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46 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Sozialhilfegesetz"


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Drucksache 502/1/18

... Ausgangspunkt der Überlegungen für die Sonderquoten war die Berücksichtigung von Entlastungswirkungen infolge von Minderausgaben bei verschiedenen Leistungsgesetzen (insbesondere Entlastungen in der Sozialhilfe infolge der Migration von circa 90 Prozent der damaligen Sozialhilfeempfänger aus dem (kommunal finanzierten) Bundessozialhilfegesetz in das (durch Bund und Kommunen finanzierte) SGB II.



Drucksache 671/17

... Die Einführung weiterer einmaliger Bedarfe ist nicht vereinbar mit dem pauschalierten Regelsatzsystem. Die Einführung solcher zusätzlicher einmaliger Bedarfe führte zwangsläufig zurück zu dem im Bundessozialhilfegesetz enthaltenen Regelsatzsystem, das geprägt war von Anträgen der Leistungsbezieher und damit der Entscheidung der Sozialämter, ob nicht nur Haushaltsgeräte, sondern auch ein Wintermantel oder andere größere Anschaffungen ermöglicht werden und wieviel Geld hierfür jeweils zur Verfügung gestellt wird. Zudem würde die Einführung von einmaligen Bedarfe über die bereits heute bestehenden drei Sachverhalte hinaus dazu führen, dass die darauf entfallenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für die Höhe der Regelbedarfe nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Eine entsprechende Verminderung der Höhe der Regelbedarfe und damit des verfügbaren monatlichen Budgets wäre deshalb die unausweichliche Folge.



Drucksache 344/15 (Beschluss)

... Die gesetzlichen Änderungen dienen dem Ziel, die bestehenden Unterschiede in der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen ambulanten, teilstationären und vollstationären Wohnangeboten bei einem Wechsel des Wohnangebotes in der Sozialhilfepraxis zu beheben. Ein weiteres Ziel ist, den Schutz der Einrichtungsorte weiter zu stärken unter Beachtung der in den letzten Jahren entstandenen Rechtsprechungspraxis zum einheitlichen Leistungsgeschehen des betreuten Wohnens und zur weiteren Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes für einen Teil der Leistungsberechtigten.



Drucksache 344/1/15

... Die gesetzlichen Änderungen dienen dem Ziel, die bestehenden Unterschiede in der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen ambulanten, teilstationären und vollstationären Wohnangeboten bei einem Wechsel des Wohnangebotes in der Sozialhilfepraxis zu beheben. Ein weiteres Ziel ist, den Schutz der Einrichtungsorte weiter zu stärken unter Beachtung der in den letzten Jahren entstandenen Rechtsprechungspraxis zum einheitlichen Leistungsgeschehen des betreuten Wohnens und zur weiteren Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes für einen Teil der Leistungsberechtigten.



Drucksache 51/11

... Satz 2 regelt, dass alle Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG bei nicht ausschließlich schädigungsbedingten Bedarfen als verwertbares Vermögen oberhalb der Vermögensschongrenzen gelten. Dies gilt auch für Ansparungen aus der Grundrente. Diese Regelung entspricht dem in der bisherigen Praxis der Kriegsopferfürsorge und in der bisher langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geltenden Grundsatz, dass eine angesparte Grundrente verwertbares Vermögen in der Kriegsopferfürsorge darstellt. Die Klarstellung ist wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 (BVerwG 5 C 7/09) erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Erstattungsstreit zwischen einem Träger der Jugendhilfe und einem vorrangigen Träger der Kriegsopferfürsorge entschieden, dass der Einsatz von Ansparungen aus einer Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) als Vermögen im Rahmen der Erbringung von Eingliederungshilfe für die Heimerziehung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Absatz 1 Nummer 6 BVG a. F. / § 27d Absatz 1 Nummer 3 BVG nicht verlangt werden kann, weil dies für Leistungsberechtigte eine Härte im Sinne von § 88 Absatz 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (jetzt § 90 Absatz 3 Satz 1 des



Drucksache 661/10 (Beschluss)

... für einen Haushalt entsprechend der Größe der Bedarfsgemeinschaft am Wohnort festgesetzt sind. Dabei handelt es sich um Werte, die auf der Grundlage der Wohngeldstatistik vom statistischen Bundesamt erhoben und alle zwei Jahre festgesetzt werden. Die sich hieraus ableitenden Höchstwerte, bis zu den Aufwendungen für Miete oder Belastungen selbstgenutzten Wohneigentums berücksichtigt werden können, waren zu Zeiten der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz regelmäßig die Referenzwerte für die Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft. Sie sind es auch heute im



