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65 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schifffahrtsorganisation"


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Drucksache 66/19

... In Zukunft dürften die Seehandelsvolumen noch steigen, was zu einer erheblichen Zunahme der damit einhergehenden THG-Emissionen führen wird, sofern nicht umgehend Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Einer Studie2 der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zufolge könnten abhängig von zukünftigen Entwicklungen in der Wirtschaft und im Energiebereich die weltweiten Emissionen aus dem Seeverkehr bis 2050 um 50 % bis 250 % zunehmen. Auf EU-Ebene sind die CO



Drucksache 12/18 (Beschluss)

... 12. Er bittet die Bundesregierung ferner, sich in den Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die Regelung in Artikel 7 Ziffer 14 des Richtlinienvorschlags gestrichen wird. Der Abfallentsorger soll verpflichtet werden, dem Schiff eine Abfallabgabebescheinigung nach Maßgabe des Musters der Internationalen Weltschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization - IMO) (Anhang 3 des Richtlinienvorschlags) auszuhändigen. Dies erscheint als Schritt zu einer weltweiten Harmonisierung zunächst sinnvoll; allerdings ist auch das IMO-Muster nicht verbindlich, sondern eine Empfehlung. Deswegen können die abfallrechtlich vorgeschriebenen Übernahmescheine nicht einfach durch das Formular der IMO ersetzt werden. In diesem Zusammenhang ist auf Artikel 17 und 35 der



Drucksache 388/18

... Die Änderungen betreffen die Regelungen in Bezug auf das Seearbeitszeugnis eines Seeschiffes. Bei einem Seearbeitszeugnis handelt es sich um ein schiffsbezogenes Dokument, mit dessen Hilfe die Einhaltung der Anforderungen des Seearbeitsübereinkommens überprüft werden kann. Das Seearbeitszeugnis ist im Original nach den Vorgaben des Seearbeitsübereinkommens an Bord eines Schiffes mitzuführen. Die Änderungen haben zum Ziel, die Verlängerung eines Seearbeitszeugnisses eines Schiffes für den Fall zu ermöglichen, in dem ein neues Seearbeitszeugnis nach einer Erneuerungsprüfung nicht sofort ausgestellt und an Bord verfügbar gemacht werden kann. Somit existiert nun auch international eine Regelung für die Überbrückung der Zeitspanne zwischen einer bereits durchgeführten Erneuerungsprüfung und der Ausstellung und Übermittlung des neuen Zeugnisses an Bord des Schiffes. Damit trägt auch das Seearbeitsübereinkommen den praktischen Bedürfnissen der Schifffahrt Rechnung. Gleichzeitig wird das Verfahren zur Erneuerung von Seearbeitszeugnissen an die Verfahren angepasst, welche die Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation an die Erneuerung von Zeugnissen stellt.



Drucksache 12/1/18

... 15. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in den Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die Regelung in Artikel 7 Ziffer 14 des Richtlinienvorschlags gestrichen wird. Der Abfallentsorger soll verpflichtet werden, dem Schiff eine Abfallabgabebescheinigung nach Maßgabe des Musters der Internationalen Weltschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization - IMO) (Anhang 3 des Richtlinienvorschlags) auszuhändigen. Dies erscheint als Schritt zu einer weltweiten Harmonisierung zunächst sinnvoll; allerdings ist auch das IMO-Muster nicht verbindlich, sondern eine Empfehlung. Deswegen können die abfallrechtlich vorgeschriebenen Übernahmescheine nicht einfach durch das Formular der IMO ersetzt werden. In diesem Zusammenhang ist auf Artikel 17 und 35 der



Drucksache 721/17

... - Private Marktakteure sollten ihre Maßnahmen konsequenter vorantreiben. Dazu zählt auch die Vermarktung von LNG-Lastkraftwagen durch flottenspezifische Lösungen mit Tankstellen, für die das TEN-V als Testumgebung für eine großflächige Umsetzung dienen könnte. - Angesichts der geringen Verbreitung von LNG-Schiffen in der EU könnten sich für LNG-Anlagenbetreiber Vorteile aus der gemeinsamen Anschaffung von LNG-Schiffen und eventuell auch LNG-Tankstellen ergeben. Die Behörden könnten auch erwägen, SOx-Emissions-Überwachungsgebiete nach dem Verfahren der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) gemäß Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen einzurichten, wie sie die Richtlinie



Drucksache 303/16

... (3) In den vergangenen 17 Jahren wurden bei den Mitteln zur Übermittlung und Speicherung von Daten über Schiffsbewegungen wesentliche technologische Fortschritte erzielt, so dass an Bord von Schiffen automatische Identifizierungssysteme (AIS) eingesetzt werden können, die eine bessere Überwachung der Schiffe ermöglichen. Deshalb haben sich die Kosten für die Ausrüstung, mit der diese Funktionen ausgeübt werden, deutlich verringert. An den europäischen Küsten wurden in Übereinstimmung mit den einschlägigen von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedeten Regeln mehrere verbindliche Schiffsmeldesysteme eingerichtet. Durch Unionsrecht und nationales Recht wird gewährleistet, dass die Schiffe den geltenden Meldepflichten im Rahmen dieser Systeme nachkommen.



Drucksache 303/14

... Auf Arbeitgeberseite repräsentiert die EBU25 nationale Binnenschifffahrtsorganisationen (Fracht- und Personenverkehr) in acht EU-Mitgliedstaaten 26 und die ESO



Drucksache 247/13

... Die politischen Maßnahmen für Sektoren wie See- und Luftverkehr umfassen auch koordinierte Bemühungen, weltweit anerkannte Standards und politische Strategien aufzustellen, um weltweite Emissionsminderungen wirksam durchzusetzen. Als erster Schritt ist 2013 der von der internationalen Seeschifffahrtsorganisation vereinbarte Energieeffizienzindex in Kraft getreten, von dem erwartet wird, dass er das Tempo des Anstiegs der THG-Emissionen aus dem weltweiten Schiffsverkehr verlangsamt.



