlene Vorgehensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) als zuständig zu gelten hat. Soweit notwendig, ist diese Zusammenarbeit insbesondere darauf gerichtet, den Abschluss der in dem genannten Code vorgesehenen Vereinbarungen zu erleichtern.



Drucksache 310/12

... (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) vergebenen IMO-Schiffsidentifikationsnummer zuverlässig ermitteln lässt.



Drucksache 677/12

... Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter des ADR (für die Straße), RID (für die Eisenbahn) und ADN (für die Binnenschifffahrt) sind in den vergangenen Jahren hinsichtlich der multimodalen Vorschriften weitestgehend harmonisiert worden. Verkehrsträgerspezifische Regelungen werden jedoch weiterhin in den jeweiligen Regelwerken verbleiben müssen. In einem zweijährigen Rhythmus werden die Gefahrgutvorschriften fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst. Die Verordnung dient außerdem der innerstaatlichen Umsetzung der vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) beschlossenen Änderungen des IMSBC-Codes.



Drucksache 90/11

... 9. betont die große Bedeutung der Sicherheit neuer Welthandelsrouten durch das arktische Meer, insbesondere für die EU und die Volkswirtschaften ihrer Mitgliedstaaten, da diese 40% der weltweiten Handelsschifffahrt kontrollieren; begrüßt die Arbeit der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) an einem verbindlichen Polarkodex für die Schifffahrt und die Arbeit der Arbeitsgruppen des Arktischen Rates, insbesondere der Arbeitsgruppe Such- und Rettungsdienste (SAR); unterstreicht, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Freiheit der Meere und das Recht auf freie Durchfahrt durch internationale Wasserstraßen aktiv bewahren sollten;



Drucksache 256/11

... 2. die Internationale Seeschifffahrts-Organisation, es sei denn, der IMO-Code für die Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See sieht eine solche Versendung nicht vor, und



Drucksache 763/11

... (13) Vorschriften für die Überwachung von Emissionen aus dem Seeverkehr durch die Mitgliedstaaten und für die diesbezügliche Berichterstattung sollten so festgelegt werden, dass sie die UNFCCC-Anforderungen und weitestgehend auch die Anforderungen für Schiffe im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation ("IMO") ergänzen oder mit diesen Anforderungen vereinbar sind, oder über eine EU-Maßnahme zur Regelung der THG-Emissionen aus dem Seeverkehr angenommen werden. Eine solche Überwachung und Berichterstattung würde zu einem besseren Verständnis dieser Emissionen führen und die wirksame Durchführung der Maßnahmen fördern.



Drucksache 179/11

... 60. Bezüglich Treibhausgasemissionen werden hauptsächlich zwei marktgestützte Instrumente eingesetzt: Energiebesteuerung und Systeme für den Handel mit Emissionsrechten. Die Besteuerung betrifft derzeit Kraftstoffe im Landverkehr, während Emissionshandelssysteme für die Stromnutzung und, ab 2012, für die Luftfahrt gelten. Die Überarbeitung der Richtlinie zur Energiebesteuerung wird eine Möglichkeit bieten, eine größere Kohärenz zwischen den beiden Instrumenten sicherzustellen. Gleichzeitig drängt die EU auf eine Entscheidung in der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) über ein globales Instrument, das auf den Seeverkehr anzuwenden ist, wo die Kosten des Klimawandels derzeit nicht internalisiert sind22.



Drucksache 36/11

... Ziel der Änderungsverordnung ist es, Anpassungen in der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vorzunehmen, die aufgrund der Änderung der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297) erforderlich geworden sind. Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat mit den am 18. Mai 2006 angenommenen Entschließungen MSC.203(81) und MSC.209(81) Änderungen der Anlage des STCW-Übereinkommens beschlossen. Diese Änderungen betreffen zusätzliche Anforderungen, welche Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff erfüllen müssen, damit ihnen Befähigungsnachweise erteilt werden. Die Entschließungen sind für die Vertragsparteien des Übereinkommens verbindlich. Sie sind völkerrechtlich am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Mit der Siebten Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 2008 II S. 870) sind sie innerstaatlich zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten.



Drucksache 29/10 (Beschluss)

... Über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen, ist beispielsweise das verbindliche Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) geschaffen worden. Diese Regel wurde ergänzt und fortgeschrieben mit den Regeln zur Reduzierung der Schadstoffemissionen. Das Helsinki-Abkommen (HELCOM) schützt die Meeresumwelt der Ostsee und ihre Zugänge; das OSPAR-Abkommen die Meeresumwelt des Nordatlantiks und der Nordsee.