Drucksache 152/10

... Folgeregelung zur Aufhebung des Bundessozialhilfegesetzes. Mit Einführung des



Drucksache 661/1/10

... für einen Haushalt entsprechend der Größe der Bedarfsgemeinschaft am Wohnort festgesetzt sind. Dabei handelt es sich um Werte, die auf der Grundlage der Wohngeldstatistik vom statistischen Bundesamt erhoben und alle zwei Jahre festgesetzt werden. Die sich hieraus ableitenden Höchstwerte, bis zu den Aufwendungen für Miete oder Belastungen selbstgenutzten Wohneigentums berücksichtigt werden können, waren zu Zeiten der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz regelmäßig die Referenzwerte für die Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft. Sie sind es auch heute im



Drucksache 661/10

... Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 7 Absatz 5 sowie des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren § 26 Bundessozialhilfegesetz bestand der Leistungsausschluss für Auszubildende nur für so genannte ausbildungsgeprägte Bedarfe. Dazu gehören insbesondere die Regelbedarfe für den Lebensunterhalt sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung.



Drucksache 139/10

... • eine Erhöhung (auch) der vorgenannten Beträge um 5,57 vom Hundert = 20,89 DM zum Ausgleich der absehbaren Steigerung des durchschnittlichen Bedarfs nach dem Bundessozialhilfegesetz.



Drucksache 139/10 (Beschluss)

... -- eine Erhöhung (auch) der vorgenannten Beträge um 5,57 Prozent = 20,89 DM zum Ausgleich der absehbaren Steigerung des durchschnittlichen Bedarfs nach dem Bundessozialhilfegesetz.



Drucksache 230/10

... Die Maßgaben in Nummer 3 betreffen die Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes. Dieses Gesetz ist durch Artikel 68 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (



Drucksache 329/08

... zum Bundessozialhilfegesetz waren drei Altersstufen vorgesehen die der Gesetzgeber im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt jedoch nicht übernommen hat.



Drucksache 329/08 (Beschluss)

... zum Bundessozialhilfegesetz waren drei Altersstufen vorgesehen, die der Gesetzgeber im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt jedoch nicht übernommen hat.



Drucksache 284/08

... es in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung eine Änderung des Wohngeldes oder im Fall einer früheren Ablehnung ein Wohngeldanspruch, ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen unter Aufhebung des bisherigen Wohngeldbescheides vom Zeitpunkt der rückwirkenden Änderung an neu zu entscheiden; § 31 ist nicht anzuwenden. Der Wohngeldbescheid ist in dem Umfang nicht aufzuheben, in dem sich die dem Wohngeldempfänger oder der Wohngeldempfängerin gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz wegen des auf Grund des Bescheides geleisteten Wohngeldes verringert hat. Für die Neuentscheidung kann ein einziger Bewilligungszeitraum festgesetzt werden. Ein gestellter Wohngeldantrag ist in der Regel als bis zu dem Zeitpunkt der Neuentscheidung nach Satz 1 gestellt anzusehen.



Drucksache 659/08

... II nicht durch den gesetzlichen Leistungsträger, die BA, sondern als Bundesstatistik durch das Statistische Bundesamt zu führen, orientiert sich an den Verhältnissen des früheren Bundessozialhilfegesetzes, als die Leistungen vollständig von den Kommunen getragen wurden. Eine Bundesstatistik würde dazu führen, dass die Statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die Daten zur Umsetzung des SGB II zur Verfügung stellen, obgleich sie gar nicht bei ihnen, sondern bei der BA, anfallen.



Drucksache 542/07

... Grundsicherungsbedingte Mehrkosten sind diejenigen Kosten, die auf Abweichungen in der Ausgestaltung des GSiG gegenüber dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der seinerzeitigen Rechtsgrundlage für die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe, zurückzuführen sind. Für diese Kosten leistet der Bund den Ländern einen finanziellen Ausgleich. Hierfür wurde die hälftige Finanzierung des Wohngeldes durch Bund und Länder ergänzt: Seit dem Jahr 2003 übernimmt der Bund einen zusätzlichen Betrag (Erstattungsbetrag) in Höhe von jährlich 409 Mio. Euro (§ 34 Abs. 2



Drucksache 559/07

... es in der bis zum ... [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften] geltenden Fassung eine Änderung des Wohngeldes oder im Fall einer früheren Ablehnung ein Wohngeldanspruch, ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen unter Aufhebung des bisherigen Wohngeldbescheides vom Zeitpunkt der rückwirkenden Änderung an neu zu entscheiden; § 31 ist nicht anzuwenden. Der Wohngeldbescheid ist in dem Umfang nicht aufzuheben, in dem sich die dem Wohngeldempfänger oder der Wohngeldempfängerin gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz wegen des auf Grund des Bescheides geleisteten Wohngeldes verringert hat. Für die Neuentscheidung kann ein einziger Bewilligungszeitraum festgesetzt werden. Ein gestellter Wohngeldantrag ist in der Regel als bis zu dem Zeitpunkt der Neuentscheidung nach Satz 1 gestellt anzusehen.