Drucksache 156/12

... Ziel des Seearbeitsübereinkommens ist es, zum einen menschenwürdige Arbeitsbedingungen für Seeleute zu schaffen und zum anderen einen fairen Wettbewerb für Schiffseigner sicherzustellen, die einen hohen Qualitätsstandard gewährleisten. Es schreibt die Rechte von Seeleuten auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen unter zahlreichen Aspekten fest, und wurde so konzipiert, dass es global anwendbar, leicht verständlich, aktualisierbar und einheitlich durchsetzbar ist. Außerdem wurde es als globales Instrument angelegt, das die "vierte Säule" des internationalen Rechtsrahmens für qualitätsorientierte Schifffahrt bilden und die drei grundlegenden Seeverkehrsübereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) ergänzen soll: das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen).



Drucksache 157/12

... Ziel des Seearbeitsübereinkommens ist es, zum einen menschenwürdige Arbeitsbedingungen für Seeleute zu schaffen und zum anderen einen fairen Wettbewerb für Schiffseigner sicherzustellen, die einen hohen Qualitätsstandard gewährleisten. Es schreibt die Rechte von Seeleuten auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen unter zahlreichen Aspekten fest, und wurde so konzipiert, dass es global anwendbar, leicht verständlich, aktualisierbar und einheitlich durchsetzbar ist. Außerdem wurde es als globales Instrument angelegt, das die "vierte Säule" des internationalen Rechtsrahmens für qualitätsorientierte Schifffahrt bilden und die drei grundlegenden Seeverkehrsübereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) ergänzen soll: das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen).



Drucksache 745/12

... (e) kohärentere, proaktivere und effizientere Mitarbeit in internationalen Prozessen im Umweltbereich (einschließlich UNFCCC, CBD und die Übereinkommen im Bereich Chemikalien) sowie in anderen einschlägigen Foren wie der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, um die Einhaltung der Verpflichtungen für 2020 auf EU-Ebene und weltweit zu gewährleisten und internationale Maßnahmen über das Jahr 2020 hinaus zu vereinbaren;



Drucksache 473/12

... Die Bundesregierung möchte mit der Einführung eines speziellen Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen, die auf Seeschiffen Bewachungsleistungen erbringen wollen, diesen besonderen Erfordernissen Rechnung tragen. Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO - International Maritime Organization) hat die Interimsleitlinien "Revised Interim Guidance to shipowners, ship operators and shipmasters on the use of privately contracted armed security personnel on board ships in the High Risk Area" (MSC.1/Circ. 1405/Rev.2) sowie die Interimsleitlinien "Interim Guidance to private maritime security companies providing privately contracted armed security personnel on board ships in the High Risk Area" (MSC.1/Circ. 1443) erstellt. Das geplante unternehmensbezogene Zulassungsverfahren orientiert sich an diesen Leitlinien. Für die Zulassung wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig sein. Es wird hierbei durch die Bundespolizei unterstützt werden.



Drucksache 155/1/12

... 1. Der Bundesrat unterstützt die Zielsetzung, das sichere und umweltgerechte Abwracken von Schiffen weltweit sicherzustellen. Eine wesentliche Grundlage zur Erreichung dieser sozial-, umwelt- und gesundheitspolitischen Zielsetzung bildet das durch die Internationale Schifffahrtsorganisation (IMO) 2009 angenommene Übereinkommen von Hongkong über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen.



Drucksache 155/12 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat unterstützt die Zielsetzung, das sichere und umweltgerechte Abwracken von Schiffen weltweit sicherzustellen. Eine wesentliche Grundlage zur Erreichung dieser sozial-, umwelt- und gesundheitspolitischen Zielsetzung bildet das durch die Internationale Schifffahrtsorganisation (IMO) 2009 angenommene Übereinkommen von Hongkong über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen.



Drucksache 713/11

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen in Bezug auf bewegliche Nichtförderanlagen und den entsprechenden von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation erlassenen Normen 19 entsprechen.



Drucksache 90/11

... 11. schlägt vor, bedeutende nichtarktische Schifffahrtsnationen, die den Arktischen Ozean nutzen, in die Ergebnisse der Initiative des Arktischen Rates für Such- und Rettungsarbeiten einzubeziehen; empfiehlt daher der Kommission und dem Rat, die Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten in diesem speziellen Bereich zusammen mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), des Arktischen Rates und anderer Organisationen zu koordinieren;



Drucksache 256/11

... (4) Die Bundesstelle berücksichtigt bei ihren Untersuchungen die internationalen seefahrtbezogenen Untersuchungsregelungen nach Buchstabe C der Anlage, insbesondere die Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Unfall auf See (VkBl. 2010, S. 506).



Drucksache 228/11

... -Abscheidung und -Speicherung usw.) und mit der Frage befassen, inwieweit die in dieser Richtlinie enthaltenen Steuerbefreiungen und -ermäßigungen gerechtfertigt sind. Was die Befreiungen und Ermäßigungen anbelangt, so sollte besonderes Augenmerk auf die Befreiungen für im Luft- und Seeverkehr verwendete Energieerzeugnisse (Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b bzw. c der Energiesteuerrichtlinie) gerichtet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie diese im EU-EHS behandelt werden und zu welchen Ergebnissen die internationalen Verhandlungen in der internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) über die Verwendung eines globalen marktorientierten Instruments, das die externen Kosten von CO

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 228/11




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

Anhörung interessierter Kreise

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 14a

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 20

Artikel 27
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 27a
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 27b
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Artikel 27c
Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Artikel 29

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Anhang


 
 
 


Drucksache 144/11

... - Nummern 3.1.1-3.1.5: Technische Anpassungen zur Angleichung der Terminologie an das FAL-Übereinkommen (Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs) und die Richtlinie