Drucksache 29/1/10

... Über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen, ist beispielsweise das verbindliche Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) geschaffen worden. Diese Regel wurde ergänzt und fortgeschrieben mit den Regeln zur Reduzierung der Schadstoffemissionen. Das Helsinki-Abkommen (HELCOM) schützt die Meeresumwelt der Ostsee und ihre Zugänge; das OSPAR-Abkommen die Meeresumwelt des Nordatlantiks und der Nordsee.



Drucksache 79/10

... Änderungen des Übereinkommens beschlossen. Mit den Änderungen soll sichergestellt werden, dass die Regierungsorganisation neben der zwischenstaatlichen Aufsicht über die kontinuierliche Erfüllung bestimmter Verpflichtungen im öffentlichen Interesse durch das 1999 privatisierte Betriebsunternehmen Inmarsat Ltd. – hier insbesondere das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) – zusätzlich eine zweite Hauptaufgabe als Koordinator des neu einzuführenden LRIT-Systems (Long Range Identification and Tracking System; System der Identifizierung und Routenverfolgung von Schiffen über große Entfernungen) im Auftrag der Internationalen Schifffahrts-Organisation (IMO) wahrnimmt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 79/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand bei Bund, Ländern und Gemeinden

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Änderungen des Übereinkommens über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation,

Artikel 3
Hauptzweck

Artikel 4
Sonstige Aufgaben

Artikel 5
Aufsicht über das GMDSS

Artikel 6
Erleichterung

Artikel 7
Vereinbarungen über LRIT-Leistungen

Artikel 12
Direktorium

Artikel 13
Kosten

Artikel 14
Haftung

Denkschrift

A. Allgemeines

B. Einzelheiten zu den Übereinkommensänderungen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1124: Gesetz zu den Änderungen vom 2. Oktober 2008 des Übereinkommens vom 3. September 1976 über die internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation


 
 
 


Drucksache 402/09

... 2. Anpassungen in der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vorzunehmen, die aufgrund der Änderung der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297) erforderlich geworden sind. Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat mit den am 18. Mai 2006 angenommenen Entschließungen MSC.203(81) und MSC.209(81) Änderungen der Anlage des STCW-Übereinkommens beschlossen. Die Entschließungen sind für die Vertragsparteien des Übereinkommens verbindlich. Sie traten völkerrechtlich am 1. Januar 2008 in Kraft. Mit der Siebten Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten sind sie innerstaatlich zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten (BGBl. 2008 II S. 870). Die Änderungen betreffen zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.



Drucksache 627/08

... Die Verbesserung der Bedingungen der Meeresumwelt in ihrer Gesamtheit durch Reduzierung der von der Schifffahrt ausgehenden Schadstoffbelastungen ist das Ziel des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978 und seiner Anlagen. Dieser Zielsetzung dienen auch die am 13. Juli 2007 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit Entschließung MEPC.164(56) angenommenen Änderungen der Anlagen I und IV des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978.



Drucksache 18/08

... Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat unter maßgeblicher deutscher Beteiligung nach jahrelangen Verhandlungen 2001 das AFS-Übereinkommen verabschiedet, um ein weltweites Verbot zinnorganhaltiger Schiffsanstriche durchzusetzen.



Drucksache 356/08

... Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat mit den am 18. Mai 2006 angenommenen Entschließungen MSC.203(81) und MSC.209(81) Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297) beschlossen. Die Entschließungen sind für die Vertragsparteien des Übereinkommens verbindlich. Sie traten völkerrechtlich am 1. Januar 2008 in Kraft.



Drucksache 722/07

... Die Änderung dient der weiteren Umsetzung des Ballastwasser-Übereinkommens. Das Internationale Übereinkommen zur Überwachung und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen – Bekanntmachung vom 23. Mai 2006, BAnz. S. 3994) wurde im Februar 2004 in einer diplomatischen Konferenz der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) verabschiedet. Um die Verschleppung fremder Organismen zu verhindern, schreibt das Übereinkommen ein Ballastwasser-Management vor. Derzeit ist vorgesehen, dass ein Mindeststandard ab 2009 für die ersten Schiffe verpflichtend wird. Systeme zur Behandlung von Ballastwasser müssen nach Maßgabe der von der IMO erstellten Richtlinien genehmigt werden. Die entsprechende Richtlinie (MEPC.125(53)), die der IMO-Umweltausschuss im Juli 2005 beschlossen hat, definiert eine Vielzahl von Anforderungen, die Ballastwasser-Anlagen erfüllen müssen, um die im Übereinkommen festgelegten Standards einzuhalten. Dieses ist Voraussetzung für eine mögliche Typ-Zulassung. Gleichzeitig gibt die Richtlinie Herstellern von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Schiffseigentümern einen Überblick über Form und Inhalt des Zulassungsverfahrens. Systeme und Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser werden derzeit von deutschen Unternehmen entwickelt.