Drucksache 906/07

... XII vorgesehen ist und auch bereits im früheren Bundessozialhilfegesetz zur Anwendung kam. Eine sachliche Begründung für die unterschiedliche Ausgestaltung der beiden Fürsorgesysteme



Drucksache 663/07 (Beschluss)

... nur diejenigen Teile des Kontoguthabens, die aus Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO stammen. Daher sind auch für Kontoguthaben die für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreibeträge gemäß § 850c ZPO maßgeblich. Diese orientieren sich indes nicht ausschließlich an dem sogenannten Existenzminimum, das heißt an dem Betrag, dessen der Schuldner und seine Familie für ihren notwendigen Lebensunterhalt bedürfen. Sie enthalten vielmehr auch erhebliche Zuschläge für Erwerbstätigkeit. So umfasste der für nicht unterhaltspflichtige Schuldner geltende Freibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsgrenzen eine Pauschale für Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe von 100 DM einen nach § 76 Abs. 2a BSHG einem erwerbstätigen Hilfeempfänger zustehenden Zuschlag für Erwerbstätigkeit von 50 Prozent des Regelsatzes = 275 DM und eine Erhöhung (auch) der vorgenannten Beträge um 5,57 Prozent = 20,89 DM zum Ausgleich der absehbaren Steigerung des durchschnittlichen Bedarfs nach dem Bundessozialhilfegesetz (BT-Drs.



Drucksache 676/07

... Das Sozialhilferecht enthielt bis 31. Dezember 2004 im Rahmen so genannter einmaliger Leistungen die Möglichkeit, Leistungen zur Beschaffung von besonderen Lernmitteln zu gewähren (§ 21 Abs. 1a Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes).



Drucksache 663/1/07

... nur diejenigen Teile des Kontoguthabens, die aus Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO stammen. Daher sind auch für Kontoguthaben die für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreibeträge gemäß § 850c ZPO maßgeblich. Diese orientieren sich indes nicht ausschließlich an dem sogenannten Existenzminimum, das heißt an dem Betrag, dessen der Schuldner und seine Familie für ihren notwendigen Lebensunterhalt bedürfen. Sie enthalten vielmehr auch erhebliche Zuschläge für Erwerbstätigkeit. So umfasste der für nicht unterhaltspflichtige Schuldner geltende Freibetrag des § 850c Abs. 1 Seite 1 ZPO in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsgrenzen eine Pauschale für Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe von 100 DM einen nach § 76 Abs. 2a BSHG einem erwerbstätigen Hilfeempfänger zustehenden Zuschlag für Erwerbstätigkeit von 50 Prozent des Regelsatzes = 275 DM und eine Erhöhung (auch) der vorgenannten Beträge um 5,57 Prozent = 20,89 DM zum Ausgleich der absehbaren Steigerung des durchschnittlichen Bedarfs nach dem Bundessozialhilfegesetz (BT-Drs.



Drucksache 362/07

... Mutterschaftshilfe oder die Hilfe für Wöchnerinnen nach dem Bundessozialhilfegesetz



Drucksache 907/07

... zum Bundessozialhilfegesetz waren drei Altersstufen vorgesehen, die der Gesetzgeber im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt jedoch nicht übernommen hat.



Drucksache 617/06

... Buches Sozialgesetzbuch sind in der Praxis Anwendungsschwierigkeiten bei der Heranziehung des Einkommens nach § 82 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei stationärer Betreuung eines Ehepartners aufgetreten. Die Einbeziehung der Grundsicherungsempfänger nach dem Vierten Kapitel in den Anwendungsbereich wird aus diesem Grund durch eine Neufassung und Ersetzung der Einkommensschonregelung in § 92a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch klargestellt. Die Neuregelung wird zudem genutzt, eine bereits unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen. Diese führte bisher dazu, dass Ehepaare - je nachdem, ob der Heimbewohner oder der zu Hause verbliebene Partner über ein überwiegendes Einkommen verfügte - in äußerst unterschiedlicher Höhe zu den Kosten der Heimunterbringung herangezogen wurden. Zugleich sollen die Träger der Sozialhilfe die unterschiedliche Lebenssituation der jeweils Betroffenen angemessen berücksichtigen können.