Drucksache 462/10

... In den letzten Jahren wurde ein umfangreiches Regelwerk zur Verkehrssicherheit geschaffen, besonders im Hinblick auf den Luft- und den Seeverkehr. Der Luftverkehr ist durch dieses gemeinsame Regelwerk nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb der EU sicherer geworden. Nachdem 2006 auf Flüge zwischen der EU und den USA Anschläge mit Flüssigsprengstoff verübt werden sollten, wurden gesetzliche Vorkehrungen getroffen, um diese Gefahr einzudämmen. Gerade erst hat die Kommission eine Mitteilung über den Einsatz von Sicherheitsscannern auf EU-Flughäfen16 herausgegeben. Die EU arbeitet auch zusammen mit internationalen Partnern an der Einführung neuer Technologien, um neue Bedrohungen in den Griff zu bekommen. Um die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen, hat die EU den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen in ihr Regelwerk übernommen. Die Kommission spielt auch eine aktive Rolle bei der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation. Sowohl im Luft- als auch im Seeverkehr arbeitet die Kommission eng mit den Verwaltungen der Mitgliedstaaten zusammen, um systematische Inspektionen von Flughäfen und Hafenanlagen einzurichten.



Drucksache 692/10

... Die zweite Änderung2 erfolgte vor dem Hintergrund des Unfalls der „Prestige“ im Jahr 2002. Sie trat im Mai 2004 in Kraft und verlieh der Agentur erhebliche neue Befugnisse, insbesondere im Bereich der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Verschmutzung. Bei dieser zweiten Überarbeitung wurde auch der Weiterentwicklung der Zuständigkeit der EU im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr Rechnung getragen, da die Agentur ersucht wurde, bei den Inspektionen der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 725/20043 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen technische Unterstützung zu leisten. Außerdem wurde die EMSA im Bereich der Ausbildung von Seeleuten gebeten, die Kommission bei der Bewertung der Verfahren für die Erteilung von Befähigungszeugnissen und der Ausbildungseinrichtungen für Seeleute sowohl in EU-Ländern als auch in Drittländern gemäß dem STCW-Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungsnachweisen und den Wachdienst von Seeleuten) zu unterstützen.



Drucksache 599/10 (Beschluss)

... 8. Die erfolgreiche Einführung und Anwendung von in der Pilotphase erprobten innovativen Technologien hängt allerdings davon ab, ob entsprechende politische und rechtliche Rahmenbedingungen gegeben sind. Das gilt insbesondere für Vorhaben zur Verringerung von schiffsbedingten Schadstoffemissionen. Die Nord- und Ostsee sind durch die Internationale Schifffahrtsorganisation (IMO) als Schwefelemissionsüberwachungsgebiete ausgewiesen. Seit dem 1. Juli 2010 gelten dort neue Grenzwerte (1,0 Prozent) für den Schwefelgehalt in Schiffskraftstoffen. Ab dem Jahr 2015 dürfen dort nur noch Schiffstreibstoffe mit einem Schwefelgehalt von 0,1 Prozent verwendet werden. In den sonstigen europäischen Gewässern, wie etwa im Mittelmeer oder vor der europäischen Atlantikküste, dürfen nach wie vor schlechtere und wesentlich preisgünstigere Treibstoffe verwendet werden. Die wegen der unterschiedlichen Schwefelgrenzwerte bestehenden unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen innerhalb Europas könnten dazu führen, dass sich die Wettbewerbssituation deutscher Seehäfen verschlechtert und die europaweite Markteinführung sinnvoller Innovationen behindert wird. Andererseits trägt die Festlegung dieser Grenzwerte zur Förderung technologischer Entwicklung bei, die auf die Umsetzung dieser Standards ausgerichtet ist. Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, dafür einzutreten, dass in Europa zügig weitere Emissionsüberwachungsgebiete von der IMO ausgewiesen werden mit dem Ziel, europaweit einheitliche Regelungen für Schiffsemissionen im Seeverkehr einzuführen.



Drucksache 599/1/10

... 8. Die erfolgreiche Einführung und Anwendung von in der Pilotphase erprobten innovativen Technologien hängt allerdings davon ab, ob entsprechende politische und rechtliche Rahmenbedingungen gegeben sind. Das gilt insbesondere für Vorhaben zur Verringerung von schiffsbedingten Schadstoffemissionen. Die Nord- und Ostsee sind durch die Internationale Schifffahrtsorganisation (IMO) als Schwefelemissionsüberwachungsgebiete ausgewiesen. Seit dem 1. Juli 2010 gelten dort neue Grenzwerte (1,0 Prozent) für den Schwefelgehalt in Schiffskraftstoffen. Ab dem Jahr 2015 dürfen dort nur noch Schiffstreibstoffe mit einem Schwefelgehalt von 0,1 Prozent verwendet werden. In den sonstigen europäischen Gewässern, wie etwa im Mittelmeer oder vor der europäischen Atlantikküste, dürfen nach wie vor schlechtere und wesentlich preisgünstigere Treibstoffe verwendet werden. Die wegen der unterschiedlichen Schwefelgrenzwerte bestehenden unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen innerhalb Europas könnten dazu führen, dass sich die Wettbewerbssituation deutscher Seehäfen verschlechtert und die europaweite Markteinführung sinnvoller Innovationen behindert wird. Andererseits trägt die Festlegung dieser Grenzwerte zur Förderung technologischer Entwicklung bei, die auf die Umsetzung dieser Standards ausgerichtet ist. Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, dafür einzutreten, dass in Europa zügig weitere Emissionsüberwachungsgebiete von der IMO ausgewiesen werden mit dem Ziel, europaweit einheitliche Regelungen für Schiffsemissionen im Seeverkehr einzuführen.