Drucksache 532/07

... Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat mit der am 20. Mai 2004 angenommenen Entschließung MSC.156(78) und mit der am 9. Dezember 2004 angenommenen Entschließung MSC.180(79) Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297) beschlossen. Die Entschließungen sind für die Vertragsparteien des Übereinkommens verbindlich. Sie traten völkerrechtlich am 1. Juli 2006 in Kraft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Sechste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeines

II. Erläuterungen zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Entschliessung MSC.156 78 angenommen am 20. Mai 2004 Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten STCW-Code

Anlage
Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Teil
A Verbindliche Normen bezüglich der Bestimmung der Anlage STCW-Übereinkommens

Kapitel I
Normen bezüglich der allgemeinen Bestimmungen

Entschliessung MSC.180 79 angenommen am 9. Dezember 2004

Annahme von Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten STCW-Code

Anlage
Änderungen des Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Sechste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten


 
 
 


Drucksache 474/1/07

... das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Entschließungen MEPC.117(52) und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397).



Drucksache 474/07 (Beschluss)

... das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Entschließungen MEPC.117(52) und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397).



Drucksache 173/06

... Verfahren der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation: Selbstbewertung ihrer Leistung durch die Flaggenstaaten. Die Mitgliedstaaten haben zugestimmt, die Selbstbewertung ihrer Flaggen zusätzlichen Kriterien und einer tiefer greifenden Analyse auf europäischer Ebene zu unterziehen.



Drucksache 143/06

... Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat nach mehrjährigen Beratungen und mit begrenzten Erfahrungen am 27. November 1997 eine Entschließung über einen Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See zur Verabschiedung vorgelegt. Die Befolgung der Empfehlungen des IMO-Codes für die Durchführung technischer Ermittlungen hängt allerdings vom guten Willen der Flaggenstaaten ab, die an Vorkommnissen auf See beteiligt sind. Tatsächlich ist der Beitrag mancher Flaggenstaaten zur Verbesserung der Seeverkehrssicherheit durch einen angemessenen Erfahrungsaustausch gering, um nicht zu sagen inexistent.



Drucksache 174/06

... " bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;



Drucksache 104/06

... /EG, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11). Dieses System stützt sich auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und zielt darauf ab, durch Stärkung der Vorschriften der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) alle Beteiligten an der Beförderungskette im Seeverkehr noch mehr in die Verantwortung zu nehmen.



Drucksache 577/06

... " bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung."



Drucksache 762/05

... Die Verbesserung der Bedingungen der Meeresumwelt in ihrer Gesamtheit durch Reduzierung der von der Schifffahrt ausgehenden Schadstoffbelastungen ist das Ziel des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978 und seiner Anlagen. Dieser Zielsetzung dient auch die Neunte Verordnung Umweltschutz-See. Durch die Verordnung wird die am 1. April 2004 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit Entschließung MEPC.115(51) angenommene Änderung der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978 in nationales Recht umgesetzt.



Drucksache 402/05

... Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat auf der Diplomatischen Konferenz vom 9. bis 12. Dezember 2002 in London Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) beschlossen. Diese Änderungen dienen dem vorbeugenden Schutz der Schifffahrt insbesondere vor terroristischen Anschlägen durch ein internationales Regelungswerk. Sie wurden in Deutschland durch ein Vertragsgesetz1 und ein Ausführungsgesetz2 in nationales Recht umgesetzt.



Drucksache 944/05

... “ bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.



Drucksache 753/05

... verweist auf das Internationale Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, in der 1995 geänderten Fassung, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Neufassung des Hauptübereinkommens, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines Protokolls zum Hauptübereinkommen erhalten sollen.



Drucksache 140/04

... Am 16. Mai 2003 wurde in London auf einer Diplomatischen Konferenz bei der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization, IMO) das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (im Folgenden als Zusatzfondsübereinkommen oder Protokoll von 2003 bezeichnet) verabschiedet.



Drucksache 7/17 PDF-Dokument



Drucksache 24/16 PDF-Dokument



Drucksache 72/15 PDF-Dokument



Drucksache 176/17 PDF-Dokument



Drucksache 212/18 PDF-Dokument



Drucksache 252/10 PDF-Dokument



Drucksache 274/16 PDF-Dokument



Drucksache 394/18 PDF-Dokument



Drucksache 437/18 PDF-Dokument



Drucksache 439/14 PDF-Dokument



Drucksache 461/14 PDF-Dokument



Drucksache 491/16 PDF-Dokument



Drucksache 602/15 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.