Drucksache 635/06

... Dem Bemessungssystem in der Sozialhilfe liegt - auf Grund eines Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz aus dem Jahr 1989 - seit 1990 das Statistikmodell zu Grunde, das mit dem Gesetz zur Reform des Bundessozialhilfegesetzes vom 23. Juli 1996 gesetzlich verankert wurde. Danach hat die Regelsatzbemessung Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage dafür sind die statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen; Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Die erforderliche nähere Ausgestaltung dieses Bemessungssystems erfolgte mit der



Drucksache 67/06

... Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, wobei der Bezug von Unterhaltshilfe den Leistungen nach den §§ 119 und 147b des Bundessozialhilfegesetzes vor dem 1. Januar 2004 gleichsteht. Die Durchführung der Krankenversorgung obliegt den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe, die auch die Kosten tragen. Der Bund erstattet von diesen Kosten 25 vom Hundert. Die für die Sozialhilfe geltenden Vorschriften über die Zuständigkeit und die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe finden entsprechende Anwendung.“



Drucksache 151/06

... Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (2170-1-8)



Drucksache 192/05

... Durch die inhaltliche Änderung erfolgt zunächst eine Aktualisierung der Gesetzesbezüge: Das Bundessozialhilfegesetz wurde zum 1.1.2005 durch



Drucksache 550/05 (Beschluss)

... Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die bisherige Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes wortgleich auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen werden, so dass sich keine Änderungen für die bisherige Bewilligungspraxis ergeben (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung des Deutschen Bundestages vom 20. Oktober 2004 zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/die GRÜNEN - BT-Drucksache



Drucksache 5/05

... es zum 1. Januar 2001 die Heimbewohnern gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz wohngeldrechtlich kein Einkommen ist; die Anrechnung einer entsprechenden Pauschale aufgrund der Wohngeldverordnung ist durch die Ermächtigung im Wohngeldgesetz nicht gedeckt. Außerdem können nach diesem Urteil eigene Einnahmen des Heimbewohners (z.B. eine Rente) nicht bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen und beim Wohngeld gleichzeitig anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Aufgrund dieses Urteils ist deshalb im Fall von Heimbewohnern die Zurechnung der Hilfe in besonderen Lebenslagen zum Jahreseinkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 nicht möglich. Der Wille des Gesetzgebers 1999 war es jedoch, den für den Lebensunterhalt bestimmten Anteil der Hilfe in besonderen Lebenslagen dem wohngeldrechtlichen Einkommen zuzurechnen. Diesem Willen des Gesetzgebers, die hinsichtlich der Zurechnung der Hilfe in besonderen Lebenslagen zum wohngeldrechtlichen Einkommen bis Ende 2000 geltende Rechtslage fortzuführen, entsprachen die einhellige Auslegung der 1999 geänderten Norm in Bund und Ländern sowie die einhellige Vollzugspraxis.



Drucksache 42/05

... In § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölftes Buch" ersetzt.



Drucksache 5/1/05

... rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 bei Heimbewohnern einen Teil der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz als wohngeldrechtliches Einkommen zu berücksichtigen. Dadurch soll für die vom Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig beurteilte Praxis der Wohngeldstellen nachträglich eine rechtmäßige gesetzliche Grundlage geschaffen werden.



Drucksache 550/1/05

... "Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die bisherige Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes wortgleich auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen werden, so dass sich keine Änderungen für die bisherige Bewilligungspraxis ergeben (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung des Deutschen Bundestages vom 20. Oktober 2004 zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/die GRÜNEN - BT-Drucksache



Drucksache 6/05

... in den Zuständigkeitsbereich der Länder. In den meisten Bundesländern gibt es Fachberatungsstellen, die die Betroffenen entsprechend unterstützen und sichere Unterkunft gewähren. In einzelnen Bundesländern werden die dafür anfallenden Kosten aus Sondertiteln der Landeskasse getragen. lst dies nicht der Fall, bestehen Ansprüche für die Zeit des Aufenthalts in Deutschland je nach Aufenthaltsstatus des Opfers entweder nach Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).