Drucksache 772/10

... b) den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr, einschließlich der zugehörigen Infrastruktur, ergänzen. Bisher beschränkte sich die EU aus Gründen der Subsidiarität und mangels einer internationalen Organisation ähnlich der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation oder Internationalen Luftfahrtorganisation, die eine abgestimmte europäische Politik erfordern würde, auf den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken. Nach Meinung der Kommission empfiehlt es sich unter Berücksichtigung der Erfahrungen in den Bereichen Flug- und Seeverkehrssicherheit, zunächst die Möglichkeit der Einrichtung eines ständigen Ausschusses für die Gefahrenabwehr im Landverkehr unter dem Vorsitz der Kommission, dem Verkehrs- und Strafvollzugsexperten angehören sollten, sowie eines Forums für den Meinungsaustausch zwischen öffentlichen und privaten Interessengruppen auszuloten. Nach den jüngsten Ereignissen wurden die laufenden Tätigkeiten zur Verbesserung und Verstärkung der Verfahren zur Überwachung von Transitluftfracht aus Drittländern beschleunigt.



Drucksache 432/09

... "), das die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Mai 2009 halten wird,



Drucksache 228/09

... 98. fordert die Internationale Schifffahrtsorganisation (IMO) auf, sich auf ein Reduktionsziel für die Schifffahrtsbranche festzulegen und Mindeststandards zum Einsatz dieser modernen Technologien beim Bau neuer Schiffe festzulegen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 228/09




Politische Leitideen

Die internationale Dimension: die Zeit nach 2012, Klimaaußenpolitik und internationaler Handel

2 Energie

2 Biokraftstoffe

2 Energieeffizienz

Mobilität und Logistik

Tourismus und Kulturdenkmäler

2 Industrieemissionen

Landwirtschaft und Viehzucht

2 Wälder

2 Bodenschutz

2 Wasserbewirtschaftung

2 Fischerei

Abfallbehandlung und Ressourcenmanagement

2 Anpassungsmaßnahmen

2 Gesundheit

Wachstum und Beschäftigung

Förderung von Zukunftstechnologien

Intelligente Computersysteme und Informations- und Kommunikationstechnologien IKT

Finanzierung und Haushaltsfragen

Bildung, Ausbildung, Berichterstattung, Kennzeichnung und Bewusstseinsbildung

2050 - Die Zukunft beginnt heute

Politische Leitideen

Die internationale Dimension: die Zeit nach 2012, Klimaaußenpolitik und internationaler Handel

2 Energie

2 Biokraftstoffe

2 Energieeffizienz

Mobilität und Logistik

Tourismus und Kulturdenkmäler

2 Industrieemissionen

Landwirtschaft und Viehzucht

2 Wälder

2 Bodenschutz

2 Wasserbewirtschaftung

2 Fischerei

Abfallbehandlung und Ressourcenmanagement

2 Anpassungsmaßnahmen

2 Gesundheit

Wachstum und Beschäftigung

Förderung von Zukunftstechnologien

Intelligente Computersysteme und IKT

Finanzierung und Haushaltsfragen

Bildung, Ausbildung, Berichterstattung, Kennzeichnung und Bewusstseinsbildung

2050 - Die Zukunft beginnt heute

Anhang
A Auswahl zur EU-Umweltgesetzgebung Mit positivem Klimabeitrag

Anhang
B Entschliessungen des Europäischen Parlaments zu Klimawandel und Energie


 
 
 


Drucksache 909/09

... 64. fordert nachdrücklich, dass angesichts des Scheiterns der Verhandlungen in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) der internationale Luft- und Seeverkehr in eine Vereinbarung im Rahmen des UNFCCC einbezogen werden;



Drucksache 89/08

... 11. weist auf die Bedeutung des Memorandum of Understanding von Paris und des Schwarzmeer-Memorandum of Understanding hin und fordert den Rat und die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Küstenstaaten bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr von Umweltverschmutzungen durch Schiffsunglücke zu verstärken, u.a. durch Maßnahmen, die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO und des Memorandum of Understanding von Paris ergriffen werden;



Drucksache 879/08

... 1. Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m sind mit einem stets betriebsbereiten automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet, das den Leistungsanforderungen der internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) gemäß Kapitel V Regeln 19 Abschnitt 2.4.5 des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner gültigen Fassung entspricht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 879/08




Begründung

I. Kontext des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Gründe und Ziele

Bestehende Vorschriften im Bereich der Fischereiaufsicht

Vereinbarkeit mit den anderen Politiken und Zielen der EU

II. Anhörung der interessierten Kreise und Folgenabschätzung

1. Die Mitgliedstaaten

2. Beiräte der Interessengruppen und breite Öffentlichkeit.

Einholung und Nutzung von Fachwissen

Zusammenfassung des erhaltenen und verwendeten Gutachtens

Veröffentlichung des Gutachtens

5 Folgenabschätzung

- Option 1:

Unteroption 1:

Unteroption 2:

- Option 2:

- Option 3:

- Option 4:

III. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Inhalt des Vorschlags

Ein neuer, gemeinsamer Ansatz für Fischereiaufsicht und Inspektionen

Eine Kultur der Rechtstreue

Wirksame Anwendung der GFP-Vorschriften

5 Rechtsgrundlage

5 Subsidiaritätsprinzip

5 Verhältnismäßigkeitsprinzip

Wahl des Instruments

IV. Auswirkungen auf den Haushalt

V. Zusätzliche Angaben

4 Vereinfachung

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Überprüfungs -/Revisions-/Verfallsklausel

Vorschlag

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Beziehung zu internationalen und nationalen Bestimmungen

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Titel II
Allgemeine Grundsätze

Artikel 5
Allgemeine Grundsätze

Titel III
Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen

Artikel 6
Fanglizenzen

Artikel 7
Fangerlaubnis

Artikel 8
Markierung von Fanggerät

Artikel 9
Schiffsüberwachungssystem

Artikel 10
Automatisches Schiffsidentifizierungssystem

Artikel 11
Schiffsortungssystem

Artikel 12
Datenübertragung für Überwachungseinsätze

Artikel 13
Neue Technologien

Titel IV
Fischereiüberwachung

Kapitel I
Überwachung der Nutzung von Fangmöglichkeiten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 14
Logbuch

