[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

9 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schutzverband"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 176/18

... Der Entwurf sieht die Einführung des Rechtsschutzinstruments der zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vor. Danach sollen eingetragene Verbraucherschutzverbände die Möglichkeit erhalten, zugunsten von mindestens zehn betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern das Vorliegen oder Nichtvorliegen zentraler anspruchsbegründender bzw. anspruchsausschließender Voraussetzungen feststellen zu lassen (Feststellungsziele). Die Musterfeststellungsklage soll ausschließlich zwischen dem klagenden Verbraucherschutzverband und der beklagten Partei geführt werden. Die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher sollen jedoch die Möglichkeit erhalten, ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei mit verjährungshemmender Wirkung und ohne Anwaltszwang zu einem Klageregister anzumelden. Außerdem soll das Musterfeststellungsurteil Bindungswirkung für nachfolgende Klagen der Verbraucherinnen und Verbraucher entfalten. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit einer einvernehmlichen Regelung aufgrund einer erfolgreichen Musterentscheidung, insbesondere als Grundlage für Einigungen der Parteien im Rahmen der außergerichtlichen Streitschlichtung.



Drucksache 730/12

... 17. Vgl. insbesondere die folgenden Rechtssachen: C-362/88 GB-INNO-BM; C-373/90 Strafverfahren gegen X; C-126/91 Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft; C-210/96 Gut Springenheide und Tusky; C-220/98 Estee Lauder; C-112/99 Toshiba Europe; C-44/01 Pippig Augenoptik; C-71/02, Herbert Karner Industrie-Auktionen; C-228/03 Gillette; C-59/05 Siemens; C 533/ 06 O2 Holdings; C487/07 L'Oréal; C-414/06 Lidl Belgium; C-159/09 Lidl.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 730/12




Mitteilung

1. Einleitung

2. die Richtlinie und IHRE Anwendung in den Mitgliedstaaten

2.1. Entwicklung und Anwendungsbereich der EU-Vorschriften über Werbung im Geschäftsverkehr

2.2. Überblick über die Anwendung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten

3. öffentliche Konsultation und ermittelte Probleme

3.1. Die gängigsten irreführenden Vermarktungspraktiken

3.2. Betrügerische Adressbuchfirmen

3.2.1. Hintergrund

3.2.2. Daten zum Ausmaß des Problems

3.2.3. Gesetzgebungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gegen betrügerische Adressbuchfirmen

3.3. Allgemeines Echo der Konsultation

4. Bewertung der Kommission

4.1. Vermarktungspraktiken, die legislativer Maßnahmen auf EU-Ebene bedürfen

4.2. Vergleichende Werbung

5. weitere Schritte

5.1. Verstärkte Durchsetzung der bestehenden Vorschriften als unmittelbare Maßnahme

5.2. Vorlage eines Legislativvorschlags

5.2.1. Neue materiellrechtliche Vorschriften über irreführende Vermarktungspraktiken

5.2.2. Neues Verfahren der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung

6. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 51/1/12

... ). Für das Datenschutzrecht ist allerdings nicht evident, dass die von einer Rechtsverletzung Betroffenen bei einer Klage der Unterstützung durch einen Datenschutzverband bedürften, und nicht stattdessen einen der gesetzlich vorgesehenen Bevollmächtigten, insbesondere einen Rechtsanwalt, beauftragen könnten.



Drucksache 96/06

... Als Teil einer neuen Initiative haben der Vizepräsident der Kommission, Günter Verheugen, und Kommissar Janez Potocnik am 7. November 2005 in Brüssel eine Konferenz über Alternativen zu Tierversuchen einberufen, als Ausgangspunkt sozusagen für eine Europäische Partnerschaft zwischen Kommission und Industrie zur Förderung von Alternativen zum Tierversuch. Im Rahmen dieser Partnerschaft einigten sich der Europäische Ausschuss der Chemischen Industrie (CEFIC), der Europäische Pflanzenschutzverband (ECPA), der Europäische Verband der Bioindustrien (EuropaBio), der Verbindungsausschuss der Europäischen Industrieverbände für Parfümerie- und Körperpflegemittel (COLIPA), der Internationale Verband der Seifen- und Waschmittelindustrie (AISE) und der Europäische Pharma-Verband (EFPIA) darauf, die so genannte 3R-Erklärung von Brüssel umzusetzen. Auf der Grundlage dieser Erklärung wird eine Task Force aus Interessengruppen gebildet, die im ersten Quartal 2006 ein Aktionsprogramm mit konkreten kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen erarbeitet soll. Mit diesem Aktionsprogramm soll ermittelt werden, welche Hindernisse dem Fortschritt im Wege stehen, und es werden geeignete Lösungen vorgeschlagen, die die Entwicklung, Validierung und rechtliche Akzeptanz alternativer Methoden fördern sollen beispielsweise:



Drucksache 81/06

... Eine Vereins-WBK nach § 10 Abs. 2 Satz 2 kann einem schießsportlichen Verein für Schusswaffen des Vereins erteilt werden, wenn er die Rechtsform einer juristischen Person aufweist (z.B. eingetragener Verein, nicht ausreichend ist jedoch die Organisation als nichtrechtsfähiger Verein oder als Schießleistungs(sport)gruppe ohne Rechtspersönlichkeit). Die Mitgliedschaft des Vereins in einem anerkannten Schießsportverband ist in der Regel erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schießsport nach den Regeln einer genehmigten Sportordnung (siehe 8.1) betrieben wird. Auf jagdliche Vereinigungen, die im Deutschen Jagdschutzverband organisiert sind, ist die Regelung entsprechend anzuwenden. Der Schießsport ist dann nach der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes(DJV) zu betreiben.



Drucksache 401/05

... Der Bedeutung der Umweltverbände und der Verbände, die sich mit Fragen des Lärmschutzes befassen, wird Rechnung getragen, indem in Absatz 1 Satz 3 festgelegt wird, dass Vertreter dieser Institutionen dem Beratenden Ausschuss angehören. Wenn bisher in Satz 3 einzig schon die Bundesvereinigung gegen Fluglärm als Lärmschutzverband erwähnt wird, entfällt jetzt diese namentliche Erwähnung, um die Regelung zu öffnen auch für weitere Verbände. Durch die Änderung des Satzes 3 wird zudem festgelegt, dass der Beratende Ausschuss um einen Vertreter des für diesen Bereich sachverständigen Umweltbundesamtes erweitert wird.



Drucksache 908/05

... es vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1827), anerkannten Naturschutzverbandes gelten als genehmigt.“



Drucksache 280/1/04

... Eine koordinierende Funktion der EU unter Nutzung nationaler Ressourcen verspricht einen bedeutend höheren Wirkungsgrad als die Schaffung eines multinationalen Katastrophenschutzverbandes mit schwerfälliger Kommandostruktur.



Drucksache 280/04 (Beschluss)

... Eine koordinierende Funktion der EU unter Nutzung nationaler Ressourcen verspricht einen bedeutend höheren Wirkungsgrad als die Schaffung eines multinationalen Katastrophenschutzverbandes mit schwerfälliger Kommandostruktur.



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.