Drucksache 477/05

Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes



Drucksache 721/1/04

... § 3b des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler regelt die Kostenerstattung bei der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zwischen den Leistungsträgern, wenn ein Spätaussiedler abweichend von der Verteilung bzw. Zuweisung in einem anderen Land oder an einem anderen Ort ständigen Aufenthalt nimmt. Der Verwaltungsaufwand bei der Geltendmachung dieses gegenseitigen Kostenerstattungsanspruchs steht häufig im Missverhältnis zu den zu erzielenden Einnahmen. Mit der Streichung von § 3b entfällt diese Erstattung und der damit verbundene Verwaltungsaufwand. Die Regelung des § 3b ist im Wesentlichen an die Kostenerstattungsvorschrift des § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) angelehnt. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch entfällt zum 1. Januar 2005 die Kostenerstattung nach § 107 BSHG, so dass § 3b folgerichtig ebenfalls entfallen muss. Die vorgeschlagene Aufhebung des § 3b dient dem Bürokratieabbau.



Drucksache 676/04 (Beschluss)

... Bislang haben Schwangere gemäß § 21 Abs. 1a Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) im Rahmen einer einmaligen Beihilfe neben einem Anspruch auf Schwangerschaftsbekleidung auch Anspruch auf Babyerstausstattung. Damit erhalten Sie neben der Erstausstattung für Bekleidung des Neugeborenen auch Mittel zur Finanzierung sonstiger Aufwendungen wie z.B. für ein Kinderbett, den Kinderwagen oder eine Wickelauflage. Nach dem Zweiten und dem



Drucksache 361/04 (Beschluss)

... und im Bundessozialhilfegesetz hinaus und würden damit zu nicht gerechtfertigten Mehrbelastungen der öffentlichen Haushalte führen.



Drucksache 749/2/04

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, ergänzend zur Umsetzung des Bundesverfassungsgerichts-Urteils zur Entlastung von Familien mit Kindern in der sozialen Pflegeversicherung, mit der inhaltlichen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung noch in dieser Legislaturperiode zu beginnen. Die soziale Pflegeversicherung hat wesentlich dazu beigetragen, dass hilfebedürftige Menschen und ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit nicht automatisch in die Abhängigkeit von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz geraten. Zugleich sind die Träger der Sozialhilfe von erheblichen finanziellen Aufwendungen durch die Leistungen der Pflegeversicherung entlastet worden. Sie hat außerdem wesentliche Impulse für die Weiterentwicklung der Pflegeinfrastruktur in der Bundesrepublik gegeben und maßgeblich dazu beigetragen, dass die Qualität der Leistungen der Dienste und Einrichtungen der Pflege weiterentwickelt und diversifiziert werden konnte.



Drucksache 814/1/04

... Das Asylbewerberleistungsgesetz wurde ursprünglich wegen der materiellen Unterschiede bewusst aus dem Sozialhilfegesetz ausgegliedert; es hat zum Asyl- und Ausländerrecht vielfältige Bezüge. Zusätzlich treten Überschneiungsprobleme auf wenn ein Asylbewerber zeitgleich gegen eine Status-Entcheidung vor dem Verwaltungsgericht und gegen den Leistungsträger vor dem Sozialgericht klagt.



Drucksache 666/04

... b) Das Wort "Bundessozialhilfegesetz" wird durch die Wörter "



Drucksache 721/04 (Beschluss)

... § 3b des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler regelt die Kostenerstattung bei der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zwischen den Leistungsträgern, wenn ein Spätaussiedler abweichend von der Verteilung bzw. Zuweisung in einem anderen Land oder an einem anderen Ort ständigen Aufenthalt nimmt. Der Verwaltungsaufwand bei der Geltendmachung dieses gegenseitigen Kostenerstattungsanspruchs steht häufig im Missverhältnis zu den zu erzielenden Einnahmen. Mit der Streichung von § 3b entfällt diese Erstattung und der damit verbundene Verwaltungsaufwand. Die Regelung des § 3b ist im Wesentlichen an die Kostenerstattungsvorschrift des § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) angelehnt. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch entfällt zum 1. Januar 2005 die Kostenerstattung nach § 107 BSHG, so dass § 3b folgerichtig ebenfalls entfallen muss. Die vorgeschlagene Aufhebung des § 3b dient dem Bürokratieabbau.



Drucksache 676/2/04

... Bislang haben Schwangere gemäß § 21 Abs. 1a Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) im Rahmen einer einmaligen Beihilfe neben einem Anspruch auf Schwangerschaftsbekleidung auch Anspruch auf Babyerstausstattung. Damit erhalten Sie neben der Erstausstattung für Bekleidung des Neugeborenen auch Mittel zur Finanzierung sonstiger Aufwendungen wie z.B. für ein Kinderbett, den Kinderwagen oder eine Wickelauflage.



Drucksache 266/16 PDF-Dokument



Drucksache 539/09 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.