Artikel 15
Elektronische Aufzeichnung und Übertragung von Logbuchdaten

Artikel 16
Von den Logbuchanforderungen ausgenommene Schiffe

Artikel 17
Anmeldung

Artikel 18
Umladung

Artikel 19
Umladeerklärung

Artikel 20
Anlande- und Umladegenehmigung

Artikel 21
Anlandeerklärung

Artikel 22
Von der Pflicht zur Anlandeerklärung ausgenommene Schiffe

Abschnitt 2
Datenaufzeichnung und Datenaustausch durch die Mitgliedstaaten

Artikel 23
Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand

Artikel 24
Datenaustausch

Artikel 25
Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten

Abschnitt 3
Schließung von Fischereien

Artikel 26
Schließung von Fischereien durch die Mitgliedstaaten

Artikel 27
Schließung von Fischereien durch die Kommission

Artikel 28
Ausgleichsmaßnahmen

Kapitel II
Überwachung des Flottenmanagements

Abschnitt 1
Fangkapazität

Artikel 29
Fangkapazität

Abschnitt 2
Maschinenleistung

Artikel 30
Überwachung der Maschinenleistung

Artikel 31
Bescheinigung der Maschinenleistung

Artikel 32
Datenabgleich zur Maschinenleistung

Kapitel III
Überwachung der Mehrjahrespläne

Artikel 33
Umladungen im Hafen

Artikel 34
Bezeichnete Häfen

Artikel 35
Getrennte Lagerung

Artikel 36
Nationale Kontrollprogramme

Kapitel IV
Überwachung der technischen Maßnahmen

Abschnitt 1
Einsatz von Fanggerät

Artikel 37
Fanggerät

Artikel 38
Fangzusammensetzung

Abschnitt 2
Überwachung der Meeresschutzgebiete

Artikel 39
Schiffsüberwachungssystem

Artikel 40
Durchfahrt durch ein Meeresschutzgebiet

Abschnitt 3
Überwachung der Reduzierung von Rückwürfen

Artikel 41
Erfassung der Rückwürfe

Artikel 42
Logbuchkontrollen

Abschnitt 4
Echtzeit-Schließung von Fischereien

Artikel 43
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 44
Echtzeit-Schließung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 45
Echtzeit-Schließung durch die Kommission

Artikel 46
Wiedereröffnung eines vorübergehend geschlossenen Gebiets

Kapitel V
Überwachung der Freizeitfischerei

Artikel 47
Freizeitfischerei

Titel V
Überwachung der Vermarktung

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 48
Grundsätze für die Überwachung der Vermarktung

Artikel 49
Gemeinsame Vermarktungsnormen

Artikel 50
Rückverfolgbarkeit

Artikel 51
Verbraucherinformation

Kapitel II
Tätigkeiten nach der Anlandung

Artikel 52
Erstverkauf in Auktionszentren

Artikel 53
Wiegen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

Artikel 54
Verkaufsbelege

Artikel 55
Inhalt von Verkaufsbelegen

Artikel 56
Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift

Artikel 57
Übernahmeerklärung

Artikel 58
Transportdokument

Kapitel III
Erzeugerorganisationen sowie Preis- und Interventionsregelungen

Artikel 59
Überwachung von Erzeugerorganisationen

Artikel 60
Überwachung von Preis- und Interventionsregelungen

Titel VI
Schiffsüberwachung

Artikel 61
Sichtungen auf See und Ortung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 62
Reaktion auf gemeldete Sichtungen oder Ortungen

Artikel 63
Beobachter

Artikel 64
Zulässigkeit von Überwachungsberichten

Titel VII
Inspektionen

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 65
Durchführung von Inspektionen

Artikel 66
Aufgaben der Marktteilnehmer

Artikel 67
Inspektionsbericht

Artikel 68
Zulässigkeit von Inspektionsberichten

Artikel 69
Elektronische Datenbank

Artikel 70
Gemeinschaftsinspektoren

Kapitel II
Inspektionen außerhalb der Gewässer oder des Hoheitsgebiets des inspizierenden Mitgliedstaats

Artikel 71
Inspektionen von Schiffen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats

Artikel 72
Genehmigungsanfragen

Artikel 73
Inspektionen außerhalb des Hoheitsgebiets des inspizierenden Mitgliedstaats

Kapitel III
Bei Inspektionen festgestellte Verstöße

Artikel 74
Verfahren bei Feststellung eines Verstoßes

Artikel 75
Außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats festgestellte Verstöße

Artikel 76
Strengere Folgemaßnahmen bei bestimmten schweren Verstößen

Kapitel IV
Verfolgung bei Inspektionen festgestellter Verstöße

Artikel 77
Verfolgung

Artikel 78
Übertragung der Verfolgung

Artikel 79
Von Gemeinschaftsinspektoren festgestellte Verstöße

Artikel 80
Ausgleichsmaßnahmen bei Nichtverfolgung durch den Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung

Titel VIII
Sanktionen

Artikel 81
Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften

Artikel 82
Sanktionen bei schweren Verstößen

Artikel 83
Direkte Durchsetzungsmaßnahmen

Artikel 84
Strafpunktesystem

Artikel 85
Nationale Verstoßkartei

Titel IX
Kontrollprogramme

Artikel 86
Gemeinsame Kontrollprogramme

Artikel 87
Spezifische Kontrollprogramme der Gemeinschaft

Titel X
Beurteilung, Verwaltung und Überwachung durch die Kommission

Artikel 88
Aufhaben der Kommission

Artikel 89
Geplante Überprüfungen

Artikel 90
Autonome Überprüfungen

Artikel 91
Autonome Inspektionen

Artikel 92
Audit

Artikel 93
Inspektions- und Auditberichte

Artikel 94
Folgemaßnahmen im Anschluss an die Inspektions- und Auditberichte

Titel XI
Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten

Kapitel I
Finanzielle Maßnahmen

Artikel 95
Aussetzung und Streichung von Finanzhilfen der Gemeinschaft

Kapitel II
Schließung der Fischerei

Artikel 96
Schließung der Fischerei wegen Nichterfüllung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik

Kapitel III
Abzug und Übertragung von Quoten

Artikel 97
Abzug von Quoten

Artikel 98
Abzug von Quoten wegen Nichteinhaltung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik

Artikel 99
Ablehnung von Quotenübertragungen

Artikel 100
Ablehnung eines Quotentauschs

Kapitel IV
Sofortmaßnahmen

Artikel 101
Sofortmaßnahmen

Titel XII
Daten Und Information

Kapitel I
Analyse und Audit der Daten

Artikel 102
Allgemeine Grundsätze für die Analyse der Daten

Artikel 103
Datenübermittlung

Kapitel II
Vertraulichkeit der Daten

Artikel 104
Schutz persönlicher Daten

Artikel 105
Vertraulichkeit, Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen

Kapitel III
Offizielle Websites

Artikel 106
Offizielle Websites

Artikel 107
Öffentlich zugänglicher Teil der Website

Artikel 108
Gesicherter Teil der Website

Titel XIII
Durchführung

Artikel 109
Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 110
Berichterstattungspflicht

Artikel 111
Ausschussverfahren

Artikel 112
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates

Artikel 7
Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten

Kapitel IIIa
Befugnisse der Agentur

Artikel 17a
Inspektionen in Mitgliedstaaten

Artikel 17b
Maßnahmen der Agentur

Artikel 17c
Zusammenarbeit

Artikel 17d
Notstandseinheit

Artikel 17e
Aufgaben der Einheit

Artikel 17f
Mehrjähriges Arbeitsprogramm

Artikel 17g
Zusammenarbeit in Meeresfragen

Artikel 17h
Durchführungsbestimmungen

Artikel 113
Änderungen anderer Verordnungen

Artikel 114
Aufhebung

Artikel 115
Verweise

Titel XIV
Schlussbestimmungen

Artikel 116
Inkrafttreten

Anhang I
Spezifische Inspektions-Eckwerte für Mehrjahrespläne

Anhang II
Entsprechungstabelle


 
 
 


Drucksache 466/08

... Übereinkommen, Internationale Arbeitsorganisation und Internationale Seeschifffahrtsorganisation) um verbindliche Regeln auf internationaler Ebene verwiesen hat,



Drucksache 883/08

... /EG wurde seit ihrer Verabschiedung dreimal technisch geändert, und zwei weitere technische Änderungen (betreffend das Ausschussverfahren bzw. die technischen Anhänge) sind derzeit in Vorbereitung. Darüber hinaus wird der neue Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten direkte Auswirkungen auf eine Reihe grundlegender Elemente (notifizierte Stellen, Marktüberwachung und Schutzklausel) haben. Schließlich bedarf das derzeitige System zur regelmäßigen technischen Aktualisierung einer gründlichen Überarbeitung, um mit der Erarbeitung von Rechtsvorschriften seitens der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation Schritt halten zu können. Die bestehende Richtlinie sollen neugefasst oder aufgehoben oder aber durch eine neue ersetzt werden.



Drucksache 687/08

... 31. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Vorschläge, bis 2020 die gegenwärtigen Kraftstoffe durch Diesel zu ersetzen, und die Möglichkeit, den Seeverkehrssektor in das Emissionshandelssystem aufzunehmen, bei der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu unterstützen;



Drucksache 963/08

... /EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe7 enthält spezifische Anforderungen in Bezug auf Personen eingeschränkter Mobilität, die insbesondere den Zugang zu Schiffen, Hinweisschilder, Mittel zur Verbreitung von Ankündigungen, Alarm sowie zusätzliche Vorkehrungen zur Gewährleistung der Mobilität an Bord des Schiffes betreffen. Die Zugänglichkeit neuer Schiffe für internationale Verkehrsdienste wurde in der Empfehlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation für die Gestaltung und den Betrieb von Fahrgastschiffen entsprechend den Bedürfnissen älterer und behinderter Personen8 geregelt.



Drucksache 383/07 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Problem der Schiffsabwrackung seit einigen Jahren in den zuständigen internationalen Organisationen, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) diskutiert und ein abgestimmtes Vorgehen erörtert wird, um international konsensfähige, realistische und wirksame Lösungen für das Abwracken von Schiffen zu finden die die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrs berücksichtigen. Im Dezember 2005 vereinbarte der MEPC, dass die IMO ein neues verbindliches Regelwerk zum Recycling von Schiffen erarbeiten solle, um rechtsverbindliche und international anwendbare Vorschriften für die internationale Schifffahrt und für Recyclinganlagen zu schaffen. Die Arbeiten am Übereinkommensentwurf sind weit fortgeschritten, so dass diese voraussichtlich im Frühjahr 2008 abgeschlossen werden und das Übereinkommen auf einer diplomatischen Konferenz im Frühjahr 2009 angenommen werden könnte.



Drucksache 446/07

... 48. verweist auf die mitunter katastrophale Auswirkung exotischer Organismen im Meeresökosystem; verlangt zügige Maßnahmen, durch die die Übertragung von Organismen über das Schiffsballastwasser unterbunden wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, das Internationale Übereinkommen über die Kontrolle und das Management von Schiffsballastwasser und Sedimenten im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation umzusetzen;



Drucksache 383/1/07

... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Problem der Schiffsabwrackung seit einigen Jahren in den zuständigen internationalen Organisationen, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) diskutiert und ein abgestimmtes Vorgehen erörtert wird, um international konsensfähige, realistische und wirksame Lösungen für das Abwracken von Schiffen zu finden die die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrs berücksichtigen. Im Dezember 2005 vereinbarte der MEPC, dass die IMO ein neues verbindliches Regelwerk zum Recycling von Schiffen erarbeiten solle, um rechtsverbindliche und international anwendbare Vorschriften für die internationale Schifffahrt und für Recyclinganlagen zu schaffen. Die Arbeiten am Übereinkommensentwurf sind weit fortgeschritten, so dass diese voraussichtlich im Frühjahr 2008 abgeschlossen werden und das Übereinkommen auf einer diplomatischen Konferenz im Frühjahr 2009 angenommen werden könnte.



Drucksache 722/07 (Beschluss)

... Die in Nummer 4 aufgeführten Daten entsprechen nicht – wie in der Begründung dargelegt - dem Inhalt der maßgeblichen IMO-FAL-Formblätter 5 und 6 des Ausschusses Vereinfachung des internationalen Seeverkehrs (FAL) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO). Die darüber hinaus gehende Angabe der Nummer eines vorhandenen Visums ist erforderlich, um die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung intensiver, aber auch effizienter und zielgerichteter durchführen zu können. Ein Teil der grenzpolizeilichen Maßnahmen kann bereits vor dem Einlaufen des Schiffes durchgeführt werden und dadurch die Inanspruchnahme der Schiffsführung im Rahmen der grenzpolizeilichen Abfertigung verringert werden.



Drucksache 722/1/07

... Die in Nummer 4 aufgeführten Daten entsprechen nicht – wie in der Begründung dargelegt - dem Inhalt der maßgeblichen IMO-FAL-Formblätter 5 und 6 des Ausschusses Vereinfachung des internationalen Seeverkehrs (FAL) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO). Die darüber hinaus gehende Angabe der Nummer eines vorhandenen Visums ist erforderlich, um die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung intensiver aber auch effizienter und zielgerichteter durchführen zu können. Ein Teil der grenzpolizeilichen Maßnahmen kann bereits vor dem Einlaufen des Schiffes durchgeführt werden und dadurch die Inanspruchnahme der Schiffsführung im Rahmen der grenzpolizeilichen Abfertigung verringert werden.



Drucksache 383/07

... Diese offensichtlichen Mängel und die Unfähigkeit, eine sozial und ökologisch nachhaltige Abwrackung von Schiffen zu gewährleisten, haben die internationale Öffentlichkeit alarmiert und zu politischen Maßnahmen geführt. Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) arbeitet inzwischen an einem internationalen Übereinkommen über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen. Einige Seefahrtnationen wie etwa das Vereinigte Königreich sind dabei, nationale Strategien für in Staatsbesitz befindliche und unter ihrer Flagge fahrende Schiffe zu entwickeln. Das Europäische Parlament und Nichtregierungsorganisationen haben Maßnahmen auf EU-Ebene gefordert.



Drucksache 751/1/06

... (1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit der Besatzung und anderer Personen während der Liegezeit im Hafen und auch während eines Transits hinreichend gewährleistet ist. Neben den begasungsspezifischen Regelungen dieses Anhangs sind hierzu international geltende Empfehlungen der internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen anzuwenden, sofern diese in der Anlage zum

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 751/1/06




1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV

2. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Satz 1 LärmVibrationsArbSchV

3. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5a - neu - LärmVibrationsArbSchV

4. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - LärmVibrationsArbSchV

5. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c LärmVibrationsArbSchV

6. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c LärmVibrationsArbSchV

7. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 4 LärmVibrationsArbSchV

8. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 4 LärmVibrationsArbSchV

9. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Nr. 5 LärmVibrationsArbSchV

10. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 4 Satz 1 LärmVibrationsArbSchV

11. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 2 LärmVibrationsArbSchV

12. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LärmVibrationsArbSchV

13. Zu Artikel 1 § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 LärmVibrationsArbSchV

14. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 - neu - LärmVibrationsArbSchV

15. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 1 Nr. 13 - neu - LärmVibrationsArbSchV

16. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu - § 2 Abs. 7a - neu - BioStoffV

17. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b - neu - § 13 Abs. 3 Satz 1 BioStoffV

18. Zu Artikel 2 Nr. 4a - neu - § 15 Abs. 3 Satz 2 BioStoffV *

19. Zu Artikel 2 Nr. 4a - neu - § 15 Abs. 5 Satz 7 und Satz 8 - neu - BioStoffV *

20. Zu Artikel 2 Nr. 8a - neu - § 18 Abs. 1 Nr. 14 BioStoffV

21. Zu Artikel 4 Nr. 4 § 7 Abs. 6 Satz 2 GefStoffV

22. Zu Artikel 4 Nr. 5 § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 11 Satz 3 Nr. 2 GefStoffV , Nr. 5a - neu - § 11 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV *

23. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu - § 9 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV *

24. Zu Artikel 4 Nr. 6a - neu - § 15 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV

25. Zu Artikel 4 Nr. 9a - neu - § 24 Abs. 2 GefStoffV

26. Zu Artikel 4 Nr. 12 Buchstabe a1 - neu - Anhang III Nr. 2.1 Satz 2 GefStoffV *

27. Zu Artikel 4 Nr. 12 Buchstabe a1 - neu - Anhang III Nr. 2.1 Satz 3 GefStoffV *1

28. Zu Artikel 4 Nr. 12 Buchstabe a1 - neu - Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 GefStoffV *2

29. Zu Artikel 4 Nr. 12 Buchstabe a1 - neu - Anhang III Nr. 2.4.3 Abs. 1 GefStoffV *

30. Zu Artikel 4 Nr. 12 Buchstabe d Anhang III Nr. 5 GefStoffV

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

32. Zu Artikel 4 Nr. 13 Buchstabe a1 - neu - Anhang IV Nr. 22 Abs. 1 GefStoffV

33. Zu Artikel 4 Nr. 13 Buchstabe b Anhang IV Nr. 31 Abs. 1 GefStoffV

34. Zu Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Anhang V Nr. 2.1 Nr. 5 GefStoffV

35. Zu Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Anhang V Nr. 2.1 Nr. 7 GefStoffV

36. Zu Artikel 5 Nr. 2 § 27 Abs. 6 BetrSichV

37. Zu Artikel 6 Abs. 1 Nr. 2 - neu - Anhang zu § 2 Anlage 6a Zeile 1 Spalte 5 2. SprengV

38. Zu Artikel 6 Abs. 6 - neu - Anhang zu § 1 Abschnitt 23 Spalte 2 ChemVerbotsV


 
 
 


Drucksache 33/06

... So konnten, was die Pläne für Notliegeplätze gemäß Artikel 20 der Richtlinie betrifft, durch die von der Kommission mit Hilfe der Europäischen Agentur für die Sicherheit im Seeverkehr organisierten Besuchskampagnen und Sitzungen gemeinsame Kriterien und Grundsätze für die abgestimmte und wirksame Durchführung der Richtlinie aufgezeigt werden. Ebenso wird mit dem Vorschlag, die verbindliche Mitführung eines automatische Identifizierungssystems (AIS) für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 15 Metern einzuführen, auf die hohe Zahl an Kollisionen reagiert, an denen offenkundig von den Handelsschiffen nicht identifizierte Fischereifahrzeuge beteiligt sind. Diese Maßnahme berücksichtigt die Arbeiten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), die vor mehreren Jahren zur Begrenzung der Zahl der Unfälle den Grundsatz der Mitführung von AIS-Systemen auf Handelsschiffen (AIS der Klasse A) erlassen hat.



Drucksache 103/06

... Technische Sicherheitsnormen werden in der Praxis zum Teil von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Rahmen internationaler Übereinkommen(vorgeschriebene Normen), zum Teil von den Klassifikationsgesellschaften in Form technischer Vorschriften (Klassenvorschriften) festgelegt. Dabei hängt es von dem jeweiligen Übereinkommen, Fachgebiet oder Schiffstyp ab, welche Normen zur Anwendung kommen.



Drucksache 143/06

... (6) Das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 (SOLAS-Regel I/21), das Internationale Freibordübereinkommen von 1966 und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 verpflichten die Flaggenstaaten zur Durchführung von Unfalluntersuchungen und zur Weiterleitung einschlägiger Erkenntnisse an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO).



Drucksache 795/06

... – eine Richtlinie über die Schiffskraftstoffqualität; fordert die Kommission ferner auf, Maßnahmen zur Sicherstellung gleicher Voraussetzungen vorzuschlagen und auf Maßnahmen innerhalb der internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zu bestehen; ist überzeugt, dass eine bessere Ausgewogenheit zwischen den Kosten zur Verringerung der Emissionen aus Schiffen und Emissionen vom Land aus erforderlich ist;



Drucksache 174/06

... Die Mitteilung aus dem Jahr 2002 fiel mit der unter Leitung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) erfolgten Überarbeitung der internationalen Bestimmungen zur Haftung von Beförderern von Seereisenden zusammen, des Athener Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See von 1974.



Drucksache 505/06

... ) zur Durchführung des Globalen Programms zur Ballastwasserregelung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) beigetragen. Dieses Programm hilft Entwicklungsländern, das Problem zu erfassen, die Situation zu überwachen und die Durchführung des BWM-Übereinkommens vorzubereiten. Diese Bemühungen sollten fortgesetzt werden



Drucksache 104/06

... (6) Die Verpflichtung, finanzielle Sicherheitsleistungen zu stellen, dürfte dazu führen, dass die Opfer besser geschützt sind. Sie wird auch dazu beitragen, dass nicht normgemäße Schiffe ausgeschlossen werden und der Wettbewerb zwischen den Beteiligten wieder hergestellt wird. Eine solche Verpflichtung ist eine notwendige Ergänzung zu dem Übereinkommen von 1996. In ihrer Entschließung A 898 (21) hat die Internationale Seeschifffahrtsorganisation den Staaten empfohlen, eine derartige Verpflichtung zur Stellung von Sicherheitsleistungen aufzunehmen. Ohne der Industrie unverhältnismäßige Lasten aufzuerlegen sollte das Niveau des Versicherungsschutzes solchen Situationen angemessen sein, in denen die durch das Übereinkommen von 1996 gesetzten Grenzen nicht ausreichen.



Drucksache 910/06

... sind die für den weltweiten Güterverkehr am stärksten genutzten Verkehrsträger. Alltäglich sind Schiffe vieler unterschiedlicher Typen auf den Weltmeeren unterwegs. GNSS kann einen Beitrag in den Schlüsselbereichen Effizienz, Sicherheit und Optimierung des Seeverkehrs leisten. Anforderungen an Ausrüstungen für die Ortung in weltweiten Funknavigationssystemen werden von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) festgelegt7 hinsichtlich der Genauigkeit, Integrität, Kontinuität, Verfügbarkeit und Abdeckung in den verschiedenen Navigationsphasen. Die IMO legt für die Hochsee- und Küstenschifffahrt die Navigationsanforderungen und -normen für schiffsseitige Ausrüstungen fest.



Drucksache 752/05

... verweist auf die einschlägigen Bestimmungen der folgenden Instrumente der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation: Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974, in der geänderten Fassung, Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, in der 1995 geänderten Fassung, Versammlungsentschließung A481(XII)(1981) über Grundsätze einer sicheren Bemannung, Versammlungsentschließung A741(18)(1993) über den Internationalen Kodex für den sicheren Betrieb von Schiffen und für die Verhütung von Verschmutzung (Internationaler Sicherheitsmanagement (ISM)-Kodex) und Versammlungsentschließung A772(18)(1993) über Ermüdungsfaktoren im Bereich der Bemannung und der Sicherheit,



Drucksache 140/04

... (10) „Organisation“ bedeutet die Internationale Seeschifffahrtsorganisation.



Drucksache 166/04

... 1 IMO: Internationale Seeschifffahrtsorganisation.



Drucksache 831/03

... 1. Meinungsaustausch hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen der internationalen Seeschifffahrtsorganisationen;



Drucksache 12/18 PDF-Dokument



Drucksache 57/06 PDF-Dokument



Drucksache 58/20 PDF-Dokument



Drucksache 212/18 PDF-Dokument



Drucksache 213/17 PDF-Dokument



Drucksache 274/16 PDF-Dokument



Drucksache 282/18 PDF-Dokument



Drucksache 461/14 PDF-Dokument